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Entscheid

VB.2005.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00520

13. März 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9189)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1966) wurde im Mai und Juni 2004 mit seiner

Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zu seinem Erwerbseinkommen

restunterstützt. Mit Wegzug aus der ehelichen Wohnung wurde er dank seines

kostendeckenden Lohnes fürsorgeunabhängig. Mit der Eheschutzvereinbarung

zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 23. September bzw. Verfügung des

Bezirksgerichts Y vom 28. September 2004 wurden die aus der Ehe hervorgegangenen

drei Kinder unter seine Obhut gestellt. Er reichte am 24. September 2004

ein neues Gesuch um fürsorgerechtliche Unterstützung ein, mit der Begründung,

sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine

drei Kinder nicht aus. Die Fürsorgebehörde wies das Gesuch am 26. Oktober

2004 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,

Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser hiess den Rekurs am 15. September 2005

gut und wies die Fürsorgebehörde X an, die Berechnung der wirtschaftlichen

Hilfe für den Rekurrenten und seine drei Kinder ab Gesuchseinreichung am 24. September

2004.

im Sinne der Erwägungen zu berechnen und auszurichten.

III.

Die Fürsorgebehörde X erhob hiergegen am 26. Oktober

2005.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, unter Kostenfolge für die Vorinstanz bzw. den

Beschwerdegegner.

Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme. A,

wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B, beantragte die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der

Beschwerdegegner erzielt zurzeit ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'314.-. Der

Bezirksrat verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens. Bei den Akten befindet sich eine

durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der Sozialhilfeleistungen,

wonach der Beschwerdegegner monatlich ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen mit

einem Betrag von Fr. 596.10 zu unterstützen wäre. Hochgerechnet auf ein

Jahr ergibt sich somit ein Streitwert, der deutlich unter Fr. 20'000.-

liegt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bemisst

sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.

2.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob der Beschwerdegegner überhaupt Anspruch auf Sozialhilfe hat

oder ob er in der Lage wäre, ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Dazu ist die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der

erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).

Es ist somit zu klären, ob der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2004 in der

Lage war, ein den Betrag von Fr. 3'314.- übersteigendes Einkommen zu

erzielen. Damit erübrigt sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte

Antrag, eine nochmalige Gesamtbeurteilung der aktuellen wirtschaftlichen

Verhältnisse seit dem 1. Oktober 2004 bis heute vorzunehmen

(Beschwerdeschrift Ziff. 2.5). Sollte sich die wirtschaftliche Situation

des Beschwerdegegners in der Zwischenzeit tatsächlich verbessert haben, wäre

dem bei der Bemessung der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Im vorliegenden

Verfahren geht es aber nur um die Frage, ob der Beschwerdegegner seit 24. September

2004.

(Datum der Gesuchseinreichung) prinzipiell Anspruch auf Sozialhilfe hatte.

2.2

Der Bezirksrat

erwog, der Beschwerdegegner sei Miteigentümer zweier Firmen, nämlich der C AG

und der D GmbH. Für seine Tätigkeit beziehe er von der C AG einen Lohn in der

Höhe von Fr. 3'314.-; obwohl der Beschwerdegegner Lohnbezüger sei, sei bei

der gegebenen Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

auszugehen. Eine solche Tätigkeit könne unterstützt werden, wenn sie

langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Die

Beschwerdeführerin habe deshalb eine fachliche Überprüfung der Tätigkeit des

Beschwerdegegners durch die Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende

"E" veranlasst. Deren Bericht halte fest, der Geschäftstätigkeit des

Beschwerdegegners könne zugestimmt werden, da er mit einem attraktiven Angebot

in einer Marktnische mit erheblichem Wachstumspotential tätig sei und er

bereits für einige renommierte Unternehmen Aufträge habe ausführen können.

Anderseits komme die Beratungsstelle zum Schluss, aufgrund der Betriebsprüfung

bzw. des aktuellen Finanzstatus müsse keine Sozialhilfe an den Beschwerdegegner

und seine Familie ausgerichtet werden. Der Bezirksrat erwog weiter, aufgrund

der vom Beschwerdegegner eingereichten Berechnungen und Zahlen lasse sich

dieser Schluss der Beratungsstelle jedoch nicht nachvollziehen. Einerseits

würden die beiden vom Beschwerdegegner betriebenen Gesellschaften per 30. September

2004.

zusammen einen Betriebsverlust von rund Fr. 65'000.- ausweisen (die C

AG wies per 30. September 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 71'307.22

aus, die D GmbH wies per 30. September 2004 einen Betriebsgewinn von Fr. 6'331.91

aus). Anderseits seien die liquiden Mittel wohl anders einzuschätzen, als dies

im Bericht der Beratungsstelle geschehen sei. Die Finanzlage der beiden Firmen

habe es daher nicht zugelassen, dass der Beschwerdegegner zumindest im

Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können. Sein Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe sei daher ausgewiesen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat wäre verpflichtet gewesen auf

die Beurteilung des E als von der Gemeinde beigezogener Sachverständiger betreffend

Liquidität und Möglichkeit des Beschwerdegegners, einen höheren Lohn zu

beziehen, abzustellen. Der Bezirksrat habe diese sachverständige Beurteilung

praktisch vollumfänglich negiert und einfach auf die parteilichen und

unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt. Der Bezirksrat

hätte dem E die Einwendungen des Beschwerdegegners zur Ergänzung seiner

sachverständigen Beurteilung unterbreiten müssen und erst gestützt auf die

entsprechende Ergänzung seines sachverständigen Gutachtens entscheiden dürfen

oder er hätte die Sache zur entsprechenden Ergänzung der sachverständigen

Beurteilung an die Beschwerdeführerin zurückweisen müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 2.4).

2.4

Soweit die

Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist ihr

nicht zu folgen. Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war sie und nicht das E.

Die Rekursschrift und die Replik des Beschwerdegegners wurden ihr zugestellt,

und es wurde ihr in beiden Fällen Frist angesetzt, dazu Stellung zu nehmen.

Insbesondere in der Rekursschrift wurden die Schlussfolgerungen im Bericht des E

infrage gestellt. Es hätte daher der Beschwerdeführerin obgelegen, diese

Einwendungen zu widerlegen. Dabei wäre es ihr unbenommen gewesen, das E zu den

Einwendungen in der Rekursschrift Stellung nehmen zu lassen. Eine

Gehörsverletzung ist deshalb nicht auszumachen.

2.5

Die Frage,

ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung

einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall

im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf

den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung

stehenden Mittel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine

massvolle Erhöhung des Eigenlohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im

Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung,

"es wäre durchaus machbar sich Fr. 600.- mehr Lohn auszuzahlen".

Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle

Erhöhung" des Eigenlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen

des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des

Eigenlohns im vorliegenden Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende

Erhöhung handelt, sondern wie gesagt um eine Frage des Ermessens. Der

Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des aktenkundigen Gesamtbetriebsverlustes

der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65'000.- zum Schluss,

dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei,

dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen

höheren Lohn beziehe.

Aktenkundig ist ferner,

dass sich die Finanzlage der beiden Gesellschaften vom 30. September 2004

bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der

Betriebsverlust der C AG von Fr. 71'307.22 auf Fr. 131'706.28.

Die Revisionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf

aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere

Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die

Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des

Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D

GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 93.13

aus.

Im Gegensatz zum

Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch

die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20

N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im

vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht

hingegen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus (§ 50

Abs. 1 VRG). Vorliegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu

beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen

und die Beschwerde abzuweisen ist.

2.6

Für die

Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner und seine drei

Kinder ist das Folgende zu berücksichtigen: Wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.5

zutreffend ausgeführt hat, hängt die wirtschaftliche Hilfe vom Geschäftsgang

ab. Ebenfalls hat der Bezirksrat zutreffend ausgeführt, sollten die

Gesellschaften des Beschwerdegegners heute immer noch nicht genügend rentabel

sein, sodass der Beschwerdegegner genügend Lohn für seinen Lebensunterhalt

beziehen kann, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Beschwerdegegner

anzuweisen, sich innert einer angemessenen Frist eine andere, ausreichend

entlöhnte Arbeit zu suchen. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2).

Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu

machen, dass nur bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen

des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden

dürfen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es

mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind

zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5). Die näheren Umstände des

Konkubinats des Beschwerdegegners sind nicht bekannt. Immerhin wohnen er und

seine drei Kinder mit seiner Lebenspartnerin zusammen, was auf eine gewisse

Stabilität des Konkubinats hinweist. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift Ziff. 2.3) kann die Lebenspartnerin

des Beschwerdegegners vorliegend mindestens nicht mehr als im bisherigen

Ausmass zur Unterstützung des Beschwerdegegners herangezogen werden. Im Übrigen

ergibt sich aus dem Beschluss der Fürsorgebehörde der Stadt X vom 29. Juni

1999, dass bei einem 3-Personen-Haushalt (vorliegend 2 Erwachsene und 2

Kinder, die mit einem Faktor von 0,5 berechnet werden) eine Wohnungsmiete von Fr. 1'400.-

im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden darf. Dies wurde dem

Beschwerdegegner mit Beschluss vom 29. Juni 2004 mitgeteilt. Der schriftlichen

Vereinbarung des Beschwerdegegners mit seiner Lebenspartnerin ist zu entnehmen,

dass er sich am gemeinsamen Mietzins mit Fr. 1'400.- beteiligt. Damit kann

auch auf die Erwägungen betreffend Mietzins in der E. 3.5 des Bezirksrats

verwiesen werden.

3.

3.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund

der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mittellos ist. Seinem

Begehren wird mit dem vorliegenden Entscheid entsprochen. Die Voraussetzungen

für die unentgeltliche Prozessführung wären an und für sich erfüllt. Da die

Gerichtskosten jedoch ohnehin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erweist

sich das diesbezügliche Begehren als gegen­standslos.

3.2

Sind die

Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, haben Private überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Vorliegend drohte dem Beschwerdeführer ein starker Eingriff in seine

Rechtsstellung, denn eine Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin

hätte bedeutend, dass ihm keine sein Einkommen ergänzende Sozialhilfe

ausgerichtet worden wäre. Ausserdem wiesen insbesondere die sich stellenden

Sachverhaltsfragen gewisse Schwierigkeiten auf, weshalb der Beizug eines

Rechtsbeistands gerechtfertigt war.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ausserdem ist sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

in der Person von Rechtsanwältin B bestellt.

2.

Dem

Beschwerdegegner wird eine einmalige Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung angesetzt, um dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen der Rechtsbeiständin einzureichen, ansonsten

die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids. Diese Entschädigung wird auf die Vergütung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin angerechnet.

5.

Mitteilung an …