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Entscheid

VB.2005.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00530

11. Januar 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9082)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Rettungsorganisation "Schutz & Rettung",

eine Amtsstelle der Stadt Zürich, verbrachte am 20. Dezember 2003 A,

wohnhaft in X, notfallmässig von der Zürcher Langstrasse in das

Universitätsspital Zürich. Weil A die hierfür erhobenen Kosten von Fr. 534.50

trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlte, stellte die Rettungsorganisation

bei der Sozialbehörde X am 9. März 2004 (zwecks Fristwahrung) das "vorsorgliche

Gesuch um Kostenübernahme", unter Hinweis darauf, dass bei

Uneinbringlichkeit "das definitive Kostenübernahmegesuch"

nachgereicht werde. Die Sozialbehörde X stellte sich auf den Standpunkt, die

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Oktober

1981 (SHV) seien nicht erfüllt, da A nicht hilfebedürftig im Sinn der

Sozialhilfegesetzgebung sei (vgl. Schreiben der Sozialbehörde X vom 16. März

2004, Antwortschreiben der Stadt Zürich vom 23. März 2004 sowie Schreiben

der Sozialbehörde X vom 17. Mai 2004). Der Rettungsorganisation wurde nach

erfolgloser Betreibung von A durch das Betreibungsamt X am 9. März 2005

ein Verlustschein über Fr. 681.90 (Forderung von Fr. 534.50 zuzüglich

Fr. 27.90 Zinsen und Fr. 119.50 Kosten) ausgestellt, worauf sie die

Sozialbehörde X am 23. Mai 2005 um definitive Kostenübernahme ersuchte.

Die Sozialbehörde X lehnte dieses Gesuch am 30. Juni 2005 ab, wobei sie

der Gesuchstellerin Verfahrenskosten von Fr. 150.- auferlegte.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs der Stadt Zürich wies der

Bezirksrat Y am 28. September 2005 zur Hauptsache ab; hingegen hiess er

das Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als er die Kostenauflage der

Sozialbehörde X von Fr. 150.- für die Behandlung des Gesuchs aufhob.

III.

Hiergegen gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom 1. November

2005.

an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte, die Sozialbehörde X sei in

Aufhebung von deren Beschluss vom 30. Juni 2005 sowie des Rekursentscheids

des Bezirksrates Y vom 28. September 2005 zu verpflichten, Schutz &

Rettung Zürich den aus dem Verlustschein von A resultierenden Betrag von Fr. 681.90

für die notfallmässige Betreuung durch die Rettungssanität zu vergüten. Der

Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantragte dem

Gericht mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 Abweisung der

Beschwerde sowie – sinngemäss – Wiederherstellung der im Beschluss vom 30. Juni

2005.

getroffenen Kostenauflage von Fr. 150.-.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Bezirksrat hat das gegenüber der Beschwerdegegnerin

gestellte Begehren der Beschwerdeführerin um Ersatz der streitbetroffenen

Kosten für den Notfalleinsatz zu Gunsten von A (einschliesslich Zinsen und

Betreibungskosten) von insgesamt Fr. 681.90 abgewiesen bzw. den

diesbezüglichen abweisenden Beschluss der Beschwerdegegnerin geschützt, weil A,

die im Juli 2004 (richtig: 2001) in die Schweiz eingereist sei, in der

Wohnsitzgemeinde X (also bei der Beschwerdegegnerin) nie ein Gesuch um wirtschaftliche

Hilfe im Sinn von §§ 14 ff. SHG eingereicht habe.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Ersatz

der streitbetroffenen Kosten im Wesentlichen erneut damit, dass sie den ihr

gemäss § 60 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962

(GesundheitsG) als Gemeinde obliegenden Transportdienst für Kranke und

Verunfallte allen Personen auf dem Stadtgebiet, die dringend in

Spitalpflege gebracht werden müssten, zu erbringen habe, und zwar unabhängig

von deren Zahlungsfähigkeit, was sich aus den §§ 1 und 33 SHG in

Verbindung mit den §§ 10 ff. SHV ergebe. Denn dabei handle es sich um

unaufschiebbare Hilfe, welche im Sinn von § 32 und § 33 SHG in Verbindung

mit § 42 SHG und § 34 SHV an Stelle der primär zuständigen

Wohngemeinde geleistet werde und für welche Letztere rückerstattungspflichtig

sei. Für deren Rückerstattungspflicht komme es nicht darauf an, ob die

betroffene Person auch "anderweitige" Sozialhilfe empfange oder benötigen

würde.

Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Standpunkt fest,

wonach aus der Sozialhilfegesetzgebung eine sie als Wohnsitzgemeinde treffende

Zahlungspflicht allein mit Bezug auf natürliche Personen abgeleitet werden

könne, welche im Sinn dieser Gesetzgebung bedürftig und daher auf die Leistung

von wirtschaftlicher Hilfe angewiesen seien. Voraussetzung sei das Vorliegen

einer Notlage. Der Umstand allein, dass eine Person die Rechnung eines für sie

erforderlich gewordenen Einsatzes des Sanitäts- und Notfalldienstes nicht

bezahle, vermöge eine solche Notlage nicht zu belegen. Es gebe mannigfache

Gründe, warum solche Personen derartige Rechnungen nicht begleichen würden. Aus

der Sozialhilfegesetzgebung lasse sich kein Rechtsanspruch herleiten, dass

Erbringer medizinischer Leistungen in solchen Fällen Rechnungsausstände "über

den Sozialhilfekredit der Wohngemeinde solcher Personen begleichen lassen

könnten".

3.

Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden nach

Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in

einer "Notlage" befinden. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet

zwischen persönlicher Hilfe in einer persönlichen Notlage (§§ 11-13 SHG)

und wirtschaftlicher Hilfe in einer finanziellen Notlage (§§ 14-31 SHG).

Persönliche Hilfe beinhaltet Beratung und Betreuung (§ 11 SHG) und ist an

kein bestimmtes Verfahren gebunden (§ 12 Abs. 1 SHG). Zuständig dafür

sind die in § 13 SHG genannten Organisationen oder die von diesen

eingeschalteten Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen

sie die Fürsorgebehörde (§ 12 Abs. 3 SHG). Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG).

Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher

Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Die

Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die

Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb

ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Die Kosten

der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe trägt gemäss § 41 SHG die

hilfepflichtige Gemeinde, sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften –

namentlich jene des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) –,

interkantonale Vereinbarungen oder die §§ 42 ff. SHG etwas anderes

vorsehen. Die letztgenannten Bestimmungen regeln die "Ersatzpflicht für wirtschaftliche

Hilfe" für jene Fälle, in denen die Aufenthaltsgemeinde oder die Wohngemeinde

die von ihr für solche Hilfe aufgewendeten Kosten nach dem Willen des Gesetzgebers

nicht definitiv tragen soll: Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner

Wohngemeinde (namentlich von der Aufenthaltsgemeinde) wirtschaftliche Hilfe, so

ist gemäss § 42 SHG die Wohngemeinde für die Kosten

ersatzpflichtig. Sodann ersetzt der Staat gemäss § 44 SHG der

Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht

zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat

ersatzpflichtig ist (Abs. 1). Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die

Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die

Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht

(Abs. 2). Schliesslich übernimmt er die Kosten der ausserhalb des

Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne

zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht

trifft (Abs. 3).

Bezüglich Kostentragungspflicht und Kostenersatzpflicht im

interkantonalen Verhältnis enthalten die Art. 12 und 13 bzw. 14 ff.

ZUG eine ähnliche Regelung wie im innerkantonalen Verhältnis die §§ 32 und

33.

bzw. 42 ff. SHG.

4.

Die Beschwerdeführerin begründet die gegenüber der

Beschwerdegegnerin als Wohngemeinde von A geltend gemachte Ersatzforderung wie

erwähnt damit, dass es sich beim notfallmässigen Einsatz einer

Rettungsorganisation bzw. der Finanzierung eines solchen Einsatzes um

persönliche und wirtschaftliche Hilfe im Sinn von §§ 1 und 33 SHG handle,

und zwar unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der betreuten Person, weshalb

hier die in § 42 SHG geregelte Verpflichtung der Wohngemeinde zum

Kostenersatz an die Aufenthaltsgemeinde zum Zug komme.

4.1

Ob diese

Auffassung zutrifft, ist zu bezweifeln. Zwar wäre es mit dem Wortlaut

von § 11 SHG vereinbar, die notfallmässige medizinische Versorgung einer

Person als persönliche Notlage und damit als persönliche Hilfe im Sinn von § 11

SHG zu betrachten, und ebenso wäre es mit dem Wortlaut von § 14 SHG

vereinbar, (zumindest) die (vorläufige) Finanzierung eines solchen Einsatzes

als Anwendungsfall wirtschaftlicher Hilfe zu betrachten, hat doch nach dieser

Bestimmung Anspruch auf solche Hilfe nicht nur derjenige, der aus eigenen

Mitteln nicht hinreichend, sondern auch derjenige, der aus eigenen Mitteln

"nicht rechtzeitig" für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die

Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung sind aber offenkundig nicht darauf

ausgerichtet, die notfallmässige medizinische Versorgung und deren – definitive

– Finanzierung unabhängig davon sicherzustellen, ob der Betroffene für letztere

selber aufzukommen vermag. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass

die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen über die Zuständigkeit

für die (Sozial-)Hilfeleistung (§ 33 SHG) sowie die Kostenersatzpflicht (§ 42

SHG) voraussetzen, dass ein Anspruch des Betroffenen (der von der

Rettungsorganisation betreuten Person) auf persönliche und/oder wirtschaftliche

Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung besteht. Dass es sich bei der

notfallmässigen medizinischen Versorgung (einer gemäss § 60 GesundheitsG

öffentlichen Aufgabe des Gemeinwesens, welche selbstverständlich unabhängig von

der Regelung der definitiven Kostentragung erfüllt werden muss) häufig um

ähnliche Situationen handeln wird, wie sie bezüglich Sozialhilfeleistungen

Gegenstand von §§ 33 und 42 SHG bilden, ist für sich genommen kein

rechtsgenügender Grund dafür, diese Bestimmungen auf die Finanzierung von medizinischen

Notfalleinsätzen anzuwenden. Es widerspricht dem Zweck der

Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des

Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die

betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die

angefallenen Kosten (mit oder ohne Versicherungsdeckung) selber zu begleichen.

Ein medizinischer Notfall kann eben nicht von vornherein einer

sozialhilferechtlichen Notlage gleichgesetzt werden.

4.2

Mit der

Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe bei Rettungseinsätzen hat

sich auch die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren befasst und dazu am

14.

Mai 1992 Richtlinien erlassen, deren Befolgung den Kantonen empfohlen

wird. Der Kanton Zürich berücksichtigt diese Richtlinien (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom

Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1).

Sie finden Anwendung auf alle Personen, die sich aufgrund des Wissensstandes im

Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und

Leben befinden (Ziffer 1.1). Die Geltendmachung von Forderungen bei den

öffentlichen Fürsorgeinstanzen wird von verschiedenen Voraussetzungen abhängig

gemacht (Ziffer 1.2), nämlich die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und

das Vorliegen eines Notfalles (lit. a), die Verhältnismässigkeit der

Rettungs- und Transportmittel (lit. b), die Uneinbringlichkeit der

Rettungskosten (lit. c), das (stillschweigende) Einverständnis der betroffenen

Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe (lit. d) sowie die

Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation (lit. e). Die

Rettungsorganisation hat gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos

gebliebenen Inkassobemühungen nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation

ist berechtigt, der Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu

verrechnen, wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat.

Mit der Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die

rechnungsstellende Organisation auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche.

Die Fürsorgebehörde kann die Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der

gesetzlichen Grundlagen bei der notfallmässig betreuten Person geltend machen,

sofern deren finanzielle Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten

bleiben anders lautende Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen

sowie kantonale gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Nach der zürcherischen

Praxis entfällt bei Anwendung dieser Richtlinien für die Rettungsorganisation

das Erfordernis, ein Gesuch um Kostengutsprache nach § 16 Abs. 3 SHG

in Verbindung mit §§ 19 ff. SHV zu stellen (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1).

Diese Richtlinien, die vorab, wenn nicht sogar ausschliesslich auf

Rettungseinsätzen mit Helikoptern und Ambulanzflugzeugen ausgerichtet sind

(vgl. dazu heutiges Urteil VB.2005.00512, www.vgzrh.ch), knüpfen zwar für die

darin geregelte Finanzierung von Rettungseinsätzen an die Bestimmungen des

Sozialhilferechts an. Doch regeln sie die Tragung diesbezüglicher Kosten durch

das Gemeinwesen, welche trotz Mahnung und Betreibung vom Betroffenen nicht

erhältlich gemacht werden können, weshalb das Gemeinwesen eine

Kostentragungspflicht nur in Fällen trifft, in denen von der Bedürftigkeit des

Betroffenen ausgegangen werden kann.

Mit der Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe

bei Rettungseinsätzen – dies allerdings bezüglich der Anwendung des ZUG und

damit im interkantonalen Verhältnis – hat sich sodann am 1. April 2004

auch der Vorstand der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) befasst

(ZeSo 2004, S. 75 f.): Notfallanzeigen des Aufenthalts- an den Wohnkanton

im Sinn von Art. 30 ZUG erfolgten oft, wenn jemand als medizinischer Notfall

behandelt werden müsse und unklar sei, ob und von wem die anfallenden Kosten

übernommen würden. Solche Anzeigen erfolgten vorsorglich, obwohl in einem

grossen Teil der Fälle später nicht definitiv Rechnung gestellt werden könne.

Ein solches Vorgehen sei zu vermeiden. Es sollten "nur

Notfallunterstützungen gemeldet werden, die die Sozialhilfe betreffen". Es

sei Aufgabe des Aufenthaltskantons, in dem sich der Unfall des Betroffenen

ereignet habe, dessen Zahlungsunfähigkeit bzw. Bedürftigkeit abzuklären. Erst

wenn feststehe, dass Sozialhilfeleistungen tatsächlich benötigt würden, müsse

der Fall an den Wohnkanton gemeldet werden. Diese Empfehlungen gehen demnach

ebenfalls davon aus, dass eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens gestützt

auf das Sozialhilferecht nur dann zu bejahen ist, wenn von der Bedürftigkeit

der betroffenen Person ausgegangen werden kann.

4.3

Für die

Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kann aus dem heutigen Urteil

VB.2005.00512 des Verwaltungsgerichts nichts abgeleitet werden. In jenem Fall

stand nicht eine definitive Kostentragung, sondern lediglich eine subsidiäre

Kostendeckung durch das Gemeinwesen infrage. Diese wurde zwar vom

Verwaltungsgericht bejaht, jedoch nicht in direkter und ausschliesslicher

Anknüpfung an die Bestimmungen des Sozialhilferechts, sondern in erster Linie

gestützt darauf, dass die betreffende Rettungsorganisation den fraglichen

Notfalleinsatz im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages mit einem Spitalverband,

dem die Wohngemeinde der betreuten Person angeschlossen war, geleistet hatte.

Wie das Verwaltungsgericht zudem in jenem Urteil dargelegt hat, führt eine

subsidiäre Kostengutsprache im Sinn von § 19 Abs. 2 SHV nicht dazu,

dass die Gemeinde die Kosten von Rettungseinsätzen in medizinischen Notfällen

unabhängig davon übernehmen muss, ob die betroffene Person zahlungsunfähig bzw.

bedürftig im Sinn von § 14 SHG ist.

5.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach

zweifelhaft, ob bezüglich der notfallmässigen medizinischen Versorgung die

Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zur definitiven Kostentragung unabhängig davon

herangezogen werden kann, ob die betroffene Person bedürftig im Sinn des

Sozialhilferechts ist. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet

werden, weil im vorliegenden Fall von einer solchen Bedürftigkeit ausgegangen

werden kann. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin knüpft nämlich

im vorliegenden Fall die Regressforderung der Beschwerdeführerin nicht bloss an

den Umstand an, "dass eine Person die Rechnung eines für sie erforderlich

gewordenen Einsatzes eines Sanitäts- oder Notfalldienstes nicht bezahlt".

Vielmehr ist die betreute Person hier für die diesbezüglichen Kosten erfolglos

gemahnt und betrieben worden, woraus ein Verlustschein über Fr. 681.90

resultiert hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist erstellt, dass die betreute

Person nicht in der Lage ist, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen. Das genügt

für die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Daran vermag der

Umstand, dass die betreute Person bezüglich ihres (sonstigen) Lebensunterhalts

nicht um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hat und diesen auch ohne

Sozialhilfe bestreiten kann, nichts zu ändern. Bei dieser Sach- und Rechtslage

kann sich aber die Regressforderung der beschwerdeführenden Stadt Zürich, wie

von dieser geltend gemacht, gegenüber der Wohngemeinde X auf § 42 SHG

stützen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Y ist, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin

abgewiesen worden ist, aufzuheben. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

ihres Beschlusses vom 30. Juni 2005 ist die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin den aus dem Verlustschein von A

resultierenden Betrag von Fr. 681.90 zu vergüten.

6.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss, dass ihr

Beschluss vom 30. Juni 2005 auch bezüglich Dispositiv-Ziffer 2

(Kostenauflage von Fr. 150.- zulasten der Stadt Zürich, welche vom

Bezirksrat aufgehoben worden ist) geschützt werde. Um dies zu erreichen, hätte

sie jedoch selber Beschwerde gegen den Rekursentscheid erheben müssen (vgl. § 63

Abs. 2 VRG), was sie nicht getan hat. Es bleibt daher insoweit beim Rekursentscheid

des Bezirksrats.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Y

vom 28. September 2005 wird, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin

abgewiesen worden ist, aufgehoben. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

ihres Beschlusses vom 30. Juni 2005 wird die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin den aus dem Verlustschein von A

resultierenden Betrag von Fr. 681.90 zu vergüten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …