VB.2005.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00533
22. Februar 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9147)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00533
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.02.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
lufthygienerechtliche Bewilligung
Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 ZPO analog an. Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch, insbesondere wenn die erwähnten Kriterien versagen, anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (E. 2.1).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur anderen Hälfte aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen. Mutmasslich hätte das Verwaltungsgericht die Sache wegen Unzuständigkeit der Baurekurskommission an den Regierungsrat gewiesen, was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (E. 2.4).
Nach § 329 Abs. 2 lit. d (heute lit. b) PBG wäre in dieser Angelegenheit, in der die lufhygienerechtliche Sanierung im Vordergrund stand, der Regierungsrat zuständig gewesen (E. 2.4.2)
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nur dann neu festzusetzen, wenn ihre Regelung sich ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat, so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (E. 3.2). Die summarische Prüfung der Hauptfrage ist allerdings dann nicht angemessen, wenn der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist. Wie in der Hauptsache entschieden worden wäre, bleibt offen. In einem solchen Fall sind ebenfalls die Kriterien gemäss § 65 Abs. 1 ZPO anzuwenden (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer hätten keine Rekurskosten auferlegt werden dürfen, da er in Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen die Baurekurskommission angerufen hatte. Die Rekurskosten sind zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission aufzuerlegen (E. 3.4).
Abschreibung.
Stichworte:
BILLIGKEIT
ERMESSEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
NEBENFOLGENREGELUNG
OBSIEGEN
REGIERUNGSRAT
SANIERUNG
SUMMARISCHE PRÜFUNG
UNTERLIEGERPRINZIP
VERURSACHERPRINZIP
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 329 Abs. II lit. b PBG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
RB 2006 Nr. 15
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
26. Juli 2005 stimmte die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft [AWEL]) dem Einbau einer Anlage zur Restflüssigkeitsabsaugung
in der Fassreinigungsanlage der D AG, Y, unter anderem in lufthygienerechtlicher
Hinsicht zu. In den Nebenbestimmungen wurden bestimmte zwingend einzuhaltende
Termine angeordnet. Die Gemeinde Y erteilte am 16. August 2005 die Baubewilligung.
Erwägungen
II.
Das A-Forum, ein Verein
gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs, reichte hierauf am 5. September
2005.
bei der Baudirektion ein Erläuterungsbegehren ein, in dem es um Präzisierung
der Fristbestimmungen in verschiedener Hinsicht ersuchte. Am 8. September
2005.
erhob es sodann gegen die Verfügung vom 26. Juli 2005 und gegen die
kommunale Baubewilligung vom 16. August 2005 – den Rechtsmittelbelehrungen
folgend – Rekurs bei der Baurekurskommission II. Es beantragte
verschiedene Anordnungen in Bezug auf den Fristenlauf und verlangte in
formeller Hinsicht, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und
er sei zu sistieren, bis über das Erläuterungsbegehren entschieden sei. Am
7.
Oktober 2005 entschied die Baurekurskommission II, auf den Rekurs
nicht einzutreten, weil das A-Forum seine Legitimation zur egoistischen
Verbandsbeschwerde nicht rechtsgenügend dargelegt habe.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob
das A-Forum am 7. November 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Akten seien an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Sistierungsbegehren zu
behandeln und gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Die Baurekurskommission II
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2005 Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 21. November 2005 ausdrücklich
auf Vernehmlassung. Die D AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember
2005, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des A-Forums.
Mit Schreiben vom
6.
Januar 2006 stellte das A-Forum dem Verwaltungsgericht die kommunalen
und kantonalen Bewilligungen bzw. Zustimmungsverfügungen bezüglich eines abgeänderten
Projekts der D AG zum Einbau einer Entleerungsanlage zu. In diesem Schreiben
teilte es mit, dass in der Verfügung der Baudirektion vom 12. Dezember
2005.
die lufthygienerechtlichen Fristen im Sinn des Erläuterungsbegehrens
geregelt worden seien und allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung
entzogen worden sei. Dennoch halte es grundsätzlich an der Beschwerde fest; es
beantrage jedoch nur noch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, nicht
mehr die nun überflüssige Rückweisung zur Behandlung und Gutheissung des
Sistierungsbegehrens.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
ursprünglichen Anfechtungsobjekte des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, die
Verfügung vom 26. Juli 2005 und die Baubewilligung vom 16. August
2005, sind mit der lufthygienerechtlichen Zustimmung zum abgeänderten Projekt
in der Verfügung vom 12. Dezember 2005 und mit der Baubewilligung vom
15.
Dezember 2005 dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 28 N. 17, § 63 N. 3). Da der vorliegende
Entscheid gewisse grundsätzliche Erwägungen über die Zuständigkeit im
Rekursverfahren und die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
bei Gegenstandslosigkeit enthält, wird er jedoch von der Kammer gefällt
(§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Trotz
Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann von der Abschreibung des
Verfahrens abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und sonst in Grundsatzfragen
kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (BGE 128 II 156
E. 1c; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25 mit Hinweisen). Ein
solches Vorgehen scheint auch möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht
nur das aktuelle Interesse an der Beschwerde, sondern auch das
Anfechtungsobjekt weggefallen ist, weil dennoch ein genügendes Rechtsschutzinteresse
bestehen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 8). Die mit der
vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Fragen können jedoch in zahlreichen
Verfahren rechtzeitig geprüft werden. Bereits deshalb bestünde kein Anlass, sie
hier im gegenstandslos gewordenen Prozess abzuhandeln – wobei das
Verwaltungsgericht sie in diesem Rechtsgang ohnehin nicht hätte prüfen können,
wie zu zeigen sein wird. Auch die Kostenregelung des Rekursentscheids bietet
keinen Grund, von der Abschreibung abzusehen, da sie vom Verwaltungsgericht trotz
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens summarisch geprüft werden kann.
Ein darüber hinaus gehendes schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des
angefochtenen Entscheids einzig im Hinblick auf die Kostenauflage hat der
Beschwerdeführer nicht (vgl. VGr, 14. Dezember 2001, VB.2001.00323,
E. 4b, www.vgrzh.ch). Weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass die
Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang hätten festgelegt werden müssen, liegt
auch keine selbständige Anfechtung der Kostenregelung vor (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).
2.
2.1
Da das
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht
regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an (RB 1977
Nr. 6). Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in
Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die
Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen –
anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 19; zum Ganzen VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2,
www.vgrzh.ch).
2.2
Grundsätzlich
gibt den Ausschlag, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich trotz Gegenstandslosigkeit
an der Beschwerde festhalten wollte, weil er ein entsprechendes schutzwürdiges
Interesse behauptete. Da diese Prozessvoraussetzung nicht vorliegt, ist der
Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten (BGE 118 Ia 488
E. 4a), weshalb er grundsätzlich mit den Kosten zu belasten ist (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen ist, ob die
andern genannten Entscheidungskriterien es rechtfertigen, hiervon abzuweichen
(vgl. auch BGE 118 Ia 488 E. 4a).
2.3
Die angefochtenen
Verfügungen sind gegenstandslos geworden, weil das bewilligte Projekt aufgrund
betrieblicher Umstände nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte; für die
Gegenstandslosigkeit kann somit keine Partei verantwortlich gemacht werden.
Nicht massgebend ist, dass die Baudirektion den Anliegen des Erläuterungsbegehrens
und damit des Rekurses in der neuen Verfügung vom 12. Dezember 2005
entsprochen hat: Für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens war
dies nicht kausal. Wie die Baudirektion gehandelt hätte, wenn nicht ohnehin ein
neues Projekt hätte bewilligt werden müssen, ist ebenso wenig relevant und
lässt sich im Übrigen nicht mehr feststellen. Wer materiell obsiegt hätte, muss
offen bleiben. Insgesamt geben die genannten Gesichtspunkte keinen Anlass, die
Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2.4
Zu einem
teilweise andern Schluss führen hingegen die Überlegungen, wie das Verwaltungsgericht
mutmasslich entschieden hätte, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden
wäre.
2.4.1
Die Baurekurskommission hat sich zur Frage ihrer Zuständigkeit nicht
geäussert. Wie der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2005 zu entnehmen
ist, sollte mit dem Einbau der Anlage zur Restflüssigkeitsabsaugung einer
Verfügung der Baudirektion vom 3. Dezember 2001 nachgekommen werden, mit
welcher die private Beschwerdegegnerin verpflichtet worden war, ihre Fassreinigungsanlage
in lufthygienerechtlicher Hinsicht zu sanieren (vgl. auch VGr, 6. April
2005, VB.2004.00354, E. 4.2 und 5.2.4, www.vgrzh.ch). Damit liegt eine
Sanierungsverfügung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV) vor.
2.4.2
Im koordinierten Verfahren entscheidet nach § 329 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ausnahmsweise nicht die
Baurekurskommission, sondern der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz, wenn
einer der Fälle von § 329 Abs. 2 PBG gegeben ist. Im hier
massgeblichen Zeitpunkt der Rekurserhebung sah § 329 Abs. 2
lit. d PBG (dem heute wörtlich § 329 Abs. 2 lit. b PBG in
der Fassung vom 6. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006,
entspricht) vor, dass "Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die
von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht
eingeleitet werden", dem Rekurs an den Regierungsrat unterliegen. Bereits
der Vergleich des Wortlauts mit jenem des damaligen § 329 Abs. 2
lit. e (heute lit. c) PBG zeigt, dass dies auch dann gilt, wenn die
Anordnung mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden ist.
Unerheblich muss auch sein, dass die Sanierung nicht erst mit der angefochtenen
Verfügung eingeleitet wurde. Diese Auslegung wird bestätigt durch die
Begründung für die Regelung, die eingeführt wurde, weil in "derartigen
Fällen ... eine kommunale Baubewilligung allermeist ein untergeordnetes Gewicht
[hat]; in den Vordergrund tritt die technische Komplexität der zu lösenden
Probleme" (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz, ABl 1995 II 1501, 1553; vgl. auch
Christian Mäder, Zur Bedeutung der VRG-Revision für das Raumplanungs- und
Baurecht sowie das Enteignungsrecht, PBG aktuell 1/1998, S. 5 ff.,
11). Gerade auf den vorliegenden Fall trifft dies übrigens zu, da in der
Angelegenheit stets die lufthygienerechtliche Sanierung im Vordergrund stand
und der Beschwerdeführer im Rekurs die kommunale Baubewilligung "nur aus
formellen Gründen" mit anfocht. Zudem spricht laut der Weisung für eine
Zuständigkeit des Regierungsrats, dass dieser die Verantwortung für den
gesamtkantonalen Vollzug trage und sein Überblick über alle Sanierungen gewährleistet
sein müsse (ABl 1995 II 1553).
2.4.3
Obwohl das Fehlen der Zuständigkeit der Baurekurskommission nicht gerügt
wurde, hätte das Verwaltungsgericht sie wohl von Amts wegen festgestellt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4, § 63 N. 18) und die Sache
in analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG im Sinn der Erwägungen an
den zuständigen Regierungsrat weitergeleitet. Zwar hätte der Nichteintretensentscheid
der Baurekurskommission formell – wenn auch mit anderer Begründung – aufrechterhalten
werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 25). Doch wäre dieser
Verfahrensausgang einem zumindest teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers
gleichgekommen. Dies rechtfertigt es, aus Billigkeitsgründen die Hälfte der
Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 27).
2.4.4
Nicht relevant sind unter diesen Umständen die in der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit des Absehens von einer beantragten
Sistierung und des Nachweises der Legitimation zur egoistischen
Verbandsbeschwerde im Allgemeinen und unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
im Besondern (vgl. in Bezug auf die Legitimation zum einen BEZ 1991
Nr. 3 E. 2a; VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324,
E. 2.2.2, www.vgrzh.ch; zum andern Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 638 ff.; Beatrice
Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002,
S. 281 ff., 304 f.).
2.5
Eine
Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG). Umgekehrt ist auch der privaten Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr die Beantwortung der Beschwerde
keinen besonderen Aufwand verursachte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Kostendispositiv des
Rekursentscheids trotz Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufzuheben.
3.1
Die Frage,
ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen
Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet
sich letztlich ebenfalls nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Sie wurde
vom Verwaltungsgericht nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht über
die Rechtsprechung in RB 2003 Nr. 4). Abgelehnt wurde jedenfalls die
Ansicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien grundsätzlich gleich zu
regeln wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VGr, 5. März
2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa). Die Nebenfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens sind vielmehr nur dann neu festzusetzen, wenn ihre Regelung sich
ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober 2005,
VB.2005.00204, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 4). Dabei fordert
die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten.
3.2
Wenn die
Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip
verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn
ein materieller Entscheid angefochten worden war, eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (RB 2003
Nr. 4; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb). Dabei wurde
es als unerheblich bezeichnet, ob der angefochtene Entscheid wegen eines
Verfahrensmangels hätte aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz hätte
zurückgewiesen werden müssen, weil dies über den Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache noch nichts aussagen würde (VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369,
E. 2c/bb).
3.3
In
bestimmten Fällen ist die summarische Prüfung der Hauptfrage allerdings nicht angemessen.
Dies gilt etwa, soweit die Kosten zulässigerweise nach dem Verursacherprinzip
verteilt wurden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Es trifft aber auch dann
zu, wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist
oder wenn sie – wie hier – zu Unrecht von einer Weiterleitung abgesehen hat.
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids beruht in den beiden
letztgenannten Fällen auf einer unzutreffenden Grundlage und ist demnach
grundsätzlich aufzuheben. Wie das Verfahren in der Hauptsache entschieden worden
wäre, bleibt jedoch offen. Die Ausgangslage entspricht somit derjenigen, auf
die bei der Regelung der Nebenfolgen des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen
ist. Demnach sind in einem solchen Fall ebenfalls die Kriterien gemäss
§ 65 Abs. 1 ZPO anzuwenden; es besteht kein Anlass, stets und
ausschliesslich darauf abzustellen, wer mutmasslich in der Hauptsache obsiegt
hätte. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch: Der Beschwerdeführer hatte
dem Verwaltungsgericht nie mehr als die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sistierung
beantragt; der Entscheid des Gerichts hätte auf Weiterleitung an den
Regierungsrat gelautet, damit dieser als die zuständige erste Rechtsmittelinstanz
über den Rekurs entscheide. Selbst eine summarische Prüfung der Hauptsache mit
dem einzigen Zweck, die vorinstanzlichen Nebenfolgen zu regeln, wäre hier
unangebracht. Die Frage, wer in der Hauptsache obsiegt hätte, kann daher offen
bleiben; im Sinn von § 65 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat, wobei ein Entscheid nach anderweitiger Billigkeit vorbehalten bleibt.
3.4
Die
entscheidenden Gesichtspunkte sind hier nicht dieselben wie in Bezug auf das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht. Massgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass
dem Beschwerdeführer keine Rekurskosten hätten auferlegt werden dürfen, da er
in Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen die Baurekurskommission II
angerufen hatte. Zwar konnte vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers
erwartet werden, dass er die Rechtsmittelbelehrungen einer groben Kontrolle
durch Konsultation des Gesetzes unterziehen würde (vgl. BGE 117 Ia 421;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 52; Weber-Dürler, S. 292). Aus der
damaligen lit. d (heute lit. b) von § 329 Abs. 2 PBG ergibt
sich allerdings die Zuständigkeit des Regierungsrats nicht mit solcher
Klarheit, dass die Konsultation des Gesetzes das Vertrauen des Beschwerdeführers
in die Rechtsmittelbelehrungen hätte zerstören müssen. Weil der
Beschwerdeführer nicht mit den Rekurskosten hätte belastet werden dürfen, sind
diese zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission II aufzuerlegen.
3.5
Eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer mangels
Obsiegens und der privaten Beschwerdegegnerin mangels eines Aufwands zu versagen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid
beruht auf kantonalem Verfahrensrecht. Die angefochtene Verfügung und teilweise
auch die Hauptanträge des Beschwerdeführers im Rekursverfahren stützen sich auf
Art. 8 Abs. 2 LRV und somit auf Umweltschutzrecht des Bundes. Unabhängig
davon, dass der Beschwerdeführer diese Anträge mit dem Schreiben vom
6.
Januar 2006 sinngemäss zurückgezogen hat, richtet sich deshalb die
Legitimation im vorliegenden Verfahren nach Art. 103 lit. a in Verbindung
mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943. Die Rüge, kantonales Verfahrensrecht habe die Anwendung
von Bundesverwaltungsrecht vereitelt, wäre mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb
von 30 Tagen beim Bundesgericht vorzubringen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission
II auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …