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Entscheid

VB.2005.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00533

22. Februar 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9147)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

26. Juli 2005 stimmte die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft [AWEL]) dem Einbau einer Anlage zur Restflüssigkeitsabsaugung

in der Fassreinigungsanlage der D AG, Y, unter anderem in lufthygienerechtlicher

Hinsicht zu. In den Nebenbestimmungen wurden bestimmte zwingend einzuhaltende

Termine angeordnet. Die Gemeinde Y erteilte am 16. August 2005 die Baubewilligung.

Erwägungen

II.

Das A-Forum, ein Verein

gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs, reichte hierauf am 5. September

2005.

bei der Baudirektion ein Erläuterungsbegehren ein, in dem es um Präzisierung

der Fristbestimmungen in verschiedener Hinsicht ersuchte. Am 8. September

2005.

erhob es sodann gegen die Verfügung vom 26. Juli 2005 und gegen die

kommunale Baubewilligung vom 16. August 2005 – den Rechtsmittelbelehrungen

folgend – Rekurs bei der Baurekurskommission II. Es beantragte

verschiedene Anordnungen in Bezug auf den Fristenlauf und verlangte in

formeller Hinsicht, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und

er sei zu sistieren, bis über das Erläuterungsbegehren entschieden sei. Am

7.

Oktober 2005 entschied die Baurekurskommission II, auf den Rekurs

nicht einzutreten, weil das A-Forum seine Legitimation zur egoistischen

Verbandsbeschwerde nicht rechtsgenügend dargelegt habe.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob

das A-Forum am 7. November 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es

beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Akten seien an

die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Sistierungsbegehren zu

behandeln und gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Die Baurekurskommission II

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2005 Abweisung der

Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 21. November 2005 ausdrücklich

auf Vernehmlassung. Die D AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember

2005, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des A-Forums.

Mit Schreiben vom

6.

Januar 2006 stellte das A-Forum dem Verwaltungsgericht die kommunalen

und kantonalen Bewilligungen bzw. Zustimmungsverfügungen bezüglich eines abgeänderten

Projekts der D AG zum Einbau einer Entleerungsanlage zu. In diesem Schreiben

teilte es mit, dass in der Verfügung der Baudirektion vom 12. Dezember

2005.

die lufthygienerechtlichen Fristen im Sinn des Erläuterungsbegehrens

geregelt worden seien und allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung

entzogen worden sei. Dennoch halte es grundsätzlich an der Beschwerde fest; es

beantrage jedoch nur noch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, nicht

mehr die nun überflüssige Rückweisung zur Behandlung und Gutheissung des

Sistierungsbegehrens.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

ursprünglichen Anfechtungsobjekte des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, die

Verfügung vom 26. Juli 2005 und die Baubewilligung vom 16. August

2005, sind mit der lufthygienerechtlichen Zustimmung zum abgeänderten Projekt

in der Verfügung vom 12. Dezember 2005 und mit der Baubewilligung vom

15.

Dezember 2005 dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als

gegenstandslos geworden abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 28 N. 17, § 63 N. 3). Da der vorliegende

Entscheid gewisse grundsätzliche Erwägungen über die Zuständigkeit im

Rekursverfahren und die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

bei Gegenstandslosigkeit enthält, wird er jedoch von der Kammer gefällt

(§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Trotz

Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann von der Abschreibung des

Verfahrens abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und sonst in Grundsatzfragen

kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (BGE 128 II 156

E. 1c; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25 mit Hinweisen). Ein

solches Vorgehen scheint auch möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht

nur das aktuelle Interesse an der Beschwerde, sondern auch das

Anfechtungsobjekt weggefallen ist, weil dennoch ein genügendes Rechtsschutzinteresse

bestehen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 8). Die mit der

vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Fragen können jedoch in zahlreichen

Verfahren rechtzeitig geprüft werden. Bereits deshalb bestünde kein Anlass, sie

hier im gegenstandslos gewordenen Prozess abzuhandeln – wobei das

Verwaltungsgericht sie in diesem Rechtsgang ohnehin nicht hätte prüfen können,

wie zu zeigen sein wird. Auch die Kostenregelung des Rekursentscheids bietet

keinen Grund, von der Abschreibung abzusehen, da sie vom Verwaltungsgericht trotz

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens summarisch geprüft werden kann.

Ein darüber hinaus gehendes schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des

angefochtenen Entscheids einzig im Hinblick auf die Kostenauflage hat der

Beschwerdeführer nicht (vgl. VGr, 14. Dezember 2001, VB.2001.00323,

E. 4b, www.vgrzh.ch). Weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass die

Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang hätten festgelegt werden müssen, liegt

auch keine selbständige Anfechtung der Kostenregelung vor (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).

2.

2.1

Da das

Verwaltungsrechtspflegegesetz die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht

regelt, wendet das Verwaltungsgericht grundsätzlich § 65 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an (RB 1977

Nr. 6). Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in

Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die

Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen –

anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 19; zum Ganzen VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2,

www.vgrzh.ch).

2.2

Grundsätzlich

gibt den Ausschlag, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich trotz Gegenstandslosigkeit

an der Beschwerde festhalten wollte, weil er ein entsprechendes schutzwürdiges

Interesse behauptete. Da diese Prozessvoraussetzung nicht vorliegt, ist der

Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten (BGE 118 Ia 488

E. 4a), weshalb er grundsätzlich mit den Kosten zu belasten ist (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen ist, ob die

andern genannten Entscheidungskriterien es rechtfertigen, hiervon abzuweichen

(vgl. auch BGE 118 Ia 488 E. 4a).

2.3

Die angefochtenen

Verfügungen sind gegenstandslos geworden, weil das bewilligte Projekt aufgrund

betrieblicher Umstände nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte; für die

Gegenstandslosigkeit kann somit keine Partei verantwortlich gemacht werden.

Nicht massgebend ist, dass die Baudirektion den Anliegen des Erläuterungsbegehrens

und damit des Rekurses in der neuen Verfügung vom 12. Dezember 2005

entsprochen hat: Für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens war

dies nicht kausal. Wie die Baudirektion gehandelt hätte, wenn nicht ohnehin ein

neues Projekt hätte bewilligt werden müssen, ist ebenso wenig relevant und

lässt sich im Übrigen nicht mehr feststellen. Wer materiell obsiegt hätte, muss

offen bleiben. Insgesamt geben die genannten Gesichtspunkte keinen Anlass, die

Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.4

Zu einem

teilweise andern Schluss führen hingegen die Überlegungen, wie das Verwaltungsgericht

mutmasslich entschieden hätte, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden

wäre.

2.4.1

Die Baurekurskommission hat sich zur Frage ihrer Zuständigkeit nicht

geäussert. Wie der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2005 zu entnehmen

ist, sollte mit dem Einbau der Anlage zur Restflüssigkeitsabsaugung einer

Verfügung der Baudirektion vom 3. Dezember 2001 nachgekommen werden, mit

welcher die private Beschwerdegegnerin verpflichtet worden war, ihre Fassreinigungsanlage

in lufthygienerechtlicher Hinsicht zu sanieren (vgl. auch VGr, 6. April

2005, VB.2004.00354, E. 4.2 und 5.2.4, www.vgrzh.ch). Damit liegt eine

Sanierungsverfügung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung

vom 16. Dezember 1985 (LRV) vor.

2.4.2

Im koordinierten Verfahren entscheidet nach § 329 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ausnahmsweise nicht die

Baurekurskommission, sondern der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz, wenn

einer der Fälle von § 329 Abs. 2 PBG gegeben ist. Im hier

massgeblichen Zeitpunkt der Rekurserhebung sah § 329 Abs. 2

lit. d PBG (dem heute wörtlich § 329 Abs. 2 lit. b PBG in

der Fassung vom 6. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006,

entspricht) vor, dass "Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die

von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht

eingeleitet werden", dem Rekurs an den Regierungsrat unterliegen. Bereits

der Vergleich des Wortlauts mit jenem des damaligen § 329 Abs. 2

lit. e (heute lit. c) PBG zeigt, dass dies auch dann gilt, wenn die

Anordnung mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden ist.

Unerheblich muss auch sein, dass die Sanierung nicht erst mit der angefochtenen

Verfügung eingeleitet wurde. Diese Auslegung wird bestätigt durch die

Begründung für die Regelung, die eingeführt wurde, weil in "derartigen

Fällen ... eine kommunale Baubewilligung allermeist ein untergeordnetes Gewicht

[hat]; in den Vordergrund tritt die technische Komplexität der zu lösenden

Probleme" (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, ABl 1995 II 1501, 1553; vgl. auch

Christian Mäder, Zur Bedeutung der VRG-Revision für das Raumplanungs- und

Baurecht sowie das Enteignungsrecht, PBG aktuell 1/1998, S. 5 ff.,

11). Gerade auf den vorliegenden Fall trifft dies übrigens zu, da in der

Angelegenheit stets die lufthygienerechtliche Sanierung im Vordergrund stand

und der Beschwerdeführer im Rekurs die kommunale Baubewilligung "nur aus

formellen Gründen" mit anfocht. Zudem spricht laut der Weisung für eine

Zuständigkeit des Regierungsrats, dass dieser die Verantwortung für den

gesamtkantonalen Vollzug trage und sein Überblick über alle Sanierungen gewährleistet

sein müsse (ABl 1995 II 1553).

2.4.3

Obwohl das Fehlen der Zuständigkeit der Baurekurskommission nicht gerügt

wurde, hätte das Verwaltungsgericht sie wohl von Amts wegen festgestellt (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 4, § 63 N. 18) und die Sache

in analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG im Sinn der Erwägungen an

den zuständigen Regierungsrat weitergeleitet. Zwar hätte der Nichteintretensentscheid

der Baurekurskommission formell – wenn auch mit anderer Begründung – aufrechterhalten

werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 25). Doch wäre dieser

Verfahrensausgang einem zumindest teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers

gleichgekommen. Dies rechtfertigt es, aus Billigkeitsgründen die Hälfte der

Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 27).

2.4.4

Nicht relevant sind unter diesen Umständen die in der Beschwerde

aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit des Absehens von einer beantragten

Sistierung und des Nachweises der Legitimation zur egoistischen

Verbandsbeschwerde im Allgemeinen und unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

im Besondern (vgl. in Bezug auf die Legitimation zum einen BEZ 1991

Nr. 3 E. 2a; VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324,

E. 2.2.2, www.vgrzh.ch; zum andern Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 638 ff.; Beatrice

Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002,

S. 281 ff., 304 f.).

2.5

Eine

Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG). Umgekehrt ist auch der privaten Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr die Beantwortung der Beschwerde

keinen besonderen Aufwand verursachte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, das Kostendispositiv des

Rekursentscheids trotz Gegen­standslosigkeit des Verfahrens aufzuheben.

3.1

Die Frage,

ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen

Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet

sich letztlich ebenfalls nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Sie wurde

vom Verwaltungsgericht nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht über

die Rechtsprechung in RB 2003 Nr. 4). Abgelehnt wurde jedenfalls die

Ansicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien grundsätzlich gleich zu

regeln wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VGr, 5. März

2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa). Die Nebenfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens sind vielmehr nur dann neu festzusetzen, wenn ihre Regelung sich

ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober 2005,

VB.2005.00204, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 4). Dabei fordert

die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten.

3.2

Wenn die

Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip

verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn

ein materieller Entscheid angefochten worden war, eine summarische Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (RB 2003

Nr. 4; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb). Dabei wurde

es als unerheblich bezeichnet, ob der angefochtene Entscheid wegen eines

Verfahrensmangels hätte aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz hätte

zurückgewiesen werden müssen, weil dies über den Ausgang des Verfahrens in der

Hauptsache noch nichts aussagen würde (VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369,

E. 2c/bb).

3.3

In

bestimmten Fällen ist die summarische Prüfung der Hauptfrage allerdings nicht angemessen.

Dies gilt etwa, soweit die Kosten zulässigerweise nach dem Verursacherprinzip

verteilt wurden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Es trifft aber auch dann

zu, wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist

oder wenn sie – wie hier – zu Unrecht von einer Weiterleitung abgesehen hat.

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids beruht in den beiden

letztgenannten Fällen auf einer unzutreffenden Grundlage und ist demnach

grundsätzlich aufzuheben. Wie das Verfahren in der Hauptsache entschieden worden

wäre, bleibt jedoch offen. Die Ausgangslage entspricht somit derjenigen, auf

die bei der Regelung der Nebenfolgen des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen

ist. Demnach sind in einem solchen Fall ebenfalls die Kriterien gemäss

§ 65 Abs. 1 ZPO anzuwenden; es besteht kein Anlass, stets und

ausschliesslich darauf abzustellen, wer mutmasslich in der Hauptsache obsiegt

hätte. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch: Der Beschwerdeführer hatte

dem Verwaltungsgericht nie mehr als die Aufhebung des vor­instanzlichen Nichteintretensentscheids

und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sistierung

beantragt; der Entscheid des Gerichts hätte auf Weiterleitung an den

Regierungsrat gelautet, damit dieser als die zuständige erste Rechtsmittelinstanz

über den Rekurs entscheide. Selbst eine summarische Prüfung der Hauptsache mit

dem einzigen Zweck, die vorinstanzlichen Nebenfolgen zu regeln, wäre hier

unangebracht. Die Frage, wer in der Hauptsache obsiegt hätte, kann daher offen

bleiben; im Sinn von § 65 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat, wobei ein Entscheid nach anderweitiger Billigkeit vorbehalten bleibt.

3.4

Die

entscheidenden Gesichtspunkte sind hier nicht dieselben wie in Bezug auf das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht. Massgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass

dem Beschwerdeführer keine Rekurskosten hätten auferlegt werden dürfen, da er

in Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen die Baurekurskommission II

angerufen hatte. Zwar konnte vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers

erwartet werden, dass er die Rechtsmittelbelehrungen einer groben Kontrolle

durch Konsultation des Gesetzes unterziehen würde (vgl. BGE 117 Ia 421;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 52; Weber-Dürler, S. 292). Aus der

damaligen lit. d (heute lit. b) von § 329 Abs. 2 PBG ergibt

sich allerdings die Zuständigkeit des Regierungsrats nicht mit solcher

Klarheit, dass die Konsultation des Gesetzes das Vertrauen des Beschwerdeführers

in die Rechtsmittelbelehrungen hätte zerstören müssen. Weil der

Beschwerdeführer nicht mit den Rekurskosten hätte belastet werden dürfen, sind

diese zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission II aufzuerlegen.

3.5

Eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer mangels

Obsiegens und der privaten Beschwerdegegnerin mangels eines Aufwands zu versagen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid

beruht auf kantonalem Verfahrensrecht. Die angefochtene Verfügung und teilweise

auch die Hauptanträge des Beschwerdeführers im Rekursverfahren stützen sich auf

Art. 8 Abs. 2 LRV und somit auf Umweltschutzrecht des Bundes. Unabhängig

davon, dass der Beschwerdeführer diese Anträge mit dem Schreiben vom

6.

Januar 2006 sinngemäss zurückgezogen hat, richtet sich deshalb die

Legitimation im vorliegenden Verfahren nach Art. 103 lit. a in Verbindung

mit Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943. Die Rüge, kantonales Verfahrensrecht habe die Anwendung

von Bundesverwaltungsrecht vereitelt, wäre mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb

von 30 Tagen beim Bundesgericht vorzubringen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf

die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission

II auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …

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