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Entscheid

VB.2005.00538

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00538

7. Februar 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9139)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt X ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit

Eingabe vom 15. Juli 2005 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

gegenüber der so genannten Gruppe Q zwecks Geltendmachung offener

Honorarforderungen. Eine vorgängige direkte Anfrage um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Rechtsanwalt X erfolglos geblieben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wurde die Eingabe vom 15. Juli 2005

dahingehend präzisiert, das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis richte

sich gegen F, die B AG, die C AG, die D AG, E und die A AG. Mit je separaten

Schreiben vom 26. Juli 2005 setzte die Aufsichtskommission den

Betreffenden Frist an um zu erklären, ob sie den Gesuchsteller für die

gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis

entbinden wollen, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch

um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu

äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses

entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Die Schreiben der

Aufsichtskommission wurden alle dahingehend beantwortet, Rechtsanwalt X habe

für die Betreffenden keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt. In der Folge wies

dieser darauf hin, die Gruppe Q habe ihn beauftragt, für sie anwaltlich tätig

zu werden und insbesondere die Ansprüche der A AG gegen andere Gesellschaften wahrzunehmen.

Die Gruppe Q sei ihm gegenüber stets als Gesamtgruppe, bestehend aus diversen

Einzelgesellschaften, aufgetreten. Die Herren F und E seien in sämtlichen

Gruppengesellschaften und auch in der B AG, der Muttergesellschaft, einzige Verwaltungsräte

gewesen. Sämtliche Gesuchsgegner hielten weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung

fest, wonach Rechtsanwalt X von ihnen nicht beauftragt worden und er für sie

auch nicht als Anwalt tätig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt X, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf F, die B

AG, die C AG, die D AG, E und die A AG gegenüber den zuständigen Behörden

zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

einschliesslich der Kosten des Beschlusses durchzusetzen (§ 34 Abs. 3

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben am 14. November 2005 E und die

Gesellschaft A AG sowie am 18. November 2005 die Gesellschaften B AG, C AG

sowie die D AG Beschwerden an das Verwaltungsgericht mit den Begehren, der

Beschluss der Aufsichtskommission sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten von Rechtsanwalt X. Mit Präsidialverfügung

vom 23. November 2005 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt

(VB.2005.00538-539, 545-547). In der Folge reichte am 25. November 2005 auch

F Beschwerde mit gleichem Begehren ein, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit

Präsidialverfügung vom 29. November 2005 mitvereinigt wurde

(VB.2005.00556). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 beantragte

Rechtsanwalt X (Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerden, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Aufsichtskommission

(Beschwerdegegnerin 2) verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November

2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Insoweit ist die sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Vorinstanz sei auf ihre Argumentation, dass der Beschwerdegegner 1 für sie

gar nie anwaltlich tätig gewesen sei, nicht eingegangen.

Der Beschwerdegegner 1 führt aus, für die Gruppe Q am 17. Dezember

2001.

Klage gegen eine andere Gesellschaft erarbeitet und beim Handelsgericht

eingereicht zu haben. Aus dem langjährigen Verfahren seien noch Honorarnoten in

der Höhe von rund Fr. 45'000.- offen. Im Prozess vor Handelsgericht sei

formell die Untergesellschaft G AG als Klägerin aufgetreten. Für die gesamte

Prozessführung sei er von E und F instruiert worden. In ihren schriftlichen

Instruktionen seien sie stets unter der Enseigne „Gruppe Q“ aufgetreten, unter

Verwendung eines einheitlichen Briefpapiers für die gesamte Gruppe Q.

Entsprechend sei auch die Vollmacht namens der Gruppe Q ausgestellt worden. Auf

ausdrücklichen Wunsch der Klientschaft seien die Honorare der C AG in Rechnung

gestellt worden. Teilzahlungen seien indessen von verschiedenen Gesellschaften

geleistet worden.

Im angefochtenen Beschluss

der Aufsichtskommission ist festgehalten, die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis

setze unter anderem voraus, dass das Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht sei.

Vorliegend lägen zumindest Indizien für die vom Beschwerdegegner 1 geltend

gemachten Mandatsverhältnisse vor. Ob der Beschwerdegegner 1 aber tatsächlich

Mandatsträger aller sechs Beschwerdeführenden gewesen sei, habe nicht die

Aufsichtskommission zu entscheiden, sondern das Gericht im ordentlichen

Zivilprozess. Die Aufsichtskommission gehe nach ständiger Praxis davon aus,

dass der Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch

seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er

seinem früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen

dem entgegenstünden, sei dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche Geltendmachung

seines Honorars zu verzichten. Ein höheres Interesse sei hier nicht zu

erkennen, weshalb die Bewilligung zu erteilen sei.

2.2

Aktiv- und Passivlegitimation gelten im Zivil-

bzw. im hier angestrebten Forderungsprozess als materiellrechtliche

Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen

zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (Richard Frank/Hans

Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 66;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 7). Damit im Zusammenhang

stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden.

Ebenso befindet ausschliesslich dieser darüber, ob der Anwalt beispielsweise

die Interessen des Klienten nicht gehörig gewahrt, ja sogar gegen seine

Interessen gehandelt hat oder ob das Honorar erlassen, gestundet oder bereits

bezahlt worden sei. Er prüft auch strittige Forderungen aus der rein

konsultativen Anwaltstätigkeit (vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich

2000, S. 249). Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die Prüfung der

Glaubhaftmachung der Mandatsverhältnisse beschränkt und darauf hingewiesen,

dass die Legitimationsfrage letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sein wird.

Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz hätte abschliessend

über die Legitimationsfrage entscheiden sollen, sind daher die Beschwerden

abzuweisen.

2.3

Aus den Akten

der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 die A AG in einem

Prozess gegen eine andere Gesellschaft vor Handelsgericht vertreten hat. Die

Vorinstanz hat festgehalten, dass die Änderung der Firma in A AG nicht gegen

die Glaubhaftmachung des Mandatsverhältnisses spreche, sei doch die

Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen nicht gelöscht worden. Die A AG

hält dem lediglich entgegen, den Beschwerdegegner 1 nicht beauftragt zu haben,

ohne aber auf die Problematik der blossen Umfirmierung ohne Löschung bzw.

Auflösung der Gesellschaft mit dem ursprünglichen Firmennamen weiter

einzugehen. Dies vermag aber die Glaubhaftmachung der Beauftragung des

Beschwerdegegners 1 bzw. der daraus resultierenden Verbindlichkeiten für die in

A AG umbenannte Gesellschaft nicht umzustossen. Wie es sich damit aber genau

verhält, wird vom Zivilrichter zu entscheiden sein.

2.4

Was die übrigen Gesellschaften, nämlich die B AG, die

C AG und die D AG angeht, ist festzuhalten, dass die am 5. April 2001 zu

Gunsten des Beschwerdegegners 1 ausgestellte Vollmacht ohne nähere Präzisierung

namens der Gruppe Q ausgestellt wurde. Die Vollmacht wurde von E und F unterzeichnet,

welche beide gemäss Handelsregisterauszügen für die Gesellschaften

zeichnungsberechtigt waren bzw. sind. Schon aufgrund dieses Umstands ist die

Bevollmächtigung des Beschwerdegegners 1 bezüglich all dieser Gesellschaften

glaubhaft gemacht. Zudem belegen diverse bei den Akten liegende Dokumente, dass

der Beschwerdegegner 1 auch seitens der B AG und der C AG in besagter

Angelegenheit Brief- und E-Mail-Korrespondenz, zum Teil mit

Zahlungszusicherungen, erhalten hat. Es kann somit nicht die Rede davon sein,

diese Firmen seien „völlig unbeteiligt“ gewesen, wie dies die B AG, die C AG

und die D AG geltend machen. Ausserdem ist die Gruppe Q nach aussen als

zusammenhängendes Netzwerk von Unternehmen und Partnern aufgetreten, welche

nach eigener Darstellung in verwandten Geschäftsfeldern unter einem

einheitlichen Auftritt tätig seien. Dies deutet darauf hin, dass diese

Unternehmen und Partner als einfache Gesellschaft (Gruppe Q) untereinander

verbunden waren bzw. sind. Unter die Gruppe Q fällt namentlich auch die D AG,

welche gleichzeitig Revisionsstelle der A AG ist.

2.5

Die zeichnungsberechtigten E und F haben für die Gruppe

Q die Vollmacht unterschrieben. Sie sind zudem nach aussen als Partner der Gruppe

Q in Erscheinung getreten, was für die Glaubhaftmachung der Beauftragung des

Beschwerdegegners 1 auch bezüglich E und F genügt. An dieser Stelle ist aber

nochmals darauf hinzuweisen, dass es in die Kompetenz des Zivilrichters fällt,

endgültig über die Legitimationsfrage zu entscheiden.

2.6

Höhere Interessen, welche der Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten, werden keine geltend gemacht und auch

aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Es spricht somit

nichts gegen die von der Aufsichtskommission angeordnete beschränkte Entbindung

vom Berufsgeheimnis und die entsprechende Kostenverlegung. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei ihnen die

Kosten zu je einem Sechstel, unter subsidiärer Haftung für das Ganze,

aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14

VRG). Unter den gegebenen Umständen steht ihnen auch keine Parteientschädigung

zu.

Der rechtskundige

Beschwerdegegner 1 beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche kann

zugesprochen werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder wenn die Rechtsbegehren

der unterliegenden Partei oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend

sind aber keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer

Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte

noch schwierige Rechtsfragen zugrunde, erst recht nicht im Vergleich zum erstinstanzlichen

Verfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Die Rechtsbegehren

der Beschwerdeführenden können auch noch nicht als offensichtlich unbegründet

qualifiziert werden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel, unter subsidiärer

Haftung für das Ganze, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …