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Entscheid

VB.2005.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00544

19. Dezember 2005Deutsch12 min

(URT.2006.9090)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Vormundschaftsbehörde X bevorschusste die

Kinderunterhaltsbeiträge für B (geboren 1987). Von Februar 2004 bis Dezember

2004 befand sich B während seiner gymnasialen Schulbildung in einem

Austauschjahr in Australien. Nachdem die Behörde vom Auslandaufenthalt von B

erfahren hatte, beschloss sie am 20. April 2005, die Bevorschussung der

Kinderunterhaltsbeiträge per Ende Januar 2004 und für die Dauer des Auslandaufenthalts

einzustellen. Sie begründete die Einstellung damit, dass während eines

Aufenthalts im Ausland kein Anspruch auf Bevorschussung bestehe und der bereits

während der Dauer des Auslandaufenthalts ausbezahlte Betrag von Fr. 7'150.-

zurückzuerstatten sei.

Erwägungen

II.

Einen von der Mutter, A, erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Y am 19. Oktober 2005 ab.

III.

A reichte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 17. November

2005.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Bezirksrat beantragte am 29. November

2005.

Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die

Vormundschaftsbehörde X stellte am 13. Dezember 2005 ebenfalls den Antrag,

die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines Bezirksrats

betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41 Abs. 1, § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG;

RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61). Der Streitwert

beträgt Fr. 7'150.-, weshalb die Behandlung der Beschwerde

eigentlich in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit fiele. Weil sich jedoch

grundsätzliche Fragen stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38

Abs. 2 und 3 VRG).

2.

Der Bezirksrat erwog, dass

bei einem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Bevorschussung besteht. Das

Jugendhilfegesetz gewähre keine Ausnahme, und die Behördenpraxis nehme einen

Auslandaufenthalt an, wenn die Abwesenheit des Kindes mehr als die gewöhnlichen

Ferien umfasse. Entsprechend werde die Alimentenbevorschussung bei einem Schul-

oder Studien-Auslandsemester von rund sechs Monaten sistiert. Die Bevorschussung

sei deshalb für den Zeitraum der Auslandabwesenheit zu Recht eingestellt worden.

Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Rekursschrift und

führt ergänzend aus, dass eine fundierte Ausbildung – und damit verbunden

ein Auslandaufenthalt – nicht vom Geld abhängig gemacht werden dürfe.

Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort die

bisherige Entwicklung der Alimentenbevorschussung für die vier Kinder der Beschwerdeführerin

– darunter B – dar und erklärt, dass das Austauschjahr von B nicht

Bestandteil des regulären Schulunterrichts sei. Wenn das Kind seinen Aufenthalt

im Ausland habe, so bestehe kein Rechtsanspruch auf Bevorschussung, sofern der

Auslandaufenthalt nicht zwingend zur Ausbildung gehöre. Dies treffe für ein

Austauschjahr im Ausland nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet

gewesen, die Behörde über den Aufenthalt ihres Kindes im Ausland ebenso zu

informieren wie über Veränderungen der finanziellen Verhältnisse. Sie habe seit

Beginn des Schuljahres 2004/05 ihren Beschäftigungsgrad von 80 % auf 100 %

erhöht, dies jedoch nicht gemeldet. Aufgrund ihres höheren Einkommens sei sie

ab September 2004 nicht mehr zum Bezug von Bevorschussungsbeiträgen berechtigt

gewesen.

3.

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den

Kindern nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des

Kindes gegen Abtretung der Forderung die Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1

des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; vgl. Art. 293

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, ZGB). Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland,

besteht kein Anspruch auf Bevorschussung (§ 20 Abs. 3 JugendhilfeG).

In den Wegleitungen für die Behörden wird diese gesetzliche Regelung ohne

weiteren Erklärungen wiederholt (Alimentenhandbuch, hrsg. vom Jugendamt des

Kantons und der Stadt Zürich, 1992, S. 110; Sozialhilfe-Behördehandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons

Zürich, Ziff. 4.2.1 S. 1 [Stand Januar 2000]). Nach der im

vorinstanzlichen Beschluss wiedergegebenen Auskunft des kantonalen Amtes für Jugend-

und Berufsberatung ist dann von einem Auslandaufenthalt im Sinn von § 20 Abs. 3

JugendhilfeG auszugehen, wenn dieser mehr als die gewöhnlichen Ferien umfasst,

wobei die Grenze bei fünf Wochen liegt (Auskunft des Amtes, wiedergegeben im

Beschluss des Bezirksrates Y vom 14. Juni 2002).

4.

4.1

Der

Wortlaut von § 20 Abs. 3 JugendhilfeG verneint einen Anspruch auf

Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Aufenthalt des Kindes im

Ausland. Dies bedeutet, dass eine Bevorschussung gegen eine Gemeinde nicht

durchgesetzt werden kann, was hingegen nicht ausschliesst, dass eine Gemeinde

gleichwohl eine Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt gewährt.

4.2

Aus den

Materialien ergibt sich, dass die Regelung von § 20 Abs. 3 JugendhilfeG

erst gestützt auf einen Kommissionsantrag Aufnahme ins Gesetz fand (ABl 1981,

305.

ff., 309). In der parlamentarischen Beratung wurde zur Einfügung

dieses Ausschlussgrundes ausgeführt, dass Kinder, die sich normalerweise im

Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf Bevorschussung hätten. Dies habe sich

aus Vorschlägen der Stadt Zürich ergeben (Prot. KR [1979-83], S. 5786).

Das kantonale Jugendhilfegesetz führt die im Zusammenhang mit

der Revision des Kindesrechts erlassene bundesrechtliche Bestimmung aus, wonach

das (kantonale) öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den

Unterhalt des Kindes regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht

nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; Peter Breitschmid in: Basler

Kommentar, 2. A., 2002, Art. 293 ZGB N. 3). Diese Norm des

Zivilgesetzbuchs trat am 1. Januar 1978 in Kraft. Die damalige

Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge erliess in der Folge

Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (undatiert;

Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 77/1980, S. 26 f.). Nach

Ziff. 8 Abs. 2 besteht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Ausland haben, kein Anspruch auf Bevorschussung. Gemäss einem Kurzkommentar

zu diesen Empfehlungen gelten Schulungsaufenthalte im Ausland nicht als

„gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinn von Ziff. 8 Abs. 2 der Empfehlungen

(Gusti Kaufmann, Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für

Kinder, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 77/1980, S. 13 ff., 16).

Diese Empfehlungen bezweckten, die Unterschiede bei der Umsetzung in den Kantonen

zu reduzieren (a.a.O., S. 14). Es spricht vieles dafür, dass diese

Empfehlungen, welche im Verlauf des Jahres 1979 erlassen worden sein dürften,

den Kommissionsantrag vom 26. Januar 1981 in Bezug auf § 20

Abs. 3 JugendhilfeG beeinflusst haben. So wird der in den Empfehlungen

erwähnte, den Anspruch auf Bevorschussung ausschliessende „gewöhnliche

Aufenthalt im Ausland“ jedenfalls nach den Erklärungen in der parlamentarischen

Beratung inhaltlich beinahe identisch übernommen („Kinder, die sich

normalerweise im Ausland aufhalten, …“). Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann

somit davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen der Schweizerischen

Konferenz für öffentliche Fürsorge beim Erlass des Jugendhilfegesetzes

Beachtung fanden und dass in Bezug auf § 20 Abs. 3 JugendhilfeG auch

die im Kurzkommentar zu den Empfehlungen formulierte Auslegung übernommen

wurde.

4.3

Bei einem

Rechtsvergleich mit den Nachbarkantonen zeigt sich, dass diese ähnliche Regelungen

in Bezug auf den Auslandaufenthalt aufweisen. Anders als die Kantone Zürich und

Schaffhausen (§ 4 lit. b der Alimentenbevorschussungsverordnung vom

14.

Dezember 1999), welche den Aufenthalt nicht näher qualifizieren,

verwenden alle anderen Nachbarkantone eine Umschreibung der Art des

Auslandaufenthalts, der einer Bevorschussung entgegensteht. Diese

Begriffsbestimmung knüpft allein an eine zeitliche Komponente an: So darf für

eine Bevorschussung der Aufenthalt im Ausland nicht überwiegend (Aargau: § 34

lit. c des Sozial- und Präventionsgesetzes vom 6. März 2001) bzw.

nicht dauernd sein (St. Gallen: Art. 3 lit. d des Gesetzes über

Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979; Schwyz:

§ 4 lit. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von

Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985; Zug: § 5

lit. c des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes vom 29. April

1993). Der Kanton Thurgau verlangt, dass der „gewöhnliche“ Aufenthalt nicht im

Ausland ist und bezieht sich dadurch ebenfalls auf ein zeitliches Element (§ 16

des Sozialhilfegesetzes vom 29. März 1984). Durch die Erwähnung dieser

zeitlichen Komponente lässt in den genannten Kantonen somit nicht jeder

Auslandaufenthalt eine Bevorschussung ausschliessen, sondern nur ein solcher,

der eine gewisse Dauer überschreitet. Diese weitgehend übereinstimmenden kantonalen

Regelungen lehnen sich an die erwähnten Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz

für öffentliche Fürsorge an und scheinen einem breiten Konsens zu entsprechen.

Die Materialien der Entstehungsgeschichte für die Zürcher

Regelung deuten ebenfalls darauf hin (E. 4.2), dass dem Gesetzgeber eine

vergleichbare Konzeption vorschwebte. Deshalb lässt sich aus der Formulierung

in § 20 Abs. 3 JugendhilfeG nicht zwingend folgern, dass ein jeglicher

Aufenthalt im Ausland einer Bevorschussung entgegensteht.

4.4

Der Zweck der

Regelung, einen Anspruch auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge bei

einem – längeren – Auslandaufenthalt des Kindes zu verneinen, dürfte

darin liegen, dass bei einem Auslandaufenthalt die Verwendung der

bevorschussten Beiträge nur erschwert zu kontrollieren ist (vgl. Kaufmann,

Empfehlungen [Kurzkommentar], S. 16/Ziff. 8). Bei einem von

vornherein befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt kommt diesem Kontrolleffekt

allerdings keine grosse Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei

einer Ausbildung in der Schweiz – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind – die Bevorschussung ohne weiteres geleistet wird. Solange die

Ausbildung in einem zielgerichteten Rahmen andauert, vermag allein der

Ausbildungsort kein taugliches Unterscheidungskriterium dafür bilden, ob die

Bevorschussung zu gewähren ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin sieht daher

zu Recht eine Benachteiligung darin, dass die Zürcher Regelung durch die

Einstellung der Bevorschussung während eines Auslandaufenthalts eine Ausbildung

des Kindes im Ausland verunmöglichen kann. Dies muss umso mehr gelten, als die

bevorschussten Beiträge nicht bedarfsabhängig sind, also bei einem allfällig

erhöhten Unterhaltsbedarf bei einem Auslandaufenthalt nicht ansteigen und damit

die bevorschussende Gemeinde nicht stärker belasten (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG;

§ 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV).

Es darf – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch keine

Rolle spielen, ob die Ausbildung im Ausland Bestandteil des regulären

Schulunterrichts bildet oder nicht; Auslandaufenthalte im Rahmen eines Austauschjahres

während der gymnasialen Ausbildung sind nämlich nie obligatorisch. Diese

Differenzierung findet jedenfalls keine rechtliche Grundlage in den

Vorschriften zur Alimentenbevorschussung.

4.5

Zum selben

Ergebnis führt auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 20 Abs. 3

JugendhilfeG, weil die unterschiedslose Nichtgewährung der Bevorschussung bei

jeglichem Auslandaufenthalt ungeachtet des damit verbundenen Zweckes nur schwer

mit dem aus der Rechtsgleichheit abgeleiteten Differenzierungsgebot bei tatsächlich

verschiedenen Verhältnissen zu vereinbaren wäre. Kinderunterhaltsbeiträge sind somit

bei einem Auslandaufenthalt des Kindes – die Erfüllung der übrigen

Anspruchsbedingungen vorausgesetzt – jedenfalls dann zu bevorschussen,

wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung

nachweisbar ist und in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz

üblichen Rahmen steht sowie in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt.

Ergänzend ist anzumerken, dass im Sozialversicherungsrecht

vergleichbare Lösungen zu finden sind: Wo für den Leistungsbezug ein

„gewöhnlicher Aufenthalt“ in der Schweiz Voraussetzung ist, lässt die Praxis

eine Unterbrechung dieses Aufenthalts – namentlich zu

Ausbildungszwecken – von einem Jahr zu. Dies gilt insbesondere auch für

die Ausrichtung von Kinderzulagen (§ 5a Abs. 1 des [kantonalen]

Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 in

Verbindung mit § 4a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über

Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 16. Oktober 1958; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2003, KA.2002.00042, www.sozialversicherungsgericht.zh.ch,

mit Hinweis auf die sinngemässe Anwendung der Praxis zu Art. 18 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1946, AHVG, bzw. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 13 N. 14 Abs. 3 f.).

5.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschluss

des Bezirksrats vom 19. Oktober 2005 und der Entscheid der Vormundschaftsbehörde

X vom 20. April 2005 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin führt in der

Beschwerdeantwort aus, dass die Anspruchsberechtigung für einen Teil des

streitigen Zeitraums infolge des höheren Einkommens der Beschwerdeführerin

nicht mehr erfüllt seien. Ob dies zutrifft, lässt sich aufgrund der

vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist deshalb zum Neuentscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang

des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil die Beschwerdeführerin in der

von ihr thematisierten Grundsatzfrage vollständig obsiegt, führt die teilweise

Gutheissung und Rückweisung nicht dazu, dass ein Teil der Kosten ihr

aufzuerlegen ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Oktober 2005 und der Entscheid der

Vormundschaftsbehörde X vom 20. April 2005 werden aufgehoben. Die Sache

wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …