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Entscheid

VB.2005.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00548

30. November 2005Deutsch8 min

(URT.2005.9017)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40

in Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden

(Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im

Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen

Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von

nationaler Bedeutung verzeichnet ist.

Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der

Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein

gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und

Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten

aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion

andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für

das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch

schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit

zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu

erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein

Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar

2000 bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999

die gemäss Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom

3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.

Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der

Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die

Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung

und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer

Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut

den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der

Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einholen müssen.

B. In der

Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung

eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt

darauf erteilte die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss

Ziff. 1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August

2003 die Baubewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I,

welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.

III.

Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005

gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.00010) an das Verwaltungsgericht.

Dieses wies die Beschwerden am 4. Mai 2005 vereinigt ab.

IV.

Mit Urteil vom 14. November 2005 hiess das Bundesgericht

eine von der SGGK erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den

Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde

der SGGK gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 4. Mai

2005.

aufgehoben hat, ist das Verfahren über die Beschwerde der SGGK vom 12. Januar

2005.

(VB.2005.00010) wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist dabei

entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399).

Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die

zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005

beschlossene Vereinigung des Verfahrens VB.2005.00010 mit dem von der ZVH

angestrengten Verfahren VB.2005.00009. Sodann hat die ZVH den beide Beschwerden

betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005

nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes

aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde der ZVH betreffen

(vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Kälin, S. 400). Es hat deshalb bei

der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden

Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss

Vormerk zu nehmen.

2.

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 15. März

2002.

entschieden hat, ist gemäss § 216 PBG und § 3 des hier noch

massgeblichen Reglements für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216

PBG vom 31. August 1977 (OS 46, 561) vor der Erteilung der

Bewilligung die Einholung eines Gutachtens der KDK zwingend geboten (E. 4c).

Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich

festgestellt hat, diese Begutachtung aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im

zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde der SGGK die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen,

aufzuheben, das heisst die Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 13. August

2003.

und die Genehmigung Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2003

sowie der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 2004,

soweit er die SGGK betrifft. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren

Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen

haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens

neu zu entscheiden sein wird. Die KDK wird dabei den Gehörsanspruch der im

Verfahren verbliebenen SGGK im Sinn von § 6 Abs. 2 der mittlerweile

anwendbaren Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216

PBG vom 12. Januar 2005 (LS 702.111) zu wahren haben, wobei ein

Augenschein durch die KDK zu empfehlen sein dürfte.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die im zweiten

Rechtsgang erwachsenen Gerichtskosten je zur Hälfte Stadt und Kanton Zürich

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten

des Rekursverfahrens, soweit sie der SGGK belastet wurden, sind in gleicher

Weise zu verlegen. Da die beschwerdeführende SGGK mit ihrem Antrag auf

ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen nicht vollständig durchgedrungen

ist, ist ihr zu Lasten des Staats Zürich für beide Rechtsmittelverfahren

lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der

Beschwerde VB.2005.00009 der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz vom 4. Mai

2005.

unangefochten geblieben ist und diese deshalb verpflichtet bleibt:

a)

zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2005.00009, nämlich von Fr. 2'090.-;

b)

zur Bezahlung der ihr mit Rekursentscheid vom 19. November 2004

auferlegten Kosten, nämlich Fr. 2'840.-;

c)

zur Leistung von Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.- für das

Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren VB.2005.00009 an die Baudirektion des

Kantons Zürich;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wird

teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I des

Kantons Zürich vom 19. November 2004 sowie die Baubewilligung der Bausektion

der Stadt Zürich vom 13. August 2003 und die Genehmigung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 16. Juni 2003 werden aufgehoben und die Akten zu

weiterer Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die bisher

der SGGK auferlegten Rekurskosten und die Gerichtskosten werden je zur Hälfte

der Stadt und dem Kanton Zürich auferlegt.

4.

Der Staat

Zürich wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer Umtriebsentschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die beschwerdeführende

SGGK verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …