VB.2005.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00548
30. November 2005Deutsch8 min
(URT.2005.9017)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00548
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.11.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.9+10)
Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2005.00009 und VB.2005.00010 nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht
Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 beschlossene Vereinigung der Verfahren VB.2005.00009 und VB. 2005.00010. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2005.00009 den beide Beschwerden betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin betreffen. Es hat deshalb bei der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist (E. 1).
Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich festgestellt hat, die Begutachtung durch die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2005.00010 die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen, aufzuheben. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens neu zu entscheiden sein wird (E. 2).
Stichworte:
AUGENSCHEIN
DENKMALPFLEGE
DENKMALPFLEGEKOMMISSION
GARTENANLAGE
GEHÖR, RECHTLICHES
GEHÖRSANSPRUCH
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GUTACHTEN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 216 PBG
§ 6 Abs. II SachverständigenkommissionenV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40
in Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden
(Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im
Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen
Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von
nationaler Bedeutung verzeichnet ist.
Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der
Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein
gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und
Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten
aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion
andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für
das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch
schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit
zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu
erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein
Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar
2000 bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999
die gemäss Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom
3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.
Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der
Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die
Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung
und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer
Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut
den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der
Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) einholen müssen.
B. In der
Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung
eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt
darauf erteilte die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss
Ziff. 1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August
2003 die Baubewilligung.
Erwägungen
II.
Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I,
welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.
III.
Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005
gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.00010) an das Verwaltungsgericht.
Dieses wies die Beschwerden am 4. Mai 2005 vereinigt ab.
IV.
Mit Urteil vom 14. November 2005 hiess das Bundesgericht
eine von der SGGK erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den
Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde
der SGGK gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 4. Mai
2005.
aufgehoben hat, ist das Verfahren über die Beschwerde der SGGK vom 12. Januar
2005.
(VB.2005.00010) wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist dabei
entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943 in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399).
Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die
zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005
beschlossene Vereinigung des Verfahrens VB.2005.00010 mit dem von der ZVH
angestrengten Verfahren VB.2005.00009. Sodann hat die ZVH den beide Beschwerden
betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005
nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes
aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde der ZVH betreffen
(vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Kälin, S. 400). Es hat deshalb bei
der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden
Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss
Vormerk zu nehmen.
2.
Wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 15. März
2002.
entschieden hat, ist gemäss § 216 PBG und § 3 des hier noch
massgeblichen Reglements für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216
PBG vom 31. August 1977 (OS 46, 561) vor der Erteilung der
Bewilligung die Einholung eines Gutachtens der KDK zwingend geboten (E. 4c).
Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich
festgestellt hat, diese Begutachtung aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im
zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde der SGGK die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen,
aufzuheben, das heisst die Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 13. August
2003.
und die Genehmigung Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2003
sowie der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 2004,
soweit er die SGGK betrifft. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren
Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen
haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens
neu zu entscheiden sein wird. Die KDK wird dabei den Gehörsanspruch der im
Verfahren verbliebenen SGGK im Sinn von § 6 Abs. 2 der mittlerweile
anwendbaren Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216
PBG vom 12. Januar 2005 (LS 702.111) zu wahren haben, wobei ein
Augenschein durch die KDK zu empfehlen sein dürfte.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die im zweiten
Rechtsgang erwachsenen Gerichtskosten je zur Hälfte Stadt und Kanton Zürich
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten
des Rekursverfahrens, soweit sie der SGGK belastet wurden, sind in gleicher
Weise zu verlegen. Da die beschwerdeführende SGGK mit ihrem Antrag auf
ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen nicht vollständig durchgedrungen
ist, ist ihr zu Lasten des Staats Zürich für beide Rechtsmittelverfahren
lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der
Beschwerde VB.2005.00009 der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz vom 4. Mai
2005.
unangefochten geblieben ist und diese deshalb verpflichtet bleibt:
a)
zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2005.00009, nämlich von Fr. 2'090.-;
b)
zur Bezahlung der ihr mit Rekursentscheid vom 19. November 2004
auferlegten Kosten, nämlich Fr. 2'840.-;
c)
zur Leistung von Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.- für das
Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren VB.2005.00009 an die Baudirektion des
Kantons Zürich;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wird
teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I des
Kantons Zürich vom 19. November 2004 sowie die Baubewilligung der Bausektion
der Stadt Zürich vom 13. August 2003 und die Genehmigung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 16. Juni 2003 werden aufgehoben und die Akten zu
weiterer Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die bisher
der SGGK auferlegten Rekurskosten und die Gerichtskosten werden je zur Hälfte
der Stadt und dem Kanton Zürich auferlegt.
4.
Der Staat
Zürich wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer Umtriebsentschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die beschwerdeführende
SGGK verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Mitteilung an …