Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00557

13. September 2006Deutsch30 min

(URT.2006.9514)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 8. Januar

2003 beschloss der Stadtrat Zürich, ein Vorprojekt für die zweite Ausbauetappe

des Tramdepots Hard betreffend dessen Erweiterung und die Realisierung einer

Zusatznutzung in Auftrag zu geben. Der Auftrag ging an das Architekturbüro Theo

Hotz AG. Ein formelles Vergabeverfahren wurde nicht durchgeführt.

B. Mit

Beschluss vom 16. November 2005 ermächtigte der Stadtrat Zürich die

Vorsteherin des Hochbaudepartements, ein Bauprojekt mit detailliertem

Kostenvoranschlag für die zweite Ausbauetappe des Tramdepots Hard mit

Zusatznutzung ausarbeiten zu lassen und die entsprechenden

Projektierungsaufträge zu erteilen. Auch dieser Beschluss erging nicht im

Rahmen eines formellen Vergabeverfahrens und wurde daher auch nicht den einschlägigen

Vorschriften entsprechend publiziert. Er wurde indessen am 17. November

2005 in der Tagespresse kommentiert. Laut den betreffenden Medienberichten

sollte wiederum das Architekturbüro Theo Hotz AG beauftragt werden, welches

zuvor bereits das Vorprojekt ausgearbeitet hatte.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. November 2005 beantragte die A

AG dem Verwaltungsgericht, die Stadt Zürich sei zur Durchführung eines den

Submissionsvorschriften genügenden Vergabeverfahrens aufzufordern, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin. Sodann sei

der Beschwerdegegnerin vorsorglich der Abschluss des angestrebten

Projektierungsvertrags zu untersagen bzw. es sei ein sofortiger Planungsstopp

zu verfügen; eventuell sei festzustellen, dass ein bereits abgeschlossener

Vertrag nichtig sei.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2005 wurde

der Beschwerdegegnerin superprovisorisch untersagt, präjudizierende Handlungen,

insbesondere weitere Vertragsabschlüsse mit der Mitbeteiligten, vorzunehmen.

Die Stadt Zürich liess am 22. Dezember 2005

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sodann sei

der verfügte Handlungsstopp mit sofortiger Wirkung wieder aufzuheben;

eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Sicherheitsleistung

zu verpflichten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2006 wurde die

Geltung der vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich aufrechterhalten. Der Antrag

auf Sicherheitsleistung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin

eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Die entsprechende

Stellungnahme datiert vom 2. Februar 2006. Am 15. Februar 2006 wurde

ein Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Rechtsschriften des zweiten Schriftenwechsels (Replik

vom 27. März 2006 sowie Duplik vom 9. Mai 2006) hielten die Parteien

an ihren bisherigen Standpunkten fest. Die mitbeteiligte Theo Hotz AG liess

sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie § 2 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September

2003.

zur Anwendung.

1.2

Mit dem Stadtratsbeschluss

Nr. 1583 vom 16. November 2005 wird die Vorsteherin des

Hochbaudepartements zur Auftragserteilung ermächtigt (Dispositivziffer V),

wobei sich aus den Erwägungen ergibt, dass die Mitbeteiligte mit der

Bearbeitung des Projekts beauftragt werden soll. Der Beschluss enthält somit

einen Entscheid zur freihändigen Vergabe des streitigen Auftrags an die

Mitbeteiligte. Als solcher ist er ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde.

1.3

Mit ihrem

Einwand, die Auftragsvergabe hätte nach den Regeln eines offenen oder

selektiven Verfahrens erfolgen müssen, ist die Beschwerdeführerin, die

unbestrittenermassen als potenzielle Teilnehmerin eines solchen Verfahrens in

Frage kommt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Beschwerde

legitimiert (RB 2001 Nr. 20 = BEZ 2001 Nr. 55 = ZBl 104/2003,

S. 57, vgl. auch VGr BE, 14. Juli 1997, BVR 1998, S. 72 ff.).

1.4

Weder der

bereits Anfang 2003 erteilte Auftrag zur Ausarbeitung eines Vorprojekts noch

der neuerliche Projektierungsauftrag gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. November

2005.

wurden entsprechend den Submissionsvorschriften eröffnet bzw. publiziert

(vgl. §§ 35 und 38 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

Die Beschwerdegegnerin erachtet eine solche Publikation als rechtlich nicht

erforderlich, merkt aber an, mit dem gewählten Vorgehen sei dennoch eine hohe

Transparenz erreicht worden. Die Projektierung der Mitbeteiligten an diesem

Gebäudekomplex sei seit 2003 in interessierten Kreisen und in der Fachwelt

bekannt gewesen. Das Vorhaben sei sowohl in Tageszeitungen wie auch in einer

Fachzeitschrift publiziert gewesen, und das Projekt sei auch im Zusammenhang

mit dem Mitwirkungsverfahren im Gestaltungsplan öffentlich vorgestellt worden.

Aus diesem Umstand leitet die Beschwerdegegnerin indes zu

Recht nicht ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Anfechtungsmöglichkeit infolge

Fristablaufs verwirkt habe. Dass auch die Beschwerdeführerin gestützt auf diese

Publikationen seit längerem über das Projekt und seinen Verfahrensstand

informiert gewesen wäre, ist damit jedenfalls nicht dargetan. Es besteht

folglich auch kein begründeter Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin

zu zweifeln, wonach sie erst durch die Medienberichterstattung vom 17. November

2005.

Kenntnis von der Vergabe des Projektierungsauftrags und der Existenz des

Vorprojekts erhalten habe. Da ihr aus einer mangelhaften Eröffnung der

betreffenden Vergabeentscheide kein Nachteil erwachsen darf (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 62), war sie denn auch berechtigt, die

streitigen Vergaben innert einer Frist von zehn Tagen nach der Kenntnisnahme

mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 15 IVöB). Diese Frist hat sie –

unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und öffentlichen Ruhetagen

(§ 11 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]) – mit der Eingabe vom 28. November 2005 gewahrt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Die Vorgeschichte der streitigen zweiten Ausbauetappe des

Tramdepots Hard mit Zusatznutzung reicht bis in die 1980er-Jahre zurück. Die

chronologische Kurzfassung des Sachverhalts lässt sich zweiteilen: in die Zeit

vor dem Inkrafttreten der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen und der kantonalen Submissionsverordnung und in die Zeit seit

deren Inkrafttreten am 1. November 1997.

2.1

Sachverhalt vor dem Inkrafttreten

der IVöB und der Submissionsverordnung:

Am 3. Februar 1988 sprach der Stadtrat einen Projektierungskredit

von Fr. 300'000.- für "die Erweiterung und Neuorganisation des Depots

Hard sowie Studien zur städtebaulichen Situation und einem Nutzungskonzept für

das gesamte Areal". Damit sollten unter anderem städtebauliche

Lösungsvorschläge und Nutzungskonzepte inklusive Zusatznutzungen für das gesamte

Areal aufgezeigt werden, einerseits ohne die bestehenden Altbauten und

andererseits bei Erhaltung der Altbauten. Der entsprechende Projektierungsauftrag

ging an die Mitbeteiligte. – Mit dem daraufhin ergangenen Grundsatzentscheid

für die Erhaltung der als schutzwürdig erkannten Altbauten wurde gleichzeitig

auch die Aufteilung in eine erste und eine zweite Ausbauetappe des Tramdepots

Hard vollzogen. Die erste Ausbauetappe umfasste die Sanierung des geschützten

östlichen Depothallenteils sowie der fünf angebauten Wohnhäuser und wurde Ende

1999.

abgeschlossen. Diese erste Ausbauetappe ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

Bezüglich der zweiten

Ausbauetappe beantragte der Stadtrat dem Gemeinderat am 16. August 1989

die Bewilligung eines Projektierungskredits von 4 Mio. Franken für den weiteren

Ausbau des Tramdepots Hard und die Realisierung einer Zusatznutzung. Der

Stadtrat bezog sich dabei auf eine Projektstudie vom Februar 1989, wonach

"die Depoterweiterung mit der notwendigen Gleislänge direkt an den Altbau

von 1911 angeschlossen [wird], wobei der Neubauteil die Typologie des

Bestehenden übernimmt. Über einer transparenten Tramhalle erhält das Projekt

als Zusatznutzung an beiden Längsseiten und in kammartigen Verbindungsbauten

Büros und eventuell Gewerberäume. […] Die frontale Symmetrie der

Heimatstilgebäude und der notwendige Respekt vor dem Baudenkmal verbieten

architektonisch sowohl gegen den Escher-Wyss-Platz als auch im Neubauteil

höhere Überbauungsteile". Der Gemeinderat erteilte den Projektierungskredit

am 31. Januar 1990.

Gestützt auf den

Ermächtigungsbeschluss des Stadtrats vom 16. August 1989 wurde die

Mitbeteiligte durch die damalige Vorsteherin des Bauamts II mit den

Architekturarbeiten für die Vorprojektphase der zweiten Ausbauetappe

beauftragt. Sie arbeitete in der Folge zwei Studien für unterschiedliche

Zusatznutzungen aus und legte schliesslich im August 1991 ein Vorprojekt für

den Ausbau des Tramdepots Hard mit der Zusatznutzung "Schule für

Gestaltung Zürich" vor. – Bereits im September 1991 zeichnete sich dann

aber ab, dass dieses angestrebte Depotprojekt angesichts der herrschenden

Finanzlage nicht realisiert werden konnte, und im Juli 1992 wurde der

Mitbeteiligten sowie weiteren Auftragnehmern mitgeteilt, dass "die

Weiterprojektierung am Depot Hard für rund zwei Jahre" unterbrochen werde.

Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) nahmen daraufhin Ende 1993 ein

Provisorium in Betrieb, welches im Wesentlichen eine Verlängerung der

Depotgleise im Bereich der frei gewordenen Bahnbau-Werkstatt und einen Ausbau

der Abstellgleise im offenen, westlichen Arealbereich umfasst.

2.2

Sachverhalt

nach dem Inkrafttreten der IVöB und der Submissionsverordnung:

Mit einer von der Mitbeteiligten verfassten Projektstudie

vom 24. Januar 2000 und gestützt auf diese wurde die Projektierung der

zweiten Ausbauetappe des Tramdepots Hard mit Zusatznutzung wieder aufgenommen. Mit

Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2003 wurde sodann ein Kredit von insgesamt

2,9 Mio. Franken für die Ausarbeitung eines neuerlichen Vorprojekts bewilligt.

Gemäss den stadträtlichen Erwägungen handelte es sich bei diesem Vorhaben um

eine Wiederaufnahme des 1992 sistierten Projekts der Mitbeteiligten mit neuen

Überlegungen zur Zusatznutzung. Letztere gingen dahin, über den geplanten neuen

Depothallen und den Abstellgleisen eine Wohnüberbauung in Form eines Hochhauses

und – als Immissionsschutz für die Wohnungen – Büros, Dienstleistungen,

Quartierinfrastruktur oder evtl. Gewerbenutzungen zu realisieren. Der

entsprechende Projektierungsauftrag ging bezüglich der Architekturarbeiten

wiederum an die Mitbeteiligte.

Im Beschluss vom 16. November

2005.

hielt der Stadtrat schliesslich fest, das inzwischen ausgearbeitete

Vorprojekt zeige auf, dass auf dem fraglichen Areal ein städtebaulich markanter

Wohnturm mit 203 attraktiven Wohnungen sowie 4'400 m2 Dienstleistungsflächen

realisierbar sei. Zur Ausarbeitung eines entsprechenden Bauprojekts mit

detailliertem Kostenvoranschlag, einschliesslich Vorbereitung der

Ausführungsphase, für die Erweiterung des Tramdepots und die Zusatznutzung über

dem Gleisareal wurde dem Gemeinderat beantragt, den bisherigen

Projektierungskredit von 2,9 Mio. Franken um 9,9 Mio. Franken auf 12,8

Mio. Franken zu erhöhen.

3.

Den Hauptstreitpunkt bildet

die Frage, ob die nach dem Inkrafttreten von IVöB und Submissionsverordnung

erfolgten Projektierungsschritte als Teile des 1988/89 beschlossenen

Projektauftrags oder aber als neue Aufträge zu qualifizieren seien. Die

Beschwerdegegnerin hält dafür, es handle sich nach wie vor um den Vollzug des

ursprünglichen Projektierungsauftrags bzw. um die zeitlich gestaffelte Freigabe

darauf basierender Teilaufträge. Massgeblich seien dementsprechend nach wie vor

die damaligen submissionsrechtlichen Grundlagen und nicht das 1997 in Kraft

getretene heutige Submissionsrecht. Demgegenüber vertritt die

Beschwerdeführerin den Standpunkt, die im Zuge der Wiederaufnahme der

Projektierung erfolgte Vergabe unterstehe als selbständiger Folgeauftrag dem

neuen Submissionsrecht. Dieses erlaube eine freihändige Vergabe nur unter den

engen Voraussetzungen von § 10 SubmV bzw. § 11 der

Submissionsverordnung in der Fassung vom 18. Juni 1997 (aSubmV). Letztere

seien vorliegend nicht erfüllt und die öffentliche Ausschreibung sei demnach zu

Unrecht unterblieben.

Entsprechend der

Projektumschreibung lassen sich beim streitigen Auftrag zwei Bereiche

unterscheiden: der Ausbau des Tramdepots einerseits und die Realisierung einer

Zusatznutzung andererseits. Die beiden Projektteile wurden jeweils gemeinsam

vergeben und definieren daher in dieser Kombination auch den massgeblichen

Streitgegenstand.

In den nachfolgenden

Erwägungen wird zunächst auf den Aspekt der Zusatznutzung eingegangen.

4.

4.1

Wie ausgeführt (vorn, E. 2.1), lag

im August 1991 ein Vorprojekt betreffend den Ausbau des Tramdepots Hard mit der

Zusatznutzung "Schule für Gestaltung Zürich" vor. Diese Zusatznutzung

"Schule für Gestaltung Zürich" stand dann aber im Zeitpunkt der Wiederaufnahme

der Projektierung nicht mehr zur Diskussion, und es mussten neue Überlegungen

zur Zusatznutzung angestellt werden. Im Stadtratsbeschluss vom 8. Januar

2003.

heisst es dazu:

"Das Areal

weist […] ein grosses Wertschöpfungspotenzial auf. Bereits das 1990

ausgearbeitete Projekt von Architekt Theo Hotz hat gezeigt, dass

Zusatznutzungen überaus attraktiv sein können. Mit der seither eingetretenen

Gebietsentwicklung hat sich dieses Potenzial noch verstärkt. Die

Zusatznutzungen sind daher auf die heutige Nachfragesituation abzustimmen.

Zur Klärung der

aktuellen städtebaulichen Rahmenbedingungen und des Nutzungspotenzials hat das

Amt für Hochbauten erneut eine Projektstudie durch den Architekten Theo Hotz,

Zürich, sowie eine Standort- und Marktanalyse als Grundlage für ein

Nutzungskonzept durch [die C AG] ausarbeiten lassen.

Bei der Studie

Hotz wurden folgende Fragen ausgelotet:

- Was ist aus städtebaulicher Sicht möglich bzw. erwünscht, um diesen

Ort prägnant zu besetzen?

- Können die Betriebsanforderungen der VBZ, die Erschliessung der

Bauten und die öffentliche Anbindung des Quartiers ans Limmatufer für alle

Teile befriedigend gelöst werden?"

Bei

der ebenfalls angesprochenen Standort- und Marktanalyse der C AG ging es um die

Eignung des Standorts für Wohnnutzung und für Büro-/Dienstleistungs­nutzung.

Gestützt auf diese Analyse und die Projektstudie der Mitbeteiligten kam der

Stadtrat am 8. Januar 2003 zum Schluss, als Zusatznutzung über dem

erweiterten Tramdepot solle eine Wohnüberbauung in Form eines Hochhauses und –

als Immissionsschutz für die Wohnungen – Büros, Dienstleistungen,

Quartierinfrastruktur oder evtl. Gewerbenutzungen realisiert werden.

Die nunmehr vorgeschlagene

Nutzung hat mit der ursprünglichen Schulnutzung nicht mehr viel gemeinsam, und

es wurde damit auch in statisch-konstruktiver sowie gestalterischer Hinsicht

ein neues Konzept verfolgt. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. August 1989

sollte der Neubauteil noch die Typologie des Bestehenden übernehmen und waren

höhere Überbauungsteile sowohl gegen den Escher-Wyss-Platz als auch im

Neubauteil ausgeschlossen (vgl. vorn, E. 2.1). Dementsprechend

präsentierte sich das Vorprojekt "Zusatznutzung Schule für

Gestaltung" vom August 1991 als mehrgeschossiger, flächendeckend und

niveaugleich auf dem Depotneubau aufgesetzter Gebäudekomplex. Zwölf Jahre

später, im Januar 2003, wünschte der Stadtrat dann aber, den Ort aus

städtebaulicher Sicht "prägnant zu besetzen" und zwar – entsprechend

den Rahmenbedingungen – mit einem Hochhaus. Das aktuelle Vorprojekt vom März

2004.

zeigt denn auch ein kleeblattförmiges Hochhaus, welches im Innern der

grossen Tram-Wendeschlaufe am westlichen Depot-Ende positioniert wird und dort

rund 90 m aus dem flächendeckenden Gebäudesockel herausragt. Der Gebäudesockel

wird gebildet aus der Gleishalle und dem darüber liegenden, entlang der

Strassenseite zweigeschossig angelegten Verwaltungsaufbau mit quartierbezogenen

Nutzungen wie Büroräume, Kinderkrippe und Hort.

4.2

Mit Bezug

auf die Zusatznutzung ist der Beschwerdeführerin demnach beizupflichten, dass

das vor dem Inkrafttreten des neuen Submissionsrechts verfolgte Projekt aufgegeben

und ein gänzlich neuer Ansatz gewählt wurde. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

nicht grundsätzlich bestritten. Sie macht jedoch geltend, man habe sich damit

immer noch im Rahmen des einheitlichen Auftrags von 1988/89 bewegt. Die

Erteilung von Planungsaufträgen werde in den Grundzügen (Schwierigkeitsgrad,

Korrekturfaktoren, Rahmenbedingungen etc.) auf der Grundlage der SIA-Ordnung in

der Stadt Zürich seit langem über das gesamte Projekt angelegt. Als

"definierte Aufgabe" sei somit das Projekt zu verstehen. Der

Planungsauftrag werde jedoch in einzelnen Phasen freigegeben. Diese

Auftragserteilung entspreche der gängigen Praxis im Planungswesen und der

heutigen Praxis im Rahmen der IVöB. Würde jede in Auftrag gegebene Phase als

abgeschlossener Auftrag betrachtet, wäre ein öffentlicher Bauträger nach jeder

Phase eines Bauvorhabens verpflichtet, die nachfolgenden Leistungen wieder neu

auszuschreiben. Dabei wäre der Erbringer der ersten Leistung mit grosser

Wahrscheinlichkeit wegen Vorbefassung von der Teilnahme am folgenden Verfahren

auszuschliessen. Eine getrennte Behandlung einzelner Auftragsschritte würde im

Übrigen auch gegen Zivilrecht, wie insbesondere die Urheberrechte der

Projektverfassenden und die Vertragsgrundsätze der SIA-Ordnung, verstossen.

Diesem Verfahren entsprechend seien die Projektierungsaufträge zwischen 1988

bis 1992 in mehreren Schritten frei gegeben worden. Im Zeitpunkt der Sistierung

sei das Projekt keinesfalls abgeschlossen, sondern lediglich aufgeschoben worden.

Für diesen Aufschub sei mit den provisorischen Investitionen in die offene Abstellanlage

ein klarer Zeithorizont festgelegt worden. Bereits nach sechs Jahren sei die

Projektierung wieder aufgenommen worden, was für Bauvorhaben keinen

aussergewöhnlich langen Unterbruch darstelle. Zu den Zusatznutzungen seien zwar

neue Überlegungen gemacht worden; am grundsätzlichen Ziel, eine Zusatznutzung

bzw. mehrere solcher Nutzungen im Einklang mit dem Tramdepot zu verwirklichen,

sei jedoch nichts geändert worden. Nach der Sistierung sei der Planungsprozess

lediglich fortgesetzt worden. Zu Beginn dieses Prozesses sei das Projekt – auch

bezüglich der Zusatznutzungen – noch wesentlich näher beim Projekt von 1992

gewesen, wie die Projektstudie vom 24. Januar 2000 belege. Das vorliegende

Resultat sei also nicht aufgrund einer neuen Ausgangslage, sondern aufgrund

eines iterativen Prozesses und einer vertieften Bearbeitung der früheren

Ergebnisse entstanden.

Dem ist entgegenzuhalten,

dass Planungs- und Projektierungsaufträge regelmässig für eine im Voraus

definierte Arbeit vergeben werden und mit der Lieferung der bestellten Ergebnisse

abgeschlossen sind. Ein darüber hinaus auf unbestimmte Zeit fortdauerndes Vertragsverhältnis

für Planungs- oder Projektierungsaufträge im Zusammenhang mit einem konkreten

Einzelobjekt ist mit den Zielen des Vergaberechts nicht vereinbar (vgl. Art. 1

Abs. 3 IVöB bzw. Art. 1 Abs. 2 der alten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994

[aIVöB]). Es kann nicht im Belieben der

Vergabeinstanz liegen, das Vertragsverhältnis mit einzelnen Anbieterinnen auf

unbestimmte Zeit anzulegen bzw. fortzusetzen und damit jede weitere Vergabe

auszuschliessen (vgl. VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136, E. 3c,

www.vgrzh.ch; 19. Mai 1999, VB.98.00362/363).

Vorliegend ist

unbestritten, dass 1991 ein konkretes Vorprojekt vorlag, welches den definierten

Auftragsvorgaben entsprach, auf allseitige Zustimmung stiess und letztlich

"nur" wegen der momentanen Finanzlage nicht zur Ausführung gelangte.

Aus vertraglicher Sicht hatte die Mitbeteiligte ihren Auftrag damit

grundsätzlich erfüllt. Von einer Fortsetzung des nämlichen Auftrags könnte aus

heutiger Sicht höchstens dann noch gesprochen werden, wenn es dabei im

Wesentlichen nach wie vor um das 1992 sistierte Vorhaben ginge. Dies ist aber

nach dem Gesagten zumindest hinsichtlich der Zusatznutzung nicht der Fall. Die

Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, anfangs sei man bei der wieder aufgenommenen

Planung auch bezüglich der Zusatznutzung noch wesentlich näher beim Projekt von

1992.

gewesen, wie die Projektstudie vom 24. Januar 2000 belege. Dieser

Einwand findet indessen keine Stütze in den Akten. Wie aus dem Protokoll der

Besprechung vom 7. September 1999 zwischen Vertretern des Hochbauamts und

der Mitbeteiligten hervorgeht, war vielmehr von Anfang an klar, dass sich

bezüglich der Zusatznutzung die Rahmenbedingungen für eine Überbauung des

Areals geändert hatten. Dies namentlich, weil sich Zürich-West zu einem urbanen

Stadtteil mit hoher Dichte entwickle, die Hypothekarzinsen gefallen seien und

die Baukosten wesentlich niedriger seien als vor zehn Jahren. Aufgrund dieser

neuen Rahmenbedingungen solle auf dem Areal eine Überbauung realisiert werden,

die zum einen der heutigen Entwicklung in Zürich-West in städtebaulicher/architektonischer

Hinsicht Rechnung trage und zum anderen aufgrund der möglichen

Überbauungsausnutzung das Projekt auf eine wirtschaftlich tragbare Basis stelle.

Demgemäss werde die Mitbeteiligte beauftragt, aufgrund der neuen Ausgangslage ein

neues Projekt zu erarbeiten.

Angesichts dieser

Feststellungen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, das

aktuelle Vorprojekt sei nicht aufgrund einer neuen Ausgangslage, sondern aufgrund

eines iterativen Prozesses und einer vertieften Bearbeitung der früheren Ergebnisse

entstanden. Sowohl das Besprechungsprotokoll als auch die zitierten Erwägungen

im Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2003 belegen, dass die

Nachfragesituation hinsichtlich der Zusatznutzung eine andere war und

diesbezüglich somit ein Bruch bzw. eine Neuausrichtung der Projektierung

erfolgte. Mithin handelt es sich bei dem die Zusatznutzung betreffenden

Projektierungsauftrag aus dem Jahr 2003 um einen neuen Auftrag.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, selbst wenn es sich dabei um einen

"unabhängigen" Ergänzungs- oder Folgeauftrag gehandelt hätte, so

hätte die zu Beginn der 1990er-Jahre geltende städtische Submissionsverordnung

ermöglicht, Ergänzungen zu bereits erteilten Aufträgen aus eindeutigen

Rationalisierungsgründen direkt zu vergeben. Dieser Einwand geht fehl. Der

fragliche Folgeauftrag datiert, wie gesagt, aus dem Jahr 2003. Seine Vergabe

findet ihre rechtliche Grundlage folglich nicht mehr in der städtischen

Submissionsverordnung vom 20. Dezember 1989, sondern hatte sich nach den

damals geltenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB) und der kantonalen Submissionsverordnung

(aSubmV) zu richten. Im Übrigen ist fraglich, ob der Auftrag als

"Ergänzung zu bereits erteilten Aufträgen" im Sinn von Art. 3

lit. c der Submissionsverordnung der Stadt Zürich vom 20. Dezember

1989.

hätte gelten können. Auch nach damaligem Sprachverständnis hätte eine

"Ergänzung" wohl einen untergeordneten Teil des Gesamtprojekts

betreffen müssen.

5.

Nachdem festgestellt wurde, dass der die Zusatznutzung

betreffende Projektierungsauftrag aus dem Jahr 2003 den damaligen Vergabevorschriften

unterstand, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für seine

freihändige Vergabe nach § 11 aSubmV erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin

schliesst zwar die Annahme eines Folgeauftrags und damit die Anwendbarkeit von § 11

Abs. 1 aSubmV grundsätzlich aus, macht aber gleichzeitig geltend, dass die

streitigen Aufträge an die Mitbeteiligte vergeben werden mussten bzw. dass

deren bisherige Leistungen bei einer Auftragserteilung an einen anderen

Architekten nutzlos geworden wären. Damit beruft sie sich materiellrechtlich

dennoch auf die Ausnahmeregelungen von § 11 Abs. 1 lit. c und f aSubmV.

5.1

Nach § 11

Abs. 1 lit. c aSubmV war eine freihändige Vergabe zulässig, wenn aufgrund

der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus

Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur ein Anbieter oder eine Anbieterin

in Frage kam und es keine angemessene Alternative gab. – Mit Bezug auf den

zunächst interessierenden Aspekt der Zusatznutzung wurde das bisherige

Projektierungsergebnis wie gesagt aufgegeben und ein neuer Ansatz verfolgt.

Urheberrechtliche Gründe für eine freihändige Vergabe können insofern

ausgeschlossen werden.

Auf die Frage, ob allenfalls urheberrechtliche Gründe im

Zusammenhang mit der Projektierung der Tramdepoterweiterung den

Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. c aSubmV zu begründen

vermögen, ist noch zurückzukommen (hinten, E. 5.2.2).

5.2

Nach § 11

Abs. 1 lit. f aSubmV konnte ein Auftrag freihändig vergeben werden,

wenn er "zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter

Leistungen" an den ursprünglichen Anbieter vergeben werden musste,

"weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material

oder Dienstleistungen gewährleistet ist". – Als derartige Vorleistung

kommt vorliegend einzig der Projektbereich "Tramdepoterweiterung"

bzw. dessen Projektierungsstand im Januar 2003 in Betracht.

5.2.1

Die

Beschwerdegegnerin macht zumindest sinngemäss geltend, dass insofern eine

"bereits erbrachte Leistung" im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. f

aSubmV vorliege. Sie führt aus, bei der Ausarbeitung des Vorprojekts von 1993

sei es darum gegangen, auf dem langen und schmalen Grundstück, unter Einbezug

des bestehenden denkmalgeschützten Depots, ein Konzept zu entwickeln, welches

bezüglich der Abstelllängen eine maximale Nutzung gestatte, einen rationellen

und geordneten Betriebsablauf ermögliche und gleichzeitig die heute erforderlichen

Manöverfahrten über den verkehrsbelasteten Escher-Wyss-Platz eliminiere. Dem

dabei entwickelten Depotbetrieb liege ein neues Konzept zugrunde, welches einen

rationellen Einrichtungsbetrieb aufweise. Dies erfordere Gleis- und

Strassenanpassungen in der Hardturmstrasse, Gleisanpassungen auf dem

Depotgelände, eine neue Ausfahrtsbeziehung aus dem Depot in Richtung Höngg und

eine Dienstgleisverbindung am Escher-Wyss-Platz für Trameinfahrten aus Richtung

Höngg. Diese betrieblichen Anforderungen umzusetzen, sei äusserst komplex, da

bezüglich der Geometrien einer Gleisanlage sowohl aufgrund der minimal

erforderlichen Radien als auch des maximal zulässigen Gefälles enge Grenzen

bestünden. Dazu kämen eisenbahntechnische Sicherheitsanforderungen und

arbeitsrechtliche Vorgaben für die Depotmitarbeitenden, welche grosse Auswirkungen

auf die Depotkonzeption hätten. Nebst dem eigentlichen Depotbetrieb sei sodann

auch die Einbindung in das umgebende Stadtgefüge eine komplexe Aufgabe gewesen,

welche auf langwierig ausgehandelten Vereinbarungen mit den verschiedenen hoheitlichen

Stellen von Stadt und Kanton beruht hätten. Im Wesentlichen sei dabei Folgendes

zu berücksichtigen gewesen: Die Verkehrsanbindung des Areals an eine

Nationalstrasse 3. Klasse, für welche Kanton und Bund zuständig seien, könne

nur über Ausnahmen geregelt werden. Für das nördlich angrenzende Limmatufer

seien Konzessions- und wasserrechtliche Bestimmungen zu erfüllen. Die Ufermauer

sei baufällig und müsse im Zug des Bauvorhabens erneuert werden. Zudem sei die

Aussenabstellanlage als Ruderalfläche im Inventar der Naturobjekte von

kommunaler Bedeutung verzeichnet, und im regionalen Richtplan sei die

Flussuferverbindung als regionaler Fuss- und Veloweg ausgewiesen. Mit dem

Projektstand von 1992 seien all diese konfliktträchtigen Punkte mit den

entsprechenden Stellen geklärt und vereinbart gewesen, sodass der

Bewilligungsfähigkeit des Projekts auf dieser Ebene nichts entgegengestanden

habe. Das bis 1992 ausgearbeitete Projekt sei denn auch seither die Grundlage

für sämtliche in diesem Gebiet erfolgten weiteren Projekt- und

Planungsentscheide gewesen. So seien unter Berücksichtigung des vorliegenden Depotprojekts

folgende Bauprojekte und Planungen umgesetzt worden:

"- Sanierung VBZ-Depot, östlicher Teil und Wohnhäuser

Hardturmstrasse;

- Festlegen der Gewässerabstandslinie entlang der

Limmat;

- Projektierung des regionalen Fuss- und Velowegs als

Steg entlang dem Depot;

- Fussgängerbrücke über die Limmat;

- Fussgängerdurchgang Hardturmstrasse–Limmat als

Anbindung des Gebiets Puls 5;

- Gleisprojekt Escher-Wyss-Platz mit

Einfahrtsschleife Höngg;

- Gebietsentwicklung Zürich-West, Gesamtkonzept."

Die

bei der Wiederaufnahme der Projektierung in Auftrag gegebene Projektstudie vom

Januar 2000 habe sodann bestätigt, dass das Betriebskonzept von 1993 nach wie

vor gültig sei und lediglich den neuesten technischen Erkenntnissen angepasst

werden müsse. Dabei handle es sich im Übrigen nicht um grundsätzlich neue

technische oder betriebliche Erkenntnisse, insbesondere seien die Anforderungen

an die neuen Fahrzeuggenerationen bereits 1992 bekannt gewesen. Daneben hätten

auch die mit den Ämtern vereinbarten Rahmenbedingungen (betreffend

Erschliessung, Nutzungsverflechtung, Einbindung ins Leitbild Zürich-West etc.)

weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit.

Wie sich nachfolgend (E. 5.2.3) zeigt, braucht hierzu

nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Es sei aber immerhin

angemerkt, dass die Ausführungen zum geltend gemachten Umfang der relevanten

Vorleistung nicht restlos überzeugen. So wird im Stadtratsbeschluss vom 16. November

2005.

ausgeführt, die beim sistierten Vorprojekt bereits "[…] ausgeklügelte

Verknüpfung von Erschliessung der Zusatznutzungen und Abgrenzung zum

VBZ-Betrieb [ist] nach wie vor gültig". Dies erstaunt einigermassen, kann

doch eine vor rund 12 Jahren und im Hinblick auf eine ganz andere Zusatznutzung

"ausgeklügelte" Verknüpfungslösung heute kaum noch von Bedeutung

sein. Andererseits dürfte die neu zu lösende Verknüpfung mit der Zusatznutzung

einen wesentlichen Aspekt bei der Projektierung des Depotgeschosses darstellen.

Dies kann jedenfalls aus den weiteren Erwägungen im zitierten

Stadtratsbeschluss geschlossen werden, wonach die sehr enge Verbindung mit der

aktuellen Zusatznutzung im Erdgeschoss der VBZ bauliche Massnahmen in der Höhe

von 21,4 Mio. Franken erfordere, um überhaupt die Voraussetzungen für die

Realisierung der Zusatznutzung zu schaffen. Sodann lässt auch die Höhe des am 8. Januar

2003.

beschlossenen Projektierungskredits daran zweifeln, dass es beim Tramdepot

selbst nur noch um eine Anpassung des Betriebskonzepts von 1993 an die neuesten

technischen Erkenntnisse ging. Damals wurde ein Kredit von insgesamt 2,9 Mio.

Franken gesprochen, wovon immerhin 1 Mio. Franken auf den Ausbau des Tramdepots

entfielen und 1,9 Mio. Franken auf die Zusatznutzung. Sowohl in ihrer absoluten

Höhe als auch gemessen an den damals auf 29 Mio. Franken geschätzten Kosten für

den Ausbau des Tramdepots (12,5 Mio. Franken VBZ-Depotneubau und 16,5 Mio. Franken

VBZ-Betriebseinrichtungen) sprechen diese Projektierungskosten für eine

umfangreichere Leistungsbeschaffung, als aufgrund der Darstellung der Beschwerdegegnerin

anzunehmen wäre.

5.2.2

Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, gelte es auch zu beachten, dass

die Mitbeteiligte im Rahmen des umstrittenen Auftrags ein urheberrechtlich

geschütztes Werk geschaffen habe. Aufgrund der genannten konkreten Umstände und

Vorgaben stelle die Depoterweiterung ein komplexes Vorhaben dar. Die dafür

notwendigen Verhandlungen zwischen allen behördlichen Stellen von Bund, Kanton

und Stadt sowie die Konsensfindung mit dem Quartier hätten einen enormen

Einsatz von allen Beteiligten erfordert und sich in Nuancen von Geometrien und in

Kämpfen um weniger als einen Meter bewegt, um alles in ein akzeptiertes Gleichgewicht

zu bringen. Auch wenn die Pläne für Aussenstehende schematisch erscheinen

möchten, sei darin doch ein wesentlicher planerischer Gehalt ausgedrückt.

Dem lässt sich

entgegenhalten, dass alle diese örtlichen, betrieblichen, technischen und rechtlichen

Vorgaben den planerischen Spielraum bzw. die Lösungsmöglichkeiten erheblich

einschränken und man sich daher ernstlich fragen kann, wieweit überhaupt Raum

für ein urheberrechtlich geschütztes Werk bleibt. Zum Ausmass bzw. der Dichte

der konkreten Vorgaben kann ergänzend auch auf den vorliegenden "Auszug

Dokumentation Vorprojekt vom März 2004" verweisen werden, wo ausgeführt

wird (Hervorhebung hinzugefügt): "Ausgangslage zur geplanten Depothalle

mit Zusatznutzung als Erweiterung zum renovierten denkmalgeschützten Tramdepot

von 1911 bildet das von der VBZ vorgegebene Gleislayout, welches die

gesamte bebaubare Grundstückfläche mehrheitlich belegt." Weiter stellt

sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit die bisherige

Depotplanung auf eine konkrete Zusatznutzung abgestimmt war und damit entweder inzwischen

überholt oder – mit Bezug auf die aktuell verfolgte Zusatznutzung – aus urheberrechtlicher

Sicht für den Vergabeentscheid im Januar 2003 nicht mehr rechtserheblich sein konnte

(vgl. vorn, E. 5.1).

Die Fragen nach dem Umfang

der konkreten Vorleistung und ihrer allfälligen Werkeigenschaft sind indessen

vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn im behaupteten

Umfang von einer bereits erbrachten und allenfalls sogar urheberrechtlich geschützten

Leistung ausgegangen würde, wären damit die Voraussetzungen für eine freihändige

Vergabe noch nicht erfüllt. Denn es müsste der bereits erbrachten Vorleistung

im Verhältnis zur freihändig beschafften Leistung auch das nötige Gewicht zukommen.

Wie nachfolgend ausgeführt, ist dies hier nicht der Fall.

5.2.3

§ 11 Abs. 1 aSubmV sah diverse Ausnahmetatbestände vor, die als

solche grundsätzlich einschränkend auszulegen sind. Wo die Ausnahmeregelung am

Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft, sei diese nun

urheberrechtlich geschützt (lit. c) oder nicht (lit. f), muss deren

Bedeutung in einem vernünftigen Verhältnis zu derjenigen der Folgeleistung stehen.

Mit Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. f aSubmV ergibt sich dies aus der

Beschränkung auf Leistungen zur "Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung

bereits erbrachter Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden

Ersatz einer Leistung geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer

Bedeutung überwiegenden Hauptleistung. Im Wortlaut von § 11 Abs. 1 lit. c

aSubmV wird ein entsprechender Grundsatz zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Er

entspricht jedoch dem Zweck der Ausnahmeregelung und ergibt sich sinngemäss

auch aus der abschliessenden Einschränkung in § 11 Abs. 1 lit. c

aSubmV, wonach eine freihändige Vergabe trotz bestehender Urheberrechte nur

dann in Frage kommt, wenn es "keine angemessene Alternative" gibt.

Eine solche rückt umso mehr in den Vordergrund, je deutlicher die Bedeutung der

neuen Leistung gegenüber derjenigen der vorhandenen Leistung überwiegt.

Vorliegend kommt dem Projektteil "Zusatznutzung"

im Verhältnis zum Projektteil "Tramdepoterweiterung" keineswegs bloss

die Bedeutung einer "Ergänzung oder Erweiterung" zu. Dagegen sprechen

schon die Dimensionen der fraglichen Baukörper, welche ein deutliches

Übergewicht der Zusatznutzung belegen. Ferner bestätigt dies auch ein Blick auf

die mutmasslichen Baukosten. Im Stadtratsbeschluss vom 8. Januar 2003

betreffend den Projektkredit für die Ausarbeitung des Vorprojekts wurde von

geschätzten Baukosten von total 110 bis 130 Mio. Franken ausgegangen, wovon

etwa 80 bis 100 Mio. Franken auf die Zusatznutzung und 29 Mio. Franken auf

den Ausbau des Tramdepots entfallen sollen. Dieses geschätzte Kostenverhältnis

von 3 : 1 wurde gestützt auf das ausgearbeitete Vorprojekt nicht mehr

entscheidend korrigiert. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. November 2005

betreffend die Erhöhung des Projektierungskredits werden die Anlagekosten nun

auf insgesamt 184,7 Mio. Franken geschätzt, wovon 48,1 Mio. Franken

zulasten der Verkehrsbetriebe und 136,6 Mio. Franken zulasten der Zusatznutzung

bzw. deren Trägerschaft gehen. Mit Blick auf die

Ausnahmevoraussetzungen von § 11 Abs. 1 aSubmV ist angesichts dieses

Ungleichgewichts ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der allenfalls

urheberrechtlich geschützten Vorleistung im Projektteil "Tramdepoterweiterung"

und den hinsichtlich der angestrebten Zusatznutzung noch ausstehenden

Folgeleistungen festzustellen.

Mithin waren vorliegend die

Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags

betreffend die Zusatznutzung im Januar 2003 nicht erfüllt. Ob dies auch für den

Projektteil "Tramdepoterweiterung" gilt oder ob diesbezüglich allenfalls

von einem einheitlichen Auftrag aus dem Jahr 1988 ausgegangen werden dürfte,

kann offen bleiben. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, wie erwähnt

(vorn, E. 3), die kombinierte Vergabe der beiden Projektteile, wie sie den

angefochtenen Stadtratsbeschlüssen vom 8. Januar 2003 und vom 16. November

2005.

zugrunde liegt. Sind die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe für

einen Projektteil nicht erfüllt, so erweist sich der Vergabeentscheid insgesamt

als rechtswidrig. Ausserhalb des Streitgegenstands liegend und daher hier

ebenfalls nicht zu entscheiden ist letztlich auch die hypothetische Frage, wie

die Rechtslage bei einer allfälligen Abspaltung der Zusatznutzung oder einem

generellen Verzicht auf eine solche mit Bezug auf den Projektteil "Tramdepoterweiterung"

zu beurteilen wäre.

6.

Für den vom Stadtrat am 16. November 2005

beschlossenen neuerlichen Projektierungsauftrag, welcher Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde ist, kommt eine freihändige Vergabe nur in Frage, wenn

er gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c oder f SubmV als zulässiger

Folgeauftrag des früheren Auftrags vom 8. Januar 2003 betrachtet werden

kann. Das trifft aus zwei Gründen nicht zu.

6.1

Zum einen

ist die Berufung auf die Ausnahmeregeln von § 10 Abs. 1 lit. c

und f SubmV nur statthaft, wenn die Vergabe der früher erbrachten Leistung,

welche urheberrechtlich geschützt ist oder zu welcher die Austauschbarkeit

gewährleistet werden soll, in einem rechtskonformen Verfahren erfolgt ist (vgl.

VGr, 9. November 2001, VB.2001.00116, E. 4d, www.vgrzh.ch). Das ist hier,

wie vorstehend dargelegt (E. 5.2.3), nicht der Fall.

6.2

Zum andern

wäre eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags gemäss Stadtratsbeschluss

vom 16. November 2005 selbst dann nicht zulässig, wenn der Auftrag vom

8.

Januar 2003 rechtmässig erteilt worden wäre. Denn auch hier muss wieder

gelten, dass der gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und f SubmV

freihändig zu vergebende Folgeauftrag im Vergleich zum Hauptauftrag, auf den er

sich bezieht, von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. vorn, E. 5.2.3). Eine

Behörde könnte sonst durch die Vergabe eines kleinen Auftrags für eine Studie

oder ein Vorprojekt, die allenfalls noch freihändig erfolgen darf, jederzeit erreichen,

dass sie anschliessend auch einen grösseren Auftrag, welcher der Weiterführung

der begonnenen Projektierung dient, ohne die Einhaltung des erforderlichen

Vergabeverfahrens vergeben darf. Das kann nicht der Sinn der Ausnahmebestimmungen

von § 10 Abs. 1 lit. c und f SubmV sein.

Diese Regeln sind auch dann einzuhalten, wenn eine

Projektstudie oder ein Vorprojekt ein urheberrechtlich geschütztes Werk

darstellen und daher nicht ohne Zustimmung des Urhebers als Grundlage für die

weitere Projektierung (durch einen andern Bearbeiter) verwendet werden dürfen.

Die Vergabebehörde ist gehalten, sich die nötigen urheberrechtlichen Befugnisse

aus dem ersten Auftrag vertraglich zu sichern (vgl. Peter Rechsteiner, Freihändige

Vergabe und Urheberrecht, Baurecht 2002, S. 159), und wenn sie dies versäumt,

ist dies kein Grund, sie mit Bezug auf die Vergabe weiterer Leistungen zu

privilegieren. Sie riskiert dann vielmehr, dass sie die Vorarbeiten nochmals

durchführen lassen muss.

Im vorliegenden Fall kann angesichts des

Grössenverhältnisses von 2,9 Mio. Franken für den Projektierungsauftrag von

2003.

und 9,9 Mio. Franken für den 2005 beantragten Zusatzkredit nicht davon die

Rede sein, dass der zweite ein Folgeauftrag untergeordneter Bedeutung sei. Die

Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe sind daher auch aus diesem Grund

nicht erfüllt.

7.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die gestützt auf den

Stadtratsbeschluss Nr. 22 vom 8. Januar 2003 erfolgte Auftragsvergabe

rechtswidrig war. Sodann waren auch die Voraussetzungen für eine freihändige

Vergabe des vom Stadtrat am 16. November 2005 beschlossenen neuerlichen

Projektierungsauftrags nicht erfüllt. Dieser Vergabeentscheid ist daher in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird einen

allfälligen neuen Auftrag aufgrund seines Auftragswerts im offenen oder

selektiven Verfahren zu vergeben haben.

8.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Dagegen ist sie zur

Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG); angemessen sind Fr. 4'000.- (§ 12 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositivziffer V des Stadtratsbeschlusses Nr. 1583

vom 16. November 2005 (Ermächtigung zur Vergabe des Projektierungsauftrags

für die zweite Ausbauetappe des Tramdepots Hard mit Zusatznutzung) wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 12'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Mitteilung an …