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Entscheid

VB.2005.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00559

25. April 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9245)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A zog am 14. März 2005 von Aegypten nach X. Am 5. April

2005 heiratete er B. Diese bezieht seit Herbst 1999 Sozialhilfeleistungen. Weil

auch A mittellos war, berechnete die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 5. April

2005 die Bedarfsberechnung neu für einen Zweipersonen-Haushalt.

A beabsichtigte in der Folge, einen Kurs „Deutsch als

Einstieg – intensiv“ an der Berufsschule Q zu besuchen, der am 9. Mai

2005 begann. Die Kurskosten betrugen Fr. 710.- (effektiv Fr. 1'210.-

abzüglich einer von der Bildungseinrichtung gewährten Reduktion von Fr. 500.-).

Die Sozialbehörde gewährte A mit Beschluss vom 12. Mai 2005 Kostengutsprache

für den Besuch eines Standard-Kurses „Deutsch als Einstieg“ im Betrag

von Fr. 490.- an der genannten Bildungseinrichtung. Gleichzeitig verpflichtete

sie ihn, die Mehrkosten von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs dem Sozialamt

zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag werde jeweils in monatlichen Raten von Fr. 50.-

vom monatlichen Bedarf abgezogen (Disp. Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y mit

Beschluss vom 27. Juni 2005 ab. Im gleichen Beschluss trat er auf den

Einwand ungenügender wirtschaftlicher Hilfe nicht ein und wies einen Antrag auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Disp. Ziff. II und III).

III.

A. Mit

Eingabe vom 6. Juli 2005 reichte B für den Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein gegen den Beschluss des Bezirksrats Y

vom 27. Juni 2005 und gegen den Einspracheentscheid Nr. 294 der

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005. Das Sozialversicherungsgericht

wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. November

2005.

ab. Gleichzeitig trat es auf die Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache

dem Verwaltungsgericht (Disp. Ziff. 1).

B. Soweit

es in der Beschwerde vom 6./11. Juli 2005 um das Sozialhilferecht geht,

liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es seien ihm die Mehrkosten

von Fr. 220.- für den Intensiv-Kurs zu bezahlen. Ausserdem seien ihm ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2005 holte das

Verwaltungsgericht die fehlende Vollmacht des Beschwerdeführers an seine

Vertreterin B ein (Prot. S. 2 ff., Disp. Ziff. 1), wies das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Disp. Ziff. 2)

und eröffnete den Schriftenwechsel (Disp. Ziff. 3 f.).

Die Vertreterin sandte dem Gericht die Vollmacht zu und

wandte sich mit weiteren Eingaben vom 28. November, 30. November, 1. Dezember

und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar 2006 an das Gericht. Der

Bezirksrat Y verzichtete am 9. Dezember 2005 auf eine Vernehmlassung. Von

der Gemeinde X traf keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht

in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die

funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden

eingegriffen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 86). Angefochten ist der Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Mai

2005.

mit einer Kostengutsprache für den Besuch des Deutsch-Kurses durch den

Beschwerdeführer. Auf darüber hinaus gehende Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

Im Übrigen sind die zusätzlichen dem Gericht zugegangenen Eingaben vom 28. November,

30.

November, 1. Dezember und 8. Dezember 2005 sowie vom 4. Januar

2006.

lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb sie

nicht weiter zu berücksichtigen sind.

1.2

Der

Streitwert beträgt Fr. 220.- (Differenzbetrag), weshalb die Beurteilung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.

Der Bezirksrat führte aus, der Beschwerdeführer bzw. seine

Vertreterin habe aus eigenem Antrieb eine Umbuchung vom Kurs „Deutsch als

Einstieg“, für den die Sozialbehörde den Beschwerdeführer angemeldet habe, auf

den Kurs „Deutsch als Einstieg – intensiv“ vorgenommen, der Fr. 220.- mehr

koste als der Standard-Kurs. Der Intensiv-Kurs entspreche hinsichtlich des

vermittelten Stoffes dem Standard-Kurs, werde aber intensiver – d.h. während

drei Abenden pro Woche – geführt. Ein Nachteil aus dem Besuch des

günstigeren Standard-Kurses erwachse dem Beschwerdeführer nicht. Nach den

Grundsätzen des Sozialhilferechts soll eine unterstützte Person nicht besser

gestellt sein als die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden

Personen, welche keine Unterstützungsleistungen erhielten. Die Sozialbehörde

habe daher zu Recht den sich aus der eigenmächtigen Umbuchung ergebenden

Differenzbetrag von Fr. 220.- lediglich bevorschusst und dem Beschwerdeführer

durch monatliche Verrechnung an der Sozialhilfeleistung auferlegt.

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, dass eine Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamts die Bezahlung

eines Deutsch-Kurses zugesichert habe. Er habe sich von Beginn weg für den

Intensiv-Kurs angemeldet. Anschliessend habe die Mitarbeiterin des Sozialamts

selber die Umbuchung auf einen anderen Kurs vorgenommen.

3.

3.1

Wirtschaftliche

Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet (§ 16 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Sind Leistungen Dritter

sicherzustellen, erteilt die Sozialhilfebehörde in der Regel Gutsprache; über

deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3).

Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die Sozialhilfebehörde, die Kosten

der Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).

3.2

Aus den

vorliegenden Akten ergibt sich, dass zunächst die Sozialbehörde mit Schreiben

vom 28. April 2005 den Beschwerdeführer für den Standard-Kurs „Deutsch als

Einstieg“ angemeldet und gleichzeitig bei der Bildungseinrichtung um Erlass

oder Ermässigung des Kursgeldes ersucht hat. Am 2. Mai 2005 erfuhr die

Sozialbehörde bei einer Erkundigung bei der Schule, dass der Beschwerdeführer

nun für den Intensiv-Kurs angemeldet sei. In einer handschriftlichen Notiz vom

3.

Mai 2005 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der

Sozialbehörde aus: „Gemäss Ihrer Zustimmung letzte Woche habe ich Herrn A zum

Deutsch-Intensivkurs am Freitag [= 29. April 2005] angemeldet.“ Die am 12. Mai

2005.

von der Sozialbehörde beschlossene Kostengutsprache bezog sich nur auf den

preisgünstigeren Standard-Kurs.

Eine Zustimmung der Sozialbehörde zum Intensiv-Kurs unter

Kostenübernahme ist nicht belegt. Zwar ist möglich, dass die Sozialbehörde

bzw. die Leiterin des Sozialamts nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der

Beschwerdeführer eine Umbuchung auf den teureren Intensiv-Kurs vornahm, solange

er die Mehrkosten selber zu tragen bereit war. Aber die Anmeldung der

Sozialbehörde vom 28. April 2005 und die gestützt darauf beschlossene

Kostengutsprache vom 12. Mai 2005 zeigen, dass nur die Kosten für den

preisgünstigeren Standard-Kurs zur Diskussion standen. Die Handnotiz, worauf

die Kurszeiten des Intensiv-Kurses und die Adresse des Schulgebäudes aufgeführt

sind, bildet keinen Beweis, dass die Übernahme der Kosten für den Intensiv-Kurs

zugesichert worden wäre. Die Urheberschaft und die genauen Umstände, unter

denen diese Handnotiz erstellt worden ist, sind nicht bekannt.

Im Übrigen kann vollumfänglich den Erwägungen des

Bezirksrats (E. 2) beigepflichtet werden, worauf zu verweisen ist (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist

anzumerken, dass die schnelle Aneignung von Sprachkenntnissen nicht allein davon

abhängig ist, ob der Standard- oder der Intensiv-Kurs besucht wird, weil der

Erwerb der deutschen Sprache ebenso sehr mit deren häufigem Gebrauch im Alltag

zusammenhängt.

4.

Die Beschränkung der

Kostengutsprache auf den Standard-Kurs „Deutsch als Einstieg“ im Betrag

von Fr. 490.- und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mehrkosten im Umfang

von Fr. 220.- sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der

Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerde war angesichts der klaren Rechts- und Sachlage offensichtlich

aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …