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Entscheid

VB.2005.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00562

22. März 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9200)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Februar 2005 erteilte der Gemeinderat Uitikon F

die baurechtliche Bewilligung für ein Gebäude mit vier Eigentumswohnungen und

Tiefgarage auf dem in der Wohnzone E liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der L-Strasse 02 in Uitikon.

Erwägungen

II.

Nach einem Delegationsaugenschein am 20. September

2005.

vereinigte die Baurekurskommission I die gegen das Bauvorhaben von

mehreren Nachbarn erhobenen Rekurse und wies sie am 28. Oktober 2005 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid liessen A als Eigentümer der

Liegenschaft L-Strasse 03 sowie C und D als Eigentümer der Liegenschaft M-Strasse

04.

mit Eingaben vom 29. November und 5. Dezember 2005 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben, je mit den Hauptanträgen, den Rekursentscheid

und die Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In

verfahrensmässiger Hinsicht wurden ein Augenschein sowie die Anordnung eines

zweiten Schriftenwechsels beantragt.

Der Gemeinderat Uitikon am 19. und die Baurekurskommission

I am 23. Dezember 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerden. F liess am

31.

Januar 2006 beantragen, beide Beschwerden unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Mit Eingaben vom 24. Januar bzw. 7. Februar 2006

wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Gemeinderat Uitikon bzw.

die von ihm eingesetzte Fachkommission einen Entwurf für die Revision der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uitikon (BZO) vorgelegt hätten, welcher an

der Gemeindeversammlung vom 16. Mai 2006 behandelt werden solle.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

1.2

Die beiden

gegen den Rekursentscheid vom 28. Oktober 2005 gerichteten Beschwerden, welche

die nämlichen Sach- und Rechtsfragen betreffen, sind zu vereinigen.

1.3

Da der

massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich

ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf dem Augenschein vom 20. September

2005.

beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere die Fotografien

(vgl. VB.2005.00562), können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981

Nr. 2); sie dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender

Weise.

2.

Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend,

dem Baugrundstück fehle es an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

2.1

Die

Vorinstanz hat diesen Einwand mit der Begründung verworfen, die mit einer Initiative

angestrebte Änderung der Bau- und Zonenordnung, wonach die Bestimmungen betreffend

die Wohnzone E derart zu ändern seien, dass der Charakter dieser Zonen als

Einfamilienhaus-Quartiere nachhaltig erhalten bleibe, sei zu wenig

konkretisiert, um dem Bauvorhaben entgegengehalten zu werden; nach der Annahme

der Initiative an der Gemeindeversammlung vom 23. März 2005 berate eine Fachkommission

mögliche Varianten zur Umsetzung, wobei die bereits relativ konkreten

Vorschläge in verschiedene Richtungen zielten. Jedenfalls seien die

Realisierungschancen der angestrebten Planänderung gering, da das Planungs- und

Baugesetz keinen Spielraum lasse für nach Wohnungszahl und

-charakter differenzierte Wohnzonen; zudem entspreche die Ausnützungsziffer von

30.

% bereits dem für zweigeschossige Wohnzonen zulässigen Minimum, sodass

kaum vorstellbar sei, wie angesichts dieser Schranken eine Regelung zur

Umsetzung der Initiative aussehen könnte.

Die Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen entgegen,

dass der Initiative, die an der Gemeindeversammlung vom 23. März 2005

durch eine überwältigende Mehrheit unterstützt worden sei, der klare Wille

entnommen werden könne zu verhindern, dass in der Wohnzone E Wohnblöcke

errichtet werden könnten. Wie die vorliegenden Vorschläge zeigten, sollten zu

diesem Zweck in der Wohnzone E der Verzicht auf ein Dachgeschoss durch eine

höhere Ausnützung in den Vollgeschossen kompensiert werden, während in im

Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten (Art. 17 Abs. 3

Revisions-Entwurf) Dachgeschosse überhaupt verboten würden und im Gegenzug die

Ausnützung in den Vollgeschossen leicht erhöht würde. Diese Änderungen, die der

Gemeinderat öffentlich aufgelegt habe und welche mit dem übergeordneten Recht

vereinbar seien, seien hinreichend konkretisiert und hätten eine ernsthafte

Realisierungschance. Zwar solle das Baugrundstück nicht den Gebieten gemäss Art. 17

Abs. 3 Revisions-Entwurf zugewiesen werden, doch erscheine diese

Abgrenzung als willkürlich und hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen der Planauflage

eine entsprechende Änderung beantragt.

Die Beschwerdegegner sind dagegen der Auffassung, dass das

Bauvorhaben der vom Gemeinderat am 19. Dezember 2005 zuhanden der

öffentlichen Auflage verabschiedeten Änderungsvorlage nicht widerspreche. Dass

das Baugrundstück nicht dem speziellen Gebiet gemäss Art. 17 Abs. 3

Revisions-Entwurf zugewiesen werden solle, sei darauf zurückzuführen, dass sich

in jenem Quartierteil mehrheitlich Wohnbauten fänden, die bereits über ein

ausgebautes Dach- respektive Attikageschoss verfügten. Ohnehin seien die

Voraussetzungen für eine intertemporale Anwendung von § 234 PBG nicht

erfüllt.

2.2

Damit

einem Bauvorhaben die Änderung einer planungsrechtlichen Festlegung entgegengehalten

werden kann, muss sie nach dem Wortlaut von § 234 PBG vom Gemeinderat

"beantragt" sein. Damit ist klargestellt, dass beabsichtigte

Planänderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Gemeinderat, das

heisst von der Gemeindeexekutive ausgehen, und ein entsprechender formeller

Beschluss der Gesamtbehörde vorliegt (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte

Planungs- und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 266).

Allerdings ist nicht erst der formelle Änderungsantrag der Gemeindeexekutive an

die Gemeindeversammlung oder zuhanden des Gemeindeparlaments massgebend,

sondern muss bereits die Vorbereitungsphase der Planung mit der gemäss Art. 4

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 und § 7 PBG

vorgeschriebenen Mitwirkung der Bevölkerung vor einer Präjudizierung geschützt

sein (Wolf/Kull, Rz. 267; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 9-8). Als in diesem

Sinn beantragte Änderung hat es deshalb die Baurekurskommission genügen lassen,

dass der Gemeinderat noch vor der vorgeschrie­benen öffentlichen Auflage über

einen ersten Revisionsentwurf ein freiwilliges Vernehmlassungsverfahren bei

"interessierten Kreisen" durchgeführt hatte (BRK IV, Nr. 166/1993,

BEZ 1994 Nr. 3). In RB 2004 Nr. 69 hat das

Verwaltungsgericht auf die Stossrichtung der Neuformulierung von § 234 PBG

hingewiesen, nämlich zu verhindern, dass mit Volksinitiativen,

parlamentarischen Motionen und dergleichen missliebige Bauvorhaben verhindert

werden können. Gleichzeitig hat es aber unter Hinweis auf BGE 116 Ia 449 E. 4a

festgehalten, dass die Voraussetzung von § 234 PBG, wonach Planänderungen

vom Gemeinderat beantragt sein müssten, nicht zu eng ausgelegt werden dürfe; es

hat einer Planänderung den Schutz gegen Präjudizierung gewährt, die vom

Gemeinderat beantragt, jedoch von der Gemeindeversammlung für weiter gehende

Beschränkungen an diesen zurückgewiesen worden war. Im nämlichen Entscheid hat

das Gericht aber auch betont, dass die vorgesehene Planänderung hinreichend

konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben müsse (RB 1982

Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40).

So lange die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht

ihren Abschluss in der rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung

gefunden haben, stellt der Fortschritt der legislatorischen Tätigkeit – hier

die Annahme der Initiative am 23. März 2005, die Arbeiten der

Fachkommission und der Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 2005

betreffend öffentliche Auflage der vorgeschlagenen Änderungen – keine Änderung

der Rechtslage, sondern eine Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG

massgeblichen Sachumstände dar. Die Berücksichtigung einer solchen Änderung der

Sachlage im Beschwerdeverfahren gilt nach der neueren Praxis des

Verwaltungsgerichts im Allgemeinen als zulässig, wenn wichtige

prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert

wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (RB 1982 Nr. 40;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17). Im Zusammenhang

mit der Anwendung von § 234 PBG macht das Gericht die Berücksichtigung der

durch laufende Planungsrevisionen geänderten Sachlage in ständiger

Rechtsprechung von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig; es stellt

das Interesse des Gemeinwesens, zwecks wirksamer Planung neue Umstände und

bessere Erkenntnisse möglichst bald und umfassend, also auch im hängigen

Rechtsmittelverfahren, zur Geltung zu bringen, dem Vertrauen des

Baugesuchstellers auf die Massgeblichkeit des ursprünglichen Sachverhalts

gegenüber (RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38, RB 1985 Nr. 116;

VGr, 28. Juni 1985, BEZ 1985 Nr. 20). Genau besehen

berücksichtig damit das Gericht ohne weiteres die geänderte Sachlage, das

heisst den Stand der Planung im Zeitpunkt seines Entscheids; die Interessenabwägung

gilt nur der Frage, ob dem Schutz dieser neuen Planung oder dem Vertrauen des

Baugesuchstellers in die Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen

Grundlagen der Vorzug gebührt.

2.3

Mit

Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat der Gemeinderat verschiedenen Änderungen

der Bau- und Zonenordnung in Bezug auf die Wohnzone E zugestimmt und diese am

13.

Januar 2006 öffentlich aufgelegt. Die Initiative, welche den Anstoss

für die vom Gemeinderat heute vorgeschlagenen Änderungen gab, datiert vom 10. Dezember

2004, wurde am 28. Februar 2005 eingereicht und in der Gemeindeversammlung

vom 23. März 2005 angenommen. In der Folge setzte der Gemeinderat eine

Fachkommission ein, deren Arbeiten zum heute vorliegenden Antrag des

Gemeinderates führten.

Als der Gemeinderat Uitikon am 28. Februar 2005 die

angefochtene Baubewilligung erteilte, wurde zwar gleichentags die Initiative

eingereicht, jedoch war sie noch nicht von der Gemeindeversammlung angenommen

und fehlte eine die Stossrichtung der Initiative unterstützende Stellungnahme

des Gemeinderats; eine solche lässt sich erst der vom 10. März 2005

datierten Einladung zur Gemeindeversammlung vom 23. März 2005 entnehmen.

Ein genügender Antrag im Sinn von § 234 PBG lag somit frühestens mit

dieser Stellungnahme des Gemeinderats bzw. der Annahme der Initiative durch die

Gemeindeversammlung vom 23. März 2005 vor (vgl. RB 1999 Nr. 113 E. 3b).

Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vom 28. Februar 2005 liess sich

deshalb mangels eines Antrags im Sinn von § 234 PBG eine Bauverweigerung

nicht rechtfertigen.

Mit der Annahme der Initiative am 23. März 2005 wurde

der Gemeinderat beauftragt, "in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Uitikon (Fassung 1995) die Bestimmungen betreffend die Wohnzone E derart zu

ändern, dass der Charakter dieser Zonen als Einfamilienhaus-Quartiere nachhaltig

erhalten bleibt". Im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 28. Oktober

2005.

war somit der Gemeinderat zur Vorlage einer entsprechenden Änderung der

planungsrechtlichen Grundlage verpflichtet, was einer von ihm aus eigenem

Antrieb beantragten Änderung gleichzusetzen ist (vgl. RB 2004 Nr. 69 E. 3.1).

Jedoch hat die Baurekurskommission zu Recht erwogen, dass der von der

Legislative erteilte Auftrag keine hinreichende Konkretisierung einer

planungsrechtlichen Festlegung darstellt; als solche gelten regelmässig erst

die durch das zuständige Exekutivorgan zuhanden der öffentlichen Auflage

verabschiedeten Festlegungen (vgl. BRK IV, Nr. 166/1993, BEZ 1994 Nr. 3;

Fritzsche/Bösch S. 9-8). Angesichts des Umstands, dass es § 49 PBG

den Gemeinden nicht erlaubt, in einzelnen Wohnzonen den Bau von Mehrfamilienhäusern

generell auszuschliessen, kann das Ziel der Initiative, den Charakter der

Wohnzone E in Uitikon als Einfamiliehaus-Quartiere zu erhalten nicht direkt

erreicht werden. Entsprechend standen im Zeitpunkt des Rekursentscheids

verschiedene Varianten zur Diskussion und ist die erforderliche Konkretisierung

erst mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 2005 betreffend

Änderung der Bau- und Zonenordnung und öffentlicher Auflage des Änderungsantrags

erfolgt.

Seit dem Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember

2005.

liegt nun ein hinreichend konkreter Antrag vor, der im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden kann. Die vorgeschlagenen Änderungen werden jedoch durch

das Bauvorhaben nicht präjudiziert, da das Baugrundstück nicht dem speziell

bezeichneten Gebiet gemäss Art. 17 Abs. 3 Revisions-Entwurf

zugewiesen werden soll (vgl. VB.2005.00562), in welchem bei Gebäuden mit zwei

Vollgeschossen kein Dachgeschoss erstellt werden darf, und von den übrigen Änderungen

ebenfalls nicht betroffen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

haftet der Abgrenzung des speziell bezeichneten Gebiets gemäss Art. 17 Abs. 3

Revisions-Entwurf im Bereich des Baugrundstücks nichts Willkürliches an,

sondern ist gedeckt durch die gemäss Bericht zur Zonenplanrevision für die

Perimeterabgrenzung massgeblichen Kriterien. Selbst wenn es denkbar ist, dass

der Perimeter auf Betreiben der Beschwerdeführenden auch auf das Baugrundstück

und dessen Umgebung ausgedehnt wird, vermag eine solche Möglichkeit eine

Bauverweigerung nicht zu rechtfertigen. Wie das Verwaltungsgericht in RB 1985

Nr. 106 (= ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1)

festgehalten hat, darf der kommunale Gesetzgeber nicht während der Dauer des

Rechtsmittelverfahrens die kommunalen planungsrechtlichen Festlegungen eigens ändern,

um einer von der örtlichen Baubehörde erteilten Baubewilligung nachträglich die

Grundlage zu entziehen.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die

Bauherrschaft ihr Baugesuch am 20. Dezember 2004 eingereicht hat und somit

die Planung ihres Bauvorhabens deutlich vor dem Zeitpunkt aufgenommen haben

muss, in welchem mit der vom 10. Dezember 2004 datierten Initiative die

heute vorgeschlagenen Änderungen der Bau- und Zonenordnung angestossen wurden.

Vor diesem Zeitpunkt musste sie nicht damit rechnen, dass die durch die

Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 und die Bau-

und Zonenordnung vom 23. Mai 1995 im Sinn einer Verdichtung erweiterten

Baumöglichkeiten wieder eingeschränkt würden. Auf der anderen Seite zeigt der

Bericht des Gemeinderats zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung

(VB.2005.00562, VB.2005.00578), dass im Gebiet des Baugrundstücks bereits

mehrere Bauten mit 2 Vollgeschossen und 1 Dachgeschoss vorhanden sind, sodass

ein weiteres solches Gebäude eine Ausdehnung des speziell bezeichneten Gebiets

gemäss Art. 17 Abs. 3 Revisions-Entwurf, wie sie die Beschwerdeführenden

anstreben, nicht grundsätzlich in Frage stellen würde (vgl. auch

VB.2005.00562). Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung lässt sich

deshalb die beantragte Bauverweigerung nicht auf § 234 PBG stützen.

3.

Der Beschwerdeführer Nr. 1 rügt erneut, das

Baugrundstück sei strassenmässig ungenügend erschlossen. Die Stichstrasse, an

welcher das Baugrundstück sowie die zwei Parzellen Kat.-Nrn. 05 und 06 des

Beschwerdeführers Nr. 1 lägen, sei 63 m lang und 3,6 m breit.

Sie erschliesse bei Verwirklichung des Bauvorhabens 8 Wohneinheiten. Würden

auch die Grundstücke des Beschwerdeführers neu überbaut, so kämen 5 bis 6

weitere Wohneinheiten dazu. Diesem Erschliessungsbedarf genüge die

Stichstrasse, die über keine seitlichen Bankette und keinen Kehrplatz verfüge,

nicht. Es sei nicht nur ein Zufahrtsweg, sondern eine Zufahrtsstrasse

erforderlich.

Die Baurekurskommission hat sich mit diesen bereits im

Rekursverfahren vorgetragenen Einwänden eingehend auseinander gesetzt. Auf ihre

zutreffenden Ausführungen kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht,

was die Erwägungen der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen lässt.

Aufgrund der Akten ist offenkundig, dass die übersichtliche, verhältnismässig

kurze und 3,6 m breite Stichstrasse für insgesamt 8 Wohneinheiten eine

verkehrssichere Zufahrt darstellt; die normaliengemässe Minimalbreite von 3,0 m

wird um ca. 60 cm überschritten, sodass das Fehlen von Banketten keinen

Mangel darstellt. Falls der Erschliessungsbedarf ansteigen sollte, so wird ein

späterer Ausbau durch das am Ende der Stichstrasse gelegene Bauvorhaben

offenkundig nicht präjudiziert.

4.

Die Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 machen

geltend, das Bauvorhaben entspreche nicht dem Quartiercharakter, der durch

Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser geprägt sei, und verletze damit die

Gestaltungsanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG; die Vorinstanzen

hätten den ihnen bei der Anwendung dieser Bestimmung zustehenden Ermessensspielraum

überschritten.

Vor einer solchen rechtsverletzenden Überschreitung des

Ermessenspielraums kann hier keine Rede sein. Wie die Baurekurskommission

zutreffend festgehalten hat, hat Art. 18 BZO, wonach Gebäude äusserlich

ähnlich einem Einfamilienhaus in Erscheinung zu treten haben und der

Quartiercharakter gewahrt bleiben muss, keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehende

Bedeutung. Sodann trifft es zwar zu, dass der Neubau die von der Bau- und

Zonenordnung eingeräumten Baumöglichkeiten ausschöpft und deshalb gegenüber

Bauten, die unter dem früheren Recht bewilligt wurden, ein vergleichsweise

grosses Volumen aufweist. Dies allein lässt jedoch nicht auf einen

Gestaltungsmangel im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG schliessen. Dadurch,

dass der Neubau, dessen Gestaltung für sich allein die Baurekurskommission

unwidersprochen als stimmig bezeichnet hat, aus zwei Wohntrakten mit je zwei

Wohnungen besteht, die durch einen transparenten Erschliessungstrakt

miteinander verbunden sind, wird der Eindruck eines übergrossen Baukörpers

vermieden und weisen die einzelnen Bauteile Volumen auf, die mit denjenigen in

der Umgebung ohne weiteres vergleichbar sind; damit kommt das Bauvorhaben den

Anforderungen nach, welche sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

daraus ergeben können, dass ein Neubau ein deutliches grösseres Volumen

aufweist als die ihn umgebende bestehende Überbauung (VGr, 12. Juli 2001,

VB.2001.00088, www.vgrzh.ch; 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18).

Zudem ist die bestehende Umgebung gestalterisch keineswegs homogen, sondern

weist teilweise ähnliche Merkmale auf wie der geplante Neubau. Sodann hat die

Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass im Osten des Baugrundstücks das

Schulhaus N liegt, dessen grosse Baukörper mitzuberücksichtigen sind.

5.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und

sind abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu ½ dem

Beschwerdeführer Nr. 1 und je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für ½

den Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Überdies sind die

Beschwerdeführenden nach demselben Verteiler zu einer angemessenen Parteientschädigung

an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12

der Gebührenverordnung des Ver­waltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS

175.

). Als angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine Entschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00562 und VB.2005.00578 werden

vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ½ dem Beschwerdeführer Nr. 1 und je zur Hälfte

und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und

2.2

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden nach dem vorstehenden Verteiler verpflichtet, dem

privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …