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Entscheid

VB.2005.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00563

5. Mai 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 25. Januar 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der

C AG die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau eines Dachgeschosses an der L-Strasse

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Die Baubewilligung umfasste

unter anderem einen Dacheinschnitt, sechs Dachlukarnen und fünf

Dachflächenfenster. Gegen die Baubewilligung gelangte A mit Rekurs an die

Baurekurskommission I, mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, soweit er

die unter Nebenbestimmungen bewilligten Dachlukarnen betreffe, und die

Baubewilligung sei insofern vollumfänglich zu verweigern.

B. Mit

Beschluss vom 21. Juni 2005 bewilligte die örtliche Baubehörde der C AG

eine Änderung des streitigen Projekts, die unter anderem die Verkleinerung der

Dachlukarnen und des Dacheinschnitts beinhaltete. Dieser Beschluss wurde vom

nämlichen Rekurrierenden wiederum bei der Baurekurskommission I angefochten.

Erwägungen

II.

Die Baurekurskommission I vereinigte beide Rekursverfahren

und wies die Rekurse mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 28. November 2005 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Rekursentscheid sowie die Bewilligungsbeschlüsse der Bausektion

der Stadt Zürich seien aufzuheben, soweit sie die Dachlukarnen auf der

nördlichen Dachhälfte betreffen, und die Baubewilligung sei diesbezüglich zu

verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des

Beschwerdeführers. Verfahrensrechtlich wurde um die Durchführung eines

Augenscheins und die Zustellung der Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur

Stellungnahme, zumindest aber zur Kenntnisnahme, ersucht.

B. Die

Baurekurskommission I und die Bausektion der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung

der Beschwerde. Die C AG liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz

werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.

1.2

Als

Eigentümer des benachbarten Grundstücks ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen

Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen

eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und gestützt auf

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Der

Beschwerdeführer liess am 28. November 2005 seine Beschwerdeschrift einreichen.

Gemäss Kopie des Rückscheins wurde ihm der Entscheid der Baurekurskommission

vom 21. Oktober 2005 am 27. Oktober 2005 zugestellt, womit die

Beschwerde rechtzeitig erfolgte.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitige Beschwerde einzutreten.

1.4

Die auf

einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen

der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt

aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein eigener Augenschein des

Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

weiteren Hinweisen).

1.5

Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss

ein zweiter Schriftenwechsel dagegen dann durchgeführt werden, wenn das Gericht

auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will,

die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt

sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann,

wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche

Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4,

Dispositiv

www.bger.ch). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden,

dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei zu beurteilen, ob eine

Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere (EGMR,

18. Februar 1997, Nideröst-Huber, 18990/91, § 29, http://hudoc.echr.coe.int).

Wird indessen – wie hier – eine Replikmöglichkeit schon in der

Beschwerdeschrift beantragt, kann der Beschwerdeführer noch gar nicht

beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der

Beschwerdegegnerinnen oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein

derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem

Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese nicht

neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der Beschwerdeführer eine

Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er eine solche

unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (vgl.

BGr, 11. April 2006,1P.827/2005, E. 2.2; BGr, 22. November

2005,1A.92/2005, E. 3.3.4 [zur Veröffentlichung bestimmt], www.bger.ch).

Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer

zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer

nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit besteht deshalb

keine Veranlassung.

2.

Streitig sind lediglich noch die zwei Dachlukarnen auf der

nördlichen Dachhälfte gemäss Stammbewilligung vom 25. Januar 2005 und

deren Abänderung vom 21. Juni 2005, wobei sich die Einwände gegen die

Ausserachtlassung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes L-Strasse sowie der Dachlandschaft

des kantonal schutzwürdigen Ortsbildes richten. Neben dieser Kritik macht der

Beschwerdeführer geltend, eine gute Einordnung in die bestehende Dachlandschaft

werde klarerweise nicht erreicht. Der Beschwerdeführer rügt somit hauptsächlich

die Missachtung der erhöhten Einordnungsanforderungen von Art. 43 der Bau-

und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) und § 238 Abs. 2 PBG.

2.1 Nach

Art. 43 Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und

Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der

typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt

wird. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung

ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

Die Baurekurskommission hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich

zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 7.1), sodass auf diese

Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der

örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den

Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen

Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu

schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern

haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14

E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor

Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht

zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des

der örtlichen Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht

überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der

örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt

dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

2.2 Die

Baurekurskommission hat von der Baubehörde die Baueingabepläne beigezogen und

einen Referentenaugenschein durchgeführt. Bei den Akten liegen zudem

Fotografien mit dem ausgesteckten Bauprojekt, welche eine Beurteilung der

Einordnung insbesondere hinsichtlich Grösse und umliegender Dachlandschaft

erlauben. Eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts kann

der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.

2.3 Sodann hat

die Vorinstanz die Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche

Umgebung auf zutreffender Rechtsgrundlage und insbesondere nach den erhöhten

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG beurteilt. Inwiefern sie dabei ihr

Ermessen überschritten haben soll, ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass

sich das streitbetroffene Bauvorhaben in der Altstadt befindet, welche

planungsrechtlich von einer Kernzone erfasst wird. Jedoch sind auch in dieser

Zone Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gestattet, wenn sie

sich gut in die Dachlandschaft einfügen (Art. 39 Abs. 1 BZO). Die Vorinstanz

hat dazu erwogen, dass sich die Dachlandschaft der näheren und weiteren

Umgebung des Bauvorhabens durch ihre Heterogenität charakterisiere.

Dachaufbauten seien in der Altstadt keineswegs aussergewöhnlich. Die

Dachlandschaft werde von zahlreichen technisch bedingten Aufbauten,

Dachlukarnen und Dachgauben geprägt. Auch bei historischen Bauten seien

Dachhäuschen zu finden, welche der Belichtung und Belüftung der Dachkammern und

Gesindezimmer dienten. So werde auch die nördliche Dachhälfte des westlich

angrenzenden geschützten Gebäudes M von Dachgauben beträchtlichen Ausmasses

dominiert. Dachaufbauten im Bereich von Ehgräben seien nicht unüblich und ungewöhnlich.

Durch die auflagengemäss modifizierten Lukarnen und den verkleinerten

Dacheinschnitt werde der typische Gebietscharakter der Altstadt nicht in Frage

gestellt. Das Vorhaben füge sich in der vorliegenden Formenvielfalt der

umliegenden Dachlandschaft ohne weiteres gut ein (Rekursentscheid, E. 7.2).

Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt jedenfalls nicht rechtsverletzend

gewürdigt und es kann ihr auch nicht Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung

vorgeworfen werden. Festzustellen bleibt, dass in der näheren und weiteren

Umgebung des streitbetroffenen Bauvorhabens viele Dachaufbauten anzutreffen

sind und sich die noch umstrittenen zwei Dachlukarnen auf der nördlichen

Dachhälfte gut in die vielfältige Dachlandschaft einfügen werden. Eine solche

Auffassung der Vorinstanz ist jedenfalls nicht als rechtsverletzend zu werten

und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht

substanziiert.

2.4 Beim

streitbetroffenen Gebäude handelt es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

nicht um ein individuell unter Schutz gestelltes Objekt im Sinn von § 203

PBG. Diese Rüge des Beschwerdeführers erfolgt zudem verspätet und ist somit

unbeachtlich (§ 52 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 4).

3.

In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer erneut die

Besonnungs- bzw. Belichtungssituation und die daraus resultierende Beschattung

des rekurrentischen Gebäudes.

3.1 Wie die

Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kennt das Baurecht des Kantons Zürich keine

Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern

oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten

Licht entzieht. Der Schutz vor Lichtentzug und Schattenwurf wird nur indirekt

durch die Baubeschränkungsnormen gewährleistet, d.h. durch die Vorschriften

über die Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge, die Gebäudebreite usw.

(Rekursentscheid, E. 8.1). Damit bleibt für die Anwendung der allgemeinen

Immissionsschutzbestimmungen von § 226 PBG kein Raum, denn mit den

Baubeschränkungsnormen hat der Gesetzgeber abstrakt vorgezeichnet, welches Mass

an Einwirkungen auf Nachbargrundstücke erlaubt ist und sich die Betroffenen

gefallen lassen müssen (RB 1990 Nr. 75 = BEZ 1990 Nr. 28).

Dass die Platzverhältnisse in der Altstadt enger und damit die Abstände kleiner

sind, vermag daran nichts zu ändern. Die streitbetroffenen Dachlukarnen halten

die gesetzlichen Bestimmungen ein, womit der bemängelte Schattenwurf Folge der

engen Verhältnisse in der Altstadt und nicht des konkreten Bauprojekts ist, wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.

3.2 Die

ebenfalls vom Beschwerdeführer bemängelte Einschränkung der Privatsphäre durch

die Errichtung der zwei Dachlukarnen auf der nördlichen Dachhälfte und die

daraus resultierenden ideellen Immissionen sind hinzunehmen – gegen diese

gewährt das Baurecht keinen Schutz (Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 8-5 f.).

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr hat er die

private Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG im

angemessenen Umfang von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Mitteilung an …