VB.2005.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00567
24. Mai 2006Deutsch32 min
(URT.2006.9315)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2005.00567
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.05.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 24.01.2007 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Strassenprojekt
(Ausbau einer Gemeindestrasse; Rückweisung des Bezirksrats an die Gemeinde zur Abklärung einzelner Aspekte; Anfechtung durch drei Anwohner)
Der Rückweisungsentscheid ist in den angefochtenen Punkten einem Endentscheid gleichzusetzen, der mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.1).
Die Beschwerdeschrift eines einzelnen Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung, weshalb auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht näher einzugehen ist (E. 1.2).
Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 1.3).
Abwicklung des Projektfestsetzungsverfahrens nach altem Recht bzw. nach neuem, nach Inkrafttreten der VRG-Revision ab 1998 geltendem Recht (E. 2.1).
Der Bezirksrat wandte zu Unrecht das alte Recht an und genehmigte das Projekt vor Durchführung des Planauflageverfahrens. Einer Genehmigung hätte es im Übrigen nicht bedurft, weil das Projekt im Baulinienbereich liegt und deshalb die mit der Genehmigung verbundene Erteilung des Enteignungsrechts nicht nötig ist (E. 2.2).
Zu Unrecht ist der Gemeinderat auf im Planauflageverfahren erhobene Einsprachen nicht eingetreten. Ebenfalls zu Unrecht hat der Bezirksrat für Begehren, welche den Umfang der Enteignung betreffen, ein separates "Parallelverfahren" eröffnet, das nun gegenstandslos wird. Die mit dem Strassengesetz in der ab 1998 geltenden Fassung angestrebte Koordination der Beurteilung der verschiedenen Rügen konnte so nicht erreicht werden (E. 2.3, 2.5).
Die erhobenen Rügen betreffen entweder die erwähnten Mängel in der Koordination nicht oder diese wurden im Lauf des Verfahrens geheilt, oder es sind sonstwie den Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen, weshalb der Rekursentscheid (aus diesen Gründen) nicht aufzuheben ist (E. 2.4).
Es ist nicht rechtsverletzend, wenn im Entscheid des Bezirksrats die mitwirkenden Personen nicht angegeben wurden und wenn im kommunalen Verfahren ein Ingenieurbüro beigezogen wurde, solange dieses keine hoheitlichen Funktionen wahrgenommen hat (E. 3.1)
Die Vereinigung der Rekurse bzw. der Beschwerden ist nicht zu beanstanden (E. 3.2).
Mit der Rüge, das Strassenprojekt sei nicht mit den anderen notwendigen kantonalen Bewilligungen koordiniert, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise erweitert (E. 4.1, 4.2).
Der früher festgesetzte Erschliessungsplan kann heute unter den vorliegenden Konstellation nicht mehr akzessorisch überprüft werden (E. 5.3).
Das festgesetzte Strassenprojekt, soweit es nicht zurückgewiesen wird, ist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 6.2, 6.3).
Abweisung. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).
Stichworte:
ADMINISTRATIVVERFAHREN
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
ENTEIGNUNG
ENTEIGNUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FESTSETZUNG
KOGNITION
KOORDINATION
RÜCKWEISUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STRASSENPROJEKT
Rechtsnormen:
§ 21 AbtrG
§ 30 AbtrG
§ 32 AbtrG
§ 90 PBG
§ 14 StrassG
§ 15 StrassG
§ 17 StrassG
§ 48 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat X genehmigte am 30. April 2001 einen
Ausbau der Q-Strasse in einem 350 m langen Abschnitt; am 15. Oktober
2001 stimmte er einem revidierten Projekt zu. Dieses sieht eine Verbreiterung
der Fahrbahn auf 4.50 m vor; ferner soll in einem 270 m langen
Teilstück talseitig ein 2 m breites Trottoir angelegt werden. Das Projekt
wurde gestützt auf § 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrassG) am 19. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt und zugleich den
betroffenen Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet. Zu verschiedenen
Einwendungen nahm der Gemeinderat an der Orientierungsversammlung vom 14. Februar
2002 Stellung. Daraufhin genehmigte der Bezirksrat Y das Projekt aufgrund von § 17
StrassG (in der ursprünglichen Fassung vom 27. September 1981) am
27. Februar 2002.
Der Gemeinderat beschloss hierauf am 19. April 2002
gestützt auf §§ 16 f. StrassG (in der geänderten Fassung vom 8. Juni
1997) und § 22 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom
30. November 1879 (AbtrG), das Projekt (einschliesslich Landerwerbsplan
und Verzeichnis der für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von
Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten
Ansprüche) öffentlich aufzulegen, unter Hinweis darauf, dass gemäss § 17 Abs. 2
und 3 StrassG (in der geänderten Fassung) binnen der Auflagefrist sowohl gegen
das Projekt wie auch gegen die Landabtretung Einsprache erhoben werden könne
und dass in einem allfälligen späteren Enteignungsverfahren Einsprachen gegen
das Projekt sowie gegen die Enteignung selbst ausgeschlossen seien, sofern sie
binnen der Auflagefrist hätten vorgebracht werden können.
Hierauf erhoben neun Anstösser Einsprachen, zu
denen das mit der Vorprüfung beauftragte Ingenieurbüro Z am 31. Juli 2002
Stellung nahm. Am 3. und 16. Dezember 2002 fanden Einigungsverhandlungen
statt; ferner suchte der Gemeinderat im Lauf des Jahres 2003 mit den
Einsprechern nach Verständigungslösungen. Am 28. Januar 2004 ersuchte der
Gemeinderat den Bezirksrat Y gestützt auf § 30 AbtrG und § 13 der
Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
vom 6. März 1880 (AbtrV) bezüglich der sieben verbleibenden Einsprecher "das
Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung" einzuleiten. Der
Bezirksrat wies hierauf den Gemeinderat am 11. März 2004 darauf hin, dass
der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 und 15 Abs. 2 StrassG
(je in der aktuellen Fassung) noch einen Projektfestsetzungsbeschluss zu
treffen habe, worin auch über die Einsprachen zu befinden sei.
Am 23. August 2004 beschloss der Gemeinderat:
"2.1 Der Gemeinderat setzt aufgrund von § 17 Abs. 4
… in Verbindung mit § 15 Abs. 2 StrassG … die Projektvorlage 'Ausbau Q-Strasse',
dat. Juni 01, unter Berücksichtigung der [aufgrund von Verständigungslösungen]
zugesicherten örtlichen Fahrbahn-Einengungs-Ausführung, in unveränderter Form abschliessend
fest.
Auf die einzelnen Einsprachen gegenüber dem
Ausführungsprojekt, den Forderungen von Beitragsreduktionen sowie die
angemeldeten Minderwertsansprüche etc. wird nicht eingetreten.
2.2 …
2.3 Der
Bezirksrat Y wird ersucht, bezüglich den Projekteinsprachen, erstinstanzlich
das Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung gemäss § 13 AbtrV
(Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von
Privatrechten) und §§ 30 f. AbtrG einzuleiten."
Erwägungen
II.
Hiergegen erhobenen fünf der Einsprecher Rekurs beim
Bezirksrat Y. Dieser führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und
entschied am 28. Oktober 2005 wie folgt:
"I. In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Rekurse im
Zusammenhang mit dem Festsetzungsbeschluss für das Projekt des Ausbaus der Q-Strasse
in X wird das Verfahren bezüglich der Sicherheit in der Kurve bei der Liegenschaft
F und der Fahrbahnverengungen zum Neuentscheid an den Gemeinderat
zurückgewiesen. Der Gemeinderat hat die von den Fahrbahnverengungen besonders
stark Betroffenen zunächst anzuhören. Danach ist über alle noch offenen Punkte
ein neuer, begründeter Festsetzungsbeschluss zu erlassen, welcher zu
publizieren ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
II. Die
Gebühren und Kosten dieses Verfahrens betragen: Fr. 3'000.- Staatsgebühr …
Sie werden … zu
acht Zehnteln den Rekurrenten auferlegt und diesen je mit einem Fünftel bzw. Fr. 604.15
belastet; unter subsidiärer Haftung für das Ganze.
III. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
IV. (Rechtsmittelbelehrung)"
III.
Mit Beschwerde vom 28. November 2005 (VB.2005.00567)
liess A (Beschwerdeführer 1) dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der Festsetzungsbeschluss vom 23.8.2004 sowie der
vorinstanzliche Beschluss vom 28.10.2005 seien aufzuheben und der Gemeinderat X
sei einzuladen, das Waldrodungsverfahren einzuleiten, die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung einzuholen; eventuell sei der Ausbau der Q-Strasse innerhalb der bestehenden
Grenzen durchzuführen; subeventuell sei der Bau des Trottoirs bei Kat.-Nr. …
wegzulassen.
2.
Es sei ein Augenschein
durchzuführen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl betreffend das vorliegende als auch das
vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."
Mit gleichentags erhobener Beschwerde (VB.2005.00568)
verlangte auch B (Beschwerdeführer 2) – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – die Aufhebung des Bezirksrats- und des Gemeinderatsbeschlusses.
Ebenfalls am 28. November 2005 (VB.2005.00569)
beantragte C (Beschwerdeführer 3) dem Verwaltungsgericht: "Der Beschluss
des Bezirksrats Y vom 28. Oktober 2005 sei aufzuheben, und die Sache sei …
an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gemeinde X."
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2005 wurden
die drei Rechtsmittel vereinigt. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember
2005.
schloss der Bezirksrat Y auf Abweisung der Beschwerden. Denselben Antrag –
samt Zusprechung einer Parteientschä-digung – liess der Gemeinderat X am 28. Februar
2006.
stellen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerden sachlich zuständig. Der angefochtene Rekursentscheid
beinhaltet zwar bezüglich einzelner Aspekte eine Rückweisung an den
Gemeinderat; er ist jedoch in den hier angefochtenen Punkten einem anfechtbaren
Endentscheid im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG gleichzustellen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16; vgl. allerdings auch RB 2002
Nr. 20). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind
(bezüglich des Beschwerdeführers 2 vgl. auch nachstehend E. 1.2), ist auf
die Beschwerden einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer 2, dessen früherem Rechtsvertreter der Rekursentscheid vom 28. Oktober
2005.
am 31. Oktober 2005 zugestellt worden war, weist in seiner Beschwerdeschrift
vom 28. November 2005 darauf hin, dass er am 11. November 2005 aus
den USA zurückgekehrt sei und sein damaliger Vertreter ihm erst einige Zeit später
vom Rekursentscheid sowie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Vertreter
ihn gestützt auf § 34 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht nicht mehr
vertreten könne. Zudem sei seine Mutter am 14. November 2005 verstorben,
weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig einen anderen Anwalt zu
beauftragen. Er ersuche daher um Erstreckung der Beschwerdefrist, jedenfalls
aber darum, über "allfällig formale Missgriffe" hinwegzusehen.
Seitens des Gerichts wurde am 29. November 2005 versucht, den
Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; auf seinen telefonischen Rückruf am
1.
Dezember 2005 hin wurde ihm erklärt, man habe ihm anlässlich des
erfolglosen Anrufs vom 29. November 2005 mitteilen wollen, dass die
Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, jedoch eine Beschwerdeergänzung
bis zu deren Ablauf noch möglich sei.
Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am 30. November
2005.
ab (§ 53, § 70 in Verbindung mit § 11 VRG). Sie war nicht
erstreckbar (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Sie wäre bei
Vorliegen eines gewichtigen Hindernisses wiederherstellbar gewesen, sofern dem
Beschwerdeführer und seinem bisherigen Vertreter keine grobe Nachlässigkeit an
der Säumnis anzulasten war und sofern er binnen 10 Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte (§ 12 Abs. 2
VRG). Indessen ist hier auf die Frage einer allfälligen Fristwiederherstellung
nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. November
2005.
rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und weil diese Eingabe einen
rechtsgenügenden Antrag sowie eine hinreichende Begründung enthält (§ 54
VRG). Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen (vgl. § 56 Abs. 1
VRG, § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) einzutreten.
1.3
Weil der
entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten – insbesondere aus zahlreichen
Plänen und Fotografien – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, bedarf es keines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheines.
2.
Mit verschiedenen Rügen wurde schon in den Rekursen und
wird in den Beschwerden geltend gemacht, bereits das
Projektfestsetzungsverfahren sei nicht richtig abgewickelt worden.
2.1
Nach der
in der bis Ende 1997 geltenden Fassung des Strassengesetzes richtete sich der
Rechtsschutz bei der Projektierung von Strassen ausschliesslich nach den
Bestimmungen über den Rechtschutz bei der Enteignung (vgl. § 15 in
Verbindung mit § 21 StrassG in der ursprünglichen Fassung). Anwendbar
waren damit die Bestimmungen über das – in der Regel zweistufige –
Administrativverfahren nach §§ 21 ff. AbtrG, welches auch heute noch
bei Enteignungen, die nicht in Zusammenhang mit Strassenprojekten stehen,
allein massgebend ist: Danach kann gegen die Erteilung des Enteignungsrechts
(sofern eine solche überhaupt erforderlich ist) Einsprache an den Bezirksrat
erhoben werden (§ 21 Abs. 4 AbtrG), dessen Entscheid als Gutachten
gilt und an den Regierungsrat weitergezogen werden kann, welcher über die
Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet; dessen Entscheid kann mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. In gewissen Fällen
entfällt das Verfahren nach § 21 AbtrG, weil das Enteignungsrecht von
Gesetzes wegen als erteilt gilt; das gilt namentlich dort, wo der Staat selber
das Enteignungsrecht in Anspruch nimmt (§ 7 Abs. 2 AbtrV), ferner
auch dort, wo das Gemeinwesen Baulinienland in Anspruch nimmt (§ 110 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Danach folgt – als
Hauptbestandteil des Administrativverfahrens – die Projektauflage (§§ 22 ff.
AbtrG); hier können Einsprachen betreffend den Umfang der Enteignung und
– falls das Verfahren nach § 21 AbtrG entfallen ist – auch noch gegen die
Enteignung als solche erhoben werden, über die – sofern Einigungsbemühungen
nach § 29 AbtrG erfolglos bleiben – zunächst der Bezirksrat und
zweitinstanzlich der Regierungsrat entscheidet (§ 30 AbtrG; §§ 13 ff.
AbtrV); dessen Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet
hingegen die Schätzungskommission (§§ 32 ff. AbtrG), deren Entscheid
wiederum an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. zum Ganzen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 112 - 124). Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung musste bei der Projektierung von
Strassen ein solches Verfahren mit Planauflage nach §§ 22 ff. AbtrG
auch dann durchgeführt werden, wenn keine Enteignung Privater erforderlich war,
damit auf diese Weise der Rechtsschutz betroffener Anwohner gewährleistet
werden konnte (VGr, 25. Januar 1990, VB.1988.00040 = BEZ 1990 Nr. 1;
Leitsatz in RB 1990 Nr. 102).
Für Strassenprojekte ist mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni
1997.
ein Festsetzungsverfahren, verbunden mit Planauflage, Einsprache und
Enteignungsrecht, eingeführt worden, das eine bessere Koordination mit dem
Enteignungsverfahren gewährleisten soll: Strassenprojekte sind vor der
Festsetzung öffentlich aufzulegen (§ 16 Abs. 1 StrassG). Mit der Einsprache
innerhalb der Auflagefrist können alle Mängel des Projektes gerügt werden; diesbezügliche
Einwendungen sind im nachfolgenden Enteignungsverfahren ausgeschlossen. Mit der
Bekanntmachung kann sodann angeordnet werden, dass auch alle Einwendungen gegen
die Enteignung und sämtliche damit zusammenhängende Begehren (betreffend Entschädigungen,
Anpassungsarbeiten und Beitragsforderungen) in der Projekteinsprache erhoben
werden müssen, womit auch solche Einwendungen im späteren Enteignungsverfahren
ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 2 und 3 StrassG). Damit lässt sich
erreichen, dass ein Vorhaben mit der Rechtskraft der Projektfestsetzung derart
genau feststeht, dass es ungeachtet allenfalls noch bestehender finanzieller
Streitpunkte (über welche nach dem Gesagten sowohl nach altem wie auch nach
neuem Recht die Schätzungskommission zu befinden hat) in Angriff genommen
Dispositiv
werden kann. Über die Einsprache wird mit der Festsetzung entschieden.
Zuständig hierfür ist bei Gemeindestrassen der Gemeinderat (§ 17 Abs. 4
in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 StrassG). Der
Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats, sofern die
Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2
StrassG). Der Festsetzungs- und Einspracheentscheid ist gemäss § 17 Abs. 4
Satz 2 StrassG nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
weiterziehbar (vgl. zum Ganzen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 - 128).
Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet nach wie vor die
Schätzungskommission (§ 32 ff. AbtrG), selbst wenn solche auf
besondere Anordnung hin bereits im Projektauflageverfahren geltend zu machen
waren.
2.2 Im
vorliegenden Fall ist das Projekt im Anschluss an das Mitwirkungsverfahren nach
§ 13 StrassG (also vor Durchführung des am 19. April 2002 nach § 22
AbtrG eröffneten Planauflageverfahrens) vom Bezirksrat am 27. Februar 2002
gestützt auf § 17 StrassG in der ursprünglichen Fassung genehmigt worden,
obwohl damals bereits die neue Fassung des Strassengesetzes vom 8. Juni
1997 in Kraft stand, wonach die Genehmigung, sofern eine solche überhaupt
erforderlich ist, erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens
(§ 17 StrassG in der Fassung vom 8. Juni 1997) erfolgt. Diese
Ungereimtheit ist aber nicht weiter von Bedeutung; wie der Bezirksrat im
angefochtenen Rekursentscheid (E. 7) zu Recht festhält, muss das
Enteignungsrecht wegen der Lage der abzutretenden Landstreifen innerhalb der
Baulinien nicht mehr erteilt werden, weshalb auch eine Genehmigung der Projetktfestsetzung
entbehrlich ist.
2.3 Sodann ist
der Gemeinderat X im Widerspruch zur Neuregelung von § 17 StrassG auf die
im Planauflageverfahren erhobenen Einsprachen nicht eingetreten. Dass das
Dispositiv diesbezüglich, wie der Gemeinderat in der Rekursantwort vom 14. Dezember
2004 geltend machte und vom Bezirksrat anerkannt wurde, bloss "versehentlich"
so formuliert worden sei, trifft wohl kaum zu. Vielmehr hat der Gemeinderat
offenkundig die Tragweite des neuen Projektfestsetzungsverfahrens von § 17
StrassG verkannt. Dies obwohl er selber bei der Projektauflage am 19. April
2002 zwecks Koordination des Projektfestsetzungs- mit dem Enteignungsverfahren
entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 StrassG darauf hingewiesen
hatte, dass mit der Einsprache sowohl Einwendungen gegen das Projekt wie auch
solche gegen die Enteignung erhoben werden könnten. Zudem hat ihn der Bezirksrat
am 11. März 2004 auf die Tragweite von § 17 StrassG nochmals ausdrücklich
aufmerksam gemacht.
Der Bezirksrat versuchte diesen Mangel dadurch zu heilen,
dass er im Rekursverfahren einen zweiten Schriftenwechsel durchführte (vgl.
Rekursentscheid E. 3.2.4). Er hat indessen selber die Tragweite der
Verfahrensregelung von § 17 StrassG verkannt, indem er zuvor auf die in
den Einsprachen erhobenen und in den Rekursen erneuerten Begehren insoweit
nicht eintrat, als sie den Umfang der Enteignung betreffen; über diese sei erst
nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses in einem "Parallelverfahren"
zu befinden, welches auf Gesuch des Gemeinderates vom 28. Januar 2004
eröffnet worden sei (Rekursentscheid E. 2.2). Diese Aufspaltung des
Verfahrens ist fragwürdig. Sofern gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 2
StrassG mit der Bekanntmachung der Projektauflage eine Koordination des Einsprache-
mit dem Enteignungsverfahren angestrebt wird, wie das hier geschehen ist, muss
auch über die den Umfang der Enteignung betreffenden Einwendungen im
Rekursverfahren über den Festsetzungsbeschluss befunden werden; für ein
weiteres Rekursverfahren, das erst nach Abschluss von jenem betreffend die
Projektfestsetzung durchzuführen wäre, besteht kein Raum. Andernfalls würde die
mit § 17 StrassG angestrebte Koordination nicht gewährleistet.
2.4 Angesichts
dieser Koordinationsmängel fragt es sich, ob der angefochtene Rekursentscheid
nicht schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Das hängt davon ab, inwiefern die
in den drei Einsprachen, Rekursen und Beschwerden erhobenen Verfahrensrügen die
dargelegte Koordinationsproblematik berühren.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zwar eine mangelhafte
Koordination des Projektfestsetzungsverfahrens mit der nach Art. 5 des
eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) erforderlichen
Rodungsbewilligung und mit der nach § 18 des kantonalen
Wasserwirtschaftsgesetzes (WasserwirtschaftsG) vom 2. Juni 1991
erforderlichen Bewilligung (dazu nachfolgend E. 4). Eine mangelhafte
Koordination des Projektierungs- mit dem Enteignungsverfahren rügt er indessen
nicht.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen beide, dass ihre
Beanstandung des Protokolls über die Einigungsverhandlung vom 3. Dezember
2002 nicht behandelt worden sei und dass sie über die Eröffnung des "Parallelverfahrens"
US 2004.2 vor Bezirksrat nicht orientiert worden seien. – Nachdem die
Verhandlung vom 3. Dezember 2002 zu keiner Einigung mit den
Beschwerdeführern 2 und 3 führte, ist die Protokollierung dieser Verhandlung im
vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungswesentlich. Das Parallelverfahren
US 2004.2 ist nach dem Gesagten zu Unrecht eröffnet worden. Ein Nachteil ist
den Beschwerdeführern 2 und 3 indessen weder aus der Eröffnung dieses
Verfahrens noch aus der mangelnden Orientierung über die Verfahrenseröffnung
erwachsen: Der Beschwerdeführer 2 hatte in seiner Einsprache vom 13. Mai
2002 (wie auch der damals durch den gleichen Anwalt vertretene Rechtsvorgänger
des Beschwerdeführers 1) die Landabtretung mit den gleichen Argumenten
bestritten, mit denen er die Projektierung des Strassenausbaus anfocht; und
diese Argumente sind vom Bezirksrat im Rekursentscheid (E. 4 und 5)
einlässlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer 3 sodann hat gar kein Land
abzutreten. Mit seiner Einsprache vom 14. Mai 2002 erhob er zum einen Einwendungen
betreffend die Projektierung des Strassenausbaus, denen der Bezirksrat teilweise
(durch Rückweisung der Sache an den Gemeinderat) Rechnung getragen hat (vgl.
Rekursentscheid E. 5.3). Zum anderen erhob er Einwendungen gegen die
Beitragspflicht. Über diese ist indessen weder im vorliegenden
Projektfestsetzungsverfahren noch im beanstandeten "Parallelverfahren",
sondern nach dem Gesagten im Schätzungsverfahren zu befinden.
Unter Berücksichtigung der
von den Beschwerdeführern im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren
erhobenen Rügen ergibt sich demnach, dass die vorstehend (E. 2.3)
dargelegten Mängel bei der Koordination des Projektfestsetzungs- und des
Enteignungsverfahrens keinen hinreichenden Grund bilden, den angefochtenen
Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben. Zum einen sind die
Koordinationsmängel der Projektauflage, soweit die Beschwerdeführer betreffend,
mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren geheilt
worden. Zum andern ergeben sich aus den dem Bezirksrat unterlaufenen Koordinationsmängeln
(Eröffnung eines "Parallelverfahrens" hinsichtlich der den Umfang der
Enteignung betreffenden Rügen) für die Beschwerdeführer keine Nachteile.
2.5 Anzumerken
bleibt Folgendes: Da mit dem Festsetzungsbeschluss der Gemeinde über den Umfang
der Enteignung bereits entschieden wurde, der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid
materiell über die in den abgespaltenen "Parallelverfahren"
thematisierten Einsprachen befunden hat und diese Beurteilung mit dem
vorliegenden Entscheid abschliessend überprüft wird, ist das abgetrennte
Verfahren US.2004.2 gegenstandslos. Dies gilt nicht nur für die
Beschwerdeführer als Rekurrenten des genannten Verfahrens, sondern auch für
diejenigen Rekurrierenden, die gegen den Rekursentscheid vom 28. Oktober
2005 keine Beschwerde erhoben haben sowie für diejenigen Personen, die trotz
erhobener Einsprachen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde nicht beim Bezirksrat
angefochten haben.
3.
Der Beschwerdeführer 3 rügt sodann verschiedene
Verfahrensmängel, die sich nicht auf die dargelegte Koordinationsproblematik
beziehen.
3.1 Er macht geltend, in seiner Rekursreplik
habe er unter Hinweis auf BGE 114 Ia 278 verlangt, dass ihm die
Zusammensetzung der am angefochtenen Festsetzungsbeschluss mitwirkenden
Behördemitglieder bekannt gegeben werde, worauf der Bezirksrat nicht eingegangen
sei. Dass sich der Bezirksrat hierzu nicht
ausgesprochen hat, stellt entgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers
keinen wesentlichen Mangel dar, der eine Aufhebung des Rekursentscheids
rechtfertigen würde. Abgesehen davon, dass die allfällige Ablehnung eines
Behördemitglieds nach dem erwähnten Entscheid (E. 3e S. 280) früher
hätte gerügt werden müssen und auch vor Verwaltungsgericht nicht behauptet wird,
war dem Beschwerdeführer 3 die – auch im Staatskalender veröffentlichte –Zusammensetzung
des Gemeinderats tatsächlich bekannt. Unbegründet ist der Einwand auch
insofern, als damit beanstandet werden soll, dass der Gemeinderat im
Zusammenhang mit den erhobenen Einsprachen das Ingenieurbüro Z beigezogen habe,
welches dazu eine Stellungnahme verfasste. Der Beizug von privaten Fachexperten
ist nicht zu beanstanden; solange diese nur beratend tätig sind und keine
hoheitlichen Befugnisse ausüben, müssen sie in der anschliessenden Verfügung auch
nicht aufgeführt werden.
3.2 Nicht zu
beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Rekurs des Beschwerdeführers 3
mit vier weiteren Rekursen gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23. August
2004 vereinigt hat. Für eine derartige Verfahrensvereinigung, die auch
angesichts der anzustrebenden Koordination (vgl. vorn E. 2.1) zweckmässig
erscheinen kann, bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4 - 31 N. 33 ff.). Aus
prozessökonomischen Gründen sind denn auch im jetzigen Beschwerdeverfahren die
drei getrennt erhobenen Beschwerden vereinigt worden.
4.
4.1 Erst vor
Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer 1, dass mit der Festsetzung
des Strassenprojekts nicht zugleich die Rodungsbewilligung für die
erforderliche Fällung von Bäumen sowie die wasserbaupolizeiliche Bewilligung
für die Sanierung der Dole im Bereich … eingeholt worden seien.
Der Gemeinderat räumt in seiner Beschwerdeantwort das
Fehlen dieser Bewilligungen ein; als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen
seien diese Rügen jedoch verspätet, und im Übrigen bestehe hier keine
Koordinationspflicht.
4.2 Der
Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 1 hat in seiner Einsprache an den Gemeinderat
beantragt, auf das Strassenbauprojekt sei ganz zu verzichten, eventuell sei es
so zu redimensionieren, dass die Q-Strasse im Bereich … als Zufahrtsstrasse mit
einer Fahrbahnbreite von 4.00 bis 4.75 m, ohne Gehsteig, auszugestalten
sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Q-Strasse im
Erschliessungsplan entgegen ihrer bescheidenen Erschliessungsfunktion zu
Unrecht als Sammelstrasse figuriere. An dieser Argumentation hielt der
Beschwerdeführer 1 sowohl in seiner Rekursschrift als auch in der Replik
zuhanden des Bezirksrates fest, wobei er zusätzlich rügte, dass der Gemeinderat
in seinem Festsetzungsbeschluss nicht auf seine Einsprache eingetreten sei.
Erstmals im Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer 1 nun die fehlende
Koordination des Projektes mit den ausstehenden kantonalen Bewilligungen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners liegt darin keine neue
tatsächliche Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren gegen einen
Rekursentscheid des nicht als richterliche Instanz geltenden Bezirksrates
durchaus zulässig wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Vielmehr
handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des durch das Einsprache- und
Rekursverfahren beschränkten Streitgegenstands (vgl. zum Rügeprinzip Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 5 f. mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht
einzutreten.
Allerdings bleibt es dem Beschwerdegegner unbenommen, im
ohnehin wieder aufzunehmenden Verfahren die ausstehenden kantonalen
Bewilligungen noch einzuholen.
5.
In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob
auf das Projekt überhaupt zu verzichten sei, und in diesem Zusammenhang auch
die Frage, ob der am 28. Juni 1998 revidierte Erschliessungsplan dem
diesbezüglichen Beschwerdeantrag zwingend entgegenstehe.
5.1 Die Gemeindeversammlung
X beschloss am 29. Juni 1998 eine Revision des Erschliessungsplans. Dieser
in §§ 90 - 95 PBG geregelte Sondernutzungsplan gibt Aufschluss über die
öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen
notwendig sind (§ 91 Satz 1 PBG). Der zugehörige Bericht hielt fest,
dass die Q-Strasse sowie einzelne auszubauenden Teilstücke ihrer Funktion nach
Sammelstrassen darstellten. Gemäss den regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom
9. Dezember 1987 müssten (nutzungsorientierte) Sammelstrassen eine Fahrbahn
von 5 - 6 m Breite sowie ein einseitiges Trottoir von 2 - 2.50 m Breite
aufweisen. Weil diese Strassen insgesamt nur etwa 48 Wohneinheiten erschlössen,
unter Berücksichtigung der recht steilen Hanglage sowie des relativ geringen
Verkehrsaufkommens, ferner aufgrund von ökologischen und finanziellen Gründen
genüge hier ein Ausbau als Zufahrtsstrasse im Sinn der Normalien. Im streitbetroffenen
Abschnitt der Q-Strasse sollen die Fahrbahn auf 4.50 m und das Trottoir
auf 2 m Breite ausgebaut werden. Die Baudirektion genehmigte diese
Änderung am 16. Dezember 1998.
Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat, dass der
umstrittene Ausbau der Q-Strasse bereits Gegenstand der Revision des
Erschliessungsplans gebildet habe und heute nicht mehr akzessorisch überprüft
werden könne. Entgegen der Meinung der Anfechtenden hätten sich seit der
Festsetzung des revidierten Erschliessungsplans im Jahr 1998 weder die Verhältnisse
noch das übergeordnete Recht geändert. Dass in der Bevölkerung ein Meinungsumschwung
stattgefunden habe, werde lediglich behauptet und sei überdies nicht
massgebend. Wie sich dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 29. Juni
1998 entnehmen lasse, seien schon damals die gleichen Argumente wie heute gegen
das Projekt, nämlich die Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten, die
Strassenbreite, die Qualifikation als Sammelstrasse sowie Aspekte der
Sicherheit und der Ökologie, vorgebracht worden. Unter diesen Umständen lasse
sich auch nicht sagen, dass der (ältere) Verkehrsplan überholt sei. Ferner tue
der Einwand, dass das Projekt um 40 - 50 % höhere Kosten verursache, als die
Gemeindeversammlung angenommen habe, nichts zur Sache. Denn § 92 PBG
erkläre die für die Erstellung der Erschliessungsanlagen erforderlichen Aufwendungen
als gebunden, weshalb über die tatsächlich mit der Detailprojektierung
ermittelten Kosten keine Ausgabenbeschlüsse zu fassen seien.
5.2 Die
Beschwerdeführer erneuern das Begehren um akzessorische Überprüfung des Erschliessungsplans
von 1998. Der zugehörige Technische Bericht erörtere nicht, weshalb der
streitbetroffene Strassenabschnitt mehr als 30 Wohneinheiten erschliesse, was
aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zutreffen könne. Es rechtfertige sich
nicht, den "in allen Teilen überholten Plan" als Grundlage der heute
durchzuführenden Enteignung gelten zu lassen. Wenn gegenüber dem
Erschliessungsplan eine Kostensteigerung von 50 - 60 % zu erwarten sei, müsse
der damalige Beschluss der Gemeindeversammlung als hinfällig betrachtet werden.
5.3 Das
akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem
konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich
Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht
anzuwenden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A.,
Zürich 2005, N. 2070). Im Bereich der Raumplanung können Richtpläne bei
der Anfechtung von Nutzungsplänen akzessorisch überprüft werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 943;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26). Die akzessorische Anfechtung des
Richtplans muss grundsätzlich so früh als möglich, d.h. durch Anfechtung des
Nutzungsplans, erfolgen, wie auch die Rechtmässigkeit des Nutzungsplans
grundsätzlich nur direkt im Anschluss an dessen Erlass bestritten werden kann
(Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich
1998, N. 1066). Indessen lässt die Rechtsprechung die nachträgliche
Anfechtung von Nutzungsplänen zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch
nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er
im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu
verteidigen. Ferner muss die Gültigkeit eines Nutzungsplans stets dann noch in
Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die
Ortsplanung geändert werden oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
Erlass eines Zonenplans in einer Weise gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse
an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (BGE 111
Ia 129 E. 3d mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Haller/Karlen, N. 1068 ff.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27).
Beim streitbetroffenen Strassenprojekt handelt es sich wie
beim Erschliessungsplan um einen Sondernutzungsplan (Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 325).
Gegenüber letzterem weist er einen deutlich höheren Konkretisierungsgrad auf;
materiell entspricht der Strassenprojektplan einer Baubewilligung (vgl. Haller/Karlen,
N. 522). Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gestaltungsplan – als
Sondernutzungsplan – anlässlich des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens unter
Vorbehalt der dargelegten Ausnahmen nicht mehr akzessorisch angefochten werden
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich
2003, Rz. 3.28); dasselbe muss daher auch im vorliegenden Fall der Konkretisierung
eines Sondernutzungsplans durch einen anderen solchen gelten. Die
Beschwerdeführer hätten, um einen Ausbau der Q-Strasse gänzlich zu verhindern,
gegen den am 29. Juni 1998 revidierten Erschliessungsplan Rekurs erheben
können, was sie nicht getan haben. Sie können daher heute einen vollständigen
Verzicht auf das Projekt nicht mehr geltend machen, es sei denn, die
Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise gleichwohl zulässige) akzessorische
Überprüfung des Erschliessungsplanes im Rahmen des jetzigen Rechtsmittelverfahrens
über die Projektfestsetzung seien erfüllt (vgl. VGr, 23. März 2006,
VB.2005.00576, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
Dies trifft nach der schlüssigen Erwägung des Bezirksrates
(Rekursentscheid E. 4) nicht zu. Seit der Revision des
Erschliessungsplanes sind weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen
eingetreten, die ein Zurückkommen auf jenen Planungsentscheid rechtfertigen würden.
Jedenfalls bilden die von den Beschwerdeführern angenommen Mehrkosten von rund
50 % keinen Grund, den Erschliessungsplan zu hinterfragen; abgesehen davon,
dass ein Erschliessungsplan wie gesagt einen wesentlich geringeren
Konkretisierungsgrad aufweist als ein Projektplan, entspricht eine gewisse
Teuerung, namentlich bei längerer Verzögerung der Bauausführung, der allgemeinen
Erfahrung.
6.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob das Projekt zu
redimensionieren sei.
6.1 Der
Bezirksrat erwog hierzu, dass der mit dem Strassenausbau einhergehende Eingriff
in das Landschaftsbild durch den Erschliessungsplan vorgezeichnet werde. Die
Anfechtenden blieben Vorschläge für eine bessere Ausgestaltung des Vorhabens
schuldig. Den Sicherheitsbedenken der Anwohner habe der Gemeinderat mit einer
Projektänderung teilweise Rechnung getragen, indem er zwei Fahrbahnverengungen
um 1 m beschlossen habe, die den motorisierten Verkehr verlangsamten und
die Fussgänger schützten. Diese von den Rekurrierenden abgelehnten Verengungen
seien erst mit dem Festsetzungsbeschluss angeordnet und einzig den
Rekurrierenden eröffnet worden. Vorliegend seien die Projektauflage und das
Einspracheverfahren gemäss §§ 22 f. AbtrG parallel zum
strassenrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Daher bestehe im
Enteignungsverfahren keine Möglichkeit mehr, die Projektänderung weiteren,
allenfalls zum Rekurs legitimierten Anstössern zu eröffnen. Zur förmlichen
Beschlussfassung über die Änderung und deren Publikation sei die Sache an den
Gemeinderat zurückzuweisen. Dies dränge sich auch bezüglich der allenfalls
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sichtverhältnisse in der
Kurve vor der Liegenschaft F auf. Die von den Rekurrierenden befürchteten Sicherheitsprobleme
erforderten jedoch keine Verlegung des Gehwegs auf die Bergseite (Rekursentscheid
E. 5).
Der Beschwerdeführer 1 hält dem entgegen, dass § 11
der Zugangsnormalien bei steilen Hanglagen und im Interesse von
Naturschutzobjekten geringere Anforderungen ausdrücklich zulasse. Das Projekt
erfordere nicht nur eine bis 2 m hohe, unübersichtliche Stützmauer,
sondern auch hässliche Böschungen mit erheblichen Eingriffen in bestehende
Vorgärten. Im Bericht zum Erschliessungsplan werde der Standard einer
Zufahrtsstrasse in Aussicht gestellt; angesichts der örtlichen Verhältnisse
genüge im streitbetroffenen Abschnitt eine solche im unteren Anwendungsbereich,
d.h. ohne Trottoir. Wenn schon im Abschnitt … auf einen Gehweg verzichtet
werde, weil eine senkrecht zum Hang verlaufende Fussgängerverbindung sinnvoller
sei, müsse dies auch im Bereich der Q-Strasse gelten.
6.2 Gemäss den
in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen
entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen
der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen.
Während der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20
Abs. 1 VRG mit freier Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht
nach § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung
insbesondere die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz
ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a), die
unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b),
Ermessensmissbrauch und Ermessensüber-schreitung (lit. c) sowie die Verletzung
einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der
Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das
übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen
auch die vorliegend umstrittene Gestaltung eines Strassenprojekts zählt, müssen
zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden.
Schon einfachere Planungen, wie etwa ein Quartierplan oder ein kommunaler
Rahmennutzungsplan, setzen besondere Fachkenntnisse voraus; dies gilt auch für
Sondernutzungspläne wie Strassen. Die Optimierung dieses Vorhabens hängt
überdies von verschiedenen Prognosen über künftige Entwicklungen ab. Im Rahmen
der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als
"Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den Parteien
verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt sich
seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss
festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat
die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen
Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das
Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II
331 E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83;
Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56).
Auch steht es dem Verwaltungsgericht solange nicht zu, mit einem
Planungsentscheid verbundene politische Wertungen zu hinterfragen, als diese
innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens liegen (RB 2003 Nr. 20).
Hinsichtlich der Auswirkungen eines Strassenprojekts auf die Umwelt ist eine
Gesamtbeurteilung vorzunehmen (BGE 118 Ib 599 E. 8 S. 611 f.).
6.3 Wie in E. 5.3
dargelegt, kann die der Festsetzung des Erschliessungsplans zugrunde gelegte
Annahme von etwa 48 Wohneinheiten im streitbetroffenen Abschnitt der Q-Strasse
heute nicht mehr hinterfragt werden. Zutreffend weist der Gemeinderat in der
Beschwerdeantwort darauf hin, dass es nach § 6 der Zugangsnormalien bei
der Festlegung der Zugangsart nicht allein auf die tatsächlich vorhandenen und
realisierbaren Wohneinheiten ankommt; vielmehr sind auch die Auswirkungen von
anderen Nutzungen – hier des land- und forstwirtschaftlichen sowie des
Freizeitverkehrs – mitzuberücksichtigen. Weil die Peripherie von X nicht als
mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen gelten kann, ist aufgrund der
technischen Anforderungen im Anhang zu den Zugangsnormalien eine Zufahrtsstrasse
im oberen Anwendungsbereich erforderlich. Diese besteht aus einer wenigstens
4.50 m breiten Fahrbahn und einem mindestens 2 m breiten Trottoir,
wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vorsieht. Erleichterungen im
Sinn von § 11 der Zugangsnormalien fallen hier ausser Betracht: Aufgrund
der Akten kann die Hanglage nicht als steil bezeichnet werden; sodann berührt
das Vorhaben kein Objekt des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 203 PBG,
sondern lediglich einige Vorgärten und etwas Wald. Selbst wenn das Gegenteil
zutreffen würde, wäre es dem Gemeinderat nach § 11 der Zugangsnormalien
freigestellt, die Strasse trotzdem auf das Normalmass auszubauen. Deren
Verbreiterung sowie die Erstellung eines Trottoirs dienen offensichtlich der
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Dass zwei Verengungen die Geschwindigkeit
des motorisierten Verkehrs dämpfen, steht dazu nicht im Widerspruch, sondern
entspricht einer heute weit verbreiteten Praxis. Obschon das Vorhaben
Grünfläche in Anspruch nimmt, hält sich die ökologische Beeinträchtigung in
einem vertretbaren Rahmen. Ferner kann nicht von einem ästhetisch übermässigen
Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen werden. Schliesslich ist der Verlust
von etwas Vorgartenland den betroffenen Anstössern durchaus zuzumuten; die meisten
Hausgrundstücke weisen eine stattliche Grösse auf und die Baulinien entlang dem
betreffenden Streckenabschnitt der Q-Strasse sind eher grosszügig
dimensioniert. Mit der Projektfestsetzung hat sich der Gemeinderat daher in
seinem weit gespannten Planungsermessen gehalten, weshalb der
Bezirksratsentscheid und der angefochtene Fest-setzungsbeschluss einer
Rechtskontrolle ohne weiteres standhalten. Auch für die vom Beschwerdeführer 1
mit Eventual- und Subeventualantrag verlangten Projektkorrekturen besteht demnach
kein Anlass.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Mehrere am Verfahren beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
zu überbinden (§ 13 Abs. 2 VRG).
Der Bezirksrat hat eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-
erhoben und diese je zu 4/25 den fünf Rekurrierenden und zu 1/5 der Gemeinde X
überbunden. Obwohl die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem
Hauptantrag im Ergebnis weit überwiegend unterlegen sind, erscheint angesichts
der bereits im Rekursentscheid sowie in E. 2 des vorliegenden Entscheides
aufgezeigten Verfahrensmängel eine grössere Belastung der Gemeinde mit den Kosten
des Rekursverfahrens als angezeigt. Deshalb ist davon auszugehen, dass den
Rekurrierenden nur die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen ist. Auf die drei
Rekurrenten, welche den Rekursentscheid angefochten haben (Beschwerdeführer 1 - 3),
entfallen somit noch je 1/5 von 1/2 = je 1/10 der Rekurskosten, gesamthaft 3/10
= 30/100. Der Kostenanteil der beiden Rekurrierenden, welche den
Rekursentscheid nicht angefochten haben, bleibt bei je 4/25 gemäss der
vorinstanzlichen Kostenverlegung, gesamthaft 8/25 = 32/100. Der vorinstanzliche
Kostenanteil der Gemeinde (Beschwerdegegner) betrug 2/10 = 20/100; der Rest
(18/100) ist zusätzlich der Gemeinde aufzuerlegen, ihr gesamthafter Kostenanteil
beträgt somit 38/100.
Obwohl die Anträge und Interessen der damaligen
Rekurrenten nicht übereingestimmt haben und ihnen die Rückweisung in
unterschiedlichem Mass zugute kommt, drängte sich eine diesen Umständen
Rechnung tragende differenzierende Kostenauflage durch den Bezirksrat nicht
auf. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz die Rekurrenten
nicht in solidarischer Haftung für die Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet
– was nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eine als einfache Gesellschaft zu
würdigende Verbindung der Anfechtenden voraussetzt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3 und RB 1996 Nr. 9 [Leitsatz]) –, sondern entsprechend § 14
VRG zu einer subsidiären Haftung. Anzumerken bleibt, dass die vom Bezirksrat
erhobene Staatsgebühr angesichts der Bedeutung der Sache und des erheblichen
Verfahrensaufwands als eher bescheiden bezeichnet werden darf.
Auch bei der Verteilung der verwaltungsgerichtlichen
Kosten ist zu berücksichtigen, dass die unter E. 2 dargelegten
Verfahrensmängel das Beschwerdeverfahren erheblich erschwerten. Dem
Beschwerdegegner ist daher entgegen dem Prozessausgang ein Fünftel der Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Den im Rekursverfahren überwiegend und im
Beschwerdeverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern steht von
vornherein keine Parteientschädigung für die beiden Verfahren zu. Weil der Beschwerdegegner
das Rechtsmittelverfahren durch die Verfahrensmängel teilweise mitverursacht
hat, erscheint es nach § 17 Abs. 2 VRG billig, auch ihm keine solche
Vergütung zuzusprechen.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
den Beschwerdeführern auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden auf je 10/100
reduziert. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner verpflichtet, 38/100
dieser Kosten zu tragen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu 4/15 auferlegt, unter subsidiärer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Im restlichen Umfang werden die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Mitteilung an …