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Entscheid

VB.2005.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00567

24. Mai 2006Deutsch32 min

(URT.2006.9315)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X genehmigte am 30. April 2001 einen

Ausbau der Q-Strasse in einem 350 m langen Abschnitt; am 15. Oktober

2001 stimmte er einem revidierten Projekt zu. Dieses sieht eine Verbreiterung

der Fahrbahn auf 4.50 m vor; ferner soll in einem 270 m langen

Teilstück talseitig ein 2 m breites Trottoir angelegt werden. Das Projekt

wurde gestützt auf § 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981

(StrassG) am 19. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt und zugleich den

betroffenen Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet. Zu verschiedenen

Einwendungen nahm der Gemeinderat an der Orientierungsversammlung vom 14. Februar

2002 Stellung. Daraufhin genehmigte der Bezirksrat Y das Projekt aufgrund von § 17

StrassG (in der ursprünglichen Fassung vom 27. September 1981) am

27. Februar 2002.

Der Gemeinderat beschloss hierauf am 19. April 2002

gestützt auf §§ 16 f. StrassG (in der geänderten Fassung vom 8. Juni

1997) und § 22 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom

30. November 1879 (AbtrG), das Projekt (einschliesslich Landerwerbsplan

und Verzeichnis der für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von

Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten

Ansprüche) öffentlich aufzulegen, unter Hinweis darauf, dass gemäss § 17 Abs. 2

und 3 StrassG (in der geänderten Fassung) binnen der Auflagefrist sowohl gegen

das Projekt wie auch gegen die Landabtretung Einsprache erhoben werden könne

und dass in einem allfälligen späteren Enteignungsverfahren Einsprachen gegen

das Projekt sowie gegen die Enteignung selbst ausgeschlossen seien, sofern sie

binnen der Auflagefrist hätten vorgebracht werden können.

Hierauf erhoben neun Anstösser Einsprachen, zu

denen das mit der Vorprüfung beauftragte Ingenieurbüro Z am 31. Juli 2002

Stellung nahm. Am 3. und 16. Dezember 2002 fanden Einigungsverhandlungen

statt; ferner suchte der Gemeinderat im Lauf des Jahres 2003 mit den

Einsprechern nach Verständigungslösungen. Am 28. Januar 2004 ersuchte der

Gemeinderat den Bezirksrat Y gestützt auf § 30 AbtrG und § 13 der

Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

vom 6. März 1880 (AbtrV) bezüglich der sieben verbleibenden Einsprecher "das

Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung" einzuleiten. Der

Bezirksrat wies hierauf den Gemeinderat am 11. März 2004 darauf hin, dass

der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 und 15 Abs. 2 StrassG

(je in der aktuellen Fassung) noch einen Projektfestsetzungsbeschluss zu

treffen habe, worin auch über die Einsprachen zu befinden sei.

Am 23. August 2004 beschloss der Gemeinderat:

"2.1 Der Gemeinderat setzt aufgrund von § 17 Abs. 4

… in Verbindung mit § 15 Abs. 2 StrassG … die Projektvorlage 'Ausbau Q-Strasse',

dat. Juni 01, unter Berücksichtigung der [aufgrund von Verständigungslösungen]

zugesicherten örtlichen Fahrbahn-Einengungs-Ausführung, in unveränderter Form abschliessend

fest.

Auf die einzelnen Einsprachen gegenüber dem

Ausführungsprojekt, den Forderungen von Beitragsreduktionen sowie die

angemeldeten Minderwertsansprüche etc. wird nicht eingetreten.

2.2 …

2.3 Der

Bezirksrat Y wird ersucht, bezüglich den Projekteinsprachen, erstinstanzlich

das Rechtsmittelverfahren über den Umfang der Abtretung gemäss § 13 AbtrV

(Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von

Privatrechten) und §§ 30 f. AbtrG einzuleiten."

Erwägungen

II.

Hiergegen erhobenen fünf der Einsprecher Rekurs beim

Bezirksrat Y. Dieser führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und

entschied am 28. Oktober 2005 wie folgt:

"I. In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Rekurse im

Zusammenhang mit dem Festsetzungsbeschluss für das Projekt des Ausbaus der Q-Strasse

in X wird das Verfahren bezüglich der Sicherheit in der Kurve bei der Liegenschaft

F und der Fahrbahnverengungen zum Neuentscheid an den Gemeinderat

zurückgewiesen. Der Gemeinderat hat die von den Fahrbahnverengungen besonders

stark Betroffenen zunächst anzuhören. Danach ist über alle noch offenen Punkte

ein neuer, begründeter Festsetzungsbeschluss zu erlassen, welcher zu

publizieren ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

II. Die

Gebühren und Kosten dieses Verfahrens betragen: Fr. 3'000.- Staatsgebühr …

Sie werden … zu

acht Zehnteln den Rekurrenten auferlegt und diesen je mit einem Fünftel bzw. Fr. 604.15

belastet; unter subsidiärer Haftung für das Ganze.

III. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. (Rechtsmittelbelehrung)"

III.

Mit Beschwerde vom 28. November 2005 (VB.2005.00567)

liess A (Beschwerdeführer 1) dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der Festsetzungsbeschluss vom 23.8.2004 sowie der

vorinstanzliche Beschluss vom 28.10.2005 seien aufzuheben und der Gemeinderat X

sei einzuladen, das Waldrodungsverfahren einzuleiten, die wasserbaupolizeiliche

Bewilligung einzuholen; eventuell sei der Ausbau der Q-Strasse innerhalb der bestehenden

Grenzen durchzuführen; subeventuell sei der Bau des Trottoirs bei Kat.-Nr. …

wegzulassen.

2.

Es sei ein Augenschein

durchzuführen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl betreffend das vorliegende als auch das

vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."

Mit gleichentags erhobener Beschwerde (VB.2005.00568)

verlangte auch B (Beschwerdeführer 2) – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – die Aufhebung des Bezirksrats- und des Gemeinderatsbeschlusses.

Ebenfalls am 28. November 2005 (VB.2005.00569)

beantragte C (Beschwerdeführer 3) dem Verwaltungsgericht: "Der Beschluss

des Bezirksrats Y vom 28. Oktober 2005 sei aufzuheben, und die Sache sei …

an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gemeinde X."

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2005 wurden

die drei Rechtsmittel vereinigt. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember

2005.

schloss der Bezirksrat Y auf Abweisung der Beschwerden. Denselben Antrag –

samt Zusprechung einer Parteientschä-digung – liess der Gemeinderat X am 28. Februar

2006.

stellen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerden sachlich zuständig. Der angefochtene Rekursentscheid

beinhaltet zwar bezüglich einzelner Aspekte eine Rückweisung an den

Gemeinderat; er ist jedoch in den hier angefochtenen Punkten einem anfechtbaren

Endentscheid im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG gleichzustellen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16; vgl. allerdings auch RB 2002

Nr. 20). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind

(bezüglich des Beschwerdeführers 2 vgl. auch nachstehend E. 1.2), ist auf

die Beschwerden einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer 2, dessen früherem Rechtsvertreter der Rekursentscheid vom 28. Oktober

2005.

am 31. Oktober 2005 zugestellt worden war, weist in seiner Beschwerdeschrift

vom 28. November 2005 darauf hin, dass er am 11. November 2005 aus

den USA zurückgekehrt sei und sein damaliger Vertreter ihm erst einige Zeit später

vom Rekursentscheid sowie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Vertreter

ihn gestützt auf § 34 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht nicht mehr

vertreten könne. Zudem sei seine Mutter am 14. November 2005 verstorben,

weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig einen anderen Anwalt zu

beauftragen. Er ersuche daher um Erstreckung der Beschwerdefrist, jedenfalls

aber darum, über "allfällig formale Missgriffe" hinwegzusehen.

Seitens des Gerichts wurde am 29. November 2005 versucht, den

Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; auf seinen telefonischen Rückruf am

1.

Dezember 2005 hin wurde ihm erklärt, man habe ihm anlässlich des

erfolglosen Anrufs vom 29. November 2005 mitteilen wollen, dass die

Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, jedoch eine Beschwerdeergänzung

bis zu deren Ablauf noch möglich sei.

Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am 30. November

2005.

ab (§ 53, § 70 in Verbindung mit § 11 VRG). Sie war nicht

erstreckbar (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Sie wäre bei

Vorliegen eines gewichtigen Hindernisses wiederherstellbar gewesen, sofern dem

Beschwerdeführer und seinem bisherigen Vertreter keine grobe Nachlässigkeit an

der Säumnis anzulasten war und sofern er binnen 10 Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte (§ 12 Abs. 2

VRG). Indessen ist hier auf die Frage einer allfälligen Fristwiederherstellung

nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. November

2005.

rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und weil diese Eingabe einen

rechtsgenügenden Antrag sowie eine hinreichende Begründung enthält (§ 54

VRG). Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen (vgl. § 56 Abs. 1

VRG, § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) einzutreten.

1.3

Weil der

entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten – insbesondere aus zahlreichen

Plänen und Fotografien – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, bedarf es keines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheines.

2.

Mit verschiedenen Rügen wurde schon in den Rekursen und

wird in den Beschwerden geltend gemacht, bereits das

Projektfestsetzungsverfahren sei nicht richtig abgewickelt worden.

2.1

Nach der

in der bis Ende 1997 geltenden Fassung des Strassengesetzes richtete sich der

Rechtsschutz bei der Projektierung von Strassen ausschliesslich nach den

Bestimmungen über den Rechtschutz bei der Enteignung (vgl. § 15 in

Verbindung mit § 21 StrassG in der ursprünglichen Fassung). Anwendbar

waren damit die Bestimmungen über das – in der Regel zweistufige –

Administrativverfahren nach §§ 21 ff. AbtrG, welches auch heute noch

bei Enteignungen, die nicht in Zusammenhang mit Strassenprojekten stehen,

allein massgebend ist: Danach kann gegen die Erteilung des Enteignungsrechts

(sofern eine solche überhaupt erforderlich ist) Einsprache an den Bezirksrat

erhoben werden (§ 21 Abs. 4 AbtrG), dessen Entscheid als Gutachten

gilt und an den Regierungsrat weitergezogen werden kann, welcher über die

Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet; dessen Entscheid kann mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. In gewissen Fällen

entfällt das Verfahren nach § 21 AbtrG, weil das Enteignungsrecht von

Gesetzes wegen als erteilt gilt; das gilt namentlich dort, wo der Staat selber

das Enteignungsrecht in Anspruch nimmt (§ 7 Abs. 2 AbtrV), ferner

auch dort, wo das Gemeinwesen Baulinienland in Anspruch nimmt (§ 110 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Danach folgt – als

Hauptbestandteil des Administrativverfahrens – die Projektauflage (§§ 22 ff.

AbtrG); hier können Einsprachen betreffend den Umfang der Enteignung und

– falls das Verfahren nach § 21 AbtrG entfallen ist – auch noch gegen die

Enteignung als solche erhoben werden, über die – sofern Einigungsbemühungen

nach § 29 AbtrG erfolglos bleiben – zunächst der Bezirksrat und

zweitinstanzlich der Regierungsrat entscheidet (§ 30 AbtrG; §§ 13 ff.

AbtrV); dessen Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet

hingegen die Schätzungskommission (§§ 32 ff. AbtrG), deren Entscheid

wiederum an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. zum Ganzen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 112 - 124). Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung musste bei der Projektierung von

Strassen ein solches Verfahren mit Planauflage nach §§ 22 ff. AbtrG

auch dann durchgeführt werden, wenn keine Enteignung Privater erforderlich war,

damit auf diese Weise der Rechtsschutz betroffener Anwohner gewährleistet

werden konnte (VGr, 25. Januar 1990, VB.1988.00040 = BEZ 1990 Nr. 1;

Leitsatz in RB 1990 Nr. 102).

Für Strassenprojekte ist mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni

1997.

ein Festsetzungsverfahren, verbunden mit Planauflage, Einsprache und

Enteignungsrecht, eingeführt worden, das eine bessere Koordination mit dem

Enteignungsverfahren gewährleisten soll: Strassenprojekte sind vor der

Festsetzung öffentlich aufzulegen (§ 16 Abs. 1 StrassG). Mit der Einsprache

innerhalb der Auflagefrist können alle Mängel des Projektes gerügt werden; diesbezügliche

Einwendungen sind im nachfolgenden Enteignungsverfahren ausgeschlossen. Mit der

Bekanntmachung kann sodann angeordnet werden, dass auch alle Einwendungen gegen

die Enteignung und sämtliche damit zusammenhängende Begehren (betreffend Entschädigungen,

Anpassungsarbeiten und Beitragsforderungen) in der Projekteinsprache erhoben

werden müssen, womit auch solche Einwendungen im späteren Enteignungsverfahren

ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 2 und 3 StrassG). Damit lässt sich

erreichen, dass ein Vorhaben mit der Rechtskraft der Projektfestsetzung derart

genau feststeht, dass es ungeachtet allenfalls noch bestehender finanzieller

Streitpunkte (über welche nach dem Gesagten sowohl nach altem wie auch nach

neuem Recht die Schätzungskommission zu befinden hat) in Angriff genommen

Dispositiv

werden kann. Über die Einsprache wird mit der Festsetzung entschieden.

Zuständig hierfür ist bei Gemeindestrassen der Gemeinderat (§ 17 Abs. 4

in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 StrassG). Der

Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats, sofern die

Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2

StrassG). Der Festsetzungs- und Einspracheentscheid ist gemäss § 17 Abs. 4

Satz 2 StrassG nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

weiterziehbar (vgl. zum Ganzen; Kölz/Bosshart/­Röhl, § 19 N. 125 - 128).

Über finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet nach wie vor die

Schätzungskommission (§ 32 ff. AbtrG), selbst wenn solche auf

besondere Anordnung hin bereits im Projektauflageverfahren geltend zu machen

waren.

2.2 Im

vorliegenden Fall ist das Projekt im Anschluss an das Mitwirkungsverfahren nach

§ 13 StrassG (also vor Durchführung des am 19. April 2002 nach § 22

AbtrG eröffneten Planauflageverfahrens) vom Bezirksrat am 27. Februar 2002

gestützt auf § 17 StrassG in der ursprünglichen Fassung genehmigt worden,

obwohl damals bereits die neue Fassung des Strassengesetzes vom 8. Juni

1997 in Kraft stand, wonach die Genehmigung, sofern eine solche überhaupt

erforderlich ist, erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens

(§ 17 StrassG in der Fassung vom 8. Juni 1997) erfolgt. Diese

Ungereimtheit ist aber nicht weiter von Bedeutung; wie der Bezirksrat im

angefochtenen Rekursentscheid (E. 7) zu Recht festhält, muss das

Enteignungsrecht wegen der Lage der abzutretenden Landstreifen innerhalb der

Baulinien nicht mehr erteilt werden, weshalb auch eine Genehmigung der Projetktfestsetzung

entbehrlich ist.

2.3 Sodann ist

der Gemeinderat X im Widerspruch zur Neuregelung von § 17 StrassG auf die

im Planauflageverfahren erhobenen Einsprachen nicht eingetreten. Dass das

Dispositiv diesbezüglich, wie der Gemeinderat in der Rekursantwort vom 14. Dezember

2004 geltend machte und vom Bezirksrat anerkannt wurde, bloss "versehentlich"

so formuliert worden sei, trifft wohl kaum zu. Vielmehr hat der Gemeinderat

offenkundig die Tragweite des neuen Projektfestsetzungsverfahrens von § 17

StrassG verkannt. Dies obwohl er selber bei der Projektauflage am 19. April

2002 zwecks Koordination des Projektfestsetzungs- mit dem Enteignungsverfahren

entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 StrassG darauf hingewiesen

hatte, dass mit der Einsprache sowohl Einwendungen gegen das Projekt wie auch

solche gegen die Enteignung erhoben werden könnten. Zudem hat ihn der Bezirksrat

am 11. März 2004 auf die Tragweite von § 17 StrassG nochmals ausdrücklich

aufmerksam gemacht.

Der Bezirksrat versuchte diesen Mangel dadurch zu heilen,

dass er im Rekursverfahren einen zweiten Schriftenwechsel durchführte (vgl.

Rekursentscheid E. 3.2.4). Er hat indessen selber die Tragweite der

Verfahrensregelung von § 17 StrassG verkannt, indem er zuvor auf die in

den Einsprachen erhobenen und in den Rekursen erneuerten Begehren insoweit

nicht eintrat, als sie den Umfang der Enteignung betreffen; über diese sei erst

nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses in einem "Parallelverfahren"

zu befinden, welches auf Gesuch des Gemeinderates vom 28. Januar 2004

eröffnet worden sei (Rekursentscheid E. 2.2). Diese Aufspaltung des

Verfahrens ist fragwürdig. Sofern gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 2

StrassG mit der Bekanntmachung der Projektauflage eine Koordination des Einsprache-

mit dem Enteignungsverfahren angestrebt wird, wie das hier geschehen ist, muss

auch über die den Umfang der Enteignung betreffenden Einwendungen im

Rekursverfahren über den Festsetzungsbeschluss befunden werden; für ein

weiteres Rekursverfahren, das erst nach Abschluss von jenem betreffend die

Projektfestsetzung durchzuführen wäre, besteht kein Raum. Andernfalls würde die

mit § 17 StrassG angestrebte Koordination nicht gewährleistet.

2.4 Angesichts

dieser Koordinationsmängel fragt es sich, ob der angefochtene Rekursentscheid

nicht schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Das hängt davon ab, inwiefern die

in den drei Einsprachen, Rekursen und Beschwerden erhobenen Verfahrensrügen die

dargelegte Koordinationsproblematik berühren.

Der Beschwerdeführer 1 rügt zwar eine mangelhafte

Koordination des Projektfestsetzungsverfahrens mit der nach Art. 5 des

eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) erforderlichen

Rodungsbewilligung und mit der nach § 18 des kantonalen

Wasserwirtschaftsgesetzes (WasserwirtschaftsG) vom 2. Juni 1991

erforderlichen Bewilligung (dazu nachfolgend E. 4). Eine mangelhafte

Koordination des Projektierungs- mit dem Enteignungsverfahren rügt er indessen

nicht.

Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen beide, dass ihre

Beanstandung des Protokolls über die Einigungsverhandlung vom 3. Dezember

2002 nicht behandelt worden sei und dass sie über die Eröffnung des "Parallelverfahrens"

US 2004.2 vor Bezirksrat nicht orientiert worden seien. – Nachdem die

Verhandlung vom 3. Dezember 2002 zu keiner Einigung mit den

Beschwerdeführern 2 und 3 führte, ist die Protokollierung dieser Verhandlung im

vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungswesentlich. Das Parallelverfahren

US 2004.2 ist nach dem Gesagten zu Unrecht eröffnet worden. Ein Nachteil ist

den Beschwerdeführern 2 und 3 indessen weder aus der Eröffnung dieses

Verfahrens noch aus der mangelnden Orientierung über die Verfahrenseröffnung

erwachsen: Der Beschwerdeführer 2 hatte in seiner Einsprache vom 13. Mai

2002 (wie auch der damals durch den gleichen Anwalt vertretene Rechtsvorgänger

des Beschwerdeführers 1) die Landabtretung mit den gleichen Argumenten

bestritten, mit denen er die Projektierung des Strassenausbaus anfocht; und

diese Argumente sind vom Bezirksrat im Rekursentscheid (E. 4 und 5)

einlässlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer 3 sodann hat gar kein Land

abzutreten. Mit seiner Einsprache vom 14. Mai 2002 erhob er zum einen Einwendungen

betreffend die Projektierung des Strassenausbaus, denen der Bezirksrat teilweise

(durch Rückweisung der Sache an den Gemeinderat) Rechnung getragen hat (vgl.

Rekursentscheid E. 5.3). Zum anderen erhob er Einwendungen gegen die

Beitragspflicht. Über diese ist indessen weder im vorliegenden

Projektfestsetzungsverfahren noch im beanstandeten "Parallelverfahren",

sondern nach dem Gesagten im Schätzungsverfahren zu befinden.

Unter Berücksichtigung der

von den Beschwerdeführern im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren

erhobenen Rügen ergibt sich demnach, dass die vorstehend (E. 2.3)

dargelegten Mängel bei der Koordination des Projektfestsetzungs- und des

Enteignungsverfahrens keinen hinreichenden Grund bilden, den angefochtenen

Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben. Zum einen sind die

Koordinationsmängel der Projektauflage, soweit die Beschwerdeführer betreffend,

mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren geheilt

worden. Zum andern ergeben sich aus den dem Bezirksrat unterlaufenen Koordinationsmängeln

(Eröffnung eines "Parallelverfahrens" hinsichtlich der den Umfang der

Enteignung betreffenden Rügen) für die Beschwerdeführer keine Nachteile.

2.5 Anzumerken

bleibt Folgendes: Da mit dem Festsetzungsbeschluss der Gemeinde über den Umfang

der Enteignung bereits entschieden wurde, der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid

materiell über die in den abgespaltenen "Parallelverfahren"

thematisierten Einsprachen befunden hat und diese Beurteilung mit dem

vorliegenden Entscheid abschliessend überprüft wird, ist das abgetrennte

Verfahren US.2004.2 gegenstandslos. Dies gilt nicht nur für die

Beschwerdeführer als Rekurrenten des genannten Verfahrens, sondern auch für

diejenigen Rekur­rierenden, die gegen den Rekursentscheid vom 28. Oktober

2005 keine Beschwerde erhoben haben sowie für diejenigen Personen, die trotz

erhobener Einsprachen den Festsetzungsbeschluss der Gemeinde nicht beim Bezirksrat

angefochten haben.

3.

Der Beschwerdeführer 3 rügt sodann verschiedene

Verfahrensmängel, die sich nicht auf die dargelegte Koordinationsproblematik

beziehen.

3.1 Er macht geltend, in seiner Rekursreplik

habe er unter Hinweis auf BGE 114 Ia 278 verlangt, dass ihm die

Zusammensetzung der am angefochtenen Festsetzungsbeschluss mitwirkenden

Behördemitglieder bekannt gegeben werde, worauf der Bezirksrat nicht eingegangen

sei. Dass sich der Bezirksrat hierzu nicht

ausgesprochen hat, stellt entgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers

keinen wesentlichen Mangel dar, der eine Aufhebung des Rekursentscheids

rechtfertigen würde. Abgesehen davon, dass die allfällige Ablehnung eines

Behördemitglieds nach dem erwähnten Entscheid (E. 3e S. 280) früher

hätte gerügt werden müssen und auch vor Verwaltungsgericht nicht behauptet wird,

war dem Beschwerdeführer 3 die – auch im Staatskalender veröffentlichte –Zusammensetzung

des Gemeinderats tatsächlich bekannt. Unbegründet ist der Einwand auch

insofern, als damit beanstandet werden soll, dass der Gemeinderat im

Zusammenhang mit den erhobenen Einsprachen das Ingenieurbüro Z beigezogen habe,

welches dazu eine Stellungnahme verfasste. Der Beizug von privaten Fachexperten

ist nicht zu beanstanden; solange diese nur beratend tätig sind und keine

hoheitlichen Befugnisse ausüben, müssen sie in der anschliessenden Verfügung auch

nicht aufgeführt werden.

3.2 Nicht zu

beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Rekurs des Beschwerdeführers 3

mit vier weiteren Rekursen gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23. August

2004 vereinigt hat. Für eine derartige Verfahrensvereinigung, die auch

angesichts der anzustrebenden Koordination (vgl. vorn E. 2.1) zweckmässig

erscheinen kann, bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4 - 31 N. 33 ff.). Aus

prozessökonomischen Gründen sind denn auch im jetzigen Beschwerdeverfahren die

drei getrennt erhobenen Beschwerden vereinigt worden.

4.

4.1 Erst vor

Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer 1, dass mit der Festsetzung

des Strassenprojekts nicht zugleich die Rodungsbewilligung für die

erforderliche Fällung von Bäumen sowie die wasserbaupolizeiliche Bewilligung

für die Sanierung der Dole im Bereich … eingeholt worden seien.

Der Gemeinderat räumt in seiner Beschwerdeantwort das

Fehlen dieser Bewilligungen ein; als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen

seien diese Rügen jedoch verspätet, und im Übrigen bestehe hier keine

Koordinationspflicht.

4.2 Der

Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 1 hat in seiner Einsprache an den Gemeinderat

beantragt, auf das Strassenbauprojekt sei ganz zu verzichten, eventuell sei es

so zu redimensionieren, dass die Q-Strasse im Bereich … als Zufahrtsstrasse mit

einer Fahrbahnbreite von 4.00 bis 4.75 m, ohne Gehsteig, auszugestalten

sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Q-Strasse im

Erschliessungsplan entgegen ihrer bescheidenen Erschliessungsfunktion zu

Unrecht als Sammelstrasse figuriere. An dieser Argumentation hielt der

Beschwerdeführer 1 sowohl in seiner Rekursschrift als auch in der Replik

zuhanden des Bezirksrates fest, wobei er zusätzlich rügte, dass der Gemeinderat

in seinem Festsetzungsbeschluss nicht auf seine Einsprache eingetreten sei.

Erstmals im Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer 1 nun die fehlende

Koordination des Projektes mit den ausstehenden kantonalen Bewilligungen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners liegt darin keine neue

tatsächliche Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren gegen einen

Rekursentscheid des nicht als richterliche Instanz geltenden Bezirksrates

durchaus zulässig wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Vielmehr

handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des durch das Einsprache- und

Rekursverfahren beschränkten Streitgegenstands (vgl. zum Rügeprinzip Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 5 f. mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht

einzutreten.

Allerdings bleibt es dem Beschwerdegegner unbenommen, im

ohnehin wieder aufzunehmenden Verfahren die ausstehenden kantonalen

Bewilligungen noch einzuholen.

5.

In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob

auf das Projekt überhaupt zu verzichten sei, und in diesem Zusammenhang auch

die Frage, ob der am 28. Juni 1998 revidierte Erschliessungsplan dem

diesbezüglichen Beschwerdeantrag zwingend entgegenstehe.

5.1 Die Gemeindeversammlung

X beschloss am 29. Juni 1998 eine Revision des Erschliessungsplans. Dieser

in §§ 90 - 95 PBG geregelte Sondernutzungsplan gibt Aufschluss über die

öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen

notwendig sind (§ 91 Satz 1 PBG). Der zugehörige Bericht hielt fest,

dass die Q-Strasse sowie einzelne auszubauenden Teilstücke ihrer Funktion nach

Sammelstrassen darstellten. Gemäss den regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom

9. Dezember 1987 müssten (nutzungsorientierte) Sammelstrassen eine Fahrbahn

von 5 - 6 m Breite sowie ein einseitiges Trottoir von 2 - 2.50 m Breite

aufweisen. Weil diese Strassen insgesamt nur etwa 48 Wohneinheiten erschlössen,

unter Berücksichtigung der recht steilen Hanglage sowie des relativ geringen

Verkehrsaufkommens, ferner aufgrund von ökologischen und finanziellen Gründen

genüge hier ein Ausbau als Zufahrtsstrasse im Sinn der Normalien. Im streitbetroffenen

Abschnitt der Q-Strasse sollen die Fahrbahn auf 4.50 m und das Trottoir

auf 2 m Breite ausgebaut werden. Die Baudirektion genehmigte diese

Änderung am 16. Dezember 1998.

Im Rekursentscheid erwog der Bezirksrat, dass der

umstrittene Ausbau der Q-Strasse bereits Gegenstand der Revision des

Erschliessungsplans gebildet habe und heute nicht mehr akzessorisch überprüft

werden könne. Entgegen der Meinung der Anfechtenden hätten sich seit der

Festsetzung des revidierten Erschliessungsplans im Jahr 1998 weder die Verhältnisse

noch das übergeordnete Recht geändert. Dass in der Bevölkerung ein Meinungsumschwung

stattgefunden habe, werde lediglich behauptet und sei überdies nicht

massgebend. Wie sich dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 29. Juni

1998 entnehmen lasse, seien schon damals die gleichen Argumente wie heute gegen

das Projekt, nämlich die Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten, die

Strassenbreite, die Qualifikation als Sammelstrasse sowie Aspekte der

Sicherheit und der Ökologie, vorgebracht worden. Unter diesen Umständen lasse

sich auch nicht sagen, dass der (ältere) Verkehrsplan überholt sei. Ferner tue

der Einwand, dass das Projekt um 40 - 50 % höhere Kosten verursache, als die

Gemeindeversammlung angenommen habe, nichts zur Sache. Denn § 92 PBG

erkläre die für die Erstellung der Erschliessungsanlagen erforderlichen Aufwendungen

als gebunden, weshalb über die tatsächlich mit der Detailprojektierung

ermittelten Kosten keine Ausgabenbeschlüsse zu fassen seien.

5.2 Die

Beschwerdeführer erneuern das Begehren um akzessorische Überprüfung des Erschliessungsplans

von 1998. Der zugehörige Technische Bericht erörtere nicht, weshalb der

streitbetroffene Strassenabschnitt mehr als 30 Wohneinheiten erschliesse, was

aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zutreffen könne. Es rechtfertige sich

nicht, den "in allen Teilen überholten Plan" als Grundlage der heute

durchzuführenden Enteignung gelten zu lassen. Wenn gegenüber dem

Erschliessungsplan eine Kostensteigerung von 50 - 60 % zu erwarten sei, müsse

der damalige Beschluss der Gemeindeversammlung als hinfällig betrachtet werden.

5.3 Das

akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden,

die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem

konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich

Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht

anzuwenden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A.,

Zürich 2005, N. 2070). Im Bereich der Raumplanung können Richtpläne bei

der Anfechtung von Nutzungsplänen akzessorisch überprüft werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 943;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26). Die akzessorische Anfechtung des

Richtplans muss grundsätzlich so früh als möglich, d.h. durch Anfechtung des

Nutzungsplans, erfolgen, wie auch die Rechtmässigkeit des Nutzungsplans

grundsätzlich nur direkt im Anschluss an dessen Erlass bestritten werden kann

(Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich

1998, N. 1066). Indessen lässt die Rechtsprechung die nachträgliche

Anfechtung von Nutzungsplänen zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch

nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er

im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu

verteidigen. Ferner muss die Gültigkeit eines Nutzungsplans stets dann noch in

Zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die

Ortsplanung geändert werden oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

Erlass eines Zonenplans in einer Weise gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse

an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (BGE 111

Ia 129 E. 3d mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Haller/Karlen, N. 1068 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27).

Beim streitbetroffenen Strassenprojekt handelt es sich wie

beim Erschliessungsplan um einen Sondernutzungsplan (Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 325).

Gegenüber letzterem weist er einen deutlich höheren Konkretisierungsgrad auf;

materiell entspricht der Strassenprojektplan einer Baubewilligung (vgl. Haller/Karlen,

N. 522). Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gestaltungsplan – als

Sondernutzungsplan – anlässlich des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens unter

Vorbehalt der dargelegten Ausnahmen nicht mehr akzessorisch angefochten werden

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich

2003, Rz. 3.28); dasselbe muss daher auch im vorliegenden Fall der Konkretisierung

eines Sondernutzungsplans durch einen anderen solchen gelten. Die

Beschwerdeführer hätten, um einen Ausbau der Q-Strasse gänzlich zu verhindern,

gegen den am 29. Juni 1998 revidierten Erschliessungsplan Rekurs erheben

können, was sie nicht getan haben. Sie können daher heute einen vollständigen

Verzicht auf das Projekt nicht mehr geltend machen, es sei denn, die

Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise gleichwohl zulässige) akzessorische

Überprüfung des Erschliessungsplanes im Rahmen des jetzigen Rechtsmittelverfahrens

über die Projektfestsetzung seien erfüllt (vgl. VGr, 23. März 2006,

VB.2005.00576, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

Dies trifft nach der schlüssigen Erwägung des Bezirksrates

(Rekursentscheid E. 4) nicht zu. Seit der Revision des

Erschliessungsplanes sind weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen

eingetreten, die ein Zurückkommen auf jenen Planungsentscheid rechtfertigen würden.

Jedenfalls bilden die von den Beschwerdeführern angenommen Mehrkosten von rund

50 % keinen Grund, den Erschliessungsplan zu hinterfragen; abgesehen davon,

dass ein Erschliessungsplan wie gesagt einen wesentlich geringeren

Konkretisierungsgrad aufweist als ein Projektplan, entspricht eine gewisse

Teuerung, namentlich bei längerer Verzögerung der Bauausführung, der allgemeinen

Erfahrung.

6.

Zu prüfen bleibt die Frage, ob das Projekt zu

redimensionieren sei.

6.1 Der

Bezirksrat erwog hierzu, dass der mit dem Strassenausbau einhergehende Eingriff

in das Landschaftsbild durch den Erschliessungsplan vorgezeichnet werde. Die

Anfechtenden blieben Vorschläge für eine bessere Ausgestaltung des Vorhabens

schuldig. Den Sicherheitsbedenken der Anwohner habe der Gemeinderat mit einer

Projektänderung teilweise Rechnung getragen, indem er zwei Fahrbahnverengungen

um 1 m beschlossen habe, die den motorisierten Verkehr verlangsamten und

die Fussgänger schützten. Diese von den Rekurrierenden abgelehnten Verengungen

seien erst mit dem Festsetzungsbeschluss angeordnet und einzig den

Rekurrierenden eröffnet worden. Vorliegend seien die Projektauflage und das

Einspracheverfahren gemäss §§ 22 f. AbtrG parallel zum

strassenrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Daher bestehe im

Enteignungsverfahren keine Möglichkeit mehr, die Projektänderung weiteren,

allenfalls zum Rekurs legitimierten Anstössern zu eröffnen. Zur förmlichen

Beschlussfassung über die Änderung und deren Publikation sei die Sache an den

Gemeinderat zurückzuweisen. Dies dränge sich auch bezüglich der allenfalls

nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sichtverhältnisse in der

Kurve vor der Liegenschaft F auf. Die von den Rekurrierenden befürchteten Sicherheitsprobleme

erforderten jedoch keine Verlegung des Gehwegs auf die Bergseite (Rekursentscheid

E. 5).

Der Beschwerdeführer 1 hält dem entgegen, dass § 11

der Zugangsnormalien bei steilen Hanglagen und im Interesse von

Naturschutzobjekten geringere Anforderungen ausdrücklich zulasse. Das Projekt

erfordere nicht nur eine bis 2 m hohe, unübersichtliche Stützmauer,

sondern auch hässliche Böschungen mit erheblichen Eingriffen in bestehende

Vorgärten. Im Bericht zum Erschliessungsplan werde der Standard einer

Zufahrtsstrasse in Aussicht gestellt; angesichts der örtlichen Verhältnisse

genüge im streitbetroffenen Abschnitt eine solche im unteren Anwendungsbereich,

d.h. ohne Trottoir. Wenn schon im Abschnitt … auf einen Gehweg verzichtet

werde, weil eine senkrecht zum Hang verlaufende Fussgängerverbindung sinnvoller

sei, müsse dies auch im Bereich der Q-Strasse gelten.

6.2 Gemäss den

in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen

der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen.

Während der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20

Abs. 1 VRG mit freier Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht

nach § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung

insbesondere die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz

ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a), die

unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b),

Ermessensmissbrauch und Ermessensüber-schreitung (lit. c) sowie die Verletzung

einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der

Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das

übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen

auch die vorliegend umstrittene Gestaltung eines Strassenprojekts zählt, müssen

zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Schon einfachere Planungen, wie etwa ein Quartierplan oder ein kommunaler

Rahmennutzungsplan, setzen besondere Fachkenntnisse voraus; dies gilt auch für

Sondernutzungspläne wie Strassen. Die Optimierung dieses Vorhabens hängt

überdies von verschiedenen Prognosen über künftige Entwicklungen ab. Im Rahmen

der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als

"Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den Parteien

verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt sich

seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss

festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat

die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen

Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das

Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II

331 E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56).

Auch steht es dem Verwaltungsgericht solange nicht zu, mit einem

Planungsentscheid verbundene politische Wertungen zu hinterfragen, als diese

innerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens liegen (RB 2003 Nr. 20).

Hinsichtlich der Auswirkungen eines Strassenprojekts auf die Umwelt ist eine

Gesamtbeurteilung vorzunehmen (BGE 118 Ib 599 E. 8 S. 611 f.).

6.3 Wie in E. 5.3

dargelegt, kann die der Festsetzung des Erschliessungsplans zugrunde gelegte

Annahme von etwa 48 Wohneinheiten im streitbetroffenen Abschnitt der Q-Strasse

heute nicht mehr hinterfragt werden. Zutreffend weist der Gemeinderat in der

Beschwerdeantwort darauf hin, dass es nach § 6 der Zugangsnormalien bei

der Festlegung der Zugangsart nicht allein auf die tatsächlich vorhandenen und

realisierbaren Wohneinheiten ankommt; vielmehr sind auch die Auswirkungen von

anderen Nutzungen – hier des land- und forstwirtschaftlichen sowie des

Freizeitverkehrs – mitzuberücksichtigen. Weil die Peripherie von X nicht als

mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen gelten kann, ist aufgrund der

technischen Anforderungen im Anhang zu den Zugangsnormalien eine Zufahrtsstrasse

im oberen Anwendungsbereich erforderlich. Diese besteht aus einer wenigstens

4.50 m breiten Fahrbahn und einem mindestens 2 m breiten Trottoir,

wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vorsieht. Erleichterungen im

Sinn von § 11 der Zugangsnormalien fallen hier ausser Betracht: Aufgrund

der Akten kann die Hanglage nicht als steil bezeichnet werden; sodann berührt

das Vorhaben kein Objekt des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 203 PBG,

sondern lediglich einige Vorgärten und etwas Wald. Selbst wenn das Gegenteil

zutreffen würde, wäre es dem Gemeinderat nach § 11 der Zugangsnormalien

freigestellt, die Strasse trotzdem auf das Normalmass auszubauen. Deren

Verbreiterung sowie die Erstellung eines Trottoirs dienen offensichtlich der

Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Dass zwei Verengungen die Geschwindigkeit

des motorisierten Verkehrs dämpfen, steht dazu nicht im Widerspruch, sondern

entspricht einer heute weit verbreiteten Praxis. Obschon das Vorhaben

Grünfläche in Anspruch nimmt, hält sich die ökologische Beeinträchtigung in

einem vertretbaren Rahmen. Ferner kann nicht von einem ästhetisch übermässigen

Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen werden. Schliesslich ist der Verlust

von etwas Vorgartenland den betroffenen Anstössern durchaus zuzumuten; die meisten

Hausgrundstücke weisen eine stattliche Grösse auf und die Baulinien entlang dem

betreffenden Streckenabschnitt der Q-Strasse sind eher grosszügig

dimensioniert. Mit der Projektfestsetzung hat sich der Gemeinderat daher in

seinem weit gespannten Planungsermessen gehalten, weshalb der

Bezirksratsentscheid und der angefochtene Fest-setzungsbeschluss einer

Rechtskontrolle ohne weiteres standhalten. Auch für die vom Beschwerdeführer 1

mit Eventual- und Subeventualantrag verlangten Projektkorrekturen besteht demnach

kein Anlass.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.

Mehrere am Verfahren beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

zu überbinden (§ 13 Abs. 2 VRG).

Der Bezirksrat hat eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-

erhoben und diese je zu 4/25 den fünf Rekurrierenden und zu 1/5 der Gemeinde X

überbunden. Obwohl die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem

Hauptantrag im Ergebnis weit überwiegend unterlegen sind, erscheint angesichts

der bereits im Rekursentscheid sowie in E. 2 des vorliegenden Entscheides

aufgezeigten Verfahrensmängel eine grössere Belastung der Gemeinde mit den Kosten

des Rekursverfahrens als angezeigt. Deshalb ist davon auszugehen, dass den

Rekurrierenden nur die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen ist. Auf die drei

Rekurrenten, welche den Rekursentscheid angefochten haben (Beschwerdeführer 1 - 3),

entfallen somit noch je 1/5 von 1/2 = je 1/10 der Rekurskosten, gesamthaft 3/10

= 30/100. Der Kostenanteil der beiden Rekurrierenden, welche den

Rekursentscheid nicht angefochten haben, bleibt bei je 4/25 gemäss der

vorinstanzlichen Kostenverlegung, gesamthaft 8/25 = 32/100. Der vorinstanzliche

Kostenanteil der Gemeinde (Beschwerdegegner) betrug 2/10 = 20/100; der Rest

(18/100) ist zusätzlich der Gemeinde aufzuerlegen, ihr gesamthafter Kostenanteil

beträgt somit 38/100.

Obwohl die Anträge und Interessen der damaligen

Rekurrenten nicht übereingestimmt haben und ihnen die Rückweisung in

unterschiedlichem Mass zugute kommt, drängte sich eine diesen Umständen

Rechnung tragende differenzierende Kostenauflage durch den Bezirksrat nicht

auf. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz die Rekurrenten

nicht in solidarischer Haftung für die Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet

– was nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eine als einfache Gesellschaft zu

würdigende Verbindung der Anfechtenden voraussetzt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3 und RB 1996 Nr. 9 [Leitsatz]) –, sondern entsprechend § 14

VRG zu einer subsidiären Haftung. Anzumerken bleibt, dass die vom Bezirksrat

erhobene Staatsgebühr angesichts der Bedeutung der Sache und des erheblichen

Verfahrensaufwands als eher bescheiden bezeichnet werden darf.

Auch bei der Verteilung der verwaltungsgerichtlichen

Kosten ist zu berücksichtigen, dass die unter E. 2 dargelegten

Verfahrensmängel das Beschwerdeverfahren erheblich erschwerten. Dem

Beschwerdegegner ist daher entgegen dem Prozessausgang ein Fünftel der Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Den im Rekursverfahren überwiegend und im

Beschwerdeverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern steht von

vornherein keine Parteientschädigung für die beiden Verfahren zu. Weil der Beschwerdegegner

das Rechtsmittelverfahren durch die Verfahrensmängel teilweise mitverursacht

hat, erscheint es nach § 17 Abs. 2 VRG billig, auch ihm keine solche

Vergütung zuzusprechen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

den Beschwerdeführern auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden auf je 10/100

reduziert. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner verpflichtet, 38/100

dieser Kosten zu tragen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu 4/15 auferlegt, unter subsidiärer

Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Im restlichen Umfang werden die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00567 | Lexipedia