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Entscheid

VB.2005.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00570

7. Februar 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, B, C und D wurden mit Scheidungsurteil vom 29. November

2004 unter die elterliche Sorge ihres Vaters G gestellt. Sie wohnten damals in Y.

Am 5. Januar 2005 schloss der Vater einen Mietvertrag über eine Wohnung an

der L-Strasse in X ab. Auf den 31. Januar 2005 meldete er sich und seine

vier Kinder in Y ab. Bevor er eine Anmeldung in X vornehmen konnte, wurde er

auf einer Reise in die Türkei wegen nicht geleistetem Militärdienst durch die

dortigen Behörden eingezogen und musste am 10. März 2005 einen 13 Monate

dauernden Militärdienst beginnen. Seither leben die Kinder zusammen mit der

Mutter in der Wohnung in X. Im Hinblick auf die Auslandabwesenheit des Vaters beschloss

die Vormundschaftsbehörde Y am 19. April 2005, die bestehende Erziehungsbeistandschaft

über die Kinder nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

weiterzuführen sowie zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392

Ziff. 3 ZGB zu errichten.

Der Beistand sprach am 27. April 2005 bei der

Einwohnerkontrolle X vor, um die Kinder dort anzumelden, was vom Amtschef

verweigert wurde. Der Beistand ersuchte hierauf am 3. Mai 2005 den

Stadtrat X, den Amtschef aufsichtsrechtlich zur Entgegennahme der Anmeldung

anzuweisen oder in dieser Sache einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen.

Der Stadtrat X beschloss am 23. Juni 2005, der Aufsichtsbeschwerde keine

Folge zu geben (Disp.-Ziff. 1) und die Anmeldung zu verweigern (Disp.- Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Den dagegen am 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs hiess

der Bezirksrat Z am 5. Oktober 2005 gut; er wies den Stadtrat X an, die

Anmeldung der Rekurrenten rückwirkend auf den 1. Februar 2005 vorzunehmen.

Die Rekurskosten von Fr. 678.- auferlegte er der Stadt X.

III.

Mit Beschwerde vom 28. November 2005 beantragte die

Stadt X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 5. Oktober

2005.

aufzuheben und den Entscheid des Stadtrates X vom 23. Juni 2005 zu

bestätigen. Der Bezirksrat Z beantragte dem Gericht am 14. Dezember 2005

sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen A, B, C und D

durch ihren Beistand bzw. durch den von diesem bestellten Rechtsvertreter

stellen, der zudem für das gerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege sowie seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Stadt X ist nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG zur

Erhebung der Beschwerde legitimiert. Ihr kommt auch die formelle Parteistellung

als Beschwerdeführerin zu, und nicht dem Stadtrat X, welcher bei der Eröffnung

des vorliegenden Verfahrens als Beschwerdeführer angeführt worden ist; die

Parteibezeichnung ist daher zu berichtigen. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich

gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG) dort zur Niederlassung anzumelden (Halbsatz 1); wer sich

daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort

zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden (Halbsatz 2). Die Anmeldepflichtigen

haben sich bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden (Satz 2).

Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Gemäss

§ 38 Abs. 1 Gemein­deG führt die Gemeinde das Einwohnerregister,

welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

Die dargelegte kantonale Regelung des "Meldewesens"

steht in engem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen

Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV). Für Ausländer steht sie in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht in der

Schweiz (vgl. § 32 Abs. 4 GemeindeG). Die Niederlassungsfreiheit

berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als

Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür

gegeben sind; ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort

niederzulassen. Gleiches gilt für das Aufenthaltsrecht von Ausländerinnen und

Ausländern.

Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche

Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und

Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, Stimmrechtswohnsitz,

Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler,

Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt,

ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.). Niedergelassene haben

sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab-

und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den

zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S. 341).

Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind

für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es

sich um zwei rechtlich verschiedene Be­griffe, und sie fallen denn auch nicht

in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive

Merkmale und nicht die subjek­tive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die

Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten

Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort

wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch

feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei Gleichwertigkeit zweier

örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst

eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine

absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt

offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug

und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung

(Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.;

VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4, www.vgrzh.ch; VGr, 30. August

2000, VB.2000.00129, E. 2a).

Unmündige sind am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge

zur Niederlassung angemeldet. Das Meldeverhältnis in einer zürcherischen

Gemeinde darf aufrechterhalten werden, wenn der Auslandaufenthalt zu

Sonderzwecken erfolgt und zu ihr eine tatsächliche Beziehung besteht, sodass

die jederzeitige Rückkehr gewährleistet ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.7

und 1.4.8).

3.

3.1

Von diesen

Grundsätzen ist auch der Bezirksrat zutreffend ausgegangen. Eine Verlegung des

polizeilichen Domizils von Y nach X nahm er aufgrund folgender Umstände an: Der

Vater der Rekurrenten, Inhaber einer für das ganze Kantonsgebiet geltenden

Niederlassungsbewilligung C (Art. 14 Abs. 2 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer, ANAV) habe im Frühjahr 2005 lediglich für

einen kurzen Aufenthalt in die Türkei reisen wollen, sei aber dort gegen seinen

Willen von den Behörden zurückgehalten worden, weshalb eine Wohnsitzverlegung

ins Ausland von vornherein nicht zur Diskussion stehe. Der Vater habe zuvor in X

eine Wohnung gemietet, welche ab 15. Januar 2005 bezugsbereit gewesen sei.

Wie Erkundigungen des Bezirksrats ergeben hätten, seien die Kinder entsprechend

auf den 14. Januar 2005 in der Schule Y abgemeldet worden und seither in X

zur Schule gegangen. Schliesslich bestehe am neuen Wohnort auch bereits ein

Telefonanschluss auf den Namen des Vaters. Unter all diesen Umständen bestehe

kein Zweifel, dass der Vater beabsichtigt habe, sich dauernd in X

niederzulassen und vor seiner Abreise in die Türkei auch bereits den

Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin verlegt habe.

3.2

Auf

telefonische Anfrage der Kanzlei des Bezirksrats Z vom 31. August 2005 erklärte

der Beistand, der Vater der Rekurrenten sei vor der Reise in die Türkei in die

Wohnung in X tatsächlich eingezogen und habe dort noch zwei bis vier Wochen

gewohnt, bevor er in den Sportferien in die Türkei gereist sei. Die Kinder

seien dort nach Anmeldung durch den Vater auch bereits zur Schule gegangen. Die

Mutter, die an sich nicht mehr mit der Familie zusammenleben wolle, sei nur in

die Wohnung gezogen, um die Kinder während der Abwesenheit des Vaters zu

betreuen. Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei es zurzeit

verantwortbar, die Kinder von ihr und den Verwandten betreuen zu lassen, statt

sie während der Monate, in denen der Vater abwesend sei, fremd zu platzieren.

Unter Bezugnahme auf diese telefonisch erteilte Auskunft stellte der Beistand

der Bezirksratskanzlei am 6. September 2005 zwei Unterlagen zu, nämlich

ein vom früheren Lehrer von B in Y und dessen Vater unterzeichnetes Formular "Schülerüberweisung/Um-

und Wegzug", worin als bisherige Wohnadresse M-Strasse in Y, als neue

Wohnadresse L-Strasse in X sowie als Austrittsdatum der 14. Januar 2005

angeführt wird, ferner einen Brief der neuen Lehrerin von B in X an den

Beistand, worin erstere bestätigt, dass der Vater von B "ca. Ende Februar

(das genaue Datum habe ich nicht notiert) bei mir in der Schule war, um den Vorfall

zwischen Bs Bruder A und dem Lehrerteam des Schulhauses H zu besprechen".

Die Bezirksratskanzlei stellte diese Unterlagen am 9. September

2005.

dem Stadtrat X (der bereits am 26. August 2005 seine Rekursantwort

eingereicht hatte) "zur

Kenntnisnahme" zu. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf diese Unterlagen

nicht abstellen dürfen, weil sie nicht zu einer diesbezüglichen Stellungnahme

aufgefordert worden sei. Der Bezirksrat hält dem entgegen, dass es der

Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, zu den ihr zugestellten Unterlagen

noch Stellung zu nehmen.

Mit dem geschilderten Vorgehen hat der Bezirksrat das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Angesichts dessen, dass der

Bezirksrat bei seinem Entscheid auf diese Unterlagen abstellte, wäre er

gehalten gewesen, dem Stadtrat vorgängig Gelegenheit zu einer diesbezüglichen

Stellungnahme einzuräumen.

Trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs (dazu

Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,

S. 169, 188 ff.) kann nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines verbesserten

Verfahrens verzichtet werden, wenn anzunehmen ist, der Verfahrensmangel lasse

sich heilen und der Mangel sei vor der oberen Instanz tatsächlich geheilt worden.

Dies setzt in erster Linie voraus, dass die obere Instanz bezüglich der sich im

konkreten Fall stellenden Fragen über die nämliche Prüfungsbefugnis verfügt wie

die unter Behörde, welche den Gehörsanspruch missachtet hat. Sodann muss die

unterlassene Gehörsgewährung durch die obere Instanz nachgeholt worden sein; ob

dazu bereits die Prüfung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen genügt

oder weitere prozessuale Anordnungen erforderlich sind, hängt von den Umständen

des zu beurteilenden Falles ab. Sodann wird in Lehre und Praxis teilweise eine

Heilung bei schwer wiegenden Gehörsverletzungen von vornherein ausgeschlossen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 48 ff.; BGE 126 I 68 E. 2; 124 II 132 E. 2d; 122 II

274.

E. 6; RB 1995 Nr. 23).

Im vorliegenden Fall entscheidet das Verwaltungsgericht

als zweite Rechtsmittelbehörde, jedoch als erste gerichtliche Instanz, weshalb

es der Beschwerdeführerin offen stand, sich nicht nur auf neue Beweismittel zu

berufen, sondern neue Tatsachenbehauptungen, insbesondere bezüglich der

streitigen Wohnsitzverlegung des Vaters der Beschwerdegegner, vorzubringen (§ 52

VRG). Wie der Bezirksrat als Rekursbehörde kann auch das Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz den Sachverhalt voll überprüfen und eine freie Beweiswürdigung

vornehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1, § 60 N. 18).

Bereits dies spricht dafür, auf eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zu

verzichten, welche Sanktion im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar

nicht beantragt wird. Sodann handelt es sich hier nicht um eine schwer wiegende

Gehörsverletzung, wäre es dem Stadtrat X doch möglich gewesen, von sich aus zu

den fraglichen Unterlagen noch Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass den

Umständen, auf die sich die Rüge der Gehörsverweigerung bezieht (nämlich die

Frage, ob der Vater der Beschwerdegegner vor seiner Abreise in die Türkei noch

selber in X gewohnt hat), nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, welche

ihr vom Bezirksrat beigemessen worden ist (dazu nachfolgende E. 3.3).

3.3

Aufgrund

der Akten ist erstellt, dass die vom Vater der Beschwerdegegner in X an der L-Strasse

gemietete 4-Zimmerwohnung ab Mitte Januar 2005 zur Verfügung stand und dass die

vier Kinder von Anfang an dort gewohnt haben. Ferner ist erstellt, dass die

Kinder seit ihrem Umzug nach X dort auch die Schule besuchen. Schliesslich

steht auch fest, dass der Vater im Frühjahr 2005 (frühestens Ende Februar) in

die Türkei reiste, wo er sich nur kurzfristig aufhalten wollte, jedoch zwecks

Absolvierung des Militärdienstes festgehalten wurde; ebenso steht fest, dass er

heute in Y, wo er früher zusammen mit den Kindern (bis Ende 2003 auch mit

seiner damaligen Ehefrau) wohnte, über keine Wohnadresse mehr verfügt und dass

er sich dort vom Register abgemeldet hat. Diese Sachverhaltsfeststellungen der

Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie stellt

einzig die weitere Feststellung infrage, dass der Vater vor seiner Abreise in die

Türkei noch für mehrere Wochen in der neuen Wohnung in X gewohnt habe; sie

begnügt sich diesbezüglich mit dem Hinweis, bis heute sei ungeklärt, wann genau

der Vater in die Türkei abgereist sei und ob er sich zuvor noch in der neuen

Wohnung aufgehalten habe.

Dazu ist vorab zu bemerken, dass sämtliche übrigen (von

der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) Umstände deutlich darauf hinweisen,

dass der Vater zusammen mit den Kindern (den Beschwerdegegnern) seinen

Lebensmittelpunkt von Y nach X verlegen wollte und dass diese Absicht

jedenfalls insoweit umgesetzt worden ist, als die Kinder dort wohnen und zur

Schule gehen. Unter diesen – besonderen – Umständen kommt für die Bestimmung

des polizeilichen Domizils der Frage, ob und wie lange er sich vor der Abreise

in die Türkei noch selber in der neuen Wohnung aufgehalten habe (vgl. zu diesem

unter gewöhnlichen Umständen geltenden Erfordernis Daniel Staehelin in: Basler

Kommentar, Art. 23 ZGB N. 20 ff.), keine

entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Wesentlich ist, dass die vier Kinder

(deren polizeiliche Anmeldung allein streitig ist) seit Mitte Januar 2005 in

einer Wohnung in X leben und in X auch zur Schule gehen.

Unter den vorliegenden besonderen Umständen lässt sich aus

dem Grundsatz, dass Unmündige am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge zur

Niederlassung anzumelden sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nichts zu Gunsten von deren Standpunkt ableiten. Wo sich der Wohnsitz des

Vaters befindet, kann hier letztlich offen bleiben. Denn einerseits ist die

Regel von Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz

der Eltern bzw. jener des Elternteils, dem das Sorgerecht zukommt, gilt (vgl.

Staehelin, Art. 25 N. 4), zwingend nur für den zivilrechtlichen

Wohnsitz massgebend; und anderseits ist der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24

Abs. 1 ZGB auf öffentlichrechtliche Spezialdomizile wie die polizeiliche

Niederlassung nicht anwendbar (Staehelin, Art. 24 N. 5). Aus dem

nämlichen Grund kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus

ableiten, dass die Vormundschaftsbehörde Y in ihrem Beschluss vom 19. April

2005.

ihre – vormundschaftsrechtliche – Zuständigkeit vorderhand weiterhin bejaht

hat.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht im Weitern geltend, die von der Vormundschaftsbehörde Y

angeordnete Beistandschaft sei unverhältnismässig, weil sie für eine wirksame

Betreuung der Kinder ungeeignet sei; korrekterweise hätte die Behörde eine

Vormundschaft errichten und dem Vormund den Auftrag erteilen müssen, einen

Pflegeplatz zu finden. Offenbar will sie damit geltend machen, dass bei einer

derartigen Abwicklung (Anordnung einer Vormundschaft) sich der

(zivilrechtliche) Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Ort der

Vormundschaftsbehörde befinden und damit in Y verbleiben würde. Für die Bestimmung

des polizeilichen Domizils kann es indessen nicht auf die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit vormundschaftlicher Massnahmen ankommen. Abgesehen davon liesse

sich aus dem von der Beschwerdeführerin verfochtenen Vorgehen lediglich auf einen

zivilrechtlichen Wohnsitz in Y schliessen, was wie erwähnt unter den

dargelegten besonderen Umständen für die Bestimmung des polizeilichen Domizils

nicht zwingend massgebend ist.

4.

4.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

in der Sache nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner mittellos

sind. Ihrem Begehren in der Sache wird mit dem vorliegenden Entscheid

entsprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wären an und für sich erfüllt; weil die Gerichtskosten jedoch

von vornherein der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erweist sich das diesbezügliche

Begehren als gegenstandslos.

4.2

Die

Beschwerdegegner ersuchen zudem um Bestellung ihres neu bestellten Rechtsvertreters

als unentgeltlichen Rechtsbeistand, dies allerdings nur für den Fall, dass sie

im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegen sollten. Dies trifft nicht zu,

weshalb dem Begehren schon deswegen nicht zu entsprechen ist. Dabei kann offen

bleiben, ob das mit einer Bedingung verknüpfte Begehren überhaupt zulässig sei

(vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 8).

Mit ihrem bedingt formulierten Begehren gehen die

Beschwerdegegner bzw. ihre Vertreter offenbar davon aus, dass die im Fall des

Obsiegens zuzusprechende Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG

(dazu nachfolgend E. 5) gleich hoch ausfalle wie die einem unentgeltlichen

Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG zuzusprechende Entschädigung. Das

trifft indessen nicht zu. Deswegen ist hier anzumerken, dass dieses Begehren,

selbst wenn es bedingungslos gestellt worden wäre, abzuweisen wäre: Die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nach § 16 Abs. 2

VRG (zusätzlich zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung

nach § 16 Abs. 1 VRG) voraus, dass die betroffene Partei nicht in der

Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die

Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier auszugehen ist), müssen

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia

43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdegegner sind

primär durch ihren Beistand vertreten. Dass dieser, wie in der

Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet

nicht über spezifische Kenntnisse verfügt, begründet die Notwendigkeit eines

zusätzlichen Rechtsbeistandes nicht hinreichend. Der Beistand war denn auch in

der Lage, ohne einen zusätzlichen Rechtsvertreter Rekurs an die Vorinstanz zu

erheben und jenes Rechtsmittel hinreichend zu begründen. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren konnte er sich in der Rolle des Beschwerdegegners auf die

Verteidigung des zu Gunsten der Verbeiständeten ausgefallenen Rekursentscheides

beschränken.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, "namentlich" wenn

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Als

Grundlage einer solchen Entschädigung an die Beschwerdegegner fällt hier § 17

Abs. 2 lit. a VRG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

nach der Praxis zu dieser Bestimmung an den Schwierigkeitsgrad der sich

stellenden Sach- oder Rechtsfragen (als Voraussetzung für die Zusprechung einer

Entschädigung) geringere Anforderungen gestellt werden als bei der Auslegung

von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung).

Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG keine

abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung

nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 24 und 26). Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt

sich die Zusprechung einer solchen Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …