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Entscheid

VB.2005.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00573

31. Mai 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt X eröffnete im September 2005 ein

Einladungsverfahren zur Vergabe der Tiefbauarbeiten für die Kanalisation L und

lud hierzu drei Unternehmungen ein, welche alle ein Angebot einreichten.

Mit Beschluss des Stadtrates X vom 16. November 2005

wurden die Tiefbauarbeiten der C AG zum Offertpreis von Fr. 100'196.-

(inkl. MwSt.) vergeben. Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern mit Schreiben

vom 24. November 2005 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen den Vergabeentscheid der Stadt X erhob A am 5. Dezember

2005.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Vergabeverfügung

vom 24. November 2005 aufzuheben und es seien die ausgeschriebenen

Tiefbauarbeiten an den Beschwerdeführer zu vergeben, evtl. sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Zuschlag befinde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig

ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin stellte mit der Beschwerdeantwort

vom 11. Januar 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, und ersuchte

um Abweisung des Gesuches betreffend aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügungen vom 18. Januar und 24. Januar

2006.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und dem

Beschwerdeführer Einsicht in die Prozessakten – mit einzelnen Einschränkungen –

gewährt.

Mit Replik vom 8. Februar 2006 und Duplik vom

22.

März 2006 hielten die Parteien in ihren Standpunkten fest. Die

Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie

§ 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur

revidierten Interkantonalen Vereinbarung (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die Legitimation des

Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen, da er geltend macht, das preislich

günstigste Angebot eingereicht zu haben und bei korrekter Gesamtbewertung der

Zuschlagskriterien vor der Mitbeteiligten zu rangieren.

3.

In den

Ausschreibungsunterlagen hatte die Beschwerdegegnerin die folgenden Zuschlagskriterien

bekannt gegeben:

Preis 90 %

Qualität 5 %

Termine/Zuverlässigkeit 5 %

Bei der Auswertung der Offerten wurden das Zuschlagskriterium

Qualität durch die Unterkriterien "Struktur Firma/Lehrlingsausbildung,

Praktikanten/QS-Zertifizierung" und das Zuschlagskriterium

Termine/Zuverlässigkeit durch die Unterkriterien "Erfahrung mit Unternehmung/Disponierbarkeit,

Flexibilität Unternehmer/Terminmöglichkeiten, Arbeitsbeginn, Zeitdauer"

ergänzt. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeschrift gegen die

Bewertungen der Angebote folgende Einwendungen:

"- Die

angewandte Berechnungsweise der Beschwerdeführerin [Beschwerdegegnerin]

gewichtet die Zuschlagskriterien Qualität sowie Termine/Zuverlässigkeit stärker

als 5 %, d.h. in höherem Masse, als in der Ausschreibung angegeben.

-

Beim Kriterium Termine/Zuverlässigkeit wurde der

Beschwerdeführer gegenüber der C AG willkürlich und nicht nachvollziehbar bei

der Rubrik "Erfahrung mit Unternehmung" 4 Punkte schlechter bewertet

als die C AG.

-

Beim Kriterium der Qualität wurde der

Beschwerdeführer in der Rubrik QS-Zertifizierung als ungenügend bewertet, d.h.

es wurde einseitig auf die ISO-Zertifizierung abgestellt, während die Qualität

des Angebotes und die gemäss Ausschreibung einzureichenden Referenzen nicht

bewertet wurden."

In seiner Replik vom 8. Februar 2006 brachte der

Beschwerdeführer weiter vor, beim Preis sei auf eine realistischerweise zu

erwartende Preisspanne zwischen tiefstem und höchstem Angebot von nicht mehr

als 20 % abzustellen. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung müssen

indessen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. In

submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren ordnet das Verwaltungsgericht zwar

regelmässig einen zweiten Schriftenwechsel an. Aber auch in diesem Fall darf

die Begründung mit der Replik nur soweit ergänzt werden, als die

Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, weil sie wesentliche neue Gesichtspunkte

enthält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die massgebliche Begründung

des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort dargelegt wird (vgl.

VGr, 10. Mai 2004, VB.2003.00228, E. 5, mit Hinweisen; 23. April

2003, VB.2002.00352, E. 4a [beide unter www.vgrzh.ch]; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 8, § 58 N. 12). Im vorliegenden Fall hat zwar die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eine Unternehmerbewertung

eingereicht, welche gegenüber der ursprünglichen Berechnungsweise die Punktzahl

für den Preis mit dem Reziprok-Wert errechnet, d.h. Zähler und Nenner

vertauscht. Dies ändert indessen nichts daran, dass der ursprünglichen

Berechnungsart beim Preis die gleiche Bandbreite möglicher Angebote zugrunde

lag. Da dem Beschwerdeführer die Bewertungsblätter bekannt waren, hätte er den

Einwand einer unrealistischen Bandbreite möglicher Angebote beim Kriterium des

Preises bereits in der Beschwerdeschrift erheben können. Insofern ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

4.

4.1

Bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien Qualität sowie Termine/Zuverlässigkeit setzte

die Beschwerdegegnerin vorab entsprechend der Wichtigkeit der Unterkriterien

den Stellenwert (Faktor g) mit den Werten 1 (unwesentlich) – 5 (stark massgebend)

fest. Anschliessend bestimmte sie für die einzelnen Unterkriterien mit den

Noten (Note n) 1 (unbrauchbar) bis 6 (sehr gut) den Notenwert der Anbieter und

multiplizierte hierauf den Stellenwert mit der ermittelten Note (g x n). In

einem vierten Schritt ermittelte die Beschwerdegegnerin die Summe der einzelnen

Unterkriterien und den Durchschnitt (Wert p). Die Bewertungspunkte (Bpt) der

beiden Zuschlagskriterien Qualität sowie Termine/Zuverlässigkeit ergaben sich

schliesslich aufgrund folgender Formel:

5.0

x maximal (vom bestplatzierten Anbieter) erreichte Punktzahl

erzielte Punkte

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Auswertung mit dieser

Formel zu einer systematischen Überbewertung des Kriteriums führe. Da es sich

um eine nichtlineare Funktion handle, sei der Fehler klein, solange die

Punktewerte nahe beieinander längen. Er nehme aber mit zunehmender Differenz

exponential zu.

4.2

Nach den

in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen steht

der Vergabestelle bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ein erheblicher Spielraum

zur Verfügung. Sie muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen,

damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr,

18.

Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit

Hinweisen). Beim Preiskriterium bedeutet dies beispielsweise, dass nur die

tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist

(VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2;

11.

September 2003, VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002

Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002,

BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c; vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler,

Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).

Beim Preiskriterium sind daher die beiden Enden der Notenskala so festzusetzen,

dass die Maximalnote dem günstigsten Angebot zukommt, während die Minimalnote

auf einen realistischerweise zu erwartenden Höchstpreis (nicht unbedingt auf

den zufälligen Betrag des höchsten eingegangenen Angebots) fixiert wird.

4.3

Der

Grundsatz, dass die Bewertungsmethode so zu wählen ist, dass die bekannt gegebene

Gewichtung zum Tragen kommt, gilt auch für die Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien.

Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode, welche einerseits

die Wichtigkeit der einzelnen (Unter)Kriterien berücksichtigt und anderseits

den Angeboten entsprechend den Anforderungen "Erfüllungsgrad" Noten

von 1 (unbrauchbar) – 6 (sehr gut) zuordnet, ist als Bewertungsmethode an sich

geeignet. Wenn die Beschwerdegegnerin die Benotung indessen anschliessend in

Relation setzt zu der – bezüglich des betreffenden Unterkriteriums – von den

Anbietern erreichten höchsten Punktzahl, so läuft dies dem Erfordernis der

Transparenz des Vergabeverfahrens zuwider (VGr, 21. April 2004,

ZBl 105/2004, S. 383, E. 2.4). Denn damit wird nicht auf die

Bandbreite der erzielbaren Punkte abgestellt, sondern erhält das Kriterium

unterschiedliche Bewertungen, je nach der Bewertung der Leistung der anderen

Anbieter. Eine nichtlineare Umformung von Bewertungen, die sich nicht mit

triftigen Gründen rechtfertigen lässt, muss als willkürliche Abänderung der

Resultate gewertet werden. Diese Bewertungsmethode ist für die Beteiligten auch

nicht vorhersehbar. Anzufügen ist, dass eine Notenskala, deren tiefster Wert

nicht bei Null, sondern bei Eins angesetzt ist, die rechnerische Überprüfung

erheblich erschwert und nicht zur Transparenz des Vergabeverfahrens beiträgt

(VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00582, www.vgrzh.ch).

Die von der Beschwerdegegnerin verwendete Formel kann zu

den vom Beschwerdeführer gerügten Verzerrungen und der falschen Gewichtung

führen, wie die nachfolgende Tabelle aufzeigt. Ausgangspunkt ist das vorliegend

günstigste Preisangebot (des Beschwerdeführers) von Fr. 99'641.-. Die

Tabelle zeigt auf, welches Preisangebot dem Punkteverlust beim Kriterium

Termine/Zuverlässigkeit gegenüber der dort erreichbaren maximalen Maximalpunktzahl

von 24 (= maximale Bewertungspunkte 5) entspricht.

Durchschnittliche

Punktzahl

Be-

wertungs-

punkte

Bpt

Differenz Bewertungspunkte

…entspricht einem Preisangebot

Differenz gegenüber günstigstem Preisangebot

24.

(sehr gut)

5.

0.

99'641

0.

20.

(gut)

6.

1.

100'760

1,12

%

16.

(genügend)

7,5

2,5

102'487

2,86

%

12.

(schwach)

10.

5.

105'502

5,88

%

8.

(schlecht)

15.

10.

112'096

12,5 %

4.

(unbrauchbar)

30.

25.

137'964

38,46 %

Der Preisunterschied, der erforderlich ist, um eine

schlechtere Bewertung beim Kriterium Termine/Zuverlässigkeit aufzuholen, steigt

mit zunehmender Differenz der Bewertungspunkte exponential an. Obschon dieses

Kriterium nur zu 5 % gewichtet wird, könnte sich ein Mitbewerber mit der

Maximalpunktzahl von 24 gegenüber einem Anbieter mit der Minimalpunktzahl von 4

ein bis zu 38 % schlechteres Preisangebot (Gewichtung 90 %!) erlauben und

wäre noch immer besser platziert. Gleiches würde für das ebenfalls mit 5 %

gewichtete Kriterium Qualität/Anbieter gelten. Die vom Beschwerdegegner

gewählte Berechnungsart ist somit offensichtlich unbrauchbar. Sie entspricht im

Übrigen auch nicht seinem eigenen Leitfaden für die Vergabe öffentlicher

Aufträge, welcher die Benotung aufgrund der Multiplikation des

Stellenwert-Faktors g mit der Bewertung n des Anbieters ermittelt. Welche

Berechnungsart vorliegend als korrekt erscheint, wird nachfolgend in Erwägung 7

aufgezeigt.

5.

5.1

Beim

Zuschlagskriterium "Termine/Zuverlässigkeit" wurde allen drei

Unterkriterien hinsichtlich der Wichtigkeit der Faktor g = 4 zugeteilt. Beim

Unterkriterium "Erfahrung mit Unternehmung" erhielt der

Beschwerdeführer die Note 4 (= genügend), die Mitbeteiligte die Note 5 (= gut).

Bei den übrigen zwei Unterkriterien wurden diese beiden Anbieter mit der Note 5

gleich bewertet. Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer bei einem Punktemaximum

von 24 beim Zuschlagskriterium "Termine/Zuverlässigkeit" eine

durchschnittliche Punktzahl von 18,67, die Mitbeteiligte von 20.

5.2

Die

schlechtere Rangierung des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium "Termine/Zuverlässigkeit"

begründet die Beschwerdegegnerin mit Erfahrungen und Erkenntnissen der

ausschreibenden Stelle aufgrund früher ausgeführter Arbeiten der eingeladenen

Unternehmer für die Stadt X. Während der Ausführung der Bauarbeiten würden jeweils

sämtliche Zuschlagskriterien durch die örtliche Bauleitung nachbearbeitet und

in einer separaten Liste zusammengefasst. Nach Vollendung der Bauarbeiten

würden die Unternehmungen anlässlich der Bauabnahme durch die

Bauherrenvertretung bezüglich erbrachter Leistungen beurteilt. Der

Beschwerdeführer sei – im Gegensatz zur Mitbeteiligten – bezüglich der

Einhaltung von Terminen nicht immer zuverlässig. Vorliegend müssten die Tiefbauarbeiten

mit den Spülbohrarbeiten koordiniert werden, weshalb die Termineinhaltung und

Zuverlässigkeit sehr bedeutend sei.

Der Beschwerdeführer

erachtet den Vorwurf der unzuverlässigen Termineinhaltung als falsch und

unbelegt. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Bewertung einzelner

Bauabnahmen sei nachträglich zum Zweck des Prozesses erstellt worden. Dies

ergebe sich unter anderem daraus, dass für das Bauprojekt Sanierung Kanalisation

M-Strasse die Grabarbeiten erst am 3. Oktober 2005 begonnen hätten und das

eingereichte Protokoll einer Bausitzung vom 8. Dezember 2005 datiere. Die

Unternehmerbewertung enthalte eine willkürliche und unvollständige Auswahl an

Bauprojekten für die Stadt X. Es würden Projekte bemängelt, die gar noch nicht

abgeschlossen seien und Bemängelungen herangezogen, welche materiell falsch

seien und nicht Gegenstand des Vergabeentscheides sein konnten, weil sie erst

nach dem Vergabeentscheid erfolgten. Auch würden keine genügenden Aufzeichnungen

(Bewertungsblätter) existieren. Es bestehe kein Anlass, die Mitbewerberin beim

Unterkriterium "Erfahrung mit der Unternehmung" besser zu bewerten

als den Beschwerdeführer.

5.3

Beim

Beizug von Referenzen Dritter sind die Referenzauskünfte schriftlich zu erfassen.

Nebst dem Inhalt der Auskunft sollte zumindest festgehalten werden, wann und

von wem sie eingeholt wurde, wer die Auskunft erteilte und auf welchem Weg

(z.B. telefonisch) dies geschah (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227,

E. 4.2.1; 11. Februar 2004, VB.2003.00297, E. 3.3.2; 13. August

2003, VB.2003.00016, E. 2 [alle unter www.vgrzh.ch]; RB 2003

Nr. 2 = BEZ 2004 Nr. 15 E. 3; vgl. Josua Raster/Stefan G.

Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsgerichtliche

Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nicht Referenzen

Dritter, sondern eigene Erfahrungen als Grundlage für die Bewertung

"Erfahrung mit Unternehmung" verwendet. Dies war zulässig. Eine Vergabestelle

darf bei der Beurteilung eines Angebotes eigene Erfahrungen wie Referenzen

externer Auftraggeber berücksichtigen. Allerdings sind die eigenen Erfahrungen

konkret zu beschreiben, um eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit

zu gewährleisten (VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00233, E. 2c;

23.

Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2, www.vgrzh.ch; Raster/Schmid,

S. 2). Da alle zur Offerteinreichung eingeladenen Unternehmer schon oft Tiefbauarbeiten

für die Beschwerdegegnerin ausführten, besteht auch keine Gefahr, dass ein

Anbieter mangels Aufträgen für die Stadt X einen Wettbewerbsnachteil erlitten hat.

Die eigenen Erfahrungen der

Beschwerdegegnerin mit den Anbietern sind schriftlich festgehalten. Aufgeführt

sind je vier Bauobjekte. Es lag im Ermessen der Vergabestelle, die Auswahl zu

beschränken. Da es sich um eigene Erfahrungen handelt, genügt eine Aufzeichnung,

aus welcher wie hier Bauobjekt, Baujahr und "Erfahrung mit Unternehmung"

hervorgehen. Die festgehaltene "Erfahrung" der Beschwerdegegnerin mit

dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauprojekte N-Strasse, wonach die

Bauleitung über Belagseinbauten nicht informiert wurde und die Anwohner jeweils

kurzfristig ("Blitzaktion") orientiert werden mussten, wird von

diesem nicht beanstandet. Hinsichtlich der Sanierung Kanalisation M-Strasse

wendet der Beschwerdeführer ein, die Grabarbeiten hätten erst am 3. Oktober

2005.

begonnen und das Protokoll einer Bausitzung vom 8. Dezember 2005 habe

beim Vergabebeschluss des Stadtrates vom 16. November 2005 keine Rolle

gespielt. Dieses von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichte

Protokoll ist jedoch insofern von Bedeutung, als es die in der

Unternehmerbewertung festgehaltene "Erfahrung" (ungenügende

Spriessung, Arbeitssicherheit) belegt. Auch wenn die – bestrittene – Bewertung

hinsichtlich des Projektes Sanierung O-Strasse ausser Acht gelassen wird, ist somit

die Benotung des Unterkriteriums "Erfahrung mit Unternehmung" mit der

Note "genügend" (= 4) sachlich nachvollziehbar und liegt innerhalb

des der Vergabestelle zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraumes.

In gleicher Weise liegt

auch bei der Bewertung der Mitbeteiligten hinsichtlich der "Erfahrung mit

Unternehmung" mit der Note "gut" (= 5) kein Ermessensmissbrauch

und keine Ermessensüberschreitung vor. Die in der Unternehmerbewertung

hinsichtlich von vier Bauobjekten festgehaltenen Erfahrungen mit der

Mitbeteiligten rechtfertigen diese Bewertung. Der Vorwurf, die Mitbeteiligte

sei nicht unvoreingenommen bewertet worden, ist unbegründet. Auf den in diesem

Zusammenhang erhobenen Vorwurf, bei den Arbeitsvergaben im freihändigen

Verfahren werde die Mitbeteiligte bevorzugt, ist nicht näher einzugehen, da

vorliegend allein der angefochtene Vergabeentscheid Beschwerdegegenstand ist.

6.

6.1

Die

Wichtigkeit der drei Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Qualität Anbieter"

stufte die Beschwerdegegnerin mit dem Faktor (g) 4 (Struktur Firma) bzw. je 3

(Lehrlingsausbildung, Praktikanten/QS-Zertifizierung) ein. Bei den ersten

beiden Unterkriterien wurden der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte je mit

der Note 5 (= gut) bewertet. Beim Unterkriterium

"QS-Zertifizierung" erhielt der Beschwerdeführer die Note 1, die

Mitbeteiligte die Note 6. Bei einem Punktemaximum von 20 erhielt der

Beschwerdeführer damit beim Zuschlagskriterium "Qualität Anbieter"

eine gewichtete Durchschnittsnote von 12,67, die Mitbeteiligte eine solche von

17,67.

Der Beschwerdeführer wendet

hierzu ein, die verlangten Referenzen wären geeignet gewesen, die Qualität des

Beschwerdeführers anderweitig als durch ein (nicht vorhandenes) QS Zertifikat

darzutun. Das weitere Unterkriterium "Struktur Firma" sei nicht

angebotsbezogen und stelle kein Zuschlagskriterium, sondern ein

Eignungskriterium dar. Ausserdem sei es zu unbestimmt, als dass es einer

konkreten Bewertung zugänglich wäre. Was die Lehrlingsausbildung betreffe, so

sei dies kein unter dem Kriterium "Qualität" zu bewertendes, sondern

ein eigenständiges Zuschlagskriterium. Die Beschwerdegegnerin habe die Qualität

des Angebotes einzig und allein nach Massgabe eines vorhandenen QS-Zertifikates

bewertet, ohne die verlangten Referenzen auszuwerten und zu berücksichtigen.

Das sei diskriminierend und verstosse gegen Art. 11 lit. a IVöB.

6.2

Zertifikate

für ein Qualitätsmanagement (QM) bzw. für eine Qualitätssicherung (QS) werden

oft für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Qualität"

herangezogen. Soweit durch den Gegenstand der Vergabe begründet, gilt dies als

zulässig, wobei jedoch ein QM/QS-Zertifikat nicht das einzige und in der Regel

auch nicht das wichtigste Element einer Qualitätsbeurteilung darstellt (VGr,

30.

Juni 2004, VB.2004.00095, E. 3.1; 22. Juli 2005,

VB.2005.00136, E. 4.2 [beide unter www.vgrzh.ch]). Vorliegend entspricht

die Berücksichtigung des QM-Zertifikats lediglich einer Gewichtung von

1,5 % der gesamten Zuschlagskriterien (3/10 von 5 %) und ist so nicht

zu beanstanden, auch wenn es sich bei den ausgeschriebenen Arbeiten um

"einfache Tiefbauarbeiten" handelt, wie der Beschwerdeführer

einwendet. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keine

QS-Zertifizierung verfügt, war seine Benotung mit 1 (nicht vorhanden) bei

diesem Unterkriterium korrekt. Auch ist das Kriterium der QS-Zertifizierung lediglich

ein Kriterium neben anderen Unterkriterien, welche die Qualität betreffen; so

gehört hierzu die bereits erwähnte "Erfahrung mit Unternehmung"

(Referenzen). Ein weiteres Unterkriterium des Zuschlagskriteriums

"Qualität Anbieter", nämlich die "Struktur Firma" war ebenfalls

ohne ausdrückliche vorgängige Bekanntgabe zulässig (RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003

Nr. 13 E. 3; vgl. auch VGr, 27. Oktober 2004, VB.2003.00238, E. 4.2.3,

www.vgrzh.ch). Dieses Unterkriterium ist freilich wenig aussagekräftig, denn es

ist zu unbestimmt und erlaubt keine konkrete Bewertung. Sodann handelt es sich beim

letzten Unterkriterium des Zuschlagskriteriums "Qualität Anbieter",

der Lehrlingsausbildung, nicht um ein leistungsorientiertes Kriterium, da es

sich nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Angebots bezieht, sondern einem

leistungsfremden, sozialpolitischen Ziel dient. Die Lehrlingsausbildung darf daher

nicht als Unterkriterium für die Bewertung der Qualität des Angebots verwendet

werden, weil sie sich nicht auf die geforderte Leistung bezieht. Überdies hätte

dieses spezielle Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als

Zuschlagskriterium erwähnt werden müssen (VGr, 9. Juli 2003,

VB.2002.00255, BEZ 2003 Nr. 38, E. 3; VGr, 21. April 2004,

VB.2003.00268, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Durch den Wegfall des

Unterkriteriums Lehrlingsausbildung erhält die QS-Zertifizierung ein Gewicht

von 2,14 % (3/7 von 5 %), was jedoch ebenfalls noch als zulässig

erscheint. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Benotung der beiden

Unterkriterien ("Lehrlingsausbildung" und "Struktur Firma"),

bei welchen der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte beide je die Note 5

erhielten, unbestritten blieb.

7.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Benotung der beiden Zuschlagskriterien "Termine/Zuverlässigkeit"

und "Qualität Anbieter" des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten

nicht zu beanstanden ist. Damit ist von einer Durchschnittsnote des

Beschwerdeführers von 18,67 und 12,67 und der Mitbeteiligten von 20 bzw. 17,67

auszugehen. Hingegen ist die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsart

(vgl. E. 4) nicht brauchbar. Die Punktzahl ist vielmehr linear innerhalb

der Notenskala 1 – 6 bzw. Durchschnittsnotenskala

4.

– 24 (Termine/Zuverlässigkeit) und 3,33

– 20 (Qualität Anbieter) zu berechnen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tiefste Note nicht 0, sondern 1 betrug,

was entsprechende Umrechnungen erfordert. Demgemäss ergibt sich beim

Zuschlagskriterium Termine/Zuverlässigkeit folgende Formel:

5.0

x (erreichte Durchschnittsnote - 4)

20.

bzw. beim Kriterium

Qualität Anbieter:

5.0

x (erreichte Durchschnittsnote - 3,33)

16,67

Bei Anwendung dieser Formel

ergeben sich für den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte folgende

Punktzahlen:

Termine/Zuverlässigkeit

max. 5 Pkte.

Qualität/Anbieter

max. 5 Pkte.

Total

Beschwerdeführer

3,67

2,8

6,47

Mitbeteiligte

4.

4,3

8,3

Wie vorne ausgeführt

(E. 3) ist die Berechnungsmethode beim Preis grundsätzlich nicht zu

ändern. Um eine mit den ermittelten Punkten der Kriterien

Termine/Zuverlässigkeit und Qualität/Anbieter vergleichbare Punktzahl zu

erhalten, bei welcher die höchste Bewertungspunktzahl dem wirtschaftlich

günstigsten Angebot entspricht, ist indessen beim Preis mit Reziprokwerten zu

rechnen. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Beschwerdeantwort eine solche Berechnung

nachgeliefert. So erhält der Beschwerdeführer beim Preis die Punktzahl 90, die

Mitbeteiligte die Punktzahl 89,5. Demgemäss ergibt sich folgende Gesamtpunktzahl:

Preis

max. 90 Pkte.

Termine/

Zuverlässigkeit

max. 5 Pkte.

Qualität/

Anbieter

max. 5 Pkte.

Total Punkte

Beschwerdeführer

90.

3,67

2,8

96,47

Mitbeteiligte

89,5

4.

4,3

97,8

Die Mitbeteiligte rangiert

damit an erster Stelle vor dem Beschwerdeführer. Die Beschwerde erweist sich

damit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Aufgrund von § 13 Abs. 2 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG können die Gerichtskosten jenem Beteiligten

auferlegt werden, der sie verursacht hat. Vorliegend war es dem Beschwerdeführer

wegen der unklaren und untransparenten Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin nicht

möglich, den Vergabeentscheid nachzuvollziehen, und er wurde dadurch zur

Anhebung der Beschwerde veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es

sich, die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer dagegen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …