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Entscheid

VB.2005.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00574

31. Januar 2007Deutsch23 min

(URT.2007.9765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der E AG mit Beschluss vom

16. Juni 2004 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS

auf dem Gebäude L-Stras­se 02 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die

Erbengemeinschaft A, nämlich B und C, an die Baurekurskommission I und

beantragte unter anderem, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid

vom 28. Oktober 2005 ab und auferlegte den Rekurrierenden die

Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an

die E AG.

III.

A. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 erhoben die

beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde

gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und beantragten zur Hauptsache,

der Entscheid der Vorinstanz sowie der Beschluss der Bausektion der Stadt

Zürich seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz beantragte am 23. Dezember 2005 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich stellte am 24. Januar 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf sie einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung

der Baubewilligung und des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

B. Mit Präsidialverfügung

vom 7. Dezember 2005 auferlegte der Abteilungspräsident der im Ausland

wohnhaften Beschwerdeführerin 2 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-;

die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

C. Mit Präsidialverfügung

vom 22. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1 aufgefordert, zur

Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)

mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungssystems

für den Betrieb von Mobilfunkanlagen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig

wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu gegebener

Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen

gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

Die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt erfolgte am 5. Juli

2006.

Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingaben vom 13. Juli und

18.

August 2006. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August

2006.

auf eine weitere Stellungnahme, und die Beschwerdeführerinnen äusserten

sich am 11. September 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen des in der

Nachbarschaft des Baugrundstücks gelegenen Gebäudes M-Strasse 03. Sie sind

damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder

die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen

betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte

Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerinnen befürchten gesundheitsschädliche

Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung, die von der projektierten

Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen

erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge

– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung

der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als

Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3

USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13

Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3

NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von

einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6

NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage reicht

deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das die

notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an den

massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11 NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über die Sendeleistung

und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

4.

Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass seit der

Erteilung der vorliegend strittigen Baubewilligung eine weitere

Mobilfunkantenne in deren unmittelbarer Nachbarschaft bewilligt wurde

(Mobilfunk-Antennenanlage der G AG an der M-Strasse 04/L-Strasse). Sie machen

geltend, die von der zweiten Anlage ausgehende Strahlung müsse ebenfalls

berücksichtigt werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an Orten mit

empfindlicher Nutzung zu beurteilen.

4.1

Die

Beschwerdeführerinnen bringen diesen Einwand erstmals mit der Beschwerde vor

dem Verwaltungsgericht vor. Da das Bauvorhaben der G AG erst im November 2004

ausgeschrieben wurde, nachdem die Beschwerdeführerinnen ihren Rekurs an die

Baurekurskommission bereits im Juli desselben Jahres erhoben hatten, ist dies

grundsätzlich zulässig. Wieweit die neuen Tatsachen im heutigen Zeitpunkt noch

zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. E. 4.5).

4.2

Der

Anlagegrenzwert dient als Massstab für die Emissionsbegrenzung der von einer

Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Das

entspricht seiner Grundlage im Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2

USG, welches ebenfalls auf die Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage

abzielt. Die Verordnungsregelung schliesst daher nicht aus, dass an einem Ort

mit empfindlicher Nutzung eine Belastung über dem Anlagegrenzwert resultiert,

falls mehrere Anlagen unabhängig voneinander auf diesen einstrahlen.

Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten

jedoch Sendeanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf

dem Dach desselben Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren

Emissionen mit Blick auf die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet

werden. In einer Vollzugsempfehlung des BAFU wird diese Regel dahin gehend

präzisiert, dass alle innerhalb eines so genannten Anlageperimeters liegenden

Sendeantennen zur gleichen Anlage zu rechnen sind, unabhängig davon, ob sie

sich auf demselben oder einem andern Gebäude befinden (Bundesamt für Umwelt,

Wald und Landschaft [heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung

zur NISV, Bern 2002, S. 12 ff. Ziff. 2.1.2). Der Anlageperimeter

wird bei der Bewilligung einer neuen Anlage aufgrund der projektierten Sendeleistung

und Senderichtung ihrer Antennen ermittelt. Die Emissionen bereits bestehender

Anlagen, die sich innerhalb dieses Anlageperimeters befinden, werden zu

denjenigen der neuen Anlage hinzugerechnet.

4.3

Für die

vorliegend projektierte Basisstation der E AG wurde ein Anlageperimeter mit

einem Radius von 57 m berechnet (Standortdatenblatt vom 26. Mai

2003), für die Antennenanlage der G AG an der M-Strasse 04 ein solcher mit dem

Radius von 35 m (Standortdatenblatt vom 7. Oktober 2004). Der Abstand

zwischen den zwei Anlagen beträgt gemäss den Angaben der Bausektion ca. 41 m

(Vernehmlassung vom 24. Januar 2006). Die Sendeantennen der G AG liegen

somit innerhalb des Anlageperimeters der E AG-Anlage; umgekehrt liegen aber die

Antennen der E AG nicht innerhalb des kleineren Anlageperimeters der G AG-Anlage.

Nach der Vollzugsempfehlung des BAFU wird – zumindest nach

deren bisherigem Verständnis – eine Zusammenrechnung der Emissionen nur dann

vorgenommen, wenn sich eine bereits bestehende Anlage innerhalb des

Anlageperimeters der neu zu bewilligenden befindet. Liegt dagegen die neu

projektierte Anlage im Anlageperimeter einer bestehenden, findet eine Zusammenrechnung

nicht statt. Entsprechend diesem Grundsatz wurden vorliegend bei der Anlage der

G AG, die (erstinstanzlich) als zweite bewilligt wurde, die Emissionen der E AG-Anlage

nicht mitberücksichtigt, weil die G AG-Anlage aufgrund ihrer geringeren

Sendeleistung nur einen Anlageperimeter von 35 m aufweist, der die in ca.

41.

m Entfernung gelegene Anlage der E AG nicht umfasst. Dieses Vorgehen wurde

von der Baurekurskommission I als Rechtsmittelinstanz bestätigt. Anderseits

erfasst der 57 m messende Anlageperimeter der E AG-Anlage zwar auch die

Anlage der G AG. In der Baubewilligung für E AG, die rund ein Jahr früher

erteilt wurde, wurden jedoch die Emissionen der G AG-Anlage ebenfalls nicht

berücksichtigt, weil für diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Bewilligung

vorlag.

Bei dieser Anwendung der Vollzugsempfehlung werden somit

die Emissionen der beiden Anlagen überhaupt nie zusammen beurteilt, obschon sie

unmittelbar benachbart sind und nach der Vollzugsempfehlung des BAFU zumindest

aus der Sicht der stärkeren Anlage (E AG) innerhalb desselben Anlageperimeters

liegen.

4.4

Mithilfe

des Anlageperimeters wird ermittelt, ob benachbarte Sendeeinrichtungen in einem

derart engen räumlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Sinn von Ziff. 62

Abs. 1 Anhang 1 NISV als eine einheitliche Anlage gelten. Werden die

Sendeeinrichtungen somit als Teile derselben Anlage betrachtet, kann die

Bestimmung des Umfangs der (Gesamt-) Anlage nicht davon abhängen, von welchem

Teil der Anlage bei der Betrachtung ausgegangen wird oder in welcher

Reihenfolge die Teilanlagen erstellt werden. Das Verwaltungsgericht hat denn

auch bereits in einem früheren Entscheid die Frage aufgeworfen, ob es beim

Urteil darüber, ob zwei Antennen zur selben Anlage gehören, tatsächlich darauf

ankommen könne, aus welcher Blickrichtung die Berechnung vorgenommen wird

(VGr, 21. September 2005, VB.2004.00549, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Regelung des BAFU betreffend

den Anlageperimeter entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Um diesen Widerspruch zu vermeiden, sind zwei Lösungen

denkbar:

– Erste

Lösung: Die Emissionen benachbarter Sendeeinrichtungen werden – wie bisher –

nur dann berücksichtigt, wenn sich die benachbarte Anlage im Anlageperimeter

der beurteilten Anlage befindet. Bei einer Anlage mit einer geringen

Sendeleistung (und einem entsprechend kleinen Anlageperimeter) werden somit die

Emissionen einer ausserhalb ihres Anlageperimeters liegenden benachbarten

Anlage auch dann nicht mitgerechnet, wenn deren Anlageperimeter die

erste Anlage umfasst.

Dafür

müssen auch an bestehenden Anlagen nachträglich noch Anpassungen vorgenommen

werden, wenn innerhalb ihres Anlageperimeters später eine weitere Sendeeinrichtung

erstellt wird.

– Zweite

Lösung: Die zuerst bewilligte Anlage erhält den Vorrang und braucht auf nachträglich

erstellte Einrichtungen in ihrer Umgebung keine Rücksicht zu nehmen. Bei einer

später bewilligten Anlage werden dafür auch die Emissionen der bestehenden

Anlage mitgerechnet, wenn der Anlageperimeter der einen oder der andern Anlage

beide umfasst. Für die zweite Anlage kann sich daher eine Pflicht zur Anpassung

auch dann ergeben, wenn sie selber infolge ihrer geringeren Sendeleistung einen

kleinen Anlageperimeter aufweist, welcher die erste Anlage nicht erfasst, die

erste Anlage aber einen grösseren Perimeter besitzt, in den die zweite zu

liegen kommt.

Bei der ersten Lösung müsste somit, wenn eine neue

Sendeeinrichtung in den Anlageperimeter einer bestehenden zu liegen kommt,

unter Umständen die Leistung der bestehenden Anlage reduziert werden, damit der

Anlagegrenzwert bei allen OMEN in ihrer Umgebung wieder eingehalten ist.

Besitzt die neue Anlage einen kleineren Anlageperimeter, der die bestehende

Sendeeinrichtung nicht erfasst, läge es allein an der bestehenden Anlage, ihre

Leistung anzupassen. Liegen beide Anlagen auch im Anlageperimeter der andern,

wäre eine gegenseitige Abstimmung oder eine Prioritätenordnung erforderlich.

Ein solches Vorgehen erscheint wenig praktikabel. Gründe

des Bestandesschutzes schliessen zwar nicht von vornherein aus, dass auch eine

bestehende Anlage ihre Sendeleistung anpassen muss, wenn sich herausstellt,

dass der Anlagegrenzwert nicht mehr bei allen OMEN in ihrer Umgebung

eingehalten ist. Diese Situation kann z.B. eintreten, wenn in der Umgebung der

Sendeanlage anstelle eines bestehenden Gebäudes ein neues erstellt wird,

welches exponierter gelegene OMEN enthält (vgl. BGE 128 II 340 = Pra 2002

Nr. 205 E. 3.3 und 3.7; 131 II 616 E. 3.4.3 S. 623). Bei

dem Vorgehen gemäss der ersten Lösung müssten jedoch die Betreiber bestehender

Anlagen, in deren Anlageperimeter eine neue Sendeeinrichtung zu stehen kommt,

stets in das Bewilligungsverfahren der neuen Einrichtung einbezogen werden, da

sie mit einer Reduktion ihrer bisherigen Sendeleistung zu rechnen hätten, und

es müssten ihnen die entsprechenden Parteirechte eingeräumt werden. Dies würde

zu einer Komplizierung des Verfahrens – auch zum Nachteil des neuen Gesuchstellers

– führen. Und überdies wäre, wo beide Anlagen im Anlageperimeter der jeweils

andern liegen, dennoch eine Prioritätenordnung erforderlich, um die

gegenseitige Abstimmung nicht unnötig zu komplizieren.

Es erscheint daher als zweckmässiger, der bestehenden

Anlage einen Vorrang einzuräumen. Es liegt dann am Ersteller einer neuen

Sendeanlage, auf alle bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung Rücksicht zu

nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese im Anlageperimeter seiner Anlage

liegen oder ob umgekehrt die neue Anlage in den Anlageperimeter einer

bestehenden zu liegen kommt. In beiden Fällen muss es Sache der neuen Anlage

sein, ihre Emissionen so weit zu reduzieren, dass an den kritischen OMEN, die

sowohl von ihren Antennen wie auch von jenen der bestehenden Anlagen bestrahlt

werden, keine Überschreitung des Anlagegrenzwerts resultiert. Diese Regel

bewirkt zwar einen zusätzlichen Bestandesschutz zugunsten bestehender Anlagen,

der mit Blick auf den Marktzutritt neuer Anbieter als unerwünscht erscheinen

mag. Der andernfalls erforderliche Einbezug bestehender Anlagen in das

Bewilligungsverfahren der neuen Anlage würde jedoch deren Errichtung ebenfalls

erschweren.

4.5

Durchlaufen

zwei Projekte für benachbarte Sendeanlagen, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig

das Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren, so stellt sich die weitere Frage,

ob eine zeitliche Priorität bereits in diesem Stadium zu beachten ist.

Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich die Sachlage

massgebend, welche zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung

bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 16). Nach diesem Grundsatz besitzt die Sendeanlage, für welche zuerst

eine Baubewilligung der erstinstanzlichen Behörde vorliegt, gegenüber einer

nachträglich zu bewilligenden Anlage einen Vorrang. Sie ist im Verhältnis zur

zweiten im Prinzip wie eine bestehende zu behandeln, auch wenn ihre

Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist. Dieses Vorgehen hat auch den

Vorzug der Praktikabilität, denn andernfalls müssten die Immissionsprognosen

der erstinstanzlich bewilligten Anlage stets neu berechnet werden, wenn während

des Rechtsmittelverfahrens ein Baugesuch für eine weitere Anlage in der Nachbarschaft

eingereicht wird. Eine solche Prioritätenordnung wird auch von der Bausektion

der Stadt Zürich und von der privaten Beschwerdegegnerin befürwortet für den

Fall, dass von der Vollzugsempfehlung des BAFU abgewichen wird.

Im hier betrachteten Fall hätten somit bei der

Immissionsberechnung der zweitbewilligten Anlage (Basisstation G AG an der M-Strasse

04) auch die Emissionen der zuerst bewilligten Anlage der E AG berücksichtigt

werden müssen. Das ist allerdings nicht geschehen: Sowohl die Baubehörde wie

auch die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I, an welche der Entscheid

weitergezogen wurde, gingen aufgrund der Vollzugsempfehlung des BAFU davon aus,

dass die Emissionen der zuerst bewilligten Anlage nicht zu berücksichtigen

seien, da deren Antennen sich nicht innerhalb des Anlageperimeters der

zweitbewilligten befänden. Das ist indessen kein Grund, hier in Abweichung von

der erwähnten Prioritätenordnung die Betreiberin der zuerst bewilligten Anlage

zu entsprechenden Anpassungen zu verpflichten. Der Umstand, dass das

Nachbarprojekt unzutreffend beurteilt wurde, darf nicht zu einer Schlechterstellung

der Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren führen.

Ob deswegen die Immissionsberechnungen für die benachbarte

Anlage der G AG einer neuen Überprüfung bedürfen, ist nicht im vorliegenden

Verfahren zu entscheiden. Dieselbe Frage wird sich auch für weitere Anlagen

stellen, die gestützt auf die bisherige Praxis nach der Vollzugsempfehlung des

BAFU beurteilt wurden. Angesichts der nur sehr geringen Überschreitung des

Anlagegrenzwerts, die in solchen Fällen durch die Mitberücksichtigung der

Nachbaranlagen resultieren kann, besteht dafür jedenfalls keine Dringlichkeit.

5.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die in der NISV

festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den

Anforderungen des USG. Die Vorinstanz hat diese Einwände jedoch bereits mit

ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 9), worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Das Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen

bereits in zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei

stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit

BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006,1A.60/2006, E. 2;

29.

November 2005,1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005,

1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,1A.202/2004, E. 2; 15. Februar

2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,1A.208/2004, E. 2;

jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bgr.ch). Die von den Beschwerdeführerinnen

angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung

nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher

unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema und es ist, wie das Bundesgericht

wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des

Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen

für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer Verpflichtung

nicht nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführerinnen

zitierten Publikationen nicht dargetan.

Damit erweist sich auch der Eventualantrag

der Beschwerdeführerinnen, mit welchem sie sinngemäss eine Reduktion der

zulässigen Strahlenbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung verlangen, als

unbegründet.

6.

Mit einem weiteren

Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin 1

sei gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu verpflichten, den Mast der streitbetroffenen

Anlage um 3 m zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird

jedoch die vorsorgliche Begrenzung der elektromagnetischen Emissionen mit der

Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt. Die

rechtsanwendenden Behörden haben daher keine Kompetenz, im Einzelfall gestützt

auf das Vorsorgeprinzip weitere emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen. Auch

auf diese Rechtslage hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 9).

7.

7.1

Das Bundesamt

für Umwelt (BAFU) stellte mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein

Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller

Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beeinflussen, zu

überprüfen (Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben Qualitätssicherung zur

Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse). Dabei geht es im Wesentlichen um die im Standortdatenblatt

deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und Sendewinkel der Antennen, die als

Grundlage für die Berechnung der Immissionen in der Umgebung der Anlage dienen.

Bei diesen Berechnungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

grundsätzlich auf die mit der installierten Hardware möglichen maximalen

Sendeleistungen und maximal einstellbaren Sendewinkel der Antennen abzustellen.

In Wirklichkeit verfügen jedoch die technischen Komponenten, welche zum Einsatz

gelangen, meist über grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche,

als sie für die betreffende Anlage erforderlich sind, und die im konkreten Fall

benötigten Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes teilweise mittels

Fernsteuerung vorgenommen.

Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen

Qualitätssicherungssystems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die

Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das

System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche

einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller

Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Das Funktionieren des Systems

muss von einer unabhängigen externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber,

welche dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die

Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen

und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das

Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von

einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

7.2

Die

Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Qualitätssicherungssystem

und dessen Einhaltung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern. Die

Beschwerdeführerinnen beanstandeten insbesondere, dass die Anforderungen, die

an die Zertifizierung durch eine externe Prüfstelle gestellt würden, nicht

festgelegt seien. Art und Inhalt der Auditierung dürften nicht gänzlich den

Betreibergesellschaften überlassen bleiben. Ferner sind sie der Auffassung, die

im Detailkonzept der Beschwerdegegnerin 1 vorgesehene Durchführung von

behördlichen Stichprobenkontrollen entspreche nicht dem Erfordernis einer

uneingeschränkten Einsicht in die Qualitätssicherungs-Datenbank gemäss Rundschreiben

des BAFU. Nach Ziffer 6.1 des Detailkonzepts der Beschwerdegegnerin 1

seien die Stichprobenkontrollen in ihren Geschäftsstellen vorgesehen und

könnten folglich nur auf Voranmeldung und unter Beizug der Betreiberin

erfolgen. Für eine uneingeschränkte Einsicht sei jedoch ein direkter

Fernzugriff der Vollzugsbehörden auf die Datenbank erforderlich.

7.3

Das

Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden zu dem im Aufbau begriffenen

Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf dessen Einführung auf

weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung vorderhand

verzichtet. Es verlangte lediglich, dass Baubewilligungen mit einer Auflage

versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen in das Qualitätssicherungssystem

sicherstellte (BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen;

6.

September 2006,1A.57/2006, E. 5.1, 31. Mai 2006,1A.116/2005,

E. 5 und 1A.120/2005, E. 5, www.bgr.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung

kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss

Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle

der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass

dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht

und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine

umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von

vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können

aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben

werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit

grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli

2006.

eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende

Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor (vgl. VGr, 6. Dezember 2006,

VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein Qualitätssicherungssystem

gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 aufgebaut, und

dieses wurde von der H AG am 21. Dezember 2006 zertifiziert.

Wie die von den Be­schwer­de­füh­re­rin­nen beanstandeten

Stichprobenkontrollen im Einzelnen durchzuführen sind, werden die

Vollzugsbehörden noch zu prüfen haben. Dabei sind sie nicht zwingend an

Vorgaben der kontrollierten Netzbetreiber gebunden, und es besteht kein Anlass,

von vornherein an der Wirksamkeit ihrer Kontrollen zu zweifeln.

Was sodann die Bedenken der Beschwerdeführerinnen

betreffend die Auditierung und Zertifizierung des Qualitätssicherungssystems

anbelangt, so trifft es zu, dass das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

keine näheren Vorgaben zu diesem Thema enthält und eine Akkreditierung der

externen Prüfstelle nur als erwünscht bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihre

Qualitätssicherung jedoch nach der ISO-Norm 9001:2000 (Zertifizierung von

Qualitätsmanagementsystemen) durchgeführt, und die zur Zertifikation

herangezogene H AG besitzt eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

(SAS), welche durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) betrieben wird (vgl.

Art. 5 Abs. 1 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni

1996, AkkBV, SR 946.512, sowie die Datenbank der akkreditierten Stellen bei der

SAS, www.sas.ch). Die ISO-Norm 9001:2000 umschreibt zwar nur die allgemeinen

Anforderungen an das Qualitätsmanagement und befasst sich nicht mit den

Besonderheiten der hier in Frage stehenden Qualitätssicherung. Ihre Befolgung

bietet aber eine Mindestgarantie für die Einhaltung sachdienlicher Verfahren,

und allfällige Mängel dieses Vorgehens können anhand der vorgesehenen Stichproben

und der Auswertung der Erfahrungen korrigiert werden.

Schliesslich ist auch die Ergänzung der Baubewilligung mit

einer Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin 1 zur Einbindung der

Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet wird, heute nicht

mehr erforderlich, nachdem das System bereits im Betrieb steht und

definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben

des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der

Kostenanteil der Beschwerdeführerin 2 wird mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet; soweit letzterer nicht beansprucht wird, erfolgt

nach Bezahlung der gesamten Gerichtskosten die Rückerstattung des Restbetrages

an die Beschwerdeführerin 2. – Zudem haben die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin

1.

für die Umtriebe des Verfahrens eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als

angemessen erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (§ 12

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

1.

für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-

(insgesamt Fr. 1'000.-) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim

Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …