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Entscheid

VB.2005.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00576

23. März 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9197)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Streit

liegt die Festsetzung eines Projektes für eine Gemeindestrasse. Zuständig für

die Festsetzung solcher Projekte ist gemäss § 15 Abs. 2 StrassG der

Gemeinderat. Zu Recht ist der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid (E. 2)

davon ausgegangen, dass der Beschluss des Gemeinderates Stäfa vom 17. Februar

2004, worin dieser die aufgrund der Planauflage erhobenen Einsprachen behandelt

hat, stillschweigend die Festsetzung des Projektes beinhaltet (vgl. § 17 Abs. 4

Satz 1 StrassG). Demgemäss war dieser Beschluss gestützt auf § 17 Abs. 4

Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) an den Bezirksrat weiterziehbar, gegen dessen

Entscheid vom 29. September 2005 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

offen steht (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2 Die für die

Beurteilung der Streitsache erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den

vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit ersichtlich. Ein gerichtlicher

Augenschein ist daher nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz nunmehr im

zweiten Rechtsgang einen Augenschein unter gehöriger Mitwirkung der Parteien

vorgenommen hat (RB 1981 Nr. 2, 1995 Nr. 12).

Erwägungen

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hält an seinem bereits mit der Projekteinsprache gestellten Begehren

fest, dass auf die Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse und damit

auf das gesamte Projekt zu verzichten sei. Zur Begründung hat er – schon in der

Rekursschrift vom 24. März 2004 (vgl. sodann Beschwerdeschrift vom 5. Dezember

2005, S. 8 ff. Ziff. 8-12) – vorgebracht, das Projekt sei nicht

geeignet, im Gebiet "Stäfa Mitte" eine ausreichende

Strassen-Groberschliessung zu schaffen. Der neuen Ebnetstrasse komme gemäss

Technischem Bericht vom 6. August 2003 die Funktion einer

nutzungsorientierten Sammelstrasse zu, was schon im Ansatz verfehlt sei, weil

diese Kategorie gemäss den Zugangsnormalien auf die Erschliessung von maximal

600.

Wohneinheiten (bzw. bei guter öffentlicher Erschliessung von 1000

Wohneinheiten) ausgerichtet sei, was den im fraglichen Gebiet vorhandenen

grösseren Erschliessungsbedarf nicht abzudecken vermöge; erforderlich wäre

daher ein Projekt, das von seiner Dimensionierung her die Anforderungen einer

verkehrsorientierten Sammelstrasse erfülle. Die projektierte Strasse genüge

aber bezüglich Fahrbahnbreite und Fussgängerschutz nicht einmal den Anforderungen

an eine nutzungsorientierte Sammelstrasse. Zudem genüge sie, da laut

Technischem Bericht bei mehreren Liegenschaften mit einer Überschreitung der

Lärmbelastungsgrenzwerte zu rechnen sei, den Anforderungen des Umweltrechts

nicht und sei auch mit weiteren Nachteilen für das direkt betroffene

Ebnet-Quartier, namentlich für zahlreiche an dieser Strasse gelegenen

Denkmalschutzobjekte, verbunden. Das Strassenprojekt verletze auch das aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgende Gebot der Erforderlichkeit, weil verschiedene

Alternativlösungen vorhanden seien, mit denen sich das angestrebte Ziel, die

Erschliessungsmängel in den Baugebieten "Stäfa Mitte" zu beseitigen,

problemlos erreichen liesse, ohne dass dadurch die Eigentumsrechte des

Beschwerdeführers und anderer Grundeigentümer beeinträchtigt würden. Neben den

Varianten, welche im Rahmen der Ortsplanrevision 1997 geprüft (und verworfen)

worden seien, biete sich namentlich – als Untervariante der damals verworfenen

Variante "Tunnel" – eine gestreckte Strassen- und Tunnelführung

zwischen dem Knoten Dorf-/Kreuzstrasse und der Seestrasse an.

Der Bezirksrat ist auf das Begehren, das gesamte Projekt

(Linienführung samt Verlegung des unteren Teilstücks der Ebnetstrasse) fallen

zu lassen, nicht eingetreten. Er erwog, das Projekt beruhe auf rechtskräftigen

Baulinien, dem gültigen Verkehrsplan 1997 sowie dem rechtskräftigen

Erschliessungsplan, mit dem der Ausbau der Ebnetstrasse der ersten Realisierungsetappe

zugeordnet worden sei, weshalb es als Ganzes nicht mehr infrage gestellt werden

könne (Rekursentscheid E. 1; vgl. auch Rekursentscheid vom 6. Januar

2005.

E. 5a).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat hätte

auf dieses Begehren eintreten müssen. Die drei genannten planerischen

Grundlagen stünden einer Anfechtung des Projekts nicht entgegen. Aus den

vorhandenen Baulinien, die lediglich der Landsicherung dienten, lasse sich

nicht auf die Recht- und Zweckmässigkeit des Projekts schliessen. Der kommunale

Verkehrsplan sei lediglich behördenverbindlich und im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens, in dem das Strassenprojekt angefochten werde, akzessorisch überprüfbar.

Sodann könne auch der den Ausbau der Ebnetstrasse vorsehende Erschliessungsplan

die vom konkreten Strassenprojekt betroffenen Grundeigentümer nicht daran

hindern, dieses Projekt als Ganzes zu bekämpfen, zumal die genaue Ausgestaltung

von Groberschliessungsanlagen erst im Rahmen des Projektierungsverfahrens

rechtsverbindlich festgelegt werde. Jedenfalls seien die Voraussetzungen dafür,

dass ausnahmsweise auch eine nutzungsplanerische Festlegung (wie sie der

Erschliessungsplan darstelle) akzessorisch überprüft werden könne, hier erfüllt

(Beschwerdeschrift, S. 5 ff. Ziff. 7).

2.2

Im

Strassenprojektfestsetzungsverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob die

Projektierung den Vorgaben von § 14 StrassG entspricht, wonach Strassen "entsprechend

ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung" (das heisst also im Rahmen des

Verkehrsplans und Erschliessungsplans) nach den jeweiligen Erkenntnissen der

Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landabtretung zu

projektieren sind, wobei die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger,

der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen zu berücksichtigen sind

(zur Bedeutung dieser Vorgaben bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Strassenprojekten

vgl. VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220 E. 3; 30. September

2004, VB.20004.00076, E. 4.2 und 5.1; 3. März 2005, VB.2004.00489 E. 3;

alle unter www.vgrzh.ch).

2.3

Gemäss dem

von der Gemeindeversammlung am 27. Oktober 1997 gestützt auf § 31 Abs. 2

PBG festgelegten Verkehrsplan sollen die Erschliessungslücken im Gemeindeteil

Stäfa-Mitte durch den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse behoben werden

(Verlegung im unteren Teilstück, Ausbau im oberen Teilstück); im zugehörigen

Planungsbericht wird dieser Lösung nach Gegenüberstellung mit anderen,

ebenfalls ausführlich erläuterten Varianten der Vorzug gegeben; der festgelegte

Verkehrsplan bezeichnet dementsprechend die Ebnetstrasse als

nutzungsorientierte Sammelstrasse (im unteren Teilstück unter Verwendung der

Signatur "geplant" mit der neuen Linienführung). Die neue Linienführung

ist auch im gleichentags beschlossenen Erschliessungsplan festgelegt worden,

womit das zu verlegende Teilstück gestützt auf § 92 PBG der ersten Erschliessungsetappe

zugewiesen worden ist. Für die neue Linienführung im unteren Teilstück bestehen

zudem Baulinien, die bereits 1952 festgelegt und genehmigt worden sind; sodann

sind gestützt auf § 96 Abs. 1 PBG mit Beschluss des Gemeinderats vom

15.

Oktober 1996 (genehmigt am 20. August 1997) in direktem Zusammenhang

mit der Ortsplanrevision 1997 für das obere Teilstück der Ebnetstrasse und das

daran anschliessende Teilstück der Kreuzstrasse neue Baulinien festgesetzt worden.

Ob und inwieweit die der streitigen Projektfestsetzung

vorangegangenen planerischen Festlegungen (Baulinie, Verkehrsplan und Erschliessungsplan)

einer Überprüfung und allfälligen Aufhebung des gesamten

Strassenprojektes entgegenstehen, hängt in erster Linie von der Funktion und

Rechtsnatur dieser Festlegungen ab. Der Verkehrsplan gibt als richtplanerische

Grundlage der nachfolgenden Nutzungsplanung Aufschluss über das grossräumige

Strassen-, Eisenbahn-, Tram- und Busliniennetz (§ 31 Abs. 2 in

Verbindung mit § 18 PBG; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, N. 185 ff., N. 218).

Der Erschliessungsplan gibt als Sondernutzungsplan Aufschluss über die

öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen

notwendig sind; er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das

Gemeinwesen die Groberschliessung durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung

im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt

ist (§ 91 PBG; Haller/Karlen, N. 357 f.). Die Verkehrsbaulinien

dienen als Sondernutzungsplan der Sicherung bestehender oder geplanter Anlagen

(§ 96 Abs. 1 PBG); sie dürfen ferner ein öffentliches Interesse an

der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher

umschreiben (§ 97 Abs. 2 PBG; Haller/Karlen, N. 344 ff.).

Strassenprojektfestsetzungen stellen wie Baulinien und Erschliessungspläne

Sondernutzungspläne dar; mit der Projektfestsetzung gilt die Baubewilligung als

erteilt (§ 309 Abs. 2 PBG). Die Projektfestsetzung bzw. die

Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, beinhaltet zudem die

Erteilung des Enteignungsrechts, soweit mit dem Projekt Grundeigentum Dritter

beansprucht wird (§ 15 StrassG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 126).

Aus rechtskräftigen Baulinien lässt sich eine Beschränkung

der Rügen bei der Anfechtung eines später festgesetzten Strassenprojektes

höchstens dann ableiten, wenn die fragliche Baulinie im Hinblick auf das

streitbetroffene Strassenprojekt festgesetzt wurde (VGr, 3. März 2005, VB.2004.00489,

E. 2.1, www.vgrzh.ch, zur Publikation im RB 2005 vorgesehen).

Letzteres trifft hier auf die Baulinien entlang des oberen Teilstücks der

Ebnetstrasse zu, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision 1997 festgesetzt

wurden, nicht aber auf das untere (zu verlegende) Teilstück, das durch die

bereits 1952 festgelegten Baulinien gesichert ist und gegen dessen

Neuerstellung sich die Beschwerde in erster Linie wendet.

Der Verkehrsplan kann bei Anfechtung einer nachfolgenden

Nutzungsplanung akzessorisch überprüft werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 26).

Einen diesbezüglich anfechtbaren Nutzungsplan stellt aber hier nicht erst das

am 17. Februar 2004 festgesetzte Strassenprojekt dar, gegen das sich die

Beschwerde richtet, sondern bereits der am 27. Oktober 1997 zusammen mit

dem Verkehrsplan festgesetzte Erschliessungsplan. Dieser konnte mit Rekurs

direkt angefochten werden. Eine spätere – akzessorische – Überprüfung des Erschliessungsplans

(und damit auch des Verkehrsplans) anlässlich der Strassenprojektfestsetzung

wäre nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, insbesondere dann, wenn der

Betroffene zuvor keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, was

auch dann zutreffen kann, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung

grundlegend verändert haben (Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs-

und Baurecht, 2. A., Zürich 1998, N. 1068; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die nunmehr erhobene Rüge, die Ebnetstrasse könne die ihr

im Erschliessungsplan zugedachte Funktion als nutzungsorientierte Sammelstrasse

nicht erfüllen, hätte der Beschwerdeführer bereits mit Rekurs gegen den am 27. Oktober

1997.

festgesetzten Erschliessungsplan vorbringen können, zumal damals

gleichzeitig der Verkehrsplan diesbezüglich revidiert wurde. Mit dem

projektierten Ausbau der Ebnetstrasse soll zur Sicherung bzw. Verbesserung der

Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte durch Verlegung des unteren

Teilstücks der Engpass in der Kernzone Kehlhof eliminiert, der

Einmündungsbereich in die Seestrasse verkehrstechnisch verbessert, die

SBB-Unterführung bezüglich Durchfahrtshöhe normgerecht ausgestaltet und ein

Fussgängerschutz realisiert werden, dies alles unter Einbezug der gewachsenen

Quartierstruktur, unter Vermeidung zusätzlichen Landbedarfs sowie mit optimaler

Reduktion der Lärmbelastung (Technischer Bericht S. 2). Diese Zielsetzung

liegt bereits der 1997 beschlossenen Ortsplanungsrevision (Verkehrsplan und Erschliessungsplan)

zu Grunde (Planungsbericht S. 17 ff. und Anhang B S. 49 ff.).

Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastung knüpfte man damals zwar an

Verkehrszählungen aus dem Jahr 1979 an, welche indessen für die

Ortsplanungsrevision ergänzt wurden (Planungsbericht Anhang A S. 40 ff.).

Weil dabei auch künftige Verkehrsbelastungen berücksichtigt wurden

(Planungsbericht Anhang A S. 43 in Verbindung mit S. 47 f.),

lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 7)

nicht einwenden, seit der Ortsplanungsrevision 1997 hätten sich die

tatsächlichen Verhältnisse grundlegend in einer Weise geändert, welche im

Zusammenhang mit der heute streitigen Projektfestsetzung eine akzessorische

Überprüfung des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans rechtfertige. Dass

bei der Ortsplanungsrevision 1997 die für den Beschwerdeführer aus dem

Strassenprojekt resultierenden Belastungen bezüglich Landabtretung und Beitragspflicht

noch nicht erkennbar waren, trifft zwar zu. Dies verschafft ihm aber keinen

Anspruch darauf, dass die damals im Verkehrsplan und im Erschliessungsplan

getroffenen Festlegungen aufgrund von Einwendungen akzessorisch überprüft

werden, mit welchen nicht eine blosse Projektänderung, sondern ein neues, die

Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans bedingendes Verkehrskonzept

angestrebt wird. Auf die darauf abzielenden Einwendungen (Beschwerdeschrift, S. 8

- 11) ist daher der Bezirksrat zu Recht nicht eingegangen und ist auch im

jetzigen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

2.4

Es kann

angemerkt werden, dass diese Einwendungen auch bei materieller Überprüfung

einen vollumfänglichen Verzicht auf das Projekt kaum zu rechtfertigen

vermöchten. Anlässlich der Ortsplanungsrevision 1997 wurden bezüglich der damit

angestrebten Beseitigung der Erschliessungsmängel im Gebiet Stäfa-Mitte wie

erwähnt verschiedene Varianten eingehend geprüft und gegeneinander abgewogen

(Planungsbericht Anhang B S. 52 ff). Im Rahmen der ihm einzig zustehenden

Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht nicht als "Oberplanungsbehörde"

zu prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten der

Vorzug verdiene. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der

entscheidungswesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung

getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu

respektieren (RB 2003 Nr. 20). Das vorliegende Projekt hält sich im

Rahmen des Planungsspielraums, welcher der Gemeinde Stäfa anlässlich der

Ortsplanungsrevision 1997 bei der Revision des Verkehrsplans und des

Erschliessungsplans bezüglich der Groberschliessung des Gebiets Stäfa-Mitte

zustand, und diesen planerischen Vorgaben entspricht nach dem Gesagten das

streitbetroffene Strassenprojekt als Ganzes.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer erneuert seinen Eventualantrag, das Strassenprojekt dahingehend

zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Erschliessung der östlich der alten

Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt

über das Grundstück Kat. Nr. 03 in der Verlängerung des dort geplanten

Kehrplatzes zu gewährleisten sei. Zur Begründung bringt er erneut vor, wegen

der vorgesehenen Schliessung der Zu- und Wegfahrt über die Ebnetstrasse (altes

Teilstück) von bzw. nach der Seestrasse könne man zu den Liegenschaften am

Flurweg Kat. Nr. 04 östlich der alten Ebnetstrasse nur noch von

Norden her über diese Strasse zu- bzw. wegfahren; für die Zu- und Wegfahrt

stelle dabei die Links- bzw. Rechtskurve im Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04

in die alte Ebnetstrasse an der Südwestecke seines Grundstücks Kat. Nr. 02

– namentlich für grössere Fahrzeuge – ein schwer passierbares Hindernis dar.

Ein Ausbau des dortigen Kreuzungsbereichs komme nicht in Betracht, weil dafür

zu wenig Platz vorhanden sei und weil das Wohngebäude Vers. Nr. 05

auf Kat. Nr. 02 unter Schutz gestellt sei. Es brauche daher für die

Liegenschaften östlich der alten Ebnetstrasse zwingend eine neue Zufahrt von

Norden her, ansonsten es ihnen an einer hinreichenden Erschliessung fehle.

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse komme hierfür nur eine Zufahrt über das Grundstück

Kat. Nr. 03 infrage.

Der Bezirksrat hat dieses Begehren abgelehnt. Er erwog,

die Zufahrt zu den beiden Liegenschaften Kat. Nrn. 01 und 02 des

Beschwerdeführers werde durch die im Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehene

neue Verkehrsführung (Schliessung der Einfahrt der alten Ebnetstrasse in die

Seestrasse) nicht geschmälert. Für die östlich der alten Ebnetstrasse am

Flurweg Kat. Nr. 04 liegenden Häuser werde die Zufahrt (die nach wie

vor über die alte Ebnetstrasse, jedoch bei Schliessung von deren Einmündung in

die Seestrasse nunmehr von Norden her erfolgen müsse) erschwert. Von den

Anstössern des Flurweges selber seien jedoch keine Einsprachen erhoben worden.

Dem Gemeinderat sei, wie er anlässlich des Augenscheines erklärt habe, "die

Problemstellung hinsichtlich der baurechtlichen Zufahrt über den Flurweg Kat. Nr. 04

bekannt" und er habe diesbezüglich "eine Studie in Auftrag gegeben".

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Auffassung des Gemeinderats Stäfa

und des Bezirksrates, die damit offenbar eine strassenpolizeiliche Massnahme

nach § 39 StrassG in Betracht zögen, missachte die Grundsätze der

formellen und materiellen Koordination bei der Planung. Das genannte

Zufahrtsproblem müsse im Rahmen des streitigen Projekts gelöst werden,

ansonsten keine Gewähr dafür bestehe, dass es sach- und zeitgerecht gelöst

werde.

3.2

Hinsichtlich

der Liegenschaften entlang des Flurwegs Kat. Nr. 04 erfolgt die Zu-

und Wegfahrt bereits heute über die alte Ebnetstrasse, allerdings mit der

Möglichkeit über deren unterstes, südliches Teilstück von der bzw. in

die Seestrasse zu- bzw. wegzufahren, was im Zusammenhang mit der streitigen

Projektfestsetzung nicht mehr zulässig sein soll; ohne zusätzliche Massnahme

wird daher die Zu- und Wegfahrt zwar nach wie vor über den heutigen

Einmündungsbereich des Flurwegs südlich der Liegenschaft Kat. Nr. 02

des Beschwerdeführers, bis dort hin bzw. von dort aus aber über das nördlich

anschliessende Teilstück der alten Ebnetstrasse erfolgen. Die Vorinstanzen

gehen mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass diese Änderung die Zu- und

Wegfahrt für die betroffenen Anwohner des Flurwegs schwieriger macht, da

offenbar das Einbiegen in den Flurweg von der alten Ebnetstrasse aus

nördlicher Richtung schwieriger als aus südlicher Richtung ist. Die geplante

Schliessung der Einmündung der alten Ebnetstrasse in die Seestrasse führt demnach

zu einer Verschlechterung der fraglichen Zufahrtsverhältnisse, welche jedoch

bereits heute nicht optimal sind, was in Kernzonen häufig vorkommt und bis zu

einem gewissen Grad auch aus rechtlicher Sicht hinzunehmen ist (RB 1997 Nr. 88

unter Bezugnahme auf § 11 Zugangsnormalien). Es ist daher bereits

fraglich, ob zur Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse eine zusätzliche

Massnahme getroffen werden muss. Immerhin gehen davon auch die Vorinstanzen

aus.

Der Beschwerdeführer behauptet, zur Verbesserung der

genannten Zufahrtsverhältnisse komme aufgrund der ortsbaulichen Verhältnisse

lediglich eine Zufahrt über das Grundstück Kat. Nr. 03 infrage;

offenbar geht er dabei davon aus, dass dies durch eine öffentlichrechtlich

abzusichernde Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks zu erfolgen habe. Ob

dies jedoch die einzige Möglichkeit zur Verbesserung der fraglichen

Zugangsverhältnisse ist, steht nicht fest. Der Gemeinderat geht jedenfalls

davon aus, dass noch andere Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, die er durch

eine Studie abklären will. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt

bleiben. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelhafte Zufahrt für die Anwohner

des Flurwegs stünde der streitigen Projektfestsetzung dann entgegen, wenn die

Verbesserung der genannten Zufahrtsverhältnisse zwingend Bestandteil dieses

Projekts bilden müsste. Das trifft indessen aus den folgenden Gründen nicht zu.

Das festgesetzte Projekt beinhaltet den Ausbau und die

Verlegung der Ebnetstrasse. Die angestrebte Verbesserung der fraglichen

Zufahrtsverhältnisse müsste dann Bestandteil des Projekts bilden, wenn sie

mittels einer baulichen Umgestaltung der alten Ebnetstrasse im

Einmündungsbereich des Flurwegs Kat. Nr. 04 umgesetzt werden sollte.

Dies ist jedoch nicht geplant, und gerade eine solche Massnahme schliesst der

Beschwerdeführer selber aus. Es fragt sich einzig, ob im Rahmen der

Projektfestsetzung gestützt auf die Grundsätze über die Koordination

planerischer und/oder baulicher Massnahmen eine andere Anordnung zur

Verbesserung der gerügten Zufahrtsverhältnisse zwingend erforderlich sei. Das

trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. Gemäss Art. 25a

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) ist bei der Errichtung

von Bauten und Anlagen, für welche mehrere Verfügungen zu treffen sind, eine

ausreichende Koordination geboten; insbesondere sind die verschiedenen

Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam

oder jedenfalls gleichzeitig zu eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine

Widersprüche enthalten (Abs. 2 lit. d und Abs. 3), wobei diese

Grundsätze "sinngemäss" auch auf das Nutzungsplanverfahren (mithin

auch auf Sondernutzungspläne darstellende Strassenprojekte) anwendbar sind (Abs. 4).

Der Koordinationsbedarf richtet sich nicht danach, ob die einzelnen Verfahren

koordinierbar sind; ausschlaggebend ist, ob auf das gleiche Projekt

verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen

ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und

unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (BGE 122 II 81 E. 6d/aa;

VGr, 7. April 2005, VB.2004.0558, E. 2.4, www.vgrzh.ch, zur

Publikation im RB 2005 vorgesehen; Haller/Karlen, N. 791 ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten

Koordination zwischen der Festsetzung des Strassenprojekts und der angestrebten

Verbesserung der Zufahrt zum Flurweg Kat. Nr. 04 nicht erfüllt. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verzicht auf den Einbezug solcher Massnahmen

in das Projekt die Gefahr bestehen soll, dass später zu diesem Zweck getroffene

Anordnungen dem Projekt inhaltlich widersprechen könnten.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein

keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche

Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht

zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich

eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht

von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen

lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …