VB.2005.00583
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00583
22. Februar 2006Deutsch17 min
(URT.2006.9144)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00583
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.02.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.06.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung
Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung, welche der geplanten Überbauung eine hohe architektonische Qualität bescheinigt, lässt sich ohne weiteres nachvollziehen. - Die Vorinstanz hat ausführlich und unwidersprochen dargelegt, dass die Arealüberbauung in einem heterogenen baulichen Umfeld geplant wird. Unter diesen Umständen ist sie zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Bauherrschaft einen vergleichsweise weiten Gestaltungsspielraum geniesse. Wenn eine Arealüberbauung eine klare Zäsur zur Nachbarschaft schafft, darf dies nicht dazu führen, dass ihr deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschafltiche Umgebung von vornherein abgesprochen wird. Auch wenn die umstrittene Arealüberbauung einen kräftigen neuen Akzent setzt, kann deswegen nicht der Schluss gezogen werden, das angefochtene Projekt ordne sich nicht in die bauliche Umgebung ein. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Projekt die Anforderungen von § 71 Abs. 1 und 2 PBG erfülle, so ist dem beizupflichten; zumindest liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG (E. 4.3).
Die verkehrsmässige Erschliessung der geplanten Arealüberbauung erweist sich insgesamt als genügend (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2).
Abweisung
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
GESTALTUNGSSPIELRAUM
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
§ 71 Abs. I PBG
§ 71 Abs. II PBG
§ 238 PBG
§ 240 Abs. III PBG
Art. 5 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der
Baugenossenschaft C am 21. Dezember 2004 unter zahlreichen
Nebenbestimmungen die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern und einem
Zwischenbau (Wohnüberbauung "E") auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,
02, 03 und 04 an der L-Strasse 05, 06, 07, 08, 09, 10 und 11 in Zürich.
Zugleich eröffnete die Behörde die von der Baudirektion am 1. November
2004 erteilte wasserbaupolizeiliche Bewilligung. Am 27. Juli 2005 stimmte
die Bausektion der Stadt Zürich einer Projektänderung zu, welche auch die Erfüllung
der angeordneten Auflagen beinhaltete.
Erwägungen
II.
Gegen diese Anordnungen erhoben A und B – neben anderen Rekurrenten
– am 11. Februar bzw. 8. September 2005 Rekurs und beantragten
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Verweigerung der Baubewilligung.
Die Baurekurskommission führte am 25. August 2005
einen Augenschein durch und wies die Rekurse am 28. Oktober 2005 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2005 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Verweigerung der
Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 schloss
die Baurekurskommission ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 10. Januar bzw. am 18. Januar 2006 die
Bausektion der Stadt Zürich sowie die Baugenossenschaft C; letztere verlangte
überdies eine Parteientschädigung.
Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2
Als
Eigentümer der nur durch die L-Strasse von den Baugrundstücken getrennten Parzelle
Kat.-Nr. 12 sind die Beschwerdeführenden von
der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die
Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen
betroffen und gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitige
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden halten dem Bauvorhaben eine ungenügende Einordnung sowie
eine nicht hinreichend verkehrssichere Erschliessung entgegen. Die im
vorinstanzlichen Verfahren von den Rekurrenten erhobenen weiteren Rügen werden nicht
mehr aufrechterhalten und bilden daher nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Ferner hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 52 Abs. 2
VRG auch die Rügen der anderen Rekurrenten vor Baurekurskommission nicht zu
beachten. Die betreffenden Einwände sind nicht von den Beschwerdeführenden,
sondern von Dritten erhoben worden, die auf einen Weiterzug des
Rekursentscheids verzichtet haben.
2.2
Das
Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen.
Ein gerichtlicher Lokaltermin ist nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz einen
Augenschein durchgeführt hat und ihr Protokoll im Zusammenhang mit den übrigen
Akten hinreichend Aufschluss über die zu würdigenden tatsächlichen Verhältnisse
gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
3.
Die Baugrundstücke weisen eine Fläche von insgesamt 7'460 m2
aus und werden heute vorwiegend als Parkplatz genutzt. Die beiden geplanten fünfgeschossigen
Mehrfamilienhäuser und der dreistöckige Zwischenbau umfassen 56 Wohnungen, eine
Alters- und Pflegewohnung, einen Kindergarten/Kinderhort, Praxen, Büros,
Gewerbe sowie einen Supermarkt. Die Hofunterkellerung dient hauptsächlich als
Parkfläche für die Wohn- und Gewerberäume (62 Autoabstellplätze und 3
Kundenplätze) und den Supermarkt (75 Autoabstellplätze). Die Überbauung soll
über die L-Strasse und den M-Weg erschlossen werden.
4.
4.1
Hinsichtlich
der von den Beschwerdeführenden beanstandeten ungenügenden Einordnung des
Projekts erwog die Baurekurskommission, dass das bauliche Umfeld der Baugrundstücke
verschiedenartig sei. So stammten zwei benachbarte Schutzobjekte, die N und das
O-Haus, aus verschiedenen Epochen. Das ebenso an das Bauareal anstossende P
zeichne sich durch verwinkelte und gestaffelt aneinander gereihte Gebäude aus.
Im Bereich von M-Weg, Q-Weg und gegenüber der L-Strasse seien kleinere Bauten
wie auch grössere Mehrfamilienhäuser und Mehrfamilienhaussiedlungen
anzutreffen. Angesichts des uneinheitlichen Erscheinungsbildes geniesse die
Bauherrschaft einen breiten Gestaltungsspielraum. Zwar seien die einzelnen
Baukörper lang und schmal, doch bilde die Überbauung bei einer Betrachtung
aller Baukörper samt den zwischen- und umliegenden Freiräumen ein "in sich
stimmiges Ganzes". Die neuzeitlichen Bauformen und Materialien – wie Glas,
Beton und Metall – wirkten keineswegs störend. Dass sich ein der
zeitgenössischen Architektur verpflichtetes Vorhaben vom älteren baulichen
Umfeld abhebe, werde nicht als störend empfunden; vielmehr trage die
Durchmischung von Bauten im modernen und konventionellen Stil zu einem
differenzierten und lebendigen Überbauungsbild bei. Die erhöhte
Überbauungsdichte im Bereich der L-Strasse sei sinnvoll und zweckmässig, denn
sie schirme die rückwärtigen Wohngebäude vom Verkehrslärm ab. Schliesslich sei
die Überbauung hinsichtlich Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der
Freiräume überzeugend konzipiert, weshalb dem Bauvorhaben der von § 71 PBG
geforderte gute Gesamteindruck insgesamt zuzuerkennen sei.
Die Beschwerdeführenden halten dem Rekursentscheid
entgegen, dass es sich bei den ästhetischen Anforderungen an eine
Arealüberbauung nicht um Ermessensbetätigung, sondern um "klare
Definitionen" handle. § 71 PBG präzisiere die allgemeinen
Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG in der Weise, dass die Beziehung
zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung verlangt werde.
Entgegen der Auffassung der Rekurskommission gewähre der Gesetzgeber mit § 71
PBG keine Privilegien, sondern statuiere die Einschränkung, dass sich eine
Arealüberbauung nicht von der baulichen und landschaftlichen Umgebung abhebe.
Mit den 80 m bzw. 88 m langen Gebäudekomplexen und dem dazwischen liegenden
Innenhof wie auch mit den vorgesehenen Materialien und Farben genüge das
angefochtene Projekt den Einordnungsanforderungen nicht.
4.2
Bei der
Arealüberbauung handelt es sich um eine Überbauung von Grundstücken mit einer
bestimmten Mindestfläche aufgrund einer einheitlichen, die gesamte Überbauung
umfassenden Baueingabe (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 312, auch zum Folgenden). Der
Arealüberbauung liegt das planerische Motiv zugrunde, den Baubehörden die
rechtliche Handhabe zu bieten, eine von der normalen abweichende,
differenziertere Bauweise zuzulassen und gleichzeitig an die bauliche
Gestaltung, die Einordnung in die Umgebung und die Wohnqualität in verschiedener
Beziehung erhöhte Anforderungen zu stellen (VGr, 20. August 1974, ZBl
1975, 204 E. 3b).
Gemäss § 71 Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen
sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet
und ausgerüstet sein. Bei der Beurteilung sind nach Abs. 2 dieser
Bestimmung insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und
architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung
der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung;
Art und Grad der Ausrüstung. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71
PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor. Abs. 1 von § 71
PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten
Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu
respektierenden Ermessensspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2
insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die
massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April
2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Rz. 3-19).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es
sich bei Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften nicht um "klare
Definitionen", sondern um unbestimmte Rechtsbegriffe, die den anwendenden
Behörden einen grösseren Gestaltungsspielraum offen lassen. – Die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG
grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere
Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,
greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der
Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein
Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach
Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur
Abgrenzung von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 77
und 84).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren
alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft werden.
Auf Grund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen
Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das
kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG
über die Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche
Umgebung (RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12); sie ist aber
auch bezüglich von § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo
unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in
das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der
Gemeinde bezüglich der bei der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer
Gewichtung ausdrücklich einen Ermessensspielraum öffnet.
4.3
Die Beschwerdeführenden
machen zumindest nicht substanziiert geltend, dass das angefochtene Projekt für
sich selbst den Anforderungen von § 71 Abs. 1 und 2 PBG widerspreche.
Der nicht näher begründete Hinweis auf die grossen Baukuben, welche die Vorschriften
hinsichtlich der Ausdehnung von Gebäuden verletzten, kann nicht als solche Rüge
aufgefasst werden. Insoweit sind die Ausführungen der Baurekurskommission
unbestritten geblieben, wonach das – aus einem Projektwettbewerb siegreich
hervorgegangene – Vorhaben ein "in sich stimmiges Ganzes" bilde.
Insbesondere überzeugt die Gliederung des Bauareals in Bereiche mit
unterschiedlicher Funktion. Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung, welche
der geplanten Überbauung eine hohe architektonische Qualität bescheinigt, lässt
sich ohne weiteres nachvollziehen. Anzufügen bleibt, dass auch eine sehr
ungewöhnliche Architektur qualifizierten ästhetischen Ansprüchen genügen kann (RB 1996
Nr. 77).
Die Kritik der Beschwerdeführenden zielt vielmehr darauf,
dass das Vorhaben einen störenden Gegensatz zur baulichen Umgebung im alten
Kern von R schaffe. Die Baurekurskommission hat ausführlich und unwidersprochen
dargelegt, dass die Arealüberbauung in einem heterogenen baulichen Umfeld
geplant wird. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den der ständigen
Rechtsprechung entsprechenden Schluss gezogen, dass die Bauherrschaft unter
diesen Umständen einen vergleichsweise breiten Gestaltungsspielraum geniesse.
Wenn eine Arealüberbauung eine klare Zäsur zur Nachbarschaft schafft, darf dies
nicht dazu führen, dass ihr deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung
und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung von vornherein
abgesprochen wird (RB 1997 Nr. 79). Ferner ist es einem
Grundeigentümer grundsätzlich unbenommen, die ihm aufgrund der Bau- und
Zonenordnung zustehende Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66); er
muss sich also nicht deswegen Beschränkungen auferlegen, weil Nachbarparzellen
entweder nicht voll ausgenützt oder einer Zone mit geringerer Ausnützung
zugeteilt sind. Es trifft zu, dass die umstrittene Arealüberbauung im alten
Kern von R einen kräftigen neuen Akzent setzt. Indessen kann daraus nicht der
Schluss gezogen werden, dass sich das angefochtene Projekt deswegen nicht in
die bauliche Umgebung einordne. Abgesehen davon besteht kein Grund dazu, die
ästhetische Beurteilung der gut besetzten Wettbewerbs-Jury infrage zu stellen. Dem
Bauvorhaben können durchaus die von der Rekurskommission erwähnten Vorzüge
zuerkannt werden. So wird die in der Tat erhebliche Gebäudelänge durch die geknickte
Form und die entsprechende Gestaltung der Fassaden so aufgelockert, dass kaum
der Eindruck von wuchtigen Gebäudekörpern aufkommt. Dazu tragen auch die
unterschiedlichen Baumaterialien, die versetzt angeordneten Fenster sowie die
gemäss Umgebungsplan vorgesehene grosszügige Begrünung mit hochstämmigen Bäumen
bei. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Projekt die Anforderungen
von § 71 Abs. 1 und 2 PBG erfülle, so ist dem beizupflichten; zumindest
liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG.
5.
5.1
Mit Bezug
auf die Verkehrssicherheit der Erschliessung hielt Vorinstanz fest, dass die
bestehende Ein-/Ausfahrt des P und die Zufahrt zur Unterniveaugarage des umstrittenen
Vorhabens im Einklang mit § 240 Abs. 3 PBG zusammengefasst würden.
Die Anlieferung zum Supermarkt erfolge weiter südöstlich ebenfalls über die L-Strasse;
dort befinde sich auch eine Bushaltestelle. Die Dienstabteilung Verkehr der
Stadtpolizei habe nach Rücksprache mit den VBZ dieser Lösung unter Auflagen zugestimmt.
Unter solchen Umständen lasse sich die Warenanlieferung nicht beanstanden. In
der Stadt Zürich gebe es zahlreiche Bus- und Tramhaltestellen, wo die Fahrzeuge
hinter einem haltenden Bus oder Tram auf der Strasse warten müssten. In
Anbetracht der nach Angaben der Bauherrschaft zu erwartenden rund 7-9
Warenanlieferungen pro Tag sei nicht mit den geltend gemachten Problemen zu
rechnen. Dass die heute bestehenden öffentlichen Abstellplätze in die
vorgesehene Tiefgarage verlegt würden, sei völlig unproblematisch.
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass der M-Weg
als Stichstrasse heute bereits das "P" und weitere Liegenschaften
erschliesse. Nach Realisierung des streitbetroffenen Projekts würde er zusätzlich
zum vorgesehenen Hort/Kindergarten führen. Überdies solle der M-Weg der
Müllabfuhr und der wöchentlichen Anlieferung von Holzschnitzeln für die Heizung
dienen. Weil der M-Weg bei der Verzweigung L-/S-Strasse und der Auffahrt zur W
in diese Hauptstrassen einmünde, beeinträchtige zusätzlicher Lastwagenverkehr
an dieser Stelle die Verkehrssicherheit. Problematisch sei ferner die Erschliessung
von 141 Autoabstellplätzen in zwei Unterniveaugaragen auf die L-Strasse. Unter
Berücksichtigung von 81 Parkfeldern des P sei die Zu- und Wegfahrt für 222
Autos konzipiert, darunter auch für Lieferwagen des Supermarkts. Weil die L-Strasse
ein Verkehrsaufkommen von gut 12'000 Fahrzeugen pro Tag aufweise, hätte diese
zusätzliche Erschliessung nicht bewilligt werden dürfen. Wenige Meter vor der
Bushaltestelle und gleich nach der Tramhaltestelle finde sich die Zu- und
Wegfahrt zur Verladerampe für den Supermarkt. Mindestens neunmal täglich
müssten – teilweise mit Anhängern versehene – Lastwagen über diese Rampen
manövrieren, und zwar auch rückwärts. Diese Lastwagenfahrten missachteten nicht
nur die Verkehrssicherheit, sondern seien auch für die gegenüberliegenden
Wohnbauten störend. Der fragliche Standort an einer Hauptverkehrsstrasse eigne
sich nicht für einen Supermarkt.
5.2
Die
Baurekurskommission hat die gesetzlichen Anforderungen an den Ausbau und die
Verkehrssicherheit von Zufahrten gemäss § 237 und 240 PBG, ferner die in
den Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember
1987.
sowie in der Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit
und die Sicherheit von Strassenkörpern (Verkehrssicherheitsverordnung) vom 15. Juni
1983.
(VerkehrssicherheitsV) geregelten Konkretisierungen zutreffend dargelegt.
Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Anzufügen bleibt, dass Art. 19 Abs. 2 Satz 1
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung das Gemeinwesen
verpflichtet, die Bauzonen binnen der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist
zu erschliessen. Weil die verkehrsmässige Erschliessung in älteren
Stadtquartieren und Dorfkernen den gegenwärtigen gesetzlichen Anforderungen oft
nicht (mehr) genügt, sieht der Gesetzgeber in § 360 Abs. 3 PBG die
Möglichkeit von Erleichterungen vor (vgl. RB 1983 Nr. 97 betreffend
ungenügend ausgebaute Quartierstrassen im Gebiet Zürichberg; RB 1997 Nr. 82).
Abweichungen von den Zugangsnormalien sind angebracht, wenn es sich um ein
gewachsenes Quartier mit fest gefügter Überbauungsstruktur sowie lange vorbestandener
Erschliessung handelt und eine Verbreiterung des Zugangs schwer wiegende
Eingriffe in die heutige Struktur zur Folge hätte (RB 1997 Nr. 88);
allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben (RB 1984 Nr. 100
= BEZ 1985 Nr. 5).
5.2.1
Die über die L-Strasse verlaufende Zufahrt zur Unterniveaugarage der Überbauung
"E" soll mit der Ein-/Ausfahrt des P zusammengefasst werden. Diese Lösung
entspricht § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich
wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung
mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben. Wie das Verwaltungsgericht in RB 2000
Nr. 99 ausgeführt hat, sind die beiden Varianten grundsätzlich
gleichrangig. Vorliegend gibt es keine echte Alternative zur Haupterschliessung
des Projekts über die L-Strasse. Mit den Beschwerdeführenden ist davon
auszugehen, dass die L-Strasse ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist; auch wenn
die Verbindung nach X/Y und in das Z vorab durch die U-Strasse gewährleistet
wird, fliesst ein erheblicher Teil des Durchgangsverkehrs auch über die L-Strasse.
Angesichts des hohen, wenn auch für städtische Verhältnisse nicht übermässigen
Verkehrsaufkommens hat die Bausektion zusammen mit der Stadtpolizei und den VBZ
Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit geprüft und entsprechende
umfangreiche Nebenbestimmungen in die Baubewilligung aufgenommen (Dispositiv Ziffer II.B.16-41),
welche die Bauherrschaft hingenommen hat. Laut § 5 Abs. 1
VerkehrssicherheitsV sind Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen und
von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig.
Wie jedoch schon ihr Wortlaut zum Ausdruck bringt, gilt diese Bestimmung nicht
zwingend. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten lässt sich die gemeinsame
Ein-/Ausfahrt des Bauprojekts und des P nahe bei der Tram- und Bushaltestelle T-Strasse
kaum vermeiden. In Städten und Agglomerationen kommen derartige Situationen
vergleichsweise häufig vor und führen sie dank der Ortskenntnis und der
Gewöhnung der meisten Verkehrsteilnehmer selten zu Unfällen. Für den Fall, dass
vorliegend wider Erwarten verkehrspolizeilich nicht hinzunehmende Gefahren
auftreten sollten, hat die Bausektion in Dispositiv Ziffer II.B.32 die
Verschiebung der Haltestelle auf Kosten der Bauherrschaft statuiert. Im Übrigen
wäre die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit berechtigt und
verpflichtet, polizeiliche Missstände zu beheben. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden
ist auch nicht anzunehmen, dass die rund neun täglichen Warenanlieferungen zum
Supermarkt den Verkehr nennenswert behindern. Weil ein solcher Güterumschlag
meistens durch erfahrene Berufschauffeure erfolgt, ist auch insoweit nicht mit
übermässigen Gefahren zu rechnen. Angesichts der bestehenden erheblichen Verkehrsimmissionen
auf dem betreffenden Abschnitt der L-Strasse fallen die mit der Belieferung des
Supermarkts für die Anwohner verbundenen zusätzlichen Lärm- und Geruchseinwirkungen
kaum ins Gewicht.
5.2.2
Der M-Weg
ist mit einer Breite von nur 3 - 4 m lediglich als Zufahrtsweg im Sinn von § 5
Abs. 1 lit. a der Zugangsnormalien dimensioniert. Laut der
angefochtenen Baubewilligung sollen neben der heutigen Erschliessung einiger
Liegenschaften nunmehr auch die Zufahrt zum Kindergarten/Kinderhort sowie die
Abfallentsorgung und die Anlieferung von Holzschnitzeln über diesen Weg
erfolgen. Hierbei handelt es sich um ein geringes zusätzliches
Verkehrsaufkommen, wobei die Fahrzeuglenker mit den örtlichen Verhältnissen und
Gefahren vertraut sein dürften. Dank einer Wendemöglichkeit auf dem Bauareal entfallen
Rückwärtsfahrten. Unter diesen Umständen tut auch die Benützung des M-Wegs der
Verkehrssicherheit aller Voraussicht nach keinen Abbruch. Dies gilt umso mehr,
als gemäss Erwägung lit. D/h der Baubewilligung zwischen der L-Strasse und
dem M-Weg auf der Westseite des Bauareals eine Fläche mit den Dimensionen einer
Zufahrtsstrasse asphaltiert wird, die als Notzufahrt sowie für die
Kehrichtabfuhr dienen soll. Im Bedarfsfall könnte diese Zufahrt wohl jene über
den M-Weg ganz oder teilweise ersetzen.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Die unterliegenden Beschwerdeführenden werden damit solidarisch
kostenpflichtig und können von vornherein keine Parteientschädigung beanspruchen
(§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG). Sie haben vielmehr der privaten Beschwerdegegnerin
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine angemessene
Umtriebsentschädigung zu entrichten. Als angemessen erweist sich eine
Parteientschädigung in der Höhe von (insgesamt) Fr. 1'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), unter solidarischer Haftung eines jeden für den
Gesamtbetrag.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (insgesamt Fr. 1'600.-, Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Mitteilung an …