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Entscheid

VB.2005.00583

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00583

22. Februar 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9144)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der

Baugenossenschaft C am 21. Dezember 2004 unter zahlreichen

Nebenbestimmungen die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern und einem

Zwischenbau (Wohnüberbauung "E") auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,

02, 03 und 04 an der L-Strasse 05, 06, 07, 08, 09, 10 und 11 in Zürich.

Zugleich eröffnete die Behörde die von der Baudirektion am 1. November

2004 erteilte wasserbaupolizeiliche Bewilligung. Am 27. Juli 2005 stimmte

die Bausektion der Stadt Zürich einer Projektänderung zu, welche auch die Erfüllung

der angeordneten Auflagen beinhaltete.

Erwägungen

II.

Gegen diese Anordnungen erhoben A und B – neben anderen Rekurrenten

– am 11. Februar bzw. 8. September 2005 Rekurs und beantragten

Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Verweigerung der Baubewilligung.

Die Baurekurskommission führte am 25. August 2005

einen Augenschein durch und wies die Rekurse am 28. Oktober 2005 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2005 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Verweigerung der

Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 schloss

die Baurekurskommission ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 10. Januar bzw. am 18. Januar 2006 die

Bausektion der Stadt Zürich sowie die Baugenossenschaft C; letztere verlangte

überdies eine Parteientschädigung.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen der Vorinstanz

wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.

1.2

Als

Eigentümer der nur durch die L-Strasse von den Baugrundstücken getrennten Parzelle

Kat.-Nr. 12 sind die Beschwerdeführenden von

der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die

Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen

betroffen und gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitige

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden halten dem Bauvorhaben eine ungenügende Einordnung sowie

eine nicht hinreichend verkehrssichere Erschliessung entgegen. Die im

vorinstanzlichen Verfahren von den Rekurrenten erhobenen weiteren Rügen werden nicht

mehr aufrechterhalten und bilden daher nicht Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens. Ferner hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 52 Abs. 2

VRG auch die Rügen der anderen Rekurrenten vor Baurekurskommission nicht zu

beachten. Die betreffenden Einwände sind nicht von den Beschwerdeführenden,

sondern von Dritten erhoben worden, die auf einen Weiterzug des

Rekursentscheids verzichtet haben.

2.2

Das

Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen.

Ein gerichtlicher Lokaltermin ist nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz einen

Augenschein durchgeführt hat und ihr Protokoll im Zusammenhang mit den übrigen

Akten hinreichend Aufschluss über die zu würdigenden tatsächlichen Verhältnisse

gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

3.

Die Baugrundstücke weisen eine Fläche von insgesamt 7'460 m2

aus und werden heute vorwiegend als Parkplatz genutzt. Die beiden geplanten fünfgeschossigen

Mehrfamilienhäuser und der dreistöckige Zwischenbau umfassen 56 Wohnungen, eine

Alters- und Pflegewohnung, einen Kindergarten/Kinderhort, Praxen, Büros,

Gewerbe sowie einen Supermarkt. Die Hofunterkellerung dient hauptsächlich als

Parkfläche für die Wohn- und Gewerberäume (62 Autoabstellplätze und 3

Kundenplätze) und den Supermarkt (75 Autoabstellplätze). Die Überbauung soll

über die L-Strasse und den M-Weg erschlossen werden.

4.

4.1

Hinsichtlich

der von den Beschwerdeführenden beanstandeten ungenügenden Einordnung des

Projekts erwog die Baurekurskommission, dass das bauliche Umfeld der Baugrundstücke

verschiedenartig sei. So stammten zwei benachbarte Schutzobjekte, die N und das

O-Haus, aus verschiedenen Epochen. Das ebenso an das Bauareal anstossende P

zeichne sich durch verwinkelte und gestaffelt aneinander gereihte Gebäude aus.

Im Bereich von M-Weg, Q-Weg und gegenüber der L-Strasse seien kleinere Bauten

wie auch grössere Mehrfamilienhäuser und Mehrfamilienhaussiedlungen

anzutreffen. Angesichts des uneinheitlichen Erscheinungsbildes geniesse die

Bauherrschaft einen breiten Gestaltungsspielraum. Zwar seien die einzelnen

Baukörper lang und schmal, doch bilde die Überbauung bei einer Betrachtung

aller Baukörper samt den zwischen- und umliegenden Freiräumen ein "in sich

stimmiges Ganzes". Die neuzeitlichen Bauformen und Materialien – wie Glas,

Beton und Metall – wirkten keineswegs störend. Dass sich ein der

zeitgenössischen Architektur verpflichtetes Vorhaben vom älteren baulichen

Umfeld abhebe, werde nicht als störend empfunden; vielmehr trage die

Durchmischung von Bauten im modernen und konventionellen Stil zu einem

differenzierten und lebendigen Überbauungsbild bei. Die erhöhte

Überbauungsdichte im Bereich der L-Strasse sei sinnvoll und zweckmässig, denn

sie schirme die rückwärtigen Wohngebäude vom Verkehrslärm ab. Schliesslich sei

die Überbauung hinsichtlich Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der

Freiräume überzeugend konzipiert, weshalb dem Bauvorhaben der von § 71 PBG

geforderte gute Gesamteindruck insgesamt zuzuerkennen sei.

Die Beschwerdeführenden halten dem Rekursentscheid

entgegen, dass es sich bei den ästhetischen Anforderungen an eine

Arealüberbauung nicht um Ermessensbetätigung, sondern um "klare

Definitionen" handle. § 71 PBG präzisiere die allgemeinen

Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG in der Weise, dass die Beziehung

zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung verlangt werde.

Entgegen der Auffassung der Rekurskommission gewähre der Gesetzgeber mit § 71

PBG keine Privilegien, sondern statuiere die Einschränkung, dass sich eine

Arealüberbauung nicht von der baulichen und landschaftlichen Umgebung abhebe.

Mit den 80 m bzw. 88 m langen Gebäudekomplexen und dem dazwischen liegenden

Innenhof wie auch mit den vorgesehenen Materialien und Farben genüge das

angefochtene Projekt den Einordnungsanforderungen nicht.

4.2

Bei der

Arealüberbauung handelt es sich um eine Überbauung von Grundstücken mit einer

bestimmten Mindestfläche aufgrund einer einheitlichen, die gesamte Überbauung

umfassenden Baueingabe (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 312, auch zum Folgenden). Der

Arealüberbauung liegt das planerische Motiv zugrunde, den Baubehörden die

rechtliche Handhabe zu bieten, eine von der normalen abweichende,

differenziertere Bauweise zuzulassen und gleichzeitig an die bauliche

Gestaltung, die Einordnung in die Umgebung und die Wohnqualität in verschiedener

Beziehung erhöhte Anforderungen zu stellen (VGr, 20. August 1974, ZBl

1975, 204 E. 3b).

Gemäss § 71 Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen

sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet

und ausgerüstet sein. Bei der Beurteilung sind nach Abs. 2 dieser

Bestimmung insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und

architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung

der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung;

Art und Grad der Ausrüstung. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71

PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor. Abs. 1 von § 71

PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten

Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu

respektierenden Ermessensspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2

insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die

massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April

2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Rz. 3-19).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es

sich bei Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften nicht um "klare

Definitionen", sondern um unbestimmte Rechtsbegriffe, die den anwendenden

Behörden einen grösseren Gestaltungsspielraum offen lassen. – Die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG

grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere

Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,

greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der

Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein

Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach

Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur

Abgrenzung von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 77

und 84).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren

alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft werden.

Auf Grund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen

Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das

kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG

über die Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche

Umgebung (RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12); sie ist aber

auch bezüglich von § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo

unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in

das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der

Gemeinde bezüglich der bei der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer

Gewichtung ausdrücklich einen Ermessensspielraum öffnet.

4.3

Die Beschwerdeführenden

machen zumindest nicht substanziiert geltend, dass das angefochtene Projekt für

sich selbst den Anforderungen von § 71 Abs. 1 und 2 PBG widerspreche.

Der nicht näher begründete Hinweis auf die grossen Baukuben, welche die Vorschriften

hinsichtlich der Ausdehnung von Gebäuden verletzten, kann nicht als solche Rüge

aufgefasst werden. Insoweit sind die Ausführungen der Baurekurskommission

unbestritten geblieben, wonach das – aus einem Projektwettbewerb siegreich

hervorgegangene – Vorhaben ein "in sich stimmiges Ganzes" bilde.

Insbesondere überzeugt die Gliederung des Bauareals in Bereiche mit

unterschiedlicher Funktion. Die von der Vorinstanz getroffene Würdigung, welche

der geplanten Überbauung eine hohe architektonische Qualität bescheinigt, lässt

sich ohne weiteres nachvollziehen. Anzufügen bleibt, dass auch eine sehr

ungewöhnliche Architektur qualifizierten ästhetischen Ansprüchen genügen kann (RB 1996

Nr. 77).

Die Kritik der Beschwerdeführenden zielt vielmehr darauf,

dass das Vorhaben einen störenden Gegensatz zur baulichen Umgebung im alten

Kern von R schaffe. Die Baurekurskommission hat ausführlich und unwidersprochen

dargelegt, dass die Arealüberbauung in einem heterogenen baulichen Umfeld

geplant wird. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den der ständigen

Rechtsprechung entsprechenden Schluss gezogen, dass die Bauherrschaft unter

diesen Umständen einen vergleichsweise breiten Gestaltungsspielraum geniesse.

Wenn eine Arealüberbauung eine klare Zäsur zur Nachbarschaft schafft, darf dies

nicht dazu führen, dass ihr deswegen die geforderte besonders gute Gestaltung

und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung von vornherein

abgesprochen wird (RB 1997 Nr. 79). Ferner ist es einem

Grundeigentümer grundsätzlich unbenommen, die ihm aufgrund der Bau- und

Zonenordnung zustehende Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66); er

muss sich also nicht deswegen Beschränkungen auferlegen, weil Nachbarparzellen

entweder nicht voll ausgenützt oder einer Zone mit geringerer Ausnützung

zugeteilt sind. Es trifft zu, dass die umstrittene Arealüberbauung im alten

Kern von R einen kräftigen neuen Akzent setzt. Indessen kann daraus nicht der

Schluss gezogen werden, dass sich das angefochtene Projekt deswegen nicht in

die bauliche Umgebung einordne. Abgesehen davon besteht kein Grund dazu, die

ästhetische Beurteilung der gut besetzten Wettbewerbs-Jury infrage zu stellen. Dem

Bauvorhaben können durchaus die von der Rekurskommission erwähnten Vorzüge

zuerkannt werden. So wird die in der Tat erhebliche Gebäudelänge durch die geknickte

Form und die entsprechende Gestaltung der Fassaden so aufgelockert, dass kaum

der Eindruck von wuchtigen Gebäudekörpern aufkommt. Dazu tragen auch die

unterschiedlichen Baumaterialien, die versetzt angeordneten Fenster sowie die

gemäss Umgebungsplan vorgesehene grosszügige Begrünung mit hochstämmigen Bäumen

bei. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das Projekt die Anforderungen

von § 71 Abs. 1 und 2 PBG erfülle, so ist dem beizupflichten; zumindest

liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG.

5.

5.1

Mit Bezug

auf die Verkehrssicherheit der Erschliessung hielt Vorinstanz fest, dass die

bestehende Ein-/Ausfahrt des P und die Zufahrt zur Unterniveaugarage des umstrittenen

Vorhabens im Einklang mit § 240 Abs. 3 PBG zusammengefasst würden.

Die Anlieferung zum Supermarkt erfolge weiter südöstlich ebenfalls über die L-Strasse;

dort befinde sich auch eine Bushaltestelle. Die Dienstabteilung Verkehr der

Stadtpolizei habe nach Rücksprache mit den VBZ dieser Lösung unter Auflagen zugestimmt.

Unter solchen Umständen lasse sich die Warenanlieferung nicht beanstanden. In

der Stadt Zürich gebe es zahlreiche Bus- und Tramhaltestellen, wo die Fahrzeuge

hinter einem haltenden Bus oder Tram auf der Strasse warten müssten. In

Anbetracht der nach Angaben der Bauherrschaft zu erwartenden rund 7-9

Warenanlieferungen pro Tag sei nicht mit den geltend gemachten Problemen zu

rechnen. Dass die heute bestehenden öffentlichen Abstellplätze in die

vorgesehene Tiefgarage verlegt würden, sei völlig unproblematisch.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass der M-Weg

als Stichstrasse heute bereits das "P" und weitere Liegenschaften

erschliesse. Nach Realisierung des streitbetroffenen Projekts würde er zusätzlich

zum vorgesehenen Hort/Kindergarten führen. Überdies solle der M-Weg der

Müllabfuhr und der wöchentlichen Anlieferung von Holzschnitzeln für die Heizung

dienen. Weil der M-Weg bei der Verzweigung L-/S-Strasse und der Auffahrt zur W

in diese Hauptstrassen einmünde, beeinträchtige zusätzlicher Lastwagenverkehr

an dieser Stelle die Verkehrssicherheit. Problematisch sei ferner die Erschliessung

von 141 Autoabstellplätzen in zwei Unterniveaugaragen auf die L-Strasse. Unter

Berücksichtigung von 81 Parkfeldern des P sei die Zu- und Wegfahrt für 222

Autos konzipiert, darunter auch für Lieferwagen des Supermarkts. Weil die L-Strasse

ein Verkehrsaufkommen von gut 12'000 Fahrzeugen pro Tag aufweise, hätte diese

zusätzliche Erschliessung nicht bewilligt werden dürfen. Wenige Meter vor der

Bushaltestelle und gleich nach der Tramhaltestelle finde sich die Zu- und

Wegfahrt zur Verladerampe für den Supermarkt. Mindestens neunmal täglich

müssten – teilweise mit Anhängern versehene – Lastwagen über diese Rampen

manövrieren, und zwar auch rückwärts. Diese Lastwagenfahrten missachteten nicht

nur die Verkehrssicherheit, sondern seien auch für die gegenüberliegenden

Wohnbauten störend. Der fragliche Standort an einer Hauptverkehrsstrasse eigne

sich nicht für einen Supermarkt.

5.2

Die

Baurekurskommission hat die gesetzlichen Anforderungen an den Ausbau und die

Verkehrssicherheit von Zufahrten gemäss § 237 und 240 PBG, ferner die in

den Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember

1987.

sowie in der Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit

und die Sicherheit von Strassenkörpern (Verkehrssicherheitsverordnung) vom 15. Juni

1983.

(VerkehrssicherheitsV) geregelten Konkretisierungen zutreffend dargelegt.

Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Anzufügen bleibt, dass Art. 19 Abs. 2 Satz 1

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung das Gemeinwesen

verpflichtet, die Bauzonen binnen der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist

zu erschliessen. Weil die verkehrsmässige Erschliessung in älteren

Stadtquartieren und Dorfkernen den gegenwärtigen gesetzlichen Anforderungen oft

nicht (mehr) genügt, sieht der Gesetzgeber in § 360 Abs. 3 PBG die

Möglichkeit von Erleichterungen vor (vgl. RB 1983 Nr. 97 betreffend

ungenügend ausgebaute Quartierstrassen im Gebiet Zürichberg; RB 1997 Nr. 82).

Abweichungen von den Zugangsnormalien sind angebracht, wenn es sich um ein

gewachsenes Quartier mit fest gefügter Überbauungsstruktur sowie lange vorbestandener

Erschliessung handelt und eine Verbreiterung des Zugangs schwer wiegende

Eingriffe in die heutige Struktur zur Folge hätte (RB 1997 Nr. 88);

allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben (RB 1984 Nr. 100

= BEZ 1985 Nr. 5).

5.2.1

Die über die L-Strasse verlaufende Zufahrt zur Unterniveaugarage der Überbauung

"E" soll mit der Ein-/Ausfahrt des P zusammengefasst werden. Diese Lösung

entspricht § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich

wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung

mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben. Wie das Verwaltungsgericht in RB 2000

Nr. 99 ausgeführt hat, sind die beiden Varianten grundsätzlich

gleichrangig. Vorliegend gibt es keine echte Alternative zur Haupterschliessung

des Projekts über die L-Strasse. Mit den Beschwerdeführenden ist davon

auszugehen, dass die L-Strasse ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist; auch wenn

die Verbindung nach X/Y und in das Z vorab durch die U-Strasse gewährleistet

wird, fliesst ein erheblicher Teil des Durchgangsverkehrs auch über die L-Strasse.

Angesichts des hohen, wenn auch für städtische Verhältnisse nicht übermässigen

Verkehrsaufkommens hat die Bausektion zusammen mit der Stadtpolizei und den VBZ

Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit geprüft und entsprechende

umfangreiche Nebenbestimmungen in die Baubewilligung aufgenommen (Dispositiv Ziffer II.B.16-41),

welche die Bauherrschaft hingenommen hat. Laut § 5 Abs. 1

VerkehrssicherheitsV sind Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen und

von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig.

Wie jedoch schon ihr Wortlaut zum Ausdruck bringt, gilt diese Bestimmung nicht

zwingend. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten lässt sich die gemeinsame

Ein-/Ausfahrt des Bauprojekts und des P nahe bei der Tram- und Bushaltestelle T-Strasse

kaum vermeiden. In Städten und Agglomerationen kommen derartige Situationen

vergleichsweise häufig vor und führen sie dank der Ortskenntnis und der

Gewöhnung der meisten Verkehrsteilnehmer selten zu Unfällen. Für den Fall, dass

vorliegend wider Erwarten verkehrspolizeilich nicht hinzunehmende Gefahren

auftreten sollten, hat die Bausektion in Dispositiv Ziffer II.B.32 die

Verschiebung der Haltestelle auf Kosten der Bauherrschaft statuiert. Im Übrigen

wäre die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit berechtigt und

verpflichtet, polizeiliche Missstände zu beheben. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden

ist auch nicht anzunehmen, dass die rund neun täglichen Warenanlieferungen zum

Supermarkt den Verkehr nennenswert behindern. Weil ein solcher Güterumschlag

meistens durch erfahrene Berufschauffeure erfolgt, ist auch insoweit nicht mit

übermässigen Gefahren zu rechnen. Angesichts der bestehenden erheblichen Verkehrsimmissionen

auf dem betreffenden Abschnitt der L-Strasse fallen die mit der Belieferung des

Supermarkts für die Anwohner verbundenen zusätzlichen Lärm- und Geruchseinwirkungen

kaum ins Gewicht.

5.2.2

Der M-Weg

ist mit einer Breite von nur 3 - 4 m lediglich als Zufahrtsweg im Sinn von § 5

Abs. 1 lit. a der Zugangsnormalien dimensioniert. Laut der

angefochtenen Baubewilligung sollen neben der heutigen Erschliessung einiger

Liegenschaften nunmehr auch die Zufahrt zum Kindergarten/Kinderhort sowie die

Abfallentsorgung und die Anlieferung von Holzschnitzeln über diesen Weg

erfolgen. Hierbei handelt es sich um ein geringes zusätzliches

Verkehrsaufkommen, wobei die Fahrzeuglenker mit den örtlichen Verhältnissen und

Gefahren vertraut sein dürften. Dank einer Wendemöglichkeit auf dem Bauareal entfallen

Rückwärtsfahrten. Unter diesen Umständen tut auch die Benützung des M-Wegs der

Verkehrssicherheit aller Voraussicht nach keinen Abbruch. Dies gilt umso mehr,

als gemäss Erwägung lit. D/h der Baubewilligung zwischen der L-Strasse und

dem M-Weg auf der Westseite des Bauareals eine Fläche mit den Dimensionen einer

Zufahrtsstrasse asphaltiert wird, die als Notzufahrt sowie für die

Kehrichtabfuhr dienen soll. Im Bedarfsfall könnte diese Zufahrt wohl jene über

den M-Weg ganz oder teilweise ersetzen.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Die unterliegenden Beschwerdeführenden werden damit solidarisch

kostenpflichtig und können von vornherein keine Parteientschädigung beanspruchen

(§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2

VRG). Sie haben vielmehr der privaten Beschwerdegegnerin

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine angemessene

Umtriebsentschädigung zu entrichten. Als angemessen erweist sich eine

Parteientschädigung in der Höhe von (insgesamt) Fr. 1'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), unter solidarischer Haftung eines jeden für den

Gesamtbetrag.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (insgesamt Fr. 1'600.-, Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Mitteilung an …