Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00589

17. März 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9198)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung der Stadtverwaltung Dübendorf

vom 24. März 2005 wurde A zur Nachzahlung von Nachtparkgebühren für die

Zeit vom 1. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 in der Höhe von Fr. 120.-

verpflichtet. Dagegen legte A am 30. März 2005 Einsprache bei der

Stadtverwaltung Dübendorf ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. März

2005 unter Verzicht auf eine Kostenauflage für den Einspracheentscheid. Im

Weiteren seien Zuzügern abweichende Dübendorfer Gepflogenheiten durch

Aushändigung entsprechender Papiere anlässlich der Anmeldung bekannt zu machen.

Solange dies nicht erfolge, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.

Die Sicherheitsabteilung der Stadtverwaltung Dübendorf teilte mit Schreiben vom

1. April 2005 A unter anderem mit, während den Monaten November 2004

bis März 2005 seien nachts insgesamt sieben Kontrollen durchgeführt worden. Bei

allen Kontrollen sei sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt gewesen,

weshalb an der Gebührenrechnung festgehalten werde. A hielt an seiner

Einsprache fest, weshalb die Angelegenheit vom Sicherheitsdienst an den Stadtrat

zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005

wies der Stadtrat die Einsprache unter Kostenfolge zu Lasten von A ab.

Erwägungen

II.

In der Folge reichte A gegen den stadträtlichen Beschluss

vom 11. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat Uster ein und wiederholte seine

früheren Anträge. Zudem sei eine Signalisation gemäss geltender

Signalverordnung anzubringen oder aber es sei die Verordnung über Parkierung

aufzuheben bzw. anzupassen. Verordnungen von allgemeinem Interesse seien

monatlich zu publizieren. Mit Beschluss vom 7. November 2005 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Den aufsichtsrechtlichen Anträgen

wurde nicht Folge gegeben.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005

(Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte

die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie der vorinstanzlichen

Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf.

Des Weiteren seien die Behörden von Dübendorf anzuweisen, die Verordnung über

das Nachtparkieren den Neuzuzügern unaufgefordert auszuhändigen. Zudem sei die

Verordnung entsprechend den Vorschriften über An- und Abmeldungen im Amtsblatt

zu veröffentlichen. Die frei zugänglichen, weiss umrandeten Parkfelder seien zu

beschriften und es sei auf das Nachtparkverbot hinzuweisen. Die Stadt Dübendorf

beantragte am 24. Januar 2006 die Bestätigung ihres Einspracheentscheids

vom 11. Mai 2005 sowie des Beschlusses des Bezirksrates vom 7. November

2005, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Uster hatte

mit Schreiben vom 5. Januar 2006 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderem zulässig gegen Entscheide des Bezirksrats

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ein Ausschlussgrund

nach § 43 VRG liegt nicht vor. Angesichts des Streitwerts und mangels

grundsätzlicher Bedeutung des Falles fällt der Entscheid in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat hielt fest, Streitgegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein,

was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei, das heisse die

Nachtparkgebühren. Daher sei auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend

Durchsetzung der Signalisationsverordnung, Änderung der Nachtparkverordnung und

Publikation von Erlassen nicht einzutreten. Sie könnten höchstens im Sinn einer

Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden, wobei aber für die Signalisation

nicht der Bezirksrat, sondern der Statthalter zuständig wäre. In der Folge gab

der Bezirksrat den aufsichtsrechtlichen Anträgen keine Folge bzw. trat auf die

entsprechenden Anträge nicht ein.

Diese Schlussfolgerungen

der Rekursinstanz sind nicht zu beanstanden. Wer gegen die Anordnungen einer

Verwaltungsbehörde bei deren Oberbehörde Aufsichtsbeschwerde bzw. eine "Aufsichtsanzeige"

erhebt, hat nämlich keinen Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid

und kann die Ablehnung der verlangten Aufsichtsmassnahme nicht mit einem

ordentlichen Rechtsmittel anfechten. Das gilt auch im Verhältnis zum Verwaltungsgericht,

dem ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommt

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit

Hinweisen). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer

erneut die genannten Anträge bezüglich Aushändigung der Verordnung an Zuzüger,

Veröffentlichung derselben und Beschriftungen an den Parkfeldern stellt

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Soweit der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal verlangt, dass bei den

Parkfeldern auf das Nachtparkverbot hinzuweisen ist, ist hierauf nicht einzutreten.

2.2

Der

Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, von der Verordnung betreffend das

nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

der Stadt Dübendorf vom 4. März 1996 (Nachtparkverordnung) nichts gewusst

zu haben. Unabhängig vom Motto, "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht",

sei es nicht die Pflicht des Bürgers sich durchzufragen, was er tun dürfe und

was nicht bzw. nach Verstecktem zu suchen. Auch sei niemand verpflichtet, sich

im Internet zu bewegen oder sich einen Computer zu beschaffen, um an die

Informationen zu gelangen.

Der Bezirksrat hatte unter

Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz, wonach niemand Vorteile aus seiner

eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne, festgehalten, es sei von vornherein

nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer über die Gebührenpflicht für

nächtliches Dauerparkieren individuell informiert worden sei oder nicht. Im

Übrigen sei unbestritten, dass er bei der Anmeldung beim Einwohneramt ein

Formular ausgefüllt habe, mit welchem er gefragt worden sei, ob er für das

Abstellen seines Fahrzeuges während der Nacht über einen privaten Abstellplatz

verfüge oder nicht. Es wäre zu erwarten, dass jemand, der nicht wisse, weshalb

ihm eine solche Frage gestellt werde, nachfrage, wofür die entsprechende

Information benötigt werde. Informationen über die Nachtparkgebühren seien zudem

leicht zugänglich. Beispielsweise werde im Dübendorfer ABC kurz darauf hingewiesen

und die Nachtparkverordnung sei auch auf der Internetseite der Stadt Dübendorf

abrufbar.

Vorab ist festzuhalten,

dass es vorliegend nicht um die Auferlegung einer Strafe bzw. Busse geht,

sondern um die nachträgliche Entrichtung einer in der Stadt Dübendorf

gesetzlich festgelegten Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch zufolge

nächtlichen Dauerparkierens. Somit ist der vom Beschwerdeführer erwähnte

Grundsatz, wonach Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schütze, nicht

entscheidend. Entsprechend stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit ein

Rechtsirrtum im Sinn von Art. 20 des Strafgesetzbuchs vorgelegen hat. Der

Bezirksrat hat denn auch in keiner Weise auf das Strafrecht Bezug genommen,

sondern auf den allgemeinen Grundsatz verwiesen, wonach niemand Vorteile aus

seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne (BGE 111 V 402 E. 3

mit Hinweis auf BGE 110 V 334 E. 4). Konkret ist damit gemeint, dass

die Unkenntnis der Nachtparkverordnung nicht zur Folge haben kann, dass bei

effektivem gesteigertem Gemeingebrauch durch nächtliches Dauerparkieren die

gesetzlich festgelegte Gebührenpflicht per se entfallen würde, was sich auch

aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt. Der Beschwerdeführer kann daher

aus seinem Vorbringen, die Nachtparkverordnung nicht gekannt zu haben, nicht

die Rechtsfolge ableiten, deswegen nachträglich keine Gebühr zu schulden.

Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 auf der Gemeinde die

mittels Formular gestellte Frage betreffend das Abstellen seines Fahrzeuges

während der Nacht in der Stadt Dübendorf durch Ankreuzen der ersten der drei

möglichen Varianten, nämlich über eine Garage, einen privaten Abstellplatz oder

keinen privaten Abstellplatz zu verfügen, beantwortet. Diese seitens der

Gemeinde gestellte Frage und die zum Ankreuzen möglichen Antworten waren auch

für einen Rechtsunkundigen ein möglicher Hinweis dafür, dass das nächtliche

Dauerparkieren auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet bewilligungs- bzw.

gebührenpflichtig ist. Etwas anderes ist aber, unter welchen Voraussetzungen

ein nächtliches Dauerparkieren als bewiesen angenommen werden kann, worauf noch

zurückzukommen ist.

2.3

Der

Beschwerdeführer erwähnt, die Nachtparkierverordnung des Stadtrats sei nicht

der Volksabstimmung vorgelegt worden und enthalte keine Angaben darüber, wann

die Nacht beginne und ende.

Das längerfristige

Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb im

Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (Ziff. 3 des

Anhangs zur Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen

staatlichen Grundes vom 24. Mai 1978, LS 700.3; Tobias Jaag, Staats-

und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447;

BGE 108 Ia 111 E. 2a sowie 122 I 279 E. 2b; vgl. auch Art. 20

Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11;

René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I,

2.

A., Bern 2002, Rz. 817; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2404 und 2410).

Vorliegend wurde die

Nachtparkverordnung der Stadt Dübendorf vom Gemeinderat genehmigt und

festgesetzt (Art. 11 der Nachtparkverordnung). Der Kreis der Bewilligungs-

bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert, womit diesbezüglich

den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa-bb).

Hingegen enthält die

Nachtparkverordnung keine nähere Umschreibung des Nachtbeginns bzw. -endes und

auf gesetzlicher Ebene besteht keine einheitliche Definition. So kennt

beispielsweise das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) die Begriffe "Tagesarbeit"

von 06.00 bis 20.00 Uhr, "Abendarbeit" von 20.00 bis 23.00 Uhr

und die grundsätzlich verbotene "Nachtarbeit" für die übrige Zeit. Im

Zusammenhang mit dem Nachtfahrverbot nennt Art. 91 Abs. 2 VRV die

Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr, welche Zeitspanne bei Fehlen anderweitiger

Angaben auch im Zusammenhang mit dem in Art. 20 Abs. 2 VRV erwähnten

nächtlichen Parkieren infrage kommen könnte. Im Lexikon wird als Nacht die Zeit

zwischen Sonnenuntergang und

-aufgang bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat seitens der Sicherheitsabteilung

der Stadtverwaltung Dübendorf – offensichtlich in Anlehnung an die Regelung gemäss

Art. 48 Abs. 2 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979.

(SSV; SR 741.21) – die Auskunft erhalten, die Nachtparkgebühren

würden ab 19.00 bis 08.00 Uhr erhoben. Die übrige Zeit würde durch die

Parkuhren und die blaue Zone geregelt. Die Nachtparkkontrollen würden jedoch

erst ab 24.00 Uhr durchgeführt.

Es ergibt sich somit, dass

die Bestimmung der Zeiten für den Beginn und das Ende nächtlichen Parkierens

mangels genauerer Definition auslegungsbedürftig wären. Da dem Verwaltungsgericht

aber keine abstrakte Kontrolle zukommt, ist hier nicht weiter darauf einzugehen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 115 f.). Das Fahrzeug des

Beschwerdeführers wurde nämlich nicht zu kritischen Zeiten wie zum Beispiel

19.30

oder 06.30 Uhr erfasst, sondern unbestrittenermassen zwischen 23.55

und 00.30 Uhr, welche Zeiten aber zweifellos unter den Begriff der Nacht

fallen.

2.4

Somit

bleibt zu prüfen, inwieweit die durchgeführten Kontrollen genügen, um den

Nachweis der Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens zu erbringen.

2.4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Fahrzeug zwischen November

2004.

bis Ende Februar 2005 zu folgenden Zeiten an der L- bzw. M-Strasse

parkiert war: Am 17.11 und 30.11.2004 um 00.15 Uhr, am 06.12.2004 um 00.30 Uhr

und am 17.01. und 21.02.2005 um 23.55 bzw. 00.25 Uhr. Hingegen macht er

geltend, diese Kontrollen genügten nicht, um daraus eine Regelmässigkeit

ableiten zu wollen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er mit Schreiben vom

30.

März 2005 geltend gemacht, eine Garage gemietet zu haben, welche auch

benutzt worden sei und benutzt werde. Da er aber seine bisherige Werkstatt am

alten Wohnort habe aufgeben müssen, habe er momentan darin Utensilien gelagert.

Die kalte Witterung der letzten Wochen habe es ihm verunmöglicht, in der ungeheizten

Garage tätig zu sein, was bei wärmeren Temperaturen anhand genommen werde,

sodass bis Ende April, Anfangs Mai Abhilfe geschafft sein werde. Er erklärte

sich bereit, für die Monate Februar, März und April die Gebühr zu bezahlen.

2.4.2

Der Stadtrat von Dübendorf hat mit Beschluss vom 6. Juni 1996 den in

der Nachtparkverordnung enthaltenen nicht weiter detaillierten Begriff "regelmässig"

näher ausgelegt. Er hält fest, es dürfte eher selten sein, dass ein

Fahrzeughalter sein Fahrzeug immer nachts – und das während 365 Tagen im Jahr –

auf öffentlichem Grund in der Stadt Dübendorf parkiere. Andererseits übe

derjenige Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug nur vereinzelt auf öffentlichem

Grund abstelle, nicht gesteigerten Gemeingebrauch aus. Die Erfüllung des

Begriffes "regelmässig" liege folglich irgendwo dazwischen. Der Stadtrat

geht davon aus, zwei Kontrollen pro Monat seien ausreichend. Diejenigen

Fahrzeughalter würden als "regelmässige" Dauerparkierer erachtet,

deren Fahrzeug bei den nächtlichen Kontrollen entsprechend der nachfolgenden

Tabelle, jedoch mindestens drei Mal, auf öffentlichem Grund angetroffen würden:

bei

3.

Kontrollen

3.

Feststellungen

bei

4.

Kontrollen

4.

Feststellungen

oder

bei

5.

Kontrollen

4.

Feststellungen

bei

6.

Kontrollen

5.

Feststellungen

bis

8.

Kontrollen

6.

Feststellungen

bis

10.

Kontrollen

7.

Feststellungen

bis

12.

Kontrollen

8.

Feststellungen

bis

15.

Kontrollen

10.

Feststellungen

bis

20.

Kontrollen

14.

Feststellungen

Im Weiteren führt der

Stadtrat aus, jeder Fahrzeughalter werde bei der Wohnsitznahme in der Stadt

Dübendorf durch die Einwohnerkontrolle auf die Nachtparkverordnung aufmerksam

gemacht. Es werde ihm eine Karte mit den wichtigsten Vorschriften ausgehändigt,

und der zweite Teil der Karte diene dazu, dem Polizeiamt die für die Abrechnung

erforderlichen Angaben zu machen. Die ortsansässigen Fahrzeughalter seien damit

über die bestehenden Vorschriften orientiert. Weil aber trotzdem nicht alle

hiesigen Fahrzeughalter diese Vorschriften zur Kenntnis nähmen – vielleicht

auch deswegen nicht, weil sich ihr Status ändern könne und auch weil die

auswärtigen Fahrzeughalter in der Regel keine Kenntnis haben – würden alle

Fahrzeughalter nach der zweiten Feststellung ihres Fahrzeuges auf öffentlichem

Grund auf die Vorschriften aufmerksam gemacht und eingeladen, die erforderlichen

Angaben zu melden. Damit sei sichergestellt, dass die Fahrzeughalter nicht einfach

Gebührenrechnungen erhalten, sondern sie würden rechtzeitig benachrichtigt und

könnten allenfalls reagieren.

2.4.3

Der

Bezirksrat hielt fest, bei diesem Stadtratsbeschluss handle es sich um eine

intern verbindliche generelle Dienstanweisung, mit der eine einheitliche Praxis

des Gesetzesvollzugs sichergestellt werden soll, eine so genannte

vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, und damit nicht um eine Rechtsquelle

des Verwaltungsrechts. Gemäss Bundesgerichtspraxis könnten Private die

Verletzung von generellen Dienstanweisungen nicht mit Rechtsmitteln anfechten,

ausgenommen die Missachtung der generellen Dienstanweisung führe zu einer

Verletzung der Rechtsgleichheit, das heisse, wenn nur ein Einzelfall abweichend

behandelt werde, im Übrigen aber die Rechtsanwendung fortwirkend entsprechend

der Dienstanweisung geübt werde. Von der Praxis, dass weniger nächtliche Kontrollen

durchgeführt würden als im Stadtratsbeschluss gefordert, sei jedoch nicht nur

der Beschwerdeführer betroffen. Für eine Ungleichbehandlung lägen somit keine

Anzeichen vor, weshalb nur zu prüfen sei, ob die Nachtparkverordnung richtig

angewendet worden sei. Wenn ein Fahrzeug im ersten Monat November 2004 bei zwei

von zwei Kontrollen und in den drei Folgemonaten bei drei von drei Kontrollen

angetroffen werde, werde der Begriff der Regelmässigkeit im Sinne der

Nachtparkierverordnung keineswegs überstrapaziert. Eine solche "Trefferquote"

lasse ohne weiteres darauf schliessen, dass es sich nicht um Einzelfälle

handle. Die Gebührenerhebung sei daher nicht zu beanstanden.

2.4.4

Nachdem der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, über eine Garage zu

verfügen, obliegt der Beweis des nächtlichen Dauerparkierens in der fraglichen

Periode bei der Behörde. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon

aus, mit den fünf Kontrollen in den Monaten November 2004 bis Februar 2005 sei

der Beweis erbracht, obwohl der stadträtliche Beschluss vom 6. Juni 1996

zwei monatliche Kontrollen vorsieht. Zwar dürfen die Beweisanforderungen nicht

überspannt werden und es genügt grundsätzlich als Hauptbeweis, wenn der von der

Behörde angenommene Sachverhalt sehr wahrscheinlich ist (RB 1993 Nr. 62

E. 2). Werden aber die in einer Anweisung näher präzisierten

Beweisanforderungen nicht eingehalten, ist umso mehr ein Augenmerk darauf zu

richten, ob der behauptete Sachverhalt aufgrund der Gesamtumstände trotzdem als

"sehr wahrscheinlich" gegeben erachtet werden kann. Der Begriff "wahrscheinlich"

meint "mit ziemlicher Sicherheit", und kommt noch der grammatikalisch

unveränderliche Partikel "sehr" (sehr wahrscheinlich) dazu, so

erhöhen sich die Beweisanforderungen entsprechend. Die Grenze bzw.

Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Anforderungen sind im Beschluss des

Stadtrates von Dübendorf umschrieben.

Im Monat November 2004

wurden, wie im Stadtratsbeschluss vorgesehen, zwei Kontrollen durchgeführt,

wobei beide Male das Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst wurde. In

Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug bei einer anfangs Dezember

durchgeführten Kontrolle ebenfalls angetroffen wurde, könnten die Beweisanforderungen

trotz des Umstands, dass im Dezember und den darauf folgenden Monaten bloss je

eine Kontrolle durchgeführt wurde, noch knapp als erfüllt gelten. Das heisst

aber nicht, dass die daraus resultierende Vermutungsfolge des regelmässigen

nächtlichen Parkierens im Sinn einer Umkehr der Beweislast nicht entkräftet

werden könnte. Dem Fahrzeughalter muss daher vorbehalten bleiben, allfällige

diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Entsprechend sieht der

Stadtratsbeschluss ausdrücklich vor, nach zwei Feststellungen seien "alle"

Fahrzeughalter auf die Vorschriften aufmerksam zu machen und einzuladen, die

erforderlichen Angaben zu melden (vgl. auch RB 1993 Nr. 62 E. 1).

Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der

zweiten Feststellung eine entsprechende Mitteilung bzw. Einladung zur

Stellungnahme erhalten hat, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er

sei nicht informiert worden, nicht widerlegt werden kann. Es ist daher von

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Da aber der Beschwerdeführer

von sich aus mit Schreiben vom 30. März und 13. April 2005 – wenn

auch nur kurz, was ihm aber unter den gegebenen Umständen nicht zum Nachteil

gereichen darf – zur Sache Stellung genommen hat, kann auf eine Rückweisung zur

Durchführung eines verbesserten Verfahrens verzichtet werden.

Wie erwähnt, anerkennt der

Beschwerdeführer ein nächtliches Dauerparkieren ab Februar 2005 bis April

2005, da er während dieser Zeit die Utensilien aus seiner bisherigen Werkstatt

in der Garage gelagert gehabt habe, diese aber wegen der kalten Witterung nicht

habe aufräumen können. Für die vorangehenden Monate November 2004 bis und mit Januar

2005.

wird hingegen die Gebührenpflicht nicht anerkannt und damit einhergehend

bloss ein "vereinzeltes", nicht gebührenpflichtiges Abstellen auf

öffentlichem Grund behauptet. Aufgrund der Gesamtumstände, nämlich dass der

Beschwerdeführer über eine Garage verfügt, dass nicht davon ausgegangen werden

kann, der Beschwerdeführer sei nach der zweiten Feststellung von der Behörde

informiert worden, und dass in den Monaten Dezember 2004 bis Februar 2005 nur

je eine Kontrolle durchgeführt wurde, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers

jedoch nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Somit ist der Beschwerdeführer in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend seiner Anerkennung lediglich

zur Nachzahlung der Gebühr für den Monat Februar 2005 zu verpflichten (die

Gebühren für die nachfolgenden Monate bilden nicht Verfahrensgegenstand).

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist

weder für die vorinstanzlichen Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG).

Der Beschwerdeführer

bemängelt, dass das Einspracheverfahren überhaupt mit einer Kostenauflage

verbunden gewesen sei. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, ist doch dem durch

die Einsprache erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr

und der Kosten im Rahmen der massgebenden Gebührenverordnung angemessen

Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10a N. 23). Im Übrigen ist

auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz zu verweisen (E. 4.4;

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Da aber der Stadtrat

Dübendorf die Ordnungsanträge des Beschwerdeführers (Aushändigung der

Nachtparkverordnung an Neuzuzüger etc.) nicht weiter behandelt hat, sondern

allein die Frage der Nachtparkgebühren, rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren bloss einen Viertel der Kosten

aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrats Uster vom 7. November 2005 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer

wird verpflichtet, für den Monat Februar 2005 die Nachtparkgebühr von Fr. 30.-

sowie

einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 106.- zu

bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die Rekurskosten

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Mitteilung an …