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Entscheid

VB.2005.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00592

22. März 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9219)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus Serbien-Montenegro stammende A, geboren 1966,

heiratete im März 1989 in seiner Heimat die Landsfrau F, geboren 1966, mit

welcher er die Kinder B (geboren 1991), C (geboren 1994) und D (geboren 1998)

hat. Die Ehe wurde im September 2001 in Serbien-Montenegro geschieden, wobei F

das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen erhielt. Mit Abänderungsurteilen vom

September 2004 und April 2005 wurde das Sorgerecht neu dem Vater A zugeteilt.

A reiste 1990 als Saisonnier in die Schweiz ein. Seit

1992 ist er im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Im April 1994 lernte er die

Schweizerin G, geboren 1972, kennen; im Juni 1995 nahmen sie die

Wohngemeinschaft auf. 1996 reiste F mit den beiden jüngeren Töchtern in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach der Abweisung des Gesuchs im

Frühjahr 1997 kehrte sie mit den Kindern in ihre Heimat zurück.

In drei rechtskräftigen Strafentscheiden wurde A unter

anderem wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) zu bedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 18 Monaten und 10

Tagen und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt, weshalb

es die Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. Juni 2001 ablehnte,

die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Im Februar 2002 heiratete A in X

G, worauf A die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise verlängert wurde.

In Beantwortung entsprechender Gesuche von A lehnte es die Direktion für

Soziales und Sicherheit am 12. August 2002 und 14. Juli 2004 ab, ihm

eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Aufenthaltsbewilligung von A

wurde zuletzt mit Gültigkeit bis 22. August 2006 verlängert.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt)

wies die von A am 14. Februar 2005 gestellten Gesuche um Bewilligung des

Familiennachzugs für seine drei Töchter ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 9. November 2005 ebenfalls ab, wobei er davon ausging, dass

es für einen Anspruch auf Familiennachzug sowohl an einer vorrangigen

familiären Beziehung als auch an der Notwendigkeit des Nachzugs im Sinn von

zwingenden Gründen für eine Änderung der Betreuungssituation fehle.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2005 liessen A und

seine drei Töchter B, C und D dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss

des Regierungsrats und den Entscheid des Migrationsamts aufzuheben und den Kindern

die Einreise zwecks Verbleibs bei ihrem Vater zu bewilligen sowie die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Vorsorglich sei den Kindern die Einreise

und der Aufenthalt bei ihrem Vater für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen.

Gleichzeitig verlangten sie eine Parteientschädigung für sämtliche bisherigen

Rechtsmittelverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.

Am 20. Dezember 2005 wies der Vorsitzende der 2. Kammer

des Verwaltungsgerichts die Begehren der Beschwerdeführenden um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ab.

Während die Direktion für Soziales und Sicherheit auf

eine Beschwerdeantwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gestützt

auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft

zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewilligungen, auf deren

Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder

völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Nach Art. 17

Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18

Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,

sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Weil der Beschwerdeführer nicht über die

Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern lediglich im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung ist, kann er sich nicht auf Art. 17 Abs. 2

ANAG berufen. Hingegen kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 – in Betracht, welcher den Schutz

des Privat- und Familienlebens garantiert. Darauf kann sich im Zusammenhang mit

fremdenpolizeilichen Bewilligungen berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst ein solches auf

einem festen Rechtsanspruch beruhendes Anwesenheitsrecht besitzt. Geschützte

Beziehungen sind vor allem solche zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und

ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2a/bb). Weil der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin über eine auf einem

festen Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung verfügt und geltend

macht, eine im Rahmen des Möglichen gelebte und intakte Beziehung zu seinen

Kindern zu pflegen und mit diesen zusammenleben zu wollen, kann er sich für den

Nachzug seiner Töchter grundsätzlich auf Art. 8 EMRK abstützen. Im

Gegensatz zum Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist für den

Anspruch gemäss Art. 8 EMRK auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der

gerichtlichen Beurteilung abzustellen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f;

BGr, 9. April 2001,2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch). Da alle

nachzuziehenden Kinder noch nicht volljährig sind, ist der Rechtsanspruch aus Art. 8

EMRK nicht verwirkt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Prüfung, ob

sich der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht,

ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

2.

2.1

Ein

Anspruch auf Familiennachzug von Kindern gestützt auf Art. 8 EMRK

unterliegt grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie ein solcher nach Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG, weshalb auf die entsprechende Rechtsprechung zu

letzterer Bestimmung verwiesen werden kann (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.4,

mit Hinweisen). Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3

ANAG bzw. Art. 8 EMRK ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen.

Der Nachzug von gemeinsamen minderjährigen Kindern durch beide niedergelassenen

Elternteile zusammen ist dabei grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten

bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 129 II 11 E. 3.1.2).

Sind die Eltern hingegen voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der

eine Elternteil in der Schweiz, der andere im Ausland auf, kann es nicht um

eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen besteht kein

bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder (BGE 125 II 585 E. 2c).

Unter Berücksichtigung nicht nur des Wunschs des nachzugswilligen Elternteils,

sondern auch des Kindswohls, bedarf es diesfalls einer vorrangigen familiären

Beziehung der Kinder zum in der Schweiz lebenden Elternteil. Insgesamt muss die

Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass die nachzuziehenden

Kinder zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung stehen. Bei der

Beurteilung der vorrangigen familiären Beziehung sind nicht nur die Beziehungen

der Kinder zum in der Heimat verbliebenen Elternteil massgebend, sondern sind

auch ihre Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen (BGE 125

II 585 E. 2a und c; BGE 129 II 11 E. 3.1). Dabei stellt die

(zivilrechtliche) Regelung des Sorgerechts nur ein Indiz, nicht jedoch das

alleinige Kriterium dar. In diesem Sinn ist in erster Linie auf die bisherigen

Betreuungsverhältnisse abzustellen. Indessen können auch nachträglich eingetretene

oder vorauszusehende zukünftige Umstände wesentlich werden, sofern sich etwa

neue familiäre Abhängigkeiten oder eine wesentliche Verlagerung der

Betreuungsintensitäten ergeben haben, wie beispielsweise beim Hinschied

desjenigen Elternteils oder derjenigen Person, welche das Kind bisher betreut

hat. Für diese Fälle fordert das Bundesgericht, dass sich der Nachzug als für

die Pflege der familiären Beziehung und die Betreuung notwendig erweisen müsse

(BGE 124 II 361 E. 3a). Der in der Schweiz ansässige Elternteil soll

sein Kind aber auch nicht erst dann nachziehen können, wenn es an einer

alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt (BGE 125

II 633 E. 3a mit Hinweisen).

Bei der Notwendigkeit sind insbesondere die bisherigen

Betreuungsverhältnisse, die eingetretenen Änderungen und die Verhältnisse beim

anderen Elternteil, welcher den Nachzug wünscht, zu berücksichtigen. Die

stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungssituation dürfen nicht

leichthin bejaht werden, sind doch an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten

in der Heimat umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist

beziehungsweise je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten

sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2; BGr, 19. April 2005,2A.111/2005, E. 1.2,

www.bger.ch).

2.2

Die

Verweigerung des Familiennachzugs lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden,

wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig

herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine

überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als

zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären

Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 249 E. 2.1).

Das Alter der nachzuziehenden Kinder ist insofern zu beachten, als sich die

Frage des Nachzugs eines freiwillig im Heimatland zurückgelassenen und

jahrelang dort gebliebenen Kindes zum allein in der Schweiz lebenden Elternteil

letztlich nur dann überhaupt ernsthaft stellen kann, wenn es zum Zeitpunkt der

Gesuchstellung noch längst nicht 18 Jahre alt ist (BGr, 19. April 2005,

2A.111/2005, E. 1.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Der

Regierungsrat verneinte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern

eine vorrangige familiäre Beziehung bestehe. Denn der Beschwerdeführer halte

sich seit 1992 ununterbrochen in der Schweiz auf und sei schon vorher als

Saisonnier hier tätig gewesen. Es sei nicht aktenkundig, dass es zwischen dem

Beschwerdeführer, seiner Frau und den Kindern, als sich diese 1996/1997 als

Asylbewerberinnen in der Schweiz aufgehalten haben, zu einer Wiedervereinigung

gekommen sei. Zumal der Beschwerdeführer damals bereits mit seiner heutigen

Ehefrau in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt habe. Die vorrangige Beziehung

bestehe vielmehr zur Mutter und Grossmutter väterlicherseits, mit denen die

Kinder zusammenwohnen würden. Auch die Notwendigkeit eines Nachzugs erachtete

die Vorinstanz als nicht gegeben an. Zwar leide die Grossmutter an gewissen

Altersbeschwerden, es sei aber nicht nachgewiesen, dass sie deshalb bei der Kinderbetreuung

nicht mitwirken könne. Auch die Krankheit der Mutter, welche an einer Depression

leide, sei nicht derart schwer, dass sie die Kinder nicht mehr zusammen mit der

Grossmutter betreuen könne. Die Arztzeugnisse seien zweckgerichtet auf den anbegehrten

Familiennachzug hin ausgestellt worden und würden nicht schlüssig darlegen,

dass es der Mutter und Grossmutter unmöglich sei, die Kinder zu betreuen.

Ebenso würden sich aus dem Urteil betreffend der Neuzuteilung der elterlichen

Sorge an den Vater keine Hinweise auf ein gefährdetes Kindeswohl ergeben.

Daraus lasse sich vielmehr ableiten, dass die Umteilung nur aus finanziellen

Gründen vorgenommen worden sei. Schliesslich würden im Umkreis von drei

Kilometern vom Wohnort der Kinder entfernt weitere Verwandte des

Beschwerdeführers wohnen, die den Kindern unter Umständen beistehen könnten.

Ein Umzug in die Schweiz würde dem Kindeswohl widersprechen, da vor allem bei

den beiden älteren, sich in der Pubertät befindenden Mädchen mit

Eingliederungsproblemen zu rechnen seien. Dabei könnten sie der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur beschränkt unterstützen, da sie durch

die gemeinsame Firma stark beansprucht seien.

3.2

Die

Beschwerdeführenden legten zunächst dar, dass es während des Asylverfahrens der

Mutter und Kinder zu einem Zusammenleben der Familie gekommen sei. Dies werde

durch einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember

1996.

bestätigt. Zudem sei die Mutter mit den Kindern – wie sich aus ihren

Pässen ergebe – bereits vorher, vom 28. Februar 1993 bis am 4. Juni

1993, in der Schweiz gewesen. Auch zu jener Zeit hätte die Familie in einem

Haushalt zusammengelebt. Bei diesen Aufenthalten der Töchter beim

Beschwerdeführer in der Schweiz und bei seinen häufigen Besuchen im Kosovo und

den täglichen Telefonaten sei eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und seinen Kindern entstanden. Seit der Scheidung und seit seine Ex-Frau immer

depressiver geworden sei, habe er diese Kontakte zu seinen Kindern intensiviert.

Auch seien die beiden älteren Töchter im Jahre 2003 für 10 Wochen bei ihm und

seiner Ehefrau in der Schweiz zu Besuch gewesen. Durch die Depression der

Mutter und die häufigen Spitalaufenthalte der Grossmutter sei die Beziehung zum

Vater vorrangig geworden. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit der Mutter und

Grossmutter sich um die Kinder angemessen zu kümmern, sei nun auch durch den

Besuch des Schweizer Arztes Dr. med. H im Dezember 2005 bei der Familie von A und

ihren behandelnden Ärzten im Kosovo rechtsgenüglich nachgewiesen. Aufgrund

dieser Krankheiten der bisherigen Bezugspersonen hätten sich die

Betreuungsverhältnisse grundlegend verändert, sodass inzwischen die Kinder die

Mutter und Grossmutter betreuen müssten, statt umgekehrt. Die Kinder hätten

dringend Beistand nötig. Die vom Regierungsrat angeführte

Unterstützungsmöglichkeit durch andere, in der Nähe wohnende Verwandte sei

nicht gegeben. Zum einen sei die Familie unter sich zerstritten. Zum andern

würde der Onkel I zwar im gleichen Dorf (Y im Kosovo) wohnen, sei jedoch

während der Woche arbeitsbedingt ortsabwesend. Der Onkel J, welcher ebenfalls

in Y (Kosovo) wohne, sei Alkoholiker und lebe in ständigen Problemen mit seiner

Familie und dem Staat. Im drei Kilometer von Y (Kosovo) entfernten Dorf Z

(Kosovo) würden zwar weitere Verwandte wohnen, diese Dörfer seien aber nicht

durch ein öffentliches Verkehrsnetz erschlossen, im Gebirge und ein Auto sei

nicht vorhanden. Tägliche Besuche seien somit ausgeschlossen. Zudem könnten die

Kinder wegen des Familienstreits ohnehin keinen Beistand von dieser Seite erwarten.

Demgegenüber sei in der Schweiz die kindergerechte Betreuung sichergestellt, da

die Ehefrau des Beschwerdeführers die Büroarbeit für die Firma zuhause erledige

und die Arbeitszeiten frei einteilen könne sowie der Beschwerdeführer sich

seine Arbeitszeit als Selbständiger ebenfalls teilweise flexibel einteilen

könne. Grosse Integrationsprobleme seien nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer

in der Schweiz gut integriert sei und die Kinder eine Schweizer Stiefmutter

haben. Die Kinder seien im Kosovo nicht derart gut integriert, wie die Vorinstanz

es darstelle, denn sie hätten von 1993 bis 2000 entweder in der Schweiz oder in

Montenegro gelebt. Zudem sei bekannt, dass sich Kinder von psychisch kranken

Eltern sozial isolieren würden.

4.

4.1

Der

Regierungsrat ging davon aus, eine Betreuung der Kinder durch die Mutter und Grossmutter

sei weiterhin gewährleistet. Zumal die 67-jährige Grossmutter nur an altersbedingten

Beschwerden leide und die Mutter lediglich an einer leichten Depression erkrankt

sei. Nach den Berichten vom 8. April und 2. September 2005 von Dr.

med. K, Internist, und von Dr. med. L vom 2. Dezember 2005 leidet die

Grossmutter an Diabetes mellitus Typ 1, Bluthochdruck, chronischer Bronchitis

sowie an Angina pectoris. Im klinischen Krankheitsbild der Mutter dominieren

gemäss Berichten vom 21. Oktober und 24. Dezember 2004 von Dr. med. M,

Neuropsychiater, depressive und somatische Beschwerden. Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht wurde ein ärztlicher Bericht vom 12. Dezember 2005

von Dr. med. H, Arzt für allgemeine Medizin, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Zürich, eingereicht. Dr. H hat die Mutter, die Kinder und die Grossmutter sowie

deren behandelnde Ärzte am 1. Dezember 2005 im Kosovo besucht. Er hat

festgestellt, dass sich bei der Mutter "alle Kriterien bzw. das Vollbild

einer reaktiven Depression, mittelgradig bis schwer, mit möglichem genetischem

Anteil und somatischen Symptomen" zeigen würden. Die Symptomatik ihrer

Depression zeige sich in Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Reizbarkeit,

Weinerlichkeit, Hoffnungslosigkeit, Angstsymptomen, unter anderem Albträumen,

diversen körperlichen Symptomen, unter anderem rheumatoide Schmerzen und

persistierende Rückenschmerzen. Die Kinder würden Anzeichen einer altersgemäss

intrapsychischen absoluten Überforderung zeigen. Das Gespräch sei mehrmals

durch starke emotionale Reaktionen mit Weinausbrüchen unterbrochen worden. Es

sei weder durch die Grossmutter noch durch die Mutter irgendwelche geistige

oder intellektuelle Unterstützung für die Kinder vorhanden. Dr. M habe die

diagnostizierte mittelschwere bis schwere Depression im Gespräch mit Dr. H

bestätigt. Ausser pharmakologischer Therapie könne im Kosovo nichts gegen diese

Krankheit unternommen werden. Es fehle an Fachpersonen für eine Psychotherapie,

welche die Mutter dringend benötigen würde. Was das Krankheitsbild der

Grossmutter anbelangt, führte Dr. H in seinem Bericht aus, dass er die

Krankengeschichte, wobei dort auch die mehrfachen Hospitalisationen

dokumentiert seien, bei ihrem Hausarzt eingesehen habe. Daraus ergebe sich

"voll und ganz das Bild der schweren Erkrankung, welches Dr. med. L in

seinem fachärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand seiner Patientin

zusammengefasst und dokumentiert" habe. Zusammenfassend kam Dr. H zum

Schluss, "dass zwei hilfsbedürftige Menschen (39 und 67 Jahre alt), beide

zu 100 Prozent invalid, von zwei Kindern betreut werden, obwohl diese Kinder

eigentlich eine ihrem Alter entsprechende Betreuung bedürften. Diese kindsgerechte

Betreuung durch die Mutter und die Grossmutter ist vorliegend jedoch nicht

(mehr) gegeben."

Bei diesen Feststellungen von Dr. H handelt es sich um ein

Parteigutachten bzw. um Parteibehauptungen. Träfen diese Feststellungen zu,

beständen für das Gericht keine Anhaltspunkte, um an der Unfähigkeit der Mutter

und Grossmutter, die Kinder angemessen zu betreuen, zu zweifeln. Eine

mittelgradig bis schwer depressive Mutter dürfte kaum in der Lage sein, ihren

Kindern eine angemessene Unterstützung zu bieten. Die Grossmutter wird als alt,

krank und häufig hospitalisiert beschrieben. Zudem verursache die bei ihr

diagnostizierte Form von Diabetes häufig plötzliche Bewusstlosigkeit. Sie sei deshalb

nicht dafür geeignet, drei Kinder und deren psychischkranke Mutter zu betreuen.

Der Regierungsrat hat zum Bericht von Dr. H keine Stellung genommen. Es scheint

deshalb dem Gericht als angezeigt, dass der Regierungsrat sich mit den

grundsätzlich überzeugenden aber letztlich doch subjektiven Ausführungen von

Dr. H auseinandersetzt. Dies kann etwa mittels einer Zeugeneinvernahme von Dr. H

und/oder durch Abklärungen vor Ort durch den Vertrauensarzt der Schweizer

Botschaft in Pristina geschehen.

Erweist sich der behauptete Zustand der Mutter und

Grossmutter als medizinisch nachgewiesen, sodass die beiden Frauen nicht mehr

angemessen für die Kinder sorgen können, ist es unerheblich, welche Motive in

den Sorgerechtsurteilen für die Neuzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater

angegeben wurden. Zu bedenken ist aber, dass psychische Krankheiten im Kosovo

tabuisiert und stigmatisiert werden. Es scheint deshalb weltfremd anzunehmen,

ein Gericht im Kosovo würde die Sorgerechtsübertragung an den Vater mit der

psychischen Erkrankung der Mutter begründen. Vor allem wenn in Betracht gezogen

wird, dass die Zuteilung des Sorgerechts an den Vater (unabhängig vom

Kindeswohl) in dieser vaterbetonten Kultur den Normalfall darstellt. Dass 7-,

12- und 14-jährige Mädchen keiner wesentlichen Betreuung durch Erwachsene mehr

bedürften bzw. allfällige Defizite in der Betreuung der Mutter und Grossmutter

durch mit der Familie zerstrittene, in einem 1.5-stündigen Fussmarsch entfernt

wohnende Verwandte oder durch die täglichen Telefonate mit dem in der Schweiz

lebenden Vater ausgeglichen werden können, wie der Regierungsrat anzunehmen scheint,

ist weder für kosovarische noch für westeuropäische Gesellschaften eine

gesicherte Annahme oder gesellschaftlich anerkannte Erfahrung. Massgebend muss vielmehr

die gesetzliche Volljährigkeitsgrenze sein. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass eine Betreuung der Kinder durch eine geeignete Person notwendig ist – in

ihrer Heimat wie auch, um so eher, in einer ihnen fremden Umgebung. Ist das

Kindeswohl gefährdet, weil die bisherigen Betreuungspersonen nicht mehr in der

Lage sind, die Betreuungsaufgaben angemessen wahrzunehmen, besteht die Notwendigkeit,

dass die Kinder ein neues Betreuungsumfeld erhalten. Das Kriterium der

vorrangigen familiären Beziehung träte diesfalls in den Hintergrund.

Ob im Zeitpunkt vor der schweren Erkrankung der Mutter und

Grossmutter die vorrangige familiäre Beziehung der Kinder zur Mutter bzw.

Grossmutter oder zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer bestand, spielt dann

keine Rolle, wenn die Mutter und Grossmutter in der Zwischenzeit psychisch als

Betreuerinnen weggefallen sind und sich deshalb zwingend die Beziehung zum

Vater intensiviert hat. In diesem Fall wäre ein Anspruch auf Nachzug zum

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben, da zum in

der Schweiz lebenden Vater unzweifelhaft eine gewisse elterliche Beziehung

vorhanden und in der Heimat der Kinder keine geeignete (andere) Betreuungssituation

sichtbar ist. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass sämtliche denkbaren

Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat weggefallen sind, damit ein Nachzug

möglich wird.

4.2

Zusammengefasst

besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzug der Kinder im Sinn der Rechtsprechung zu

Art. 8 Abs. 1 EMRK, sofern sich die Beobachtungen von Dr. H erhärteten.

Da die Veränderungen in der Betreuungssituation in der Heimat der Kinder in diesem

Fall nach einer neuen Lösung rufen, eine solche in der Heimat der Kinder aber nicht

ersichtlich ist, würden sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als

Betreuungspersonen aufdrängen. Die gewichtigen Nachteile, dass die Kinder aus

ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen würden, wären dann in Kauf zu nehmen.

Diese würden zum Teil dadurch aufgewogen, dass der Vater sich zumindest in

letzter Zeit intensiv um die Kinder gekümmert hat, in der Schweiz integriert

ist, die Stiefmutter Schweizerin ist und die älteren beiden Mädchen vor kurzer

Zeit 10 Wochen hier verbracht haben.

5.

5.1

Demnach ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Untersuchung und

zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die

Untersuchungshandlungen sollen so beförderlich wie möglich durchgeführt bzw.

allenfalls vorsorgliche Massnahmen geprüft werden, denn sollte sich die von Dr.

H geschilderte Situation der drei Töchter des Beschwerdeführers bewahrheiten,

verbietet das gefährdete Kindeswohl einen weiteren Aufschub der Angelegenheit.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten je zur Hälfte auf die Parteien

zu verteilen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wird für diesen Zwischenentscheid nicht zugesprochen,

sondern die Sache auch betreffend der Entschädigungsfrage an den Regierungsrat

zurückgewiesen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur neuen Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …