VB.2005.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00596
23. März 2006Deutsch14 min
(URT.2006.9201)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00596
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Taxibetriebsbewilligung
Taxibetriebsbewilligung: Beschwerde des nicht berücksichtigten Mitbewerbers:
Das Verwaltungsgericht ist für eine abstrakte Normenkontrolle nicht zuständig (E.1.2.1). Ebenfalls keine Zuständigkeit für Feststellungsbegehren (E.1.2.2). Kein zweiter Schriftenwechsel (E.1.3). Auf die Konzession, mit welcher dem Inhaber ein Sondernutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen öffentlichen Standplatz eingeräumt wird, besteht kein Rechtsanspruch (E.2). Es trifft zu, dass der Inhaber einer Taxibewilligung A, der über einen zugewiesenen öffentlichen Standplatz verfügt, gegenüber den Inhabern einer Taxibewilligung B eine Vorteil hat. Dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erweist sich als verhältnismässig (E.3). Der Entscheid des Beschwerdegegners, einen anderen Bewerber zu berücksichtigen, erweist sich als rechtmässig (E.4.1). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführes wurde nicht verletzt (E.4.2). Abweisung und Kostenfolge (E.5).
Stichworte:
ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE
BERUFS- UND GEWERBERECHT
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
KONZESSION
ÖFFENTLICHER GRUND
TAXIBEWILLIGUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Die Stadt X hatte die Taxi-Betriebsbewilligung A neu zu
vergeben, nachdem über die Inhaberin N GmbH am 30. März 2004 der Konkurs
eröffnet worden war. Nach Eingang von sechs Gesuchen erteilte der Stadtrat X am
30. Mai 2005 O die Betriebsbewilligung A für den Taxibetrieb P, gültig
ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006, und wies ihr einen
Standplatz auf öffentlichem Grund beim Bahnhof zu.
Erwägungen
II.
Der vom nicht berücksichtigten Mitbewerber L am 4. Juli
2005.
erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 16. November 2005
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Begründung dieses Entscheids
lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Taxiverordnung der Stadt
X vom 7. April 1994 (TaxiV), die autonomes kommunales Recht sei,
enthalte keine von der eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über
die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) abweichenden
Bestimmungen und bedürfe daher keiner Bewilligung durch den Bund. Auch unter
verfassungsmässigen Gesichtspunkten sei die Taxiverordnung nicht zu
beanstanden.
Bei der mit der Erteilung der A-Bewilligung verbundenen
Zuweisung der Standplätze auf öffentlichem Grund habe der Stadtrat insbesondere
die Anzahl der vorhandenen Standplätze, die Verkehrsverhältnisse und das
öffentliche Interesse zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 TaxiV). Da
zudem nach Art. 4 Abs. 2 TaxiV die Taxiunternehmen mit A-Bewilligung
in der Stadt ihren Geschäftssitz haben müssen und allein oder zusammen mit
anderen Taxiunternehmen Gewähr für einen 24-stündigen Fahrdienst bieten müssen,
werde die Zuweisung von Standplätzen gemäss Betriebsbewilligung
A schwergewichtig verkehrspolitisch abgestützt. Die allgemeinen
Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung B nach Art. 4 Abs. 1
TaxiV dagegen, welche Handlungsfähigkeit und guten Leumund, den Nachweis über
den erforderlichen privaten Raum zur Unterbringung der Fahrzeuge und die
Fähigkeit zur Führung eines ordnungsgemässen Betriebs voraussetze, sei mehr
polizeilich motiviert.
Aus Art. 11 Abs. 2 TaxiV, wonach der Stadtrat
aus wichtigen Gründen die Standplätze vorübergehend oder dauernd aufheben kann,
ergebe sich, dass die Nutzung des öffentlichen Grundes für Taxistandplätze
weder dem einfachen noch dem gesteigerten Gemeingebrauch überlassen werde,
sondern exklusiv denjenigen Bewerbern, welche einen 24-Stundenbetrieb
sicherstellen können und auch im Übrigen hinreichend gut beleumdet und befähigt
erscheinen. Die Betriebsbewilligung A
stelle daher eine Sondernutzung (Konzession) dar und räume deren Inhabern
einen Wettbewerbsvorteil ein. Dieser geringfügige Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit werde durch klar geordnete Verhältnisse im Bereich des
Bahnhofs und durch eine optimale Abstimmung auf den übrigen öffentlichen
Verkehr aufgewogen. Die Regelung der Taxiverordnung sei durch sachliche
Interessenabwägung begründet, weshalb weder die Wirtschaftsfreiheit noch das
Gleichbehandlungsgebot noch die persönliche Freiheit verletzt worden seien.
Bei der Vergabe der Konzession an O habe der Stadtrat das
ihm zustehende Ermessen fehlerfrei bzw. nicht willkürlich gehandhabt. Gemäss
der zusammengefassten Darstellung der verschiedenen Gesuche sei einzig der
Betrieb von O im Stande, allein einen 24-Stundenbetrieb sicherzustellen,
während der Rekurrent zugestandenermassen einen solchen nur in Zusammenarbeit
mit dem Taxi Q sicherstellen könnte. Dass O und deren Ehemann mit ihren
Taxiaktivitäten in unterschiedlichen Rechtsformen schon zweimal Konkurs gegangen
seien, sei kein stichhaltiger Grund gegen die Erteilung der Konzession an O,
gegen die persönlich keine Betreibungen eingeleitet wurden. Unbesehen der
Frage, wie weit O die früheren Konkurse mitverursacht habe, dürfe davon
ausgegangen werden, dass in einem sanierten Unternehmen der Neubeginn nicht
zum vornherein mit einer ungünstigen Prognose belastet sein müsse. Immerhin
falle in Betracht, dass das Regionaltaxi von O in der Region elf Personen auf
Umsatzbeteiligung angestellt habe und das Fahrpersonal nicht auf eigene Rechnung
arbeite, wobei Arbeitszeit, Besoldung und Betriebsvorschriften vertraglich
geregelt seien. Trotz der Konkurse habe O das Vertrauen des Personals erhalten
können. Der Stadtrat habe aber die Fähigkeit, den Betrieb ordnungsgemäss zu
führen, nicht strenger beurteilen müssen als die allfällig davon betroffenen
Angestellten. Dass das Gesuch von O demjenigen des Rekurrenten vorgezogen
worden sei, beruhe offenbar auch darauf, dass dieser in seinem Gesuch viele
Fragen nicht beantwortet habe, wobei insbesondere weder die mögliche
Zusammenarbeit mit dem Taxi Q noch die Verträge mit dem Fahrpersonal dargelegt
seien und daher auch nicht bewertet werden könnten. Ausserdem wirkten sich zu
dessen Lasten auch verschiedene am 19. März 2005 von der Stadtpolizei X
zur Anzeige gebrachte Widerhandlungen gegen die ARV 2 und die
Taxiverordnung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 liess L dem
Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
1.
Der
Beschluss des Bezirksrats Y vom 16. November 2005 (GE.2005.32 2.02.01)
sowie die Verfügung des Stadtrates der Stadt X vom 30. Mai 2005 seien
aufzuheben.
2.
Die
Taxiverordnung der Stadt
X vom 7. April
1994.
sei als Ganzes für nicht anwendbar zu erklären.
3.
Eventualiter
sei festzustellen, dass die Regelung der Bewilligungsvergabe der
Betriebsbewilligung A gemäss der Taxiverordnung der Stadt X vom 7. April 1994
gegen die Art. 8 der Bundesverfassung (BV) (Rechtsgleichheit), Art. 9
BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 10 BV
(persönliche Freiheit) sowie Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) verstösst,
und die Regelung der Bewilligungsvergabe der Betriebsbewilligung A sei für nicht anwendbar
zu erklären.
4.
Für den Fall, dass die
Taxiverordnung der Stadt
X als Ganzes
für nicht anwendbar erklärt wird oder dass die Bewilligungsvergabe der
Betriebsbewilligung für nicht anwendbar erklärt wird, sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer ohne weitere Bewilligung seinen Taxibetrieb führen und
die Standplätze auf öffentlichem Grund nutzen darf. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine der Taxibewilligung A der Taxiverordnung der Stadt X vom 7. April 1994
entsprechende Bewilligung zur Führung eines Taxibetriebs zu erteilen,
eventualiter sei ihm eine Betriebsbewilligung A gemäss der Taxiverordnung der Stadt X zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember
2005.
wurde das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher
um die Gewährung einer provisorischen Bewilligung A zur Führung des
Taxibetriebs ersucht wurde, abgewiesen.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 5. Januar 2006 auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 beantragte der Stadt X die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Soweit mit
der Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt wird, ist
darauf einzutreten.
1.2
Alle
weiteren Rechtsbegehren sind jedoch unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten
ist.
1.2.1
Der Antrag, die Taxiverordnung der Stadt X vom 7. April 1994 als
Ganzes für nicht anwendbar zu erklären, ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht
könnte im Rahmen der akzessorischen Überprüfung höchstens diejenigen einzelnen
Normen der Taxiverordnung für nicht anwendbar erklären, welche der
angefochtenen Verfügung zu Grunde liegen. Deren Nichtanwendung wegen Verstosses
gegen übergeordnetes Recht ist jedoch im Rahmen der Begründung des Antrags auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung geltend zu machen und kann nicht
Gegenstand eines selbstständigen Antrags auf "Erklärung" der Nichtanwendbarkeit
der Verordnung sein. Der Sache nach zielt dieser Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle,
das heisst auf die Überprüfung des kommunalen Erlasses der Taxiverordnung,
wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2.2
Das Gleiche gilt für das weitere Rechtsbegehren, die Regelung der
Bewilligungsvergabe der Betriebsbewilligung A gemäss Taxiverordnung der Stadt X
für verfassungswidrig und für nichtanwendbar zu erklären. Für ein Feststellungsbegehren
fehlt es zudem am erforderlichen schutzwürdigen Interesse, da der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ein Gestaltungsurteil zu erwirken, was er
auch mit seinem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Stadtrats X vom 30. Mai
2005.
verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 62). Aus den gleichen Gründen unzulässig ist der Antrag auf
Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Bewilligung seinen
Taxibetrieb führen und die Standplätze auf öffentlichem Grund benützen darf.
1.2.3
Auf das weitere Begehren, dem Beschwerdeführer eine der Taxibewilligung A
entsprechende Bewilligung oder eine Betriebsbewilligung A gemäss
Taxiverordnung zu erteilen, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil selbst im
Falle der Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Neubeurteilung des
Bewerbungsverfahrens an den Beschwerdegegner als Bewilligungsbehörde
zurückzuweisen wäre.
1.3
Dem Antrag
auf einen zweiten Schriftenwechsel wird nicht stattgegeben. Der entscheidrelevante
Sachverhalt ist den Akten klar zu entnehmen, und neue Tatsachen sind in der
Beschwerdeantwort nicht vorgebracht worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer geht
zu Unrecht davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Taxibewilligung A
besteht, wenn ein Bewerber die von der Taxiverordnung hierfür verlangten
Kriterien erfüllt. Wie im Entscheid des Bezirksrats mit zutreffenden
Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG), dargetan ist, handelt es sich bei der A-Bewilligung gemäss
Taxiverordnung der Stadt X um eine Konzession, mit welcher dem Inhaber ein
Sondernutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen öffentlichen Standplatz eingeräumt
wird. Abgesehen davon, dass kein Rechtsanspruch auf eine Taxibewilligung A
besteht, kommt es bei deren Erteilung nicht nur auf die Voraussetzungen aufseiten
der Person des Bewerbers an, sondern auch auf die örtlichen Verhältnisse,
insbesondere die Kapazität an geeigneten, dem örtlichen Verkehrskonzept entsprechenden
Standplätzen an. Den für die Gewährung der Betriebsbewilligung A zuständigen
Behörden steht daher ein entsprechender Ermessensspielraum zu (BGE 121 I
129.
E. 3d, 108 Ia 135 E. 3).
Dass andere Gemeinden das
Taxiwesen anders regeln und zum Teil auf eine Zweiteilung des Marktes in
A-Konzessionen und B-Bewilligungen verzichten, heisst nicht, dass die in der
Stadt X getroffene Lösung, wo am Bahnhof nur einige wenige Standplätze zur Verfügung
gestellt werden können, willkürlich sei und gegen das Gleichheitsgebot verstosse.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist mit der in der Stadt X getroffenen
Lösung keine rein zahlenmässige Beschränkung des Angebots an Taxis verbunden,
da die Bewilligung B jedem Bewerber, der die hierfür erforderlichen Bedingungen
erfüllt, ohne weitere Einschränkungen erteilt wird; dies eben im Sinn einer
Polizeibewilligung, auf die bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch besteht.
Dass die Taxiverordnung
der Stadt X nicht dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss, hat die
Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, dargetan
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zur Beurteilung dieser
Rechtsfrage bedarf es keiner Einholung eines Amtsberichts der zuständigen
Bundesämter.
3.
3.1
Dass der
Inhaber einer Taxibewilligung A, der über einen zugewiesenen öffentlichen
Standplatz verfügt, gegenüber den Inhabern einer B-Bewilligung einen Vorteil
hat, räumen auch die Vorinstanzen ein. Dieser wegen des beschränkten Angebots
an geeigneten öffentlichen Standplätzen unvermeidliche Nachteil der andern
Taxifahrer stellt jedoch keinen gewichtigen, nicht mehr zu rechtfertigenden
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Den Inhabern einer B-Bewilligung
bleibt die Ausübung ihres Gewerbes gewahrt, indem ihnen die Aufnahme und das
Aussteigenlassen von Gästen an allen andern Orten ausserhalb der wenigen
öffentlichen Standplätze möglich ist. Das öffentliche Interesse an einem den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden geordneten Taxiwesen auf Gemeindegebiet
überwiegt auf jeden Fall das private Interesse der Taxifahrer auf einen
öffentlichen Standplatz. Diesem privaten Interesse kann angesichts der
beschränkten Zahl solcher Standplätze und damit aus sachlichen Gründen gar
nicht gegenüber allen Taxifahrern, welche die Voraussetzungen für die
Ausübung dieses Gewerbes erfüllen, Genüge getan werden.
Wie schon von der
Vorinstanz festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer frei, um eine
Taxibewilligung B nachzusuchen. Wenn er ohne eine solche Bewilligung dennoch
das Taxigewerbe ausübt und damit gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, so
durfte das übrigens bei seiner Bewerbung für die A-Bewilligung negativ
veranschlagt werden.
3.2
Unter dem
Gesichtspunkt von Rechtsgleichheit und Willkürverbot könnte dagegen eine Rotation
unter den Inhabern einer A-Bewilligung grundsätzlich infrage kommen. Im vorliegenden
Fall sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse nicht so, dass der Verzicht auf
eine Rotation nicht mehr vertretbar gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die
betrieblichen Voraussetzungen bei O mit Abstand die besten sind und ein
öffentliches Interesse an der Berücksichtigung des besten Bewerbers besteht,
wäre selbst dann, wenn dem Beschwerdegegner eine Rotation nahe gelegt werden
müsste, die Sache noch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Ob
der Betrieb von O überhaupt mit den früheren von ihrem Ehemann geführten
Betrieben identisch ist, kann daher offen bleiben.
4.
4.1
Die
Gründe, welche für den Beschwerdegegner ausschlaggebend waren, die A-Konzession
O zu erteilen, sind insbesondere folgende: O kann allein einen
24-Stundenbetrieb sicherstellen, während der Beschwerdeführer einen solchen nur
in Zusammenarbeit mit einem Taxi aus X sicherzustellen angab. Zudem beschäftigt
O 11 Personen im Anstellungsverhältnis und mit Umsatzbeteiligung, wobei es sich
um das frühere Personal der konkursiten Firma ihres Ehemannes handelt. Der Beschwerdeführer
dagegen hat in seiner Bewerbung weder die mögliche Zusammenarbeit mit dem Taxi
Q noch Verträge mit Fahrpersonal dargetan bzw. vorgelegt. Das sind sachliche,
an den Bedürfnissen eines 24-stündigen und geordneten Taxibetriebs vom
Standplatz am Bahnhof aus orientierte Gründe. Diese genügen bereits, um den
Ermessensentscheid des Beschwerdegegners für vertretbar zu halten.
4.2
Das vom
Beschwerdeführer auch mit der vorliegenden Beschwerde wieder vorgebrachte
Argument, dass die Firma des Ehemannes von O Konkurs gegangen sei, ist daher
nicht relevant. Dabei konnte der Beschwerdegegner ohne Willkür auch den Standpunkt
vertreten, dass einem sanierten Unternehmen nicht von vornherein eine negative
Prognose gemacht werden dürfe und dass die Erhaltung der Arbeitsplätze des
Personals auch zu berücksichtigen sei. Für die Vorinstanz bestand deshalb auch
kein Anlass, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Betreibungsregisterauszüge
von O und deren Ehemann sowie deren GmbH zu geben, weshalb der Vorwurf einer
Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) unberechtigt ist. Soweit es um
entscheidrelevante Unterlagen ging, erhielt der Beschwerdeführer Akteneinsicht,
indem der Bezirksrat ihm bzw. dessen Rechtsvertreter gemäss Schreiben vom 5. September
2005.
die vom Stadtrat eingereichten Akten von O zur Einsichtnahme zustellte. In
dem betreffenden Schreiben wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
darauf hingewiesen, dass eine weitere Akteneinsicht dann gewährt würde, wenn
aufgrund der Replikschrift anzunehmen sei, dass dem angefochtenen Entscheid
nicht die Tatsachen zu Grunde gelegen hätten, welche in der Tabelle (das heisst
der zusammengefassten Darstellung der verschiedenen Gesuche) aufgelistet und in
den Bewerbungsunterlagen von O ersichtlich seien. Ausserdem sei in der Replikschrift
glaubhaft zu machen, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den Mängeln
leide, welche in der Rekursantwort vorgebracht worden seien. Derartige
Vorbringen enthält die Replikschrift vom 20. September 2005 nicht, sodass
mit der Nichtgewährung weiterer Akteneinsicht keine Gehörsverweigerung begangen
wurde. Eine solche wird denn auch nicht einmal ansatzweise dargetan. Mit der in
der vorliegenden Beschwerde geäusserten Vermutung, es scheine fraglich, ob die
Vorinstanz überhaupt einem einzigen Beweisantrag des Beschwerdeführers
nachgekommen sei, ist es nicht getan. Dass und weshalb die in der Rekursschrift
angeforderten Unterlagen – abgesehen von den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 5. September 2005 zugestellten Bewerbungsunterlagen von O – nicht
zugestellt wurden, ergibt sich aus dem Schreiben des Bezirksrats vom 5. September
2005.
und dem Inhalt der Replikschrift vom 20. September 2005. Der Beschwerdegegner
durfte die Konkurse der vom Ehemann von O geführten Taxifirmen ohne Willkür für
nicht entscheidend halten, weshalb auch entsprechenden Beweisanträgen nicht
stattzugeben war und ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche
Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten
Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen
Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …