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Entscheid

VB.2005.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00602

22. März 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9195)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Oberstufenschulgemeinde Rümlang-Oberglatt plant den

Rückbau des alten Gemeindehauses in Rümlang in ein Schulhaus mit zwei

Klassenzimmern. Für die Vergabe der Baumeisterarbeiten führte sie ein

Einladungsverfahren durch. Von den vier eingeladenen Unternehmern reichten zwei

ein gültiges Angebot ein. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 vergab die

Sekundarschulpflege Rümlang-Oberglatt die ausgeschrieben Arbeiten an die C AG,

was der nicht berücksichtigten A AG mit Schreiben vom 19. Dezember 2005

mitgeteilt wurde.

Erwägungen

II.

Am 28. Dezember 2005 gelangte die A AG an das

Verwaltungsgericht und liess diesem zur Hauptsache beantragen, die

Vergabeverfügung vom 19. Dezember 2005 sei aufzuheben und der Zuschlag sei

ihr zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung. – Die Sekundarschulpflege Rümlang-Oberglatt stellte mit

der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2006 Antrag auf Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Dem Gesuch betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung

widersetzte sie sich.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2006 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Replik vom 17. Februar und Duplik vom 8. März

2006.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 28. Februar 2006

verzichtete die C AG als Mitbeteiligte auf die Stellung von Anträgen. Mit

Eingabe vom 14. März 2006 liess die A AG ein Begehren um Einsichtnahme in

die Beilagen zur Duplik stellen.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des

Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). – Vorliegend ist

die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bejahen. Sie hat zwar

die Arbeiten zu einem höheren Preis offeriert als die Mitbeteiligte und liegt

in der Gesamtbewertung 30 Punkte hinter dieser, macht jedoch geltend, bei

richtiger Bewertung der Zuschlagskriterien "Preis" sowie "Lehrlingsausbildung"

vor der Mitbeteiligten zu rangieren.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat in

den Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen bekannt

gegeben: Preis (60 %), Personelle Leistungsfähigkeit (20 %), Kundendienst/Ökologie

(10 %) und Lehrlingsausbildung (10 %).

Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

wurden wie folgt bewertet:

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Punkte

Beschwerdeführerin

Punkte

Mitbeteiligte

1.

Preis

60.

%

240.

300.

2.

Personelle Leistungsfähigkeit

20.

%

100.

100.

3.

Kundendienst/Ökologie

10.

%

50.

50.

4.

Lehrlingsausbildung

10.

%

30.

0.

Gesamtbewertung

(max. 500 Punkte)

100.

%

420.

450.

4.

Die Beschwerdeführerin hat die ausgeschriebenen Arbeiten

zu einem Preis von Fr. 75'962.65 offeriert und damit das preislich

zweitgünstigste Angebot eingereicht. Die günstigste, von der Mitbeteiligten

eingereichte Offerte beträgt Fr. 74'515.30. In der Folge wurde das Angebot

der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Preis" mit 240 Punkten

bewertet, dasjenige der Mitbeteiligten mit dem Maximum von 300 Punkten.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Preisunterschied von lediglich

Fr. 1'447.35 bei der gewählten Bewertungsmethode zu einem zu grossen Punkteabzug

geführt und sie mithin zu wenig Punkte erhalten habe.

4.1

Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin

vom 22. Dezember 2005 sowie in ihrer Beschwerdeantwort hat sie bei der

Bewertung der Angebotspreise das folgende Schema der Primarschulgemeinde Y angewendet:

Günstigstes Angebot

300.

Punkte

plus 0,1–3 %

240.

Punkte

plus 3,1–6 %

180.

Punkte

plus 6,1–9 %

120.

Punkte

plus > 9 %

60.

Punkte

Dazu ist allerdings anzumerken,

dass die letzte Bewertungsstufe (plus > 9 %) nicht so verstanden werden

dürfte, dass jede Offerte, die über 9 % teurer als das günstigste Angebot wäre,

eine Bewertung mit 60 Punkten erhielte, da andernfalls Preisunterschiede bei

diesen Offerten nicht mehr ins Gewicht fallen würden. Sehr teure Angebote würden

damit vergleichsweise günstiger beurteilt, was nicht den Zielsetzungen des

Vergaberechts entspricht. In Ergänzung und Korrektur der oben stehenden Tabelle

ist deshalb festzulegen, dass ein um 12 % teureres Angebot keine Punkte

mehr erhalten würde. Somit liegt diesem gestuften Bewertungsschema eine

Preisspanne von lediglich 12 % zu Grunde.

4.2

Der

Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den

andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein (vgl. § 50

Abs. 3 VRG). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Die Bewertung muss jedoch der

Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene

Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003

Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass

auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite

möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April 2004,

ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003,

VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003

Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c;

vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden

Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer

geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen

bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 34

E. 2.6 = ZBl 105/

2004, S. 382; 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c;

zuletzt 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

4.3

Das

gewählte Schema vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen führt

eine gestufte, nicht lineare Bewertung zu einem unerwünschten

Auseinanderklaffen von effektiver Preisdifferenz und Bepunktung in denjenigen

Fällen, in denen die Angebotspreise nahe beieinander, aber auf

unterschiedlichen Bewertungsstufen liegen. Zum andern erscheint eine

Preisspanne von 12 % für die vorliegend zu beurteilende Vergabe als klarerweise

zu eng, da es sich keineswegs nur um anspruchslose Arbeiten handelt. Auch die

Tatsache, dass die beiden eingegangenen Offerten nur knapp 2 % auseinander

liegen, ist für sich allein nicht schlüssig; sie kann – bei lediglich zwei

Angeboten – zufällig sein oder daher rühren, dass die Beschwerdegegnerin die

eingeladenen Anbieter sorgfältig ausgewählt hat.

Der nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zulässige Verzicht

auf die vorgängige Bekanntgabe der Gewichtung der einzelnen Kriterien (vgl. RB 2002

Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 3f; VGr, 21. April 2004, BEZ 2004

Nr. 34 E. 2.6) und damit auch der Wahl der Preisspanne kann die

Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids beeinträchtigen.

Dieser Gefahr ist durch höhere Anforderungen an die Begründung Rechnung zu

tragen. Bezogen auf die Preisspanne bedeutet dies, dass je ungewöhnlicher (besonders

weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige

Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die

Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr

Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise

im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.

4.4

Nachdem

die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe für die

Wahl der ausserordentlich geringen Preisspanne namhaft machen konnte, ist hier

daher auf eine Bandbreite der Preise von 30 % bis 50 % abzustellen,

wie sie bei Aufträgen für Baumeisterarbeiten dieser Art üblich sind.

Aufgrund der in der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vorgeschlagenen Formel zur Bewertung der

Angebotspreise (VGr, 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 34 E. 2.5

= ZBl 105/

2004, S. 382) ergeben sich für die Beschwerdeführerin je nach der

angenommenen Preisspanne die folgenden Punktzahlen für das

Zuschlagskriterium "Preis":

Preisspanne

Punkte

50.

%

288.

40.

%

285.

30.

%

281.

Bei einer Preisspanne von 30 %

bis 50 % erhält die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Preis"

somit zwischen 281 und 288 Punkte. Diese Punktezahlen liegen deutlich

höher als der von der Beschwerdegegnerin im Offertvergleich ermittelte Wert und

führen bereits dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt eine

bessere Bewertung erhält als dasjenige der Mitbeteiligten. Die weiteren

Einwände der Beschwerdeführerin, welche das Kriterium

"Lehrlingsausbildung" betreffen, sind daher nicht mehr zu prüfen.

5.

Im Ergebnis sind dem Angebot der Beschwerdeführerin unter

Annahme einer Preisspanne von 30 % insgesamt 461 Punkte zuzusprechen,

womit dieses vor demjenigen der Mitbeteiligten rangiert. Der angefochtene

Zuschlag ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da die

Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung an erster Stelle steht und keine

weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen.

Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht jedoch den Zuschlag nicht selber;

die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den

Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen (VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002

Nr. 33; vgl. auch VGr, 12. Januar 2005, VB.2004.00477, E. 7,

www.vgrzh.ch).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Zeugeneinvernahme von sämtlichen am Vergabeverfahren

beteiligten Vertretern und Beauftragten der Beschwerdegegnerin mit folgender

Begründung: Ihr sei zugetragen worden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Bewertung und Zuschlagserteilung über eine andere Bewertungsmatrix verfügt

habe, nach der nicht die Mitbeteiligte, sondern die Beschwerdeführerin die höchste Punktzahl

hätte erhalten sollen. Dennoch sei ein Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

gefällt worden. Die Bewertungen (die der vorstehenden materiellen Prüfung

unterzogen wurden) seien erst nachträglich erstellt oder zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin abgeändert worden. Die Aussage der Beschwerdegegnerin,

wonach sie bei der Bewertung dem Schema der Primarschulgemeinde Y gefolgt sei,

könne so nicht zutreffen. Dazu seien die genannten Personen einzuvernehmen. Die

Beschwerdegegnerin versuche darzulegen, dass die Bewertung aufgrund des

Bewertungsschemas der Primarschulgemeinde Y und aufgrund des Vorschlags des

zuständigen Bauleiters erfolgt sei. Damit unternehme sie den Versuch, dem

Bauleiter die Verantwortung für die Unrechtmässigkeit ihres eigenen Vorgehens

zuzuschieben. Aus diesem Grund könne die Beschwerde "nicht alleine bereits

aufgrund der Unzulässigkeit der vorgebrachten Bewertungsmatrix" der

Primarschulgemeinde Y gutgeheissen werden. Darüber hinaus sei der Sachverhalt durch

die Einvernahme der angerufenen Zeugen sicherzustellen.

Die Vergabebehörde hat sowohl in ihrem Schreiben vom 22. Dezember

2005.

wie auch in ihrer Beschwerdeantwort auf das Bewertungsschema der Primarschulgemeinde

Y Bezug genommen und es zum Bestandteil ihrer Begründung des Vergabeentscheides

gemacht. Somit war dieses Schema im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. Da

bereits die Überprüfung dieses Bewertungsschemas zur Aufhebung des Zuschlags geführt

hat, sind die weiteren Umstände des Vergabeverfahrens nicht mehr

entscheidrelevant. Es erübrigt sich daher, die angebotenen Zeugen formell

einzuvernehmen.

6.2

Bei diesem

Ausgang erübrigt sich auch die beantragte Einsichtnahme der Beschwerdeführerin

in die Beilagen zur Duplikschrift; mit einer weiteren Stellungnahme zu diesen

Unterlagen vermöchte sie nichts mehr zu ihren Gunsten anzuführen.

7.

Die Beschwerdegegnerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat der

Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252). Als

angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Sekundarschulpflege Rümlang-Oberglatt

vom 13. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, um der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …