Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00603

22. März 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9199)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil A

die baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Lagerplatz auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gleichzeitig wurde die

forstrechtliche Bewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom

26. Januar 2005 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen beide Verfügungen gelangte die B AG am 11. April

2005.

an die Baurekurskommission III, welche am 9. November 2005 die

Rekurse vereinte und sie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen guthiess.

Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'800.- auferlegte sie A und

verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die

anwaltlich vertretene Rekurrentin.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 bzw. mit innert

angesetzter Frist verbesserter Eingabe vom 20. Januar 2006 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss Aufhebung des Rekursentscheids bezüglich der

ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Verpflichtung zu einer

Parteientschädigung.

Die B AG beantragte am 31. Januar 2006 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Vorinstanz schloss am 10. Februar 2006 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil und die

Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, die als Mitbeteiligte

ins Rubrum aufgenommen worden waren, machten von der Möglichkeit zur Mitbeantwortung

der Beschwerde keinen Gebrauch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Das gilt auch

dann, wenn der Entscheid nur hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung

angefochten ist.

1.2

Ein

rechtsgenügender Antrag lässt sich auch der verbesserten Beschwerdeschrift vom

20.

Januar 2006 nur insoweit entnehmen, als eine Änderung des Dispositivs

des Rekursentscheids bezüglich der Kostenverlegung und der Verpflichtung zu

einer Parteientschädigung verlangt wird. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers, er habe den Lagerplatz nicht selber erstellt, sondern nur

gemietet und sei von der Gemeinde zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert

worden, richten sich lediglich gegen die Begründung des Rekursentscheids.

Abgesehen davon sind diese Einwände offensichtlich verfehlt: Als Betreiber des

bisher unbewilligten Lagerplatzes hat ihn die Baubehörde zur Einreichung eines

nachträglichen Baugesuchs anhalten dürfen; nachdem die in der Folge erteilten

Bewilligungen angefochten worden sind, ist er von der Vorinstanz zutreffend als

Rekursgegner ins Verfahren einbezogen worden. In dieser Eigenschaft hat er auch

ohne weiteres an der Augenscheinsverhandlung der Vorinstanz teilgenommen.

1.3

Gemäss § 38

Abs. 2 VRG würde die Entscheidung der vorliegenden Streitsache aufgrund

des geringen Streitwerts in die Kompetenz des Einzelrichters fallen; weil hier

jedoch erstmals ausdrücklich darüber zu befinden ist, ob die neuere Praxis des

Verwaltungsgerichts, wonach bei Aufhebung der (Bau-)Bewilligung infolge einer

Nachbarbeschwerde auch die verfügende Behörde mit Kosten belastet wird (VGr, 9. Februar

2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch), auch im Rekursverfahren gelten

soll, rechtfertigt es sich, gestützt auf § 38 Abs. 3 VRG den

Entscheid der Kammer zu übertragen.

1.4

Nachdem,

wie der verbesserten Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht die Wiederherstellung

der mit dem Rekursentscheid aufgehobenen Verfügungen sondern neben der

Aufhebung der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung eine andere Verlegung

der Rekurskosten beantragt wird, sind die verfügenden Amtsstellen nicht als

Mitbeteiligte sondern als weitere Beschwerdegegner ins Rubrum aufzunehmen. Da

sie bereits als Mitbeteiligte Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde

erhielten, sind keine verfahrensmässigen Weiterungen erforderlich.

2.

2.1

Laut § 13

Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung durften zürcherischen

Amtsstellen für nicht in ihrem finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen

keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auf sie entfallende Kostenanteile

waren auf die Amtskasse zu übernehmen (vgl. RB 1978 Nr. 1, 1987 Nr. 7).

Wurde aufgrund einer Nachbarbeschwerde eine Baubewilligung aufgehoben, so

wurden nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

vollständig der Bauherrschaft auferlegt, welche die fehlerhafte Baubewilligung

erwirkt hatte; nur wenn die Baubewilligung qualifiziert fehlerhaft war, wurden

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Gesuchsteller auferlegt,

sondern, da sie kraft gesetzlicher Regelung nicht der Gemeinde auferlegt werden

konnten, aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse genommen (Alfred Kölz,

Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 1. A.,

Zürich 1978, § 13 N. 5).

Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische

Amtsstellen werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens der Gemeinde auferlegt, wenn ein Bauherr erfolgreich

eine Bauverweigerung oder belastende Nebenbestimmungen einer Bewilligung

anficht. Keine einheitliche Rechtsprechung hatte sich dagegen in denjenigen

Fällen entwickelt, in welchen aufgrund einer Nachbarbeschwerde die

Baubewilligung aufgehoben wurde. Während teilweise die Verfahrenskosten

weiterhin ausschliesslich der privaten Partei auferlegt wurden, wurden in

anderen Fällen die Kosten zu gleichen Teilen der verfügenden Behörde und dem

Baugesuchsteller auferlegt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (VB.2004.00481)

hat deshalb die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts die bisherige Praxis

überprüft und dahingehend neu ausgerichtet, dass auch die Behörde, deren

Verfügung aufgrund des Rechtsmittels eines Drittbetroffenen aufgehoben wird, in

der Regel mit einem Teil der Kosten zu belasten ist. Da die Kostenverlegung sich

auch im Rekursverfahren nach § 13 VRG richtet, ist die neue Praxis auch

von den Rekursbehörden anzuwenden. Davon gehen, wie dem Verwaltungsgericht aus

anderen Verfahren bekannt ist, mittlerweile auch die Baurekurskommissionen aus.

2.2

Im

vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission die Kosten des Rekursverfahrens

ausschliesslich dem Beschwerdeführer auferlegt. Das ist nach der vorstehend

dargelegten Praxis jedenfalls insofern rechtsverletzend, als der Gemeinde

Hinwil keine Kosten auferlegt wurden, deren Gemeinderat das Bauvorhaben mangels

hinreichender Erschliessung nicht hätte bewilligen dürfen. Eine Kostenauflage

an die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Landschaft und Natur, konnte hingegen

ohne Rechtsverletzung unterbleiben, da deren Verfügung nicht materiell geprüft

wurde, sondern die Aufhebung daraus folgte, dass ihr neben der Baubewilligung

der Gemeinde keine selbständige Bedeutung zukam.

2.3

Erweist

sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben

und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG).

Da sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet,

die angesichts des Augenscheins auch ohne weiteres als vertretbar erscheint,

ist lediglich der Kostenverleger neu zu bestimmen. Durch das Verfahren

betreffend die forstrechtliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur ist

der Vorinstanz kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Aufwand entstanden,

weshalb es sich rechtfertigt, die gesamten Rekurskosten je zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil aufzuerlegen.

3.

Bezüglich der ihm auferlegten Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei im Fall des Unterliegens

von einer Umtriebsentschädigung im Rahmen der Baubewilligungsgebühren

ausgegangen, das heisst von Fr. 400.- bis Fr. 700.-. Worauf er diese

Annahme stützte, legt er nicht dar.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und

im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, unter anderem dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den

Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Diese Voraussetzungen waren hier

ohne weiteres erfüllt. Die Bewilligung eines Lagerplatzes für Baumaschinen und -materialien

an einer bloss 3,5 m breiten Zufahrt, in einer gemischten Zone, im Waldabstandsbereich

und an einem Bachufer wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die den Beizug eines

Rechtsanwalts rechtfertigen. Auch der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) erweist sich als angemessen, nachdem zwei

Bewilligungen angefochten werden mussten und eine Augenscheinsverhandlung

durchgeführt wurde, an welcher auch der Vertreter der privaten

Beschwerdegegnerin teilnahm. Dass sich der Beschwerdeführer über die zu

erwartende Entschädigung irrige Vorstellungen machte, kann daran nichts ändern.

Anders als bei den Verfahrenskosten der Rekursinstanz war

gemäss der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 3 VRG zur Leistung

der Umtriebsentschädigung ausschliesslich der Beschwerdeführer als

unterliegende private Partei zu verpflichten.

Bezüglich der Verpflichtung zu einer Umtriebsentschädigung

erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

sind die Rekurskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde

Hinwil aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem

Ausgang zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Gemeinde Hinwil

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da im

Beschwerdeverfahren keine Partei vollständig obsiegt, sind in diesem Verfahren

keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Rekurskosten je

zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Hinwil auferlegt. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'000.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ⅔ dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der

Gemeinde Hinwil auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …