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Entscheid

VB.2005.00606

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00606

19. Januar 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A betreibt auf einem ihm gehörenden Grundstück ausserhalb

der Bauzone eine Motocross-Piste, die er Kindern zur Nutzung zur Verfügung

stellt. Der Gemeinderat X forderte ihn am 7. Juli 2005 auf, den Betrieb

sofort einzustellen und hierfür die nach Art. 42 der kommunalen

Polizeiverordnung vom 1. Juli 2002 (PolizeiV) erforderliche Bewilligung einzuholen.

Am 19. August 2005 reichte A ein Gesuch ein, die Piste jeweils am Mittwoch

von 1400 bis 1700 Uhr durch höchstens fünf Trainingsteilnehmende und nur auf

mit Schalldämpfer ausgerüsteten Motorrädern betreiben zu dürfen.

Der Gemeinderat X wies das Gesuch am 31. August 2005

ab. Gemäss Art. 42 Abs. 2 PolizeiV dürften Motorsportveranstaltungen

und Trainingsfahrten nur bewilligt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt

würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Beim Motocrosstraining

entstünden belästigende Emissionen. Mit einer regelmässig betriebenen Anlage am

fraglichen Standort seien nicht alle direkt betroffenen Anwohner und Grundeigentümer

einverstanden; zudem würden auch Personen im weiteren Umkreis beeinträchtigt.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 27. September 2005 erhobenen Rekurs

von A wies der Statthalter des Bezirks Y am 29. November 2005 ab.

III.

Dagegen gelangte A am 29. Dezember 2005 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem er sinngemäss Aufhebung des

Gemeinderatsbeschlusses vom 31. August 2005 und des Rekursentscheids vom

29.

November 2005 sowie Erteilung der nachgesuchten Bewilligung

beantragte. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer

Frist angesetzt, um eine verbesserte, das heisst mit hinreichender Begründung

versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte hierauf am 8. Januar 2006

eine weitere Eingabe ein. Vom Statthalteramt Y wurden die Akten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und

eine Begründung enthalten; beides ist Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels.

Die Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den

Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 6). Der Beschwerdeführer

beantragt, dass ihm der Betrieb der Motocross-Piste gemäss seinem

diesbezüglichen Gesuch vom 19. August 2005 bewilligt werde. Als Begründung

führte er in der Beschwerdeschrift lediglich an, die Gemeinde habe keine Lärmmessungen

und auch keine weiteren Abklärungen wie etwa einen Augenschein vorgenommen, und

für die Bewilligung einer „Ausnahme“ sei die Gemeinde zuständig (womit offenbar

der Erwägung des Bezirksrats, es bedürfe einer raumplanungsrechtlichen

Bewilligung der Baudirektion, entgegengetreten werden soll). In der auf

Nachfristansetzung hin eingereichten Eingabe vom 8. Januar 2006 werden

diese Einwände wiederholt und einzig durch die Hinweise ergänzt, dem

Statthalter sei mitgeteilt worden, dass „solche Abklärungen“ (Lärmmessungen)

gemacht worden seien und dass die Lärmschutz-Verordnung „Lärmgrenzwerte für

regelmässig betriebene Motorsport Anlagen“ enthielten, die hier berücksichtigt

werden müssten. – Zusammen genommen sind die Ausführungen in beiden Eingaben

knapp als formell hinreichende Begründung im Sinn von § 54 VRG zu

würdigen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sein Ziel von vornherein nicht

zu erreichen vermag, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen worden

(vgl. § 56 Abs. 2 VRG).

2.

Der Bezirksrat Y hat erwogen: Der Gemeinderat X habe sich

bei seinem ablehnenden Entscheid auf Art. 42 PolizeiV gestützt. Die

Beurteilung der Lärmimmissionen habe sich aufgrund der umfassenden

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes hier allerdings an den bundesrechtlichen

Vorgaben des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu orientieren. Sofern

letztere, wie hier bezüglich des in Frage stehenden Betriebs einer

Motocross-Piste, keine Grenzwerte enthalte, habe die zuständige Behörde den

Lärm nach einem selbst bestimmten Prüfungsmassstab zu beurteilen. Eine solche

lärmrechtliche Beurteilung habe hier der Gemeinderat vorgenommen. Allerdings

ergebe sich dies aus der angefochtenen Verfügung nur ansatzweise; der

Gemeinderat habe sich indessen zuvor eingehend mit dem Sachverhalt

auseinandergesetzt; die Verweigerungsgründe seien aufgrund des der Verfügung vorangegangenen

Schriftenwechsels ersichtlich und dem Gesuchsteller bekannt. Die gestützt auf

Art. 42 PolizeiV ergangene Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. – Ergänzend

wies der Bezirksrat darauf hin, dass der Betrieb der Motocross-Piste einer baurechtlichen

Bewilligung bedürfe und dass über diese, weil die Anlage ausserhalb der Bauzone

liege, gemäss Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) die Baudirektion als kantonale Behörde zu entscheiden

habe. Erforderlich sei daher ein koordiniertes baurechtliches

Bewilligungsverfahren gemäss §§ 309 ff. des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG), in welchem auch die Lärmsituation zu

beurteilen sei, wobei für die lärmrechtliche Beurteilung mangels fester

Grenzwerte die kommunale Baubewilligungsbehörde zuständig sei.

3.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dür­fen Bauten und

Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen

im Sinne dieser Bestimmung sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer

angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und

geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es,

dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten

oder die Umwelt beeinträchtigen (Alexander Ruch in: Kommentar zum Bundesgesetz

über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22 Rz. 24 ff. mit

Hinweis auf BGE 113 Ib 314 E. 2b). Selbst blosse Nutzungsänderungen,

die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Bewilligungspflicht,

wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Planung haben (BGE 119

Ib 222 E. 3a). Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Ob­jekte werden

auf kantonaler Ebene in § 309 Abs. 1 PBG näher umschrieben und ergänzt;

dazu gehören unter anderem die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung

bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke (lit. a),

Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche

Bedeutung zukommt (lit. b), sowie Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen

(lit. d). Was unter Bauten und Anlagen im Sinne des PBG zu verstehen ist,

wird in § 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)

näher ausgeführt, wobei § 2 Abs. 2 ABV und § 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) verschiedene

Tatbestände von der Bewilligungspflicht ausnehmen. – Die streitbetroffene

Motocross-Piste bzw. ihr Betrieb unterliegt als Anlage im Sinn der genannten

Vorschriften der baurechtlichen Bewilligungspflicht (Thomas Widmer Dreifuss,

Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002, S. 203, mit

Hinweisen in Anm. 920, vgl. auch S. 141).

Zudem ist sie als ortsfeste Einrichtung eine Anlage im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG, weshalb die von ihr ausgehenden

Einwirkungen grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen sind und damit

dem Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG) unterstehen (Peter

Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 7

N. 36 ff.). Bei der Lärmbeurteilung des Motocrossbetriebs ist daher

primär an das Bundesrecht anzuknüpfen. Lärmschutzvorschriften des kantonalen

oder kommunalen Rechts kommen wegen der derogativen Kraft des Bundesrechtes nur

sehr beschränkte Geltung zu. Uneingeschränkt finden solche Vorschriften dort

Anwendung, wo Lärmimmissionen nicht vom Bau oder Betrieb einer Anlage im Sinn

von Art. 7 Abs. 7 USG ausgehen, da solche Immissionen ausserhalb der

Geltung des Bundesgesetzes liegen (Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25

N. 22). Im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes bestimmt das Lärmschutzrecht

des Bundes, welches Mass an Immissionen eine ortsfeste Anlage verursachen darf.

Das kantonale – und damit auch das kommunale – Recht hat, soweit sich

sein materieller Gehalt mit dem des Bundesrechts deckt oder weniger weit geht

als dieses, seine selbständige Bedeutung verloren (Wolf, Kommentar USG, Art. 25

N. 10 mit Hinweisen). Deshalb kommt den Ruhevorschriften einer kommunalen

Polizeiverordnung – wie hier Art. 42 Abs. 2 PolizeiV betreffend

Bewilligung von Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten – nur noch eine

beschränkte Bedeutung zu, nämlich lediglich insoweit, als die lokalen Behörden

bei der Anwendung des Umweltschutzrechts mangels Vorliegens fester Immissionsgrenzwerte

den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum handhaben müssen (vgl. etwa

BGE 126 II 366 E. 4 und 5 betreffend Kirchglockengeläut).

Gemäss Art. 36 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die

Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn

sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte

überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. – Wie der

Bezirksrat in einer ergänzenden Erwägung zutreffend erwogen hat, bestehen für

Motocross-Anlagen keine festen Lärmgrenzwerte. Das entbindet die Vollzugsbehörde

jedoch nicht davon, bei der Bewilligung solcher Anlagen eine lärmrechtliche Beurteilung

im Sinn von Art. 36 LSV vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Massstab

dafür bildet – wie für den Verordnunggeber bei der Festlegung von Grenzwerten –

Art. 15 USG, wonach der Lärm unterhalb der Schwelle bleiben muss, bei

welcher die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Heribert

Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 280;

Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern

2002, S. 349; BGE 126 II 366 E. 4b, 115 Ib 446 E. 3b). Zuständig

hierfür ist, wie der Bezirksrat ebenfalls zutreffend erwogen hat, im Rahmen des

erforderlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens der Gemeinderat (vgl. VGr,

12.

Dezember 2005, VB.2005.00324 E. 4.2, www.vgrzh.ch, betreffend

Open-Air-Filmvorführungen auf dem Uetliberg). Dessen lärmrechtliche Beurteilung

ist Bestandteil der ordentlichen Baubewilligung, die neben der hier zusätzlich

einzuholenden raumplanungsrechtlichen Bewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich

ist.

4.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene

Rekursentscheid jedenfalls insoweit zu bestätigen, als es dem Beschwerdeführer

beim jetzigen Stand verwehrt bleiben muss, entsprechend seinem Gesuch die auf

seinem Grundstück ausserhalb der Bauzone befindliche Motocross-Piste zu

betreiben. Es fragt sich, ob im jetzigen Beschwerdeverfahren die lärmrechtliche

Beurteilung, die vom Gemeinderat X vorgenommen worden ist und vom

Beschwerdeführer als ungenügend und unrichtig kritisiert wird, zu überprüfen

sei, wie das der Bezirksrat Y getan hat. Das ist zu verneinen. Wie erwähnt,

steht zwar die lärmrechtliche Beurteilung dem Gemeinderat zu; sie muss aber im

Rahmen des baurechtlichen Verfahrens in Koordination mit der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung nach Art. 24 RPG vorgenommen werden,

für deren Erteilung bzw. Verweigerung die als Leitstelle wirkende Baudirektion

zuständig ist (Ziffer 1.2.1 Anhang BVV). Ob und wieweit die lärmrechtliche

Beurteilung des Gemeinderats auf hinreichender Sachverhaltsabklärung beruhe und

im Ergebnis zutreffend sei, kann daher hier offen bleiben.

Der Klarheit halber ist anzumerken, dass der Gemeinderat

nicht gehalten ist, das bei ihm vom Beschwerdeführer am 19. August 2005

eingereichte Gesuch sinngemäss als baurechtliches Gesuch nach § 309 in

Verbindung mit § 312 PBG zu behandeln und an die Baudirektion

weiterzuleiten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, sollte er an seinem Vorhaben

festzuhalten, ein neues, baurechtliches Gesuch einzureichen. Wie allerdings

ebenfalls anzumerken ist, wäre es zweckmässig gewesen, wenn der Gemeinderat den

Beschwerdeführer nicht erst im ablehnenden Beschluss vom 31. August 2005,

sondern schon zuvor auf die baurechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen

hätte.

5.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …