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Entscheid

VB.2005.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00607

29. Mai 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit 1. Januar 2005 von der Sozialbehörde X

wirtschaftlich unterstützt. Diese beschloss am 21. Juli 2005, den

Grundbedarf ab 1. August 2005 vorerst für die Dauer von 4 Monaten von Fr. 960.-

um 15 % auf Fr. 816.- zu kürzen, was unter Berücksichtigung weiterer

Leistungen für Wohnungsmiete, Krankenversicherung und Stellensuche eine monatliche

Gesamtleistung von Fr. 1'915.80 ergab. Begründet wurde die Kürzung mit

ungenügenden Bemühungen bei der Stellensuche, unter Hinweis darauf, dass auf

die Möglichkeit einer Kürzung bei Missachtung von Weisungen bereits im Beschluss

vom 16. Dezember 2004 hingewiesen worden sei und dass die Sozialhilfe

gänzlich eingestellt werde, sofern er sich weiterhin ungenügend um eine

Arbeitsstelle bemühe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y nach

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung eines doppelten

Schriftenwechsels am 24. November 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2005 erneuerte A

sinngemäss seinen Antrag, von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen. Der

Bezirksrat Y beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der

Beschwerde. Die Sozialbehörde X verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwerts ist die Sache vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien (in

der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2005 angewendeten und daher hier

anwendbaren Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen

und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit

aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit

der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der

Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März

2005).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter

anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die

betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der

Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person

durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass

für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben

werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist die Verweigerung von

situationsbedingten Leistungen sowie die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer

von maximal zwölf Monaten; die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere

zwölf Monate aufgrund eines neuen Entscheids verlängert werden, sofern die

materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.

Der Bezirksrat beurteilte zunächst den Vorwurf der

Sozialbehörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem nötigen Engagement

um eine Arbeitsstelle bemüht; nach Auffassung der Sozialbehörde sei zwar nicht

die Zahl seiner Bewerbungen, jedoch deren „Qualität“ zu beanstanden;

insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine schriftlichen und

telefonischen Bewerbungen durch persönliche Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern

zu ergänzen. Der Bezirksrat hielt diesen Vorwurf für unbegründet, da der Nutzen

solcher Vorsprachen zu bezweifeln sei (E. 3.4). Begründet sei jedoch der

weitere Vorwurf, die Auflage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, dadurch

verletzt zu haben, dass er durch sein Verhalten eine befristete Anstellung bei

der Firma Q nicht erhalten habe: Nach insoweit unbestrittener Darstellung der

Sozialbehörde habe er bereits beim Vorstellungsgespräch durchblicken lassen,

dass er sich lediglich auf Druck der Gemeinde beworben habe und dass bei einer

allfälligen Anstellung eine Weiterbeschäftigung in Frage gestellt sei, sobald

ihm ein besser bezahlter Job angeboten werde. Von den drei vorgesehenen Probearbeitstagen

habe er einen wegen eines Besuchs beim Tierarzt (im Zusammenhang mit dem als

Hobby betriebenen Pferdesport) ausfallen und im Weiteren durchblicken lassen,

dass er für die Stelle stark überqualifiziert sei. Diese Äusserungen hätten

dazu geführt, dass der Arbeitgeber, obwohl grundsätzlich mit der

Arbeitsleistung des Rekurrenten zufrieden, eine Anstellung abgelehnt habe. Wie

der Rekurrent selber einräume, wäre die fragliche Arbeit bei der Firma Q –

zumindest bei einem normalen Arbeitstag von 8,5 Stunden – für ihn zumutbar

gewesen. Zwar habe er in der Folge aufforderungsgemäss einen zweiten Versuch

unternommen, die Stelle zu erhalten, was ihm indessen misslungen sei. –

Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass er die Anstellung wegen seines

eigenen Verhaltens nicht erhalten habe. Angesichts seiner seit längerer Zeit

anhaltenden Arbeitslosigkeit könne von ihm erwartet werden, bei Bewerbungen

eine erfolgsversprechende Haltung auch dann einzunehmen, wenn die betreffende

Stelle nicht seiner beruflicher Qualifikation entspreche, um so wenigstens für

eine befristete Zeit wieder im Arbeitsprozess integriert zu sein. Dazu wäre er

bezüglich der fraglichen Stelle bei der Firma Q um so mehr verpflichtet

gewesen, als es sich dabei um einen befristeten Job gehandelt habe. Hätte er

nach erfolgter Anstellung Aussicht auf eine seinen Fähigkeiten besser

entsprechende, feste Anstellung bei einem anderen Unternehmen gehabt, hätte

sich die Sozialbehörde wohl bereit erklärt, Hand zu einer einvernehmlichen

Lösung zu bieten (Rekursentscheid E. 3.5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen im

Rekursverfahren seien von Bezirksrat zu seinen Ungunsten zusammengefasst, aus

dem Zusammenhang gerissen oder gar nicht erwähnt worden. Er habe nicht gesagt,

dass er die bei der Firma Q angebotene Stelle nicht annehmen werde. Auch treffe

es nicht zu, dass er mit seinen Fragen anlässlich des Anstellungsgesprächs

versucht habe, den Betriebsleiter zu einer Absage zu bewegen; vielmehr habe er

vorab dessen Fragen beantwortet und gelegentlich selber Zusatzfragen gestellt.

Während der zwei Tage mit Probearbeit habe er sich voll eingesetzt, und dies in

der Absicht, die Stelle zu erhalten. Als er später entsprechend der

Aufforderung des Sozialamtes nochmals mit dem Betriebsleiter telefoniert habe,

um die Stelle doch noch zu erhalten, habe dieser nur erklärt, dass er bei

seiner Absage bleibe.

4.

4.1

Der

Bezirksrat stützt seinen die streitbetroffene Kürzung des Grundbedarfs

bestätigenden Entscheid einzig darauf, dass der Vorwurf der Sozialbehörde, der

Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten eine Anstellung bei der Firma

Q verhindert, zutreffe.

Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt (der in den

vorinstanzlichen Beschlüssen nicht klar dargestellt wird) lässt sich, soweit er

unbestritten ist, aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Der

Beschwerdeführer führte aufgrund einer Vermittlung des Arbeitsamtes und des

Sozialamtes mit dem Betriebsleiter des genannten Unternehmens im Juni 2005 ein

Vorstellungsgespräch, welcher hierauf unter Vorbehalt einer dreitägigen

Probezeit eine befristete Anstellung vom 1. August bis 31. Dezember 2005

in Aussicht stellte. Der Beschwerdeführer absolvierte am 30. Juni/1. Juli

2005.

zwei dieser Probetage, während er den dritten Tag wegen eines Termins beim

Tierarzt ausfallen liess. Auf telefonische Nachfrage des Leiters des

Arbeitsamtes erklärte der Betriebsleiter am 7. Juli 2005, aufgrund von

Äusserungen des Beschwerdeführers während der Probetage wolle er diesen nicht

anstellen; schon beim Vorstellungsgespräch habe er den Eindruck gewonnen, dass

dessen Motivation ungenügend sei. – Der Beschwerdeführer seinerseits äusserte

gegenüber den Leitern des Arbeitsamtes und des Sozialamtes mit E-Mail vom 30. Juni/4. Juli

2005.

sowie anlässlich einer Besprechung vom 7. Juli 2005 Bedenken hinsichtlich

eines definitiven Stellantritts, was die Amtsleiter nicht akzeptierten, weshalb

sie ihn aufforderten, sich nochmals beim Betriebsleiter der Firma Q zu melden.

Darauf nahm der Beschwerdeführer nochmals telefonischen Kontakt mit dem Betriebsleiter

auf, wobei dieser jedoch bei seiner ablehnenden Haltung blieb.

Die Sozialbehörde stützte sich bei ihrem diesbezüglichen

Vorwurf im Entscheid vom 21. Juli 2005 einerseits auf die kritischen

Bemerkungen, welche der Beschwerdeführer selber in einem E-Mail vom 30. Juni/4. Juli

2005.

nach dem Vorstellungsgespräch und dem ersten Probearbeitstag an das

Sozialamt gesendet hatte, anderseits auf die Aussagen des Betriebsleiters, die

dieser am 7. Juli 2005 auf telefonische Anfrage des Arbeitsamtes hin

machte. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Rekurs geltend, dass aus den ihm

vorgehaltenen Aussagen nicht auf ein renitentes Verhalten anlässlich des

Vorstellungsgesprächs geschlossen werden dürfe. Er betonte zudem, dass man bei

der Firma Firma Q mit seiner probeweise erfolgten Arbeitsleistung zufrieden gewesen

sei. Das wird denn auch von der Sozialbehörde nicht bestritten; Letztere sieht

aber gerade in diesem Umstand ein weiteres Indiz dafür, dass die Absage an den

Beschwerdeführer in erster Linie auf dessen Verhalten und Auftreten anlässlich

des Anstellungsgesprächs und während des zweitägigen Arbeitseinsatzes zurückzuführen

sei. In der Tat bilden die erwähnten Aussagen (eigene Bemerkungen des

Beschwerdeführers im E-Mail vom 30. Juni/4. Juli 2005 sowie Erklärungen

des Betriebsleiters bei der telefonischen Rückfrage vom 7. Juli 2005) Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer die Absage für einen definitiven Stellenantritt

durch sein eigenes Verhalten und Auftreten verursacht hat. Indessen ist nicht

auszuschliessen, dass dafür auch andere Gründe massgebend waren. Wohl kann

diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht eine strikte Beweisführung verlangt

werden, sondern muss sie sich in einer solchen Situation der Natur der Sache

nach auf Indizien stützen können. Doch müssten für den Schluss, der

Beschwerdeführer habe es mit seinem eigenen Verhalten bewusst darauf angelegt,

eine Anstellung zu vereiteln, stärkere Indizien gegeben sein, als sie hier vorliegen.

4.2

Selbst

wenn jedoch davon ausgegangen wird, das Verhalten des Beschwerdeführers

anlässlich des fraglichen Bewerbungsgesprächs und des probehalber erfolgten

Arbeitseinsatzes am 30. Juni/1. Juli 2005 habe die Ablehnung des

definitiven Stellenantritts verursacht und sei auch bei objektiver

Betrachtungsweise für den Arbeitgeber Grund für eine Absage gewesen, bildet

dieser Sachverhalt – als einmaliges Vorkommnis betrachtet – unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit keinen hinreichenden Grund für eine Leistungskürzung.

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nach der negativen Reaktion des

Betriebsleiters der Aufforderung des Sozialamtes nachgekommen, nochmals mit diesem

Kontakt aufzunehmen. Wenn diese Kontaktaufnahme wiederum zu keiner Anstellung

führte, dürfte dies weniger auf das damalige Auftreten des Beschwerdeführers,

sondern darauf zurückzuführen sein, dass der Betriebsleiter von seiner

ablehnenden Haltung nicht mehr abrücken wollte.

Eine gegenteilige Beurteilung würde sich dann aufdrängen,

wenn dem Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht ungenügende Bemühungen bei

der Suche einer Arbeitsstelle vorzuwerfen wären. Solche Vorwürfe wurden zwar

von der Sozialbehörde erhoben; doch hat sie der Bezirksrat als unbegründet

gewürdigt, und das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese Würdigung in

Frage zu stellen.

4.3

Schliesslich

kann die Sozialbehörde auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie

den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 darauf

hingewiesen hatte, dass er sich aktiv und konstruktiv um eine Arbeitsstelle

bemühen und diesbezüglich Weisungen befolgen müsse. Mit jenem Hinweis hat sie

nicht auf ein bisheriges, für ungenügend befundenes Verhalten des

Beschwerdeführers reagiert; vielmehr ist mit dem damaligen Beschluss die

wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer aufgenommen worden. Der Beschluss

enthielt zwar auch einen Hinweis im Sinn von § 24 Abs. 2 SHG, dass

die Leistungen bei Missachtung von Auflagen und Weisungen gekürzt werden könnten.

Damit sind indessen lediglich die formellen Voraussetzungen für die spätere Leistungskürzung

gesetzt worden. Diese stützt sich indessen wie dargelegt auf einen beweismässig

nicht hinreichend erstellten Sachverhalt und ist jedenfalls unter den

aufgezeigten Umständen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht

vereinbar.

Wie abschliessend festzuhalten ist, ergeben sich aufgrund der

vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführer an der

erforderlichen Bereitschaft, auch eine ihm nicht zusagende Stelle anzunehmen,

fehlen lässt. Das Gericht verkennt diese Anhaltspunkte, welche die

Sozialbehörde zu einer Leistungskürzung bewogen haben, nicht. Sollten sich auch

in Zukunft derartige Anhaltspunkte ergeben, wäre eine strengere Beurteilung

gerechtfertigt und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als Indiz zu

seinen Ungunsten zu würdigen.

5.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem

Verfahrensaugang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Y vom 24. November

2005.

sowie der Beschluss der Sozialbehörde X vom 21. Juli 2005 werden

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …