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Entscheid

VB.2006.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00001

8. Februar 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9130)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit

Beschluss vom 1. Oktober 2003 die Errichtung einer Basisstation für die

Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich.

Zwei gegen dieses Projekt erhobene Rekurse der Genossenschaft

E sowie von A und B wies die Baurekurskommission I am 19. November 2004

ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 9. März 2005 ab (VB.2005.00035).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 2. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Dezember 2005 hiess dieses die

Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die

Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (1A.118/2005, www.bger.ch).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befand (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung

durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen

sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen

werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René

Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 9. März 2005 aufgrund des

Standortdatenblatts der privaten Beschwerdegegnerin vom 12./19. August 2003

angenommen, dass die von der strittigen Anlage ausgehende elektromagnetische

Strahlung an keinem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts führe. Zu einer Überprüfung dieser Angaben

besass es keinen Anlass, da die Beschwerdeführenden keine entsprechenden

Beanstandungen erhoben hatten.

Demgegenüber geht das Bundesgericht gestützt auf die

Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute

Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vom 26. August 2005 davon aus, dass die

Berechnungen im Standortdatenblatt vom 12./19. August 2003 nicht in jeder

Hinsicht zutreffend sind. Das BUWAL führte aus, dass bei den OMEN Nrn. 4 und 12

wahrscheinlich nicht die am höchsten belasteten Punkte ermittelt worden seien,

wobei es offen liess, ob an den in Frage stehenden Orten tatsächlich eine

empfindliche Nutzung vorliegt und wieweit die Strahlung allenfalls durch eine Gebäudedämpfung

reduziert wird.

Die Bausektion der Stadt Zürich machte in einer

Stellungnahme zuhanden des Bundesgerichts geltend, dass der Anlagegrenzwert bei

den OMEN 4 und 12 dennoch eingehalten sei, weil die private Beschwerdegegnerin

mit zu ungünstigen Angaben gerechnet habe, und reichte berichtigte Angaben mit

Bezug auf die Abstände, die bewohnten Geschosse und die Dämpfung durch

fensterloses Mauerwerk nach. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss,

dass der geschilderte Sachverhalt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres

überprüft werden könne, weshalb die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen

sei.

2.2

Die von

der Bausektion der Stadt Zürich gegenüber dem Bundesgericht erhobenen

Einwendungen können auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht ohne

weiteres überprüft werden. Die geeignete Instanz zur Klärung dieser Punkte ist

die Bausektion als Bewilligungsinstanz. Die Sache ist daher zu neuem Entscheid

an sie zurückzuweisen.

Die dadurch eintretende Verzögerung für das Bauvorhaben

der privaten Beschwerdegegnerin hat diese sich selbst zuzuschreiben, da sie das

unzureichende Standortdatenblatt eingereicht hat. Sie kann sich für diesen

Mangel, wie das Bundesgericht festgestellt hat, auch nicht auf die von ihr

geltend gemachte frühere Praxis des BUWAL berufen, da die neue

Vollzugsempfehlung des BUWAL zum Zeitpunkt, als das Standortdatenblatt ausgefertigt

und unterzeichnet wurde, bereits in Kraft stand.

3.

3.1

Die

private Beschwerdegegnerin hatte dem Bundesgericht ein neues Standortdatenblatt

vom 28. Oktober 2005 eingereicht, welches vorsieht, die Sendeleistung der

Antennen A1 bis A4 herabzusetzen. Gestützt darauf stellte sie den

Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu bestätigen, dass die

Mobilfunkanlage gemäss dem neuen Standortdatenblatt betrieben werde. Dieser

Antrag wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt.

Das neue Standortdatenblatt mit reduzierter Sendeleistung

würde auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis

rechtfertigen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die im

Standortdatenblatt deklarierte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) überprüfbar

sein muss; massgeblich ist dabei grundsätzlich die aufgrund der

Hardwarekonfiguration der Anlage mögliche maximale ERP, das heisst die Sendeleistung

bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen und nicht ein tieferer,

durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff.; BGr,

10.

März 2005,1A.160/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Entsprechendes muss gelten

für die ferngesteuert oder manuell einstellbare Senderichtung der Antennen

(vgl. VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9,

www.lu.ch/gerichte/rechtsprechung). Angaben zur Begrenzung der technischen

Leistungsfähigkeit ihrer Anlage hat die private Beschwerdegegnerin bisher nicht

gemacht.

3.2

Mit einem

Rundschreiben vom 16. Januar 2006 stellte das BAFU ein neues Qualitätssicherungssystem

vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die

effektiv eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt,

Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei

Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar

2006). Kernstück des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die

Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das

System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche

einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller

Antennen mit den bewilligten Werten vergleicht. Auch ist vorgesehen, dass es

von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert wird.

Gemäss dem Rundschreiben sollen Netzbetreiber, welche

dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, entsprechend der bisherigen

Praxis weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen mit einer ERP zu

betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruht. Demgegenüber soll bei

Betreibern, welche das Qualitätssicherungssystem nicht aufbauen, für die

Beurteilung der Strahlungsleistung von der maximalen installierten Sendeleistung

und dem maximal durch Fernsteuerung einstellbaren Winkelbereich ausgegangen

werden. Das Rundschreiben sieht für die Realisierung des

Qualitätssicherungssystems eine Übergangsphase von einem Jahr vor. Während

dieser Zeit sollen neue Sendeanlagen von Betreibern, welche sich zur

Implementierung des Systems verpflichtet haben, weiterhin nach der bisherigen

Praxis bewilligt werden; die Daten der neuen Anlagen sollen jedoch von deren

Inbetriebnahme an ebenso detailliert dokumentiert werden, wie es später im Qualitätssicherungssystem

der Fall sein wird.

3.3

Ein

Qualitätssicherungssystem dieser Art erscheint als grundsätzlich geeignetes

Mittel, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand zu gewährleisten. Das

System wurde jedoch noch von keinem Netzbetreiber realisiert, und das während

der Übergangsphase vorgesehene Vorgehen bietet nicht dieselben Sicherheiten wie

das betriebsfertige System. Zwar sollen bereits in der Übergangsphase die Daten

der neuen Anlagen detailliert dokumentiert werden, doch bestehen offenbar noch

keine automatisierten Überprüfungsroutinen, und eine Auditierung durch

unabhängige, externe Prüfstellen ist noch nicht vorgesehen. Damit ist noch

nicht deutlich, welche Sicherheiten die Netzbetreiber für das Einhalten der

Sendeleistung während der Übergangsphase bieten. Auch diesbezügliche Fragen können

im Verfahren vor der städtischen Baubehörde zweckmässiger geklärt werden.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz ist

aufzuheben, soweit er die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien

betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich ist ebenfalls

aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an

sie zurückzuweisen.

Bestehen bleibt der Entscheid der Vorinstanz, soweit er

Kostenauflage und Parteientschädigung mit Bezug auf die am Beschwerdeverfahren

nicht beteiligte Genossenschaft E regelt. Insoweit ist er in Rechtskraft

erwachsen. Die Genossenschaft E bleibt deshalb verpflichtet zur Zahlung der ihr

mit dem Rekursentscheid vom 19. November 2004 auferlegten Verfahrenskosten

von Fr. 2'424.- und der Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr.

800.

- an die private Beschwerdegegnerin.

4.2

Bei der

bloss teilweisen Gutheissung einer Beschwerde sind die Kosten grundsätzlich

entsprechend dem Unterliegen auf die Parteien zu verteilen. Vorliegend sind

jedoch die Rückweisung und die damit verbundenen Weiterungen auf die unzulängliche

Ausarbeitung des Standortdatenblatts durch die private Beschwerdegegnerin

zurückzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die ganzen Kosten zu

auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auch die Kostenverteilung der Vorinstanz ist

entsprechend zu berichtigen, soweit sie die am vorliegenden Verfahren beteiligten

Parteien betrifft.

4.3

Die

Beschwerdeführenden beantragten sowohl im Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren

die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann der

obsiegenden Partei eine Umtriebsentschädigung zulasten der Gegenpartei

zugesprochen werden, wenn "die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte". Die Beschwerdeführenden

liessen sich zwar nicht durch einen Anwalt vertreten, tätigten jedoch vor

beiden kantonalen Instanzen einen erheblichen Aufwand. Die eingereichten

Rechtsschriften und Unterlagen trugen indessen wenig zur Klärung der Sach- und

Rechtslage bei, sondern betrafen im Wesentlichen Fragen ohne Relevanz für den

Entscheid. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht

zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I

vom 19. November 2004 wird aufgehoben, soweit er die am vorliegenden Verfahren

beteiligten Parteien betrifft. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt

Zürich vom 1. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung

im Sinn der Erwägungen an sie zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

4.

Die auf

die Beschwerdeführenden entfallenden Verfahrenskosten der Baurekurskommission I

werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an…