VB.2006.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00003
16. Januar 2006Deutsch9 min
(URT.2006.9085)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.01.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ausstandsbegehren (Schulausschluss)
Der Beschwerdeführer wurde disziplinarisch vom Besuch einer Kantonsschule ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob dies wegen Gehörsverletzung auf und wies die Sache an die Kantonsschule zurück (vgl. VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271). Der Beschwerdeführer beantragt nun, alle Mitglieder der Schulkommission, die am Entscheid über den disziplinarischen Schulausschluss beteiligt waren, hätten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.
Gemäss § 5a Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss des Ersteren. Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die Aufsichtsbehörde - hier die Bildungsdirektion - befinden (E. 2.1).
Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1 MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG. Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG. Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine Anordnung getroffen habe (E. 2.2).
Die angefochtene Verfügung der Bildungsdirektion stellt hinsichtlich des Ausstands keinen Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde weiterziehen lässt, wenn dieser auch in der eigentlichen Sache die Zuständigkeit zukommt. § 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1 VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend (provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (E. 2.3).
Nichteintreten.
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSGRUND
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
SCHULAUSSCHLUSS
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I MittelschulG
§ 5a Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 2
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A besuchte die Kantonsschule X (KSX). Am 12. April 2005 schloss ihn
deren Schulkommission disziplinarisch aus. Das Verwaltungsgericht hob dies nach
einem erfolglosen Rekurs As bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung
auf und wies die Sache an die KSX zurück (zum Ganzen VGr, 12. August 2005,
VB.2005.00271, www.vgrzh.ch).
B. Am 20. August 2005 verfügte die KSX, A bis zur neuen Entscheidung
provisorisch auszuschliessen, was die Bildungsdirektion auf seinen Rekurs hin
bestätigte; eine Beschwerde dagegen ist beim Verwaltungsgericht als Geschäft
VB.2005.00529 hängig.
C. A liess unter dem 13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit
dem Entscheid vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission
wegen Befangenheitsanscheins ablehnen; in einem Beschluss vom 23. September
2005 merkte diese den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor
(Dispositiv-Ziffer I) und gab dem Ansinnen betreffend die übrigen Beteiligten
in Dispositiv-Ziffer II nicht statt.
A liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 an die KSX verlangen, die
Nichtigkeit des Beschlusses vom 23. September 2005 festzustellen sowie das
Ausstandsbegehren an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; Letzteres
wurde am 4. Oktober 2005 der Bildungsdirektion überwiesen.
Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das
Ausstandsbegehren ab und bestätigte Dispositiv-Ziffer II im Beschluss der
Schulkommission vom 23. September 2005; als Weiterzugsmöglichkeit wurde
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen beim Verwaltungsgericht am 4. Januar 2006 mit
unverändertem Ausstandsantrag Beschwerde führen sowie um Gewährung von Kostenfreiheit
und Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der KSX.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Dem Rechtsmittel eignet weder selbst noch vor seinem
Hintergrund ein Streitwert, und es beschlägt auch keine in einzelrichterliche
Kompetenz fallende Sondermaterie; schon deshalb muss es kraft § 38 Abs. 1 f.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
verwaltungsgerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann nach § 56
Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.
2.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen ist
laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen.
2.1
Gemäss § 5a
Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde
bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss
des Ersteren.
Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie
hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort
für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die
Aufsichtsbehörde befinden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a
N. 25).
In eben dieser Funktion hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit
bejaht (vgl. § 34 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die
Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen
vom 26. Februar 1899 [LS 172.1] in Verbindung mit § 21 des
Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und § 4 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21]; § 10
Ziff. 1 lit. d des Beschlusses des Regierungsrates über die
Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember
1980, LS 172.11).
2.2
Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1
MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der beschwerdegegnerischen
Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen
die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der
Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz
die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG; das
soll die unerwünschte Gabelung in ein Ablehnungs- und ein die weiteren Streitpunkte
betreffendes Rechtsmittelverfahren vermeiden sowie sicherstellen, dass alle
gerügten Mängel an ein und demselben Ort ihre Beurteilung finden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 20 f.). Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei
der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 22).
Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die
abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern
zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine
Anordnung getroffen habe (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.). Für die zweite der
genannten Negativbedingung fehlen, soweit ersichtlich, Präjudizien oder andere
Lehrmeinungen. Es mag vorliegend offen bleiben, ob sich dem VRG-Kommentar
insofern beipflichten lasse. Immerhin könnte es ansonsten wieder zu einer
Gabelung kommen, indem bei der Rekursinstanz vorab die Aufhebung des
Ausstandsentscheids wegen Unzuständigkeit erwirkt werden und dann die
Aufsichtsbehörde das Ablehnungsbegehren beurteilen müsste; dabei darf keine
Rolle spielen, dass gegenwärtig die Vorinstanz beide Kompetenzen in sich
vereinigt.
Zwar beschloss hier fälschlich zunächst die Schulkommission
über den eigenen Ausstand. Der Beschwerdeführer rekurrierte indes nicht
dagegen, sondern wünschte, das Ablehnungsbegehren sei (in Anwendung von § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG) an die gemäss § 5a Abs. 2 VRG berufene
Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Das geschah und in dieser Funktion verfügte
die Vorinstanz denn auch. Sonst hätte sie den "Entscheid" der
Schulkommission – welcher insofern bloss noch eine Willenskundgabe bedeutete,
jene wolle nicht von sich aus in den Ausstand treten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 19) – nicht bestätigen können, sondern als unzuständigerweise
getroffene Anordnung aufheben müssen.
2.3
Die
angefochtene Verfügung stellt also hinsichtlich Ausstands keinen
Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und
anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen
Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde
weiterziehen lässt, wenn dieser auch in der eigentlichen Sache die
Zuständigkeit zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 29 ff.).
§ 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den
Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1
VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der
Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend
(provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
möglich ist.
Deshalb kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden
und hat es innerkantonal bei der angefochtenen Verfügung sein Bewenden.
3.
Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben.
3.1
Deshalb
lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten,
geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein erheblicher Vorwurf trifft aber
auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig
kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die
eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 5,
www.vgrzh.ch, mit Hinweis). Dadurch verliert das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung von Kostenfreiheit seinen Gegenstand.
3.2
Ausgangsgemäss
kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2
VRG).
Jedenfalls wegen der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
erscheint hier das vorliegende Rechtsmittel nach § 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 f. VRG als offenkundig aussichtslos (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 39); deshalb lässt sich dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeben.
Der Beschwerdeführer könnte Letzteres indes vor Bundesgericht
anstreben und dabei den jetzigen Aufwand seines Vertreters verwerten, wenn er
dort binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses staatsrechtliche
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhöbe; alsdann müsste er
zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 152 sowie Art. 86 f.+89
je Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und 35 Abs. 1
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110];
Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire,
Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Das Gesuch um
Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Mitteilung an …