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Entscheid

VB.2006.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00003

16. Januar 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9085)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A besuchte die Kantonsschule X (KSX). Am 12. April 2005 schloss ihn

deren Schulkommission disziplinarisch aus. Das Verwaltungsgericht hob dies nach

einem erfolglosen Rekurs As bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung

auf und wies die Sache an die KSX zurück (zum Ganzen VGr, 12. August 2005,

VB.2005.00271, www.vgrzh.ch).

B. Am 20. August 2005 verfügte die KSX, A bis zur neuen Entscheidung

provisorisch auszuschliessen, was die Bildungsdirektion auf seinen Rekurs hin

bestätigte; eine Beschwerde dagegen ist beim Verwaltungsgericht als Geschäft

VB.2005.00529 hängig.

C. A liess unter dem 13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit

dem Entscheid vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission

wegen Befangenheitsanscheins ablehnen; in einem Beschluss vom 23. September

2005 merkte diese den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor

(Dispositiv-Ziffer I) und gab dem Ansinnen betreffend die übrigen Beteiligten

in Dispositiv-Ziffer II nicht statt.

A liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 an die KSX verlangen, die

Nichtigkeit des Beschlusses vom 23. September 2005 festzustellen sowie das

Ausstandsbe­gehren an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; Letzteres

wurde am 4. Oktober 2005 der Bildungsdirektion überwiesen.

Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das

Ausstandsbegehren ab und bestätigte Dispositiv-Ziffer II im Beschluss der

Schulkommission vom 23. September 2005; als Weiterzugsmöglichkeit wurde

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen beim Verwaltungsgericht am 4. Januar 2006 mit

unverändertem Ausstandsantrag Beschwerde führen sowie um Gewährung von Kostenfreiheit

und Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen,

unter Entschädigungsfolge zu Lasten der KSX.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Dem Rechtsmittel eignet weder selbst noch vor seinem

Hintergrund ein Streitwert, und es beschlägt auch keine in einzelrichterliche

Kompetenz fallende Sondermaterie; schon deshalb muss es kraft § 38 Abs. 1 f.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

verwaltungsgerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann nach § 56

Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.

2.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen ist

laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen.

2.1

Gemäss § 5a

Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde

bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss

des Ersteren.

Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie

hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort

für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die

Aufsichtsbehörde befinden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a

N. 25).

In eben dieser Funktion hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit

bejaht (vgl. § 34 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die

Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen

vom 26. Februar 1899 [LS 172.1] in Verbindung mit § 21 des

Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und § 4 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21]; § 10

Ziff. 1 lit. d des Beschlusses des Regierungsrates über die

Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember

1980, LS 172.11).

2.2

Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1

MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der beschwerdegegnerischen

Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen

die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der

Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz

die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG; das

soll die unerwünschte Gabelung in ein Ablehnungs- und ein die weiteren Streitpunkte

betreffendes Rechtsmittelverfahren vermeiden sowie sicherstellen, dass alle

gerügten Mängel an ein und demselben Ort ihre Beurteilung finden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5a N. 20 f.). Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei

der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 22).

Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die

abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern

zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine

Anordnung getroffen habe (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.). Für die zweite der

genannten Negativbedingung fehlen, soweit ersichtlich, Präjudizien oder andere

Lehrmeinungen. Es mag vorliegend offen bleiben, ob sich dem VRG-Kommentar

insofern beipflichten lasse. Immerhin könnte es ansonsten wieder zu einer

Gabelung kommen, indem bei der Rekursinstanz vorab die Aufhebung des

Ausstandsentscheids wegen Unzuständigkeit erwirkt werden und dann die

Aufsichtsbehörde das Ablehnungsbegehren beurteilen müsste; dabei darf keine

Rolle spielen, dass gegenwärtig die Vorinstanz beide Kompetenzen in sich

vereinigt.

Zwar beschloss hier fälschlich zunächst die Schulkommission

über den eigenen Ausstand. Der Beschwerdeführer rekurrierte indes nicht

dagegen, sondern wünschte, das Ablehnungs­begehren sei (in Anwendung von § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG) an die gemäss § 5a Abs. 2 VRG berufene

Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Das geschah und in dieser Funktion verfügte

die Vorinstanz denn auch. Sonst hätte sie den "Entscheid" der

Schulkommission – welcher insofern bloss noch eine Willenskundgabe bedeutete,

jene wolle nicht von sich aus in den Ausstand treten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a

N. 19) – nicht bestätigen können, sondern als unzuständigerweise

getroffene Anordnung aufheben müssen.

2.3

Die

angefochtene Verfügung stellt also hinsichtlich Ausstands keinen

Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und

anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen

Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde

weiterziehen lässt, wenn dieser auch in der eigentlichen Sache die

Zuständigkeit zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 29 ff.).

§ 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den

Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1

VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der

Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend

(provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

möglich ist.

Deshalb kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden

und hat es innerkantonal bei der angefochtenen Verfügung sein Bewenden.

3.

Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim

Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben.

3.1

Deshalb

lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten,

geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein erheblicher Vorwurf trifft aber

auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig

kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die

eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 5,

www.vgrzh.ch, mit Hinweis). Dadurch verliert das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung von Kostenfreiheit seinen Gegenstand.

3.2

Ausgangsgemäss

kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2

VRG).

Jedenfalls wegen der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

erscheint hier das vorliegende Rechtsmittel nach § 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 f. VRG als offenkundig aussichtslos (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 39); deshalb lässt sich dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeben.

Der Beschwerdeführer könnte Letzteres indes vor Bundesgericht

anstreben und dabei den jetzigen Aufwand seines Vertreters verwerten, wenn er

dort binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses staatsrechtliche

Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhöbe; alsdann müsste er

zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 152 sowie Art. 86 f.+89

je Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und 35 Abs. 1

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110];

Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire,

Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das Gesuch um

Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Mitteilung an …