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Entscheid

VB.2006.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00007

2. März 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9160)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B und deren Sohn C wurden in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis

zum 30. Juni 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit insgesamt

Fr. 43'419.40 wirtschaftlich unterstützt.

B. Als

bekannt wurde, dass B im April, Mai und Juni 2004 eine IV-Rente ausbezahlt worden

war, verpflichtete die Einzelfallkommission A am 22. Juni 2004 zur Rückererstattung

zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen von Fr. 1'930.15. Der Leistungsempfänger

sollte diese Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden

Unterstützungsauslagen tilgen. Einer allfälligen Einsprache wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache.

C. Infolge

einer rückwirkend ab 1. Juni 2002 an A und einer rückwirkend ab 1. Januar

2001 an B ausbezahlten IV-Rente errechnete das Quartierteam D am 15. September

2004 eine Rückerstattungsforderung über total Fr. 39'624.- und stellte,

falls die Forderung nicht bis Ende Monat überwiesen werde, einen weiteren

Entscheid der Einzelfallkommission in Aussicht. Auch hiergegen erhob A

Einsprache.

D. Am 26. Oktober

2004 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur sofortigen Rückerstattung zu

Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 37'693.85 und

entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen

Beschluss wandte sich A wiederum mit Einsprache an die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (EGPK).

E. Die

EGPK wies die vereinigten Einsprachen mit Beschluss vom 22. März 2005 ab,

bezifferte den gesamten Rückforderungsanspruch auf Fr. 39'624.- und

verweigerte den Erlass der Rückerstattungsforderung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und B Rekurs

und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und es sei insbesondere festzustellen,

dass die Unterstützung nicht zu Unrecht bezogen worden sei. Weiter sei das

Gesuch um Erlass der Rückerstattung gutzuheissen. Der Bezirksrat Zürich wies

den Rekurs am 8. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab.

III.

A und B wandten sich dagegen am 7. Januar 2006 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat verzichtete am 16. Januar 2006 auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 26. Januar

2006.

ohne weitere Begründung die Beschwerdeabweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) statuiert eine Pflicht zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe sowohl bei unrechtmässigem (§ 26

SHG) als auch bei rechtmässigem Leistungsbezug (§ 27 SHG). Nach § 26

SHG ist derjenige zur Rückerstattung verpflichtet, der unter unwahren oder

unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Nach einem

rechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe ist die Rückerstattung in drei

Fällen vorgesehen, unter anderem dann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen

von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten

erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG in der Fassung

vom 4. November 2002).

1.2

Die

Beschwerdeführenden anerkennen, dass sie für den gleichen Zeitraum, in dem sie

wirtschaftliche Hilfe empfingen, auch rückwirkende IV-Rentenleistungen von

total Fr. 39'624.- erhalten haben. Sie stellen auch die von der

Einzelfallkommission erstellten Berechnungen hierzu nicht infrage. Sie machen

jedoch im Wesentlichen geltend, dass sich die Rückerstattungspflicht vorliegend

nur auf § 27 SHG und nicht auf § 26 SHG stützen liesse. Sie hätten

weder im Unterstützungsantrag vom 8. Mai 2003 noch in der Einkommens- und

Vermögensdeklaration vom 7. August 2003 falsche Angaben gemacht. Die

IV-Anmeldung des Beschwerdeführers sei erst am 23. Juni 2003 auf ärztliche

Empfehlung hin erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin früher eine IV-Rente

bezogen hatte, diese jedoch bei einer Rentenrevision eingestellt worden sei und

die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie gegenüber

dem Quartierteam stets offen gelegt. Es liege daher ein rechtmässiger Leistungsbezug

vor, weshalb ein Erlass der Rückerstattung in analoger Anwendung von Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich sei.

2.

2.1

Soweit die

Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Feststellung verlangen, dass sie

die rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen nicht zu Unrecht bezogen

hätten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene

Einspracheentscheid verpflichtet die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung. In

diesem Zusammenhang bildet allein die in Disp.-Ziff. 2 des Entscheids

festgehaltene Leistungspflicht Gegenstand der Anfechtung, nicht jedoch deren

rechtliche Begründung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 6). Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Einzelfallkommission

die Rechtsgrundlage von § 26 SHG in der jeweiligen Ziff. 1 ihrer

Entscheiddispositive noch genannt und ausdrücklich auch auf den unrechtmässigen

Bezug hingewiesen hatte. Solche zuweilen anzutreffenden Hinweise in

Dispositiv

Dispositiven sind für sich nicht geeignet, das im gleichen Entscheid begründete

oder festgestellte Recht bzw. die Verpflichtung näher zu gestalten. Sie nehmen

demzufolge nicht an der formellen Rechtskraft der Verfügung teil und sind damit

für sich auch nicht anfechtbar.

2.2 Ebenfalls

nicht eingetreten werden kann auf das Begehren um Gutheissung des Erlassgesuches.

Nach § 43 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde nicht zulässig gegen Anordnungen

über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben. Dazu gehören nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts auch die Forderungen auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

(RB 2003 Nr. 18).

3.

Ob die Beschwerdeführenden über die genannten zwei Anträge

hinaus generell auch die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung verlangen,

ist nicht klar. Nachdem sie im Rekursverfahren die Aufhebung des gesamten

Einspracheentscheids beantragt hatten und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch

die integrale Aufhebung des Rekursentscheides verlangen, darf dies angenommen

werden.

In diesem Punkt ist die Beschwerde jedoch ohne weiteres

abzuweisen, da sich die Rückerstattungspflicht auf § 27 Abs. 1 lit. a

SHG stützen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein

Leistungsempfänger eine entsprechende Verpflichtung zur Rückerstattung

unterzeichnet hat noch dass er sich der gesetzlichen Pflicht zur Rückerstattung

überhaupt bewusst war.

Im Beschwerdeverfahren kann demnach offen bleiben, ob sich

die Rückerstattung ausser auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zusätzlich

auch auf § 26 SHG stützen liesse. Die Rechtsgrundlage der Rückerstattung

mag zwar für die Vorinstanzen eine für die Erlassfrage wichtige Vorfrage sein,

da ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen den Erlass der

Rückerstattungsforderung hindert oder zumindest erschwert – dies etwa analog zu

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das

Verwaltungsgericht die Anspruchsgrundlage der Rückerstattungsforderung weiter

abklären müsste. Den Beschwerdeführenden bleibt es unbenommen, ihre

IV-Anmeldung, über deren Datum die Vorinstanzen bisher nur mutmassen konnten,

zusammen mit einem Wiedererwägungsgesuch einzureichen und erneut den Erlass der

Rückerstattungsforderung zu verlangen.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte solidarisch aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für

den gesamten Betrag auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mitteilung an …

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