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Entscheid

VB.2006.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00010

3. März 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. April 2004 von der

Sozialhilfebehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom

18. April 2005 kürzte das Sekretariat der Sozialhilfebehörde den

Grundbedarf ab 1. April 2005 für die Dauer von 6 Monaten um 5 %. Die hiergegen

erhobene Einsprache von A wies die Sozialbehörde am 5. Juli 2005 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y.

Letzterer hiess den Rekurs am 12. Dezember 2005 gut und hob die Kürzung

des Grundbedarfs von 5 % bzw. Fr. 48.- rückwirkend per 1. April 2005

auf.

III.

Die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde,

gelangte hiergegen am 10. Januar 2006 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. A beantragte

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 41 Abs. 1 und § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialhilferechts zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 288.-

(6 x Fr. 48.-), weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche

Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden. Nach den

genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem

Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus

situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus

Einkommens-Freibeträgen zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten,

die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können

die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis

kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2

SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter

anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die

betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der

Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person

durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass

für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt

aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das

Streichen von situationsbedingten Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs

um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.2

Dem

Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April 2004 die

Weisung erteilt, sich in Zusammenarbeit mit dem RAV intensiv um eine Anstellung

zu bemühen und die Arbeitsbemühungen gegenüber der Sozialberatung auszuweisen.

Den Auflagen und Weisungen der involvierten Fachleute habe er Folge zu leisten

(Disp.-Ziff. 6). Der Beschwerdegegner sei für einen Einsatz im

Beschäftigungsprogramm B bis Ende April 2004 anzumelden. Den Weisungen dieser

Stelle müsse er nachkommen und den ihm zugewiesenen Einsatz leisten (Disp.-Ziff. 7).

Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Missachtung von Auflagen und Weisungen

die Leistungen gekürzt werden können (Disp.-Ziff. 10).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den vorgenannten

Weisungen keine Folge geleistet, weshalb sie ihm die Leistungen zu Recht

gekürzt habe. Ausgehend von durchschnittlich erwarteten 10 bis 12

Stellenbemühungen pro Monat würden die im fraglichen Zeitraum (April 2004 bis

März 2005) ausgewiesenen 57 Bemühungen, durchschnittlich 4.75 pro Monat, als

quantitativ nicht ausreichend erscheinen. Selbst wenn der Monat April 2004

nicht berücksichtigt würde, bliebe es bei durchschnittlich 5 Stellenbemühungen

pro Monat. Die vom Beschwerdegegner nachgewiesenen 4.75 bzw. 5

Stellenbemühungen genügten den Anforderungen an einer intensiven

Stellensuche nicht, selbst wenn diese in qualitativer Hinsicht den

Anforderungen entsprechen mögen.

Aus der Präsidialverfügung vom 6. April 2004 konnte

der Beschwerdegegner nicht erkennen, wie viele Stellenbemühungen pro Monat von

ihm erwartet wurden. Ebenfalls findet sich in den Akten kein Hinweis darauf,

dass der Beschwerdegegner angehalten wurde, seine Bemühungen zu steigern resp.

dass ihm mitgeteilt wurde, seine Bemühungen seien in quantitativer Hinsicht

unzureichend. Hingegen findet sich in den Akten ein Bericht vom Verein für

berufliche und soziale Integration B vom 22. März 2005, worin nachzulesen

ist, dass sich der Beschwerdegegner aktiv am Unterricht und bei der Arbeitssuche

beteilige und die Arbeitsbemühungen zufrieden stellend seien. Schliesslich ist

festzustellen, dass der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 18. April

2005, den Grundbedarf um 5 % zu kürzen, nicht mit ungenügenden

Stellenbemühungen des Beschwerdegegners begründet wurde und dieser nicht

angehalten wurde, seine Stellenbemühungen zu steigern. Damit ergibt sich, dass

der Beschwerdegegner die Weisung, sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen,

zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung nicht verletzt hat, weshalb die

damit begründete Leistungskürzung ungerechtfertigt ist. Sollte vom

Beschwerdegegner eine Steigerung seiner Stellenbemühungen erwartet werden,

müsste ihm dies von der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden.

2.4

Die

Beschwerdeführerin begründet die Kürzung des Grundbedarfs im Weiteren mit dem

Leistungseinbruch des Beschwerdegegners an seinem vom Verein B zugewiesenen

Arbeitsplatz. Zudem habe er den Verein wiederholt mit Fragestellungen

konfrontiert, wofür dieser nicht zuständig gewesen sei. Mit diesem Verhalten

habe er den Erwartungen bezüglich Zusammenarbeit mit dem Verein keine Folge

geleistet. Dieses Verhalten habe Kräfte absorbiert und in einem Ausmass

gebunden, wie es im primären Arbeitsmarkt von vornherein undenkbar wäre. Damit

habe er die Weisung verletzt, den ihm vom Verein B zugewiesenen Einsatz

zu leisten und dessen Weisungen nachzukommen.

2.4.1

Dem Bericht des Vereins B vom 22. März 2005 lässt sich entnehmen, dass

der Einsatz bei der C in den ersten 3 Monaten (Juli bis September 2004) reibungslos

verlaufen und der Einsatzplatz mit dem Beschwerdegegner sehr zufrieden gewesen

sei, weshalb ihm eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen worden

sei. Nachdem diese allerdings dem Beschwerdegegner nicht ausbezahlt, sondern

von der Sozialhilfebehörde an die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei,

sei der Beschwerdegegner in ein psychisches Tief verfallen. Dies habe sich am

Einsatzplatz bezüglich Belastbarkeit, Pünktlichkeit und Kommunikation spürbar

gemacht. Trotz diesem Manko sei er konstant anwesend, was für die C sehr

wertvoll sei. Er habe sich gut eingelebt und sei zu einem wichtigen Binde- und

Teammitglied geworden. Der Einsatzplatz schätze seine Zuverlässigkeit und

Sorgfalt. Seine Arbeitsleistungen seien gut bis perfekt, wobei sein Perfektionismus

zum Teil nicht nötig sei und ihn kompliziert erscheinen lasse. Kompliziert

wirke er auch im Umgang mit bestehenden Vorgaben des Einsatzprogramms (zum

Beispiel Abmeldungen und Arbeitsbemühungen), wenn er deren Sinn nicht

nachvollziehen könne. Er äussere zuerst sein Unverständnis, bevor er diesen

nachkomme, was den Eindruck einer Weigerung erwecke.

Im Bericht ist ferner nachzulesen, die Frustration des

Beschwerdegegners wegen der Leistungszulage-Problematik sei verständlich. Seit

Oktober 2004 konzentriere er seine gesamte Energie darauf, gegen diese seines

Erachtens widerrechtliche Handhabung vorzugehen. In mehreren schriftlichen

Eingaben und in einer Besprechung mit der Geschäftsleitung des Vereins habe er

diesbezüglich eine Änderung in Form einer Deklaration als Einkommensfreibetrag

gefordert. Das Thema sei an der Vorstandssitzung vom 17. März 2005

behandelt worden. Dabei habe der Vorstand den Beschluss gefasst, dem

Beschwerdegegner keine Leistungszulage mehr auszurichten. Damit sei der

Entscheid der Projektleitung, dem Beschwerdegegner ab April 2005 eine weitere

Leistungszulage von Fr. 100.- zuzusprechen, da seine Leistungen wieder

konstant geworden seien, er am Arbeitsplatz nach wie vor sehr gute Arbeit

leiste, genügend Stellenbemühungen mache und sich Kritik gegenüber offen zeige,

aufgehoben worden. Dass der Beschwerdegegner seine gesamte Energie auf die

Leistungszulage konzentriere, sei auch in Bezug auf die berufliche Integration

kontraproduktiv. Der Verein sehe es deshalb als dringlich an, dass der

Beschwerdegegner in diesem Bereich an sich arbeite.

2.4.2

Dem Bericht des Vereins B lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdegegner

im Oktober 2004 eine Leistungszulage von Fr. 400.- zugesprochen wurde und

auf April 2005 eine Erhöhung der Leistungszulage um weitere Fr. 100.-

geplant war. Diese weitere Leistungszulage hätte der Beschwerdegegner erhalten,

weil seine Leistungen wieder konstant wurden und er am Arbeitsplatz nach wie

vor sehr gute Arbeit leistete. Weil sich in der Vergangenheit aber gezeigt hatte,

dass der Beschwerdegegner nicht damit umzugehen wusste, dass die

Leistungszulage an die Sozialhilfe angerechnet wird, verzichtete der Verein auf

die Ausrichtung dieser weiteren Leistungszulage und strich auch die bisherige. Demgemäss

war der eigentliche Arbeitseinsatz des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.

Der von der Beschwerdeführerin als Kürzungsgrund geltend gemachte Leistungseinbruch

war sowohl zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins B vom 22. März 2005 als

auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2005

nicht mehr aktuell, weshalb die in dieser Verfügung angeordnete Leistungskürzung

ungerechtfertigt erscheint.

Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass

das Verhalten des Beschwerdegegners in Bezug auf die Leistungszulage im

Primärmarkt nicht akzeptiert würde, doch wurde dieses Verhalten ja insoweit

sanktioniert, als ihm die in Aussicht gestellte Leistungszulage von Fr. 100.-

nicht gewährt und die bisherige Leistungszulage von Fr. 400.- wieder

gestrichen wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats

(E. 3.4.2) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …