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Entscheid

VB.2006.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00013

23. März 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9216)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A stellte am 8. Juli 2003 bei der

Sozialberatung X ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Mit

Präsidialverfügung der Sozialbehörde X vom 15. Juli 2003 wurde ihm ab 1. August

2003 für die Dauer von sechs Monaten wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich

Fr. 2'478.50, zuzüglich Krankenkassenprämien und abzüglich sämtlicher Einnahmen

gewährt. Der Betrag von Fr. 2'478.50 setzte sich aus dem gestützt auf Ziff. B.2.2

der früheren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,

hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), berechneten Grundbedarf I für den Lebensunterhalt von Fr. 1'030.-,

dem Grundbedarf II von Fr. 103.- (Ziff. B.2.4), Fr. 1'054.50

Mietzinskosten (Lebensbedarfskosten insgesamt somit Fr. 2'187.50) sowie Fr. 291.-

situationsbedingte Leistungen zusammen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2004

verlängerte die Sozialbehörde X die Unterstützung ab 1. Februar 2004 um

weitere sechs Monate unter Beibehaltung derselben Lebensbedarfskosten. Nachdem der

Regierungsrat des Kantons Zürich im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 entschieden

hatte, den Grundbedarf II per 1. Juli 2004 generell auf den Minimalansatz

von Fr. 46.- der SKOS-Richtlinien zu reduzieren, wurde mit Beschluss der

Sozialbehörde vom 13. Juli 2004 der monatliche Lebensbedarf von A für die

Zeit vom 1. August 2004 bis Ende Januar 2005 auf Fr. 2'130.50

errechnet. Am 18. Januar 2005 wurde die wirtschaftliche Hilfe im gleichen

Umfang um weitere zwölf Monate verlängert, immer jeweils zuzüglich situationsbedingte

Leistungen (allfällige Erwerbsunkosten, Krankenkasse, Zahnarzt etc.) und

abzüglich allfällige Einnahmen. Die Anwendung der revidierten SKOS-Richtlinien

in der Fassung vom Dezember 2004 blieb ausdrücklich vorbehalten. Mit Beschluss

vom 27. September 2005 wurde sodann gestützt auf die revidierten

SKOS-Richtlinien der Unterstützungsbedarf neu wie folgt berechnet: Fr. 960.-

Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zuzüglich Fr. 1'055.- Wohnkosten

= Fr. 2'015.- materielle Grundsicherung. Weiter wurde eine

Integrationszulage von Fr. 100.- angerechnet, sodass sich unter

Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 247.- ein Unterstützungsbedarf

von Fr. 2'362.- ergab.

Erwägungen

II.

Gegen diese neue Berechnung erhob A mit

Schreiben vom 21. Oktober 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y und

beantragte die Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages von ursprünglich

Fr. 1'076.- (Grundbedarf I und II) auf neu Fr. 960.-. Der

Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 den Rekurs ab.

III.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. Januar

2006.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die

Rückgängigmachung der Kürzung des Grundbetrages um monatlich Fr. 116.-, da

dies gegen die Menschenwürde im Sinn von Art. 7 und das Recht auf Hilfe in

Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verstosse. Die Sozialbehörde verzichtete namens der Gemeinde X mit Schreiben

vom 9. Februar 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Auch der Bezirksrat Y

hatte mit Eingabe vom 24. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer

beantragt, die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 116.- monatlich sei

rückgängig zu machen. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 696.-

(monatliche Differenz von Fr. 116.-, bezogen auf die Zeitspanne vom 1. Oktober

2005.

bis zum 31. März 2006), weshalb die einzelrichterliche Kompetenz

gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier

anwendbaren Fassung vom 2. März 2005) die SKOS-Richtlinien vom Dezember

2004.

Nach den genannten

Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget jedenfalls die so

genannte materielle Grundsicherung und allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen

– situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie

Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt, die Kosten für das Wohnen sowie jene der medizinischen

Grundversorgung (Richtlinien A.6 und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben

für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine

Haushaltsgegenstände, Gesundheits- und Körperpflege (ohne medizinische

Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und

Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges

(z.B. Vereinsbeiträge) (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Die Pauschale für

einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 960.- im Monat (Ziff. B.2.2).

Bezüglich des Grundbedarfs enthielten die früheren Richtlinien in der Fassung

vom Dezember 2002 eine ähnliche Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen

primären Grundbedarf I (Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt)

und einen ergänzenden Grundbedarf II (Fr. 46.- seit dem

Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgte mit dem

Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im Rahmen einer

„aktivierenden Sozialhilfe“ zu ermöglichen (vgl. SKOS-Richtlinien-Revision

2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der SKOS am 24. September

2004.

[SKOS-Richtlinien-Revision]).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, die Reduktion des Grundbedarfs verstosse gegen die Menschenwürde im

Sinn von Art. 7 und gegen das Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV.

Im Jahr 1997 habe der Grundbedarf Fr. 1'190.- betragen, während er im Jahr

2005.

auf Fr. 960.- festgelegt worden sei. In Berücksichtigung der

jährlichen Teuerung sei der Grundbedarf sogar um monatlich Fr. 310.-

reduziert worden. Damit Art. 7 und 12 BV eingehalten würden, müsste der

Grundbedarf monatlich Fr. 1'270.- betragen. Auch sei es bei über 500

erfolglosen Bewerbungen zynisch, von „Anreizen“ zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

zu sprechen.

Der Bezirksrat hatte in seinem

Entscheid auf die revidierten SKOS-Richtlinien verwiesen. Gestützt auf diese

erhalte der Beschwerdeführer einen Grundbedarf von Fr. 960.- sowie eine

Integrationszulage von Fr. 100.-. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im

Hinblick auf die Bestimmung über die Einkommens-Freibeträge auf die Anrechnung

einer monatlichen Entschädigung von Fr. 200.- verzichtet, welche der

Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz bei der Gemeinde erhalte (seit Juni

2005.

erledigt er für das gemeindeeigene Arbeitsprojekt „B“ Schreibarbeiten und

erhält dafür eine Entschädigung von Fr. 200.- monatlich). Weshalb dem

Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein unmöglich sein soll, sei aufgrund

der pauschalen Argumente nicht dargelegt.

2.3

Ziel der Teilrevision der SKOS-Richtlinien war

unter anderem auch die Verstärkung der finanziellen Anreize zur

Erwerbsaufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, was mit

mehr persönlicher Hilfe (frühzeitige Beratung und Betreuung) zu kombinieren sei

(SKOS-Richtlinien-Revision, Ziff. I; zur „Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips“

bezüglich der Gewährung von Nothilfe vgl. auch BGE 130 I 71 E. 5.4).

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat auf diesen Punkt in

einem allgemeinen Sinn hingewiesen hat. Damit bezweckte er bloss die Erklärung

der Ziele der Revision der SKOS-Richtlinien, keineswegs aber, dem

Beschwerdeführer, welcher bisher ohne Erfolg über 500 Bewerbungen geschrieben

hat, einen Vorwurf für seine Situation zu machen. Abgesehen davon bildet

grundsätzlich nur das Dispositiv eines angefochtenen Entscheids Anfechtungsobjekt,

nicht aber die Erwägungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Weiter ist

festzuhalten, dass vorliegend das durch die Revision der SKOS-Richtlinien

eingeführte neue System mit der Möglichkeit der Gewährung von

Integrationszulagen etc. nicht in einem allgemeinen Sinn überprüft werden kann

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116), sondern nur in einem

konkreten Anwendungsfall. In der Folge kann somit nur darauf eingegangen

werden, inwieweit die konkret vorgenommene Kürzung der Grundbedarfspauschale

gegen Art. 7 und 12 BV verstösst.

Das Bundesgericht hat in

Bezug auf Art. 12 BV festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein

Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges

Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren

vermöge. Die Formulierung „wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich

zu sorgen“ sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der

Verfassungskommissionen der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll

klarstellen, dass für das „Recht auf Hilfe in Notlagen“ der Grundsatz der

Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse

einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen

Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer

Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des

verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer

„Überlebenshilfe“ bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen.

Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der

Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130

I 71 E. 4.1, mit Hinweisen).

Gestützt auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich daher, dass Art. 12 BV

keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch verleiht (Margrith

Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 Rz. 11 und 23; VGr,

VB.2005.00561, 19. Januar 2006, E. 2.6.2, www.vgrzh.ch). Art. 12

BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu

achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 Rz. 8). Weil Art. 12

BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber

dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden

Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.],

a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Somit kann der Beschwerdeführer gestützt auf

die Bundesverfassung keine höhere Grundbedarfspauschale geltend machen, geht

doch die ihm zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte

Minimalhilfe hinaus. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation

des Beschwerdeführers schwierig ist und ihn die Kürzung der Pauschale hart

trifft, welchem Umstand aber mit der Zusprechung der Integrationszulage und dem

Verzicht auf Anrechnung der monatlichen Entschädigung von Fr. 200.-, die

der Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz erhält, im Rahmen der

gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen wird.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …