VB.2006.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00016
16. August 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9449)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.08.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl
Beseitigung einer Plakatwerbestelle.
Eine anfechtbare Vollstreckungsverfügung kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn dieses in der Sache selbst zuständig ist (E. 1.2). Voraussetzungen zur Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen (E. 1.3). Der Plakatwerbestelle als baulich bescheidene und leicht demontierbare Anlage kommt keine Bestandesgarantie zu; vielmehr hat die Durchsetzung des objektiven Rechts Vorrang (E. 3). Entsprechend dem Grundsatz, wonach finanzielle Ansprüche und andere Forderungen des Gemeinwesens wie des Bürgers aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich verjähren, und zwar auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, ist die Verjährbarkeit eines Beseitigungsbefehls zu bejahen und damit dessen Vollstreckbarkeit zu befristen. Zum gleichen Ergebnis führen auch Vertrauensschutzüberlegungen. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung zu laufen. Die Verjährungsfrist wird in analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR für gerichtlich anerkannte Forderungen auf 10 Jahre bemessen. Auch wenn diese Frist nicht als massgebend erachtet wird, war die Vollstreckung jedenfalls nach Treu und Glauben verjährt. Unerheblich ist der gute oder schlechte Glaube des Grundeigentümers sowie die Verhältnismässigkeit (E. 5.3). Eine der Plakatwerbestellen erweist sich somit als rechtswidrig, deren Beseitigung kann wegen Verjährung aber nicht mehr durchgesetzt werden (E. 6). Gutheissung und Kostenfolge. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin sind aufgrund des Verursacherprinzips nicht erfüllt (E. 7).
Stichworte:
BEFEHL
BESEITIGUNGSBEFEHL
BESTANDESGARANTIE
BEWILLIGUNGSPFLICHT
PLAKATWERBESTELLE
REKLAMETAFEL
VERJÄHRUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 137 Abs. II OR
§ 238 Abs. I PBG
§ 357 Abs. I PBG
§ 29 VRG
Publikationen:
RB
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Im Jahr 1971 wurden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der L-Strasse 02 in Zürich zwei Reklametafeln aufgestellt. Diese stehen frei
und senkrecht zur angrenzenden L-Strasse im befestigten Vorgarten. Damals
unterlagen solche Anlagen keiner baurechtlichen Bewilligungspflicht. Eine
solche schuf der Gemeinderat der Stadt Zürich erst am 13. August 1975 mit
den Vorschriften zum Schutze des Stadt- und Landschaftsbildes
(Reklameverordnung; ReklameV); dieser Erlass trat nach seiner Genehmigung durch
den Regierungsrat am 18. Februar 1976 in Kraft. Art. 4 Abs. 1
ReklameV führte auch für bereits bestehende Anlagen eine Bewilligungspflicht
ein; binnen 2 Jahren seit Inkrafttreten des Erlasses nicht angemeldete Anlagen
waren zu beseitigen. Daraufhin reichte die C AG am 28. September 1975 ein
Gesuch um Beibehaltung der genannten beiden Tafeln ein. In den nächsten Jahren
wurden zwischen der C AG und der Stadt Zürich mehrere Verhandlungen bezüglich
der Beseitigung besonders störender Plakatwerbestellen geführt (sog.
"Gentlemen Agreement’s"). Im Rahmen eines solchen "Gentlemen
Agreement" traf das Bauamt II der Stadt Zürich als Baubehörde am 11. März
1982 mit verschiedenen Plakatgesellschaften eine Vereinbarung, die den
Fortbestand von zahlreichen Werbetafeln in den Kreisen 2 und 4 zum Gegenstand
hatte. Gestützt auf diese Vereinbarung erging am folgenden Tag eine Verfügung,
worin mit Bezug auf den Standort L-Strasse 02 "Vormerk genommen
(wurde), dass die Anzahl der Plakatstellen per 31. Dezember 1983 von zwei
auf eine B12-Plakatwand reduziert" werde. Dieser Beschluss erwuchs in
Rechtskraft.
Am 12. Januar 2005 forderte das Amt für Städtebau der
Stadt Zürich die A AG als Rechtsnachfolgerin der C AG auf, innert 30 Tagen den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem diese am 11. März 2005
ein Reklamegesuch für eine Anlage ohne Demontage der bestehenden eingereicht
hatte, befahl das Amt für Städtebau der A AG am 25. Mai 2005, eine der
beiden Plakatwerbestellen bis spätestens 30. Juni 2005 zu beseitigen.
II.
Einen von der Adressatin hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I am 18. November 2005 ab, zusammengefasst aus
folgenden Gründen: Die Verfügung vom 12. März 1982 stelle die materielle
Beurteilung der fraglichen Plakatstellen dar. Daran ändere nichts, dass die
Anordnung gestützt auf eine Vereinbarung zwischen den damaligen Parteien
ergangen sei. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin lasse sich nicht sagen,
dass sich der massgebende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Gegenüber dem
damals anwendbaren Art. 4 Abs. 2 ReklameV stelle der heute zu
beachtende § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) höhere Anforderungen an die Ästhetik. Daher verleihe auch die neue
Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf eine nochmalige Prüfung des Baugesuchs. Der
von der Rekurrentin im Weiteren erhobene Einwand, dass die Stadt Zürich den
Beseitigungsanspruch verwirkt habe, sei unbegründet. Aus der bundesgerichtlichen
Praxis, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Fertigstellung der
baugesetzwidrigen Baute oder Anlage laufe, könne die Rekurrentin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Denn die angefochtene Verfügung prüfe nicht die
Rechtmässigkeit der umstrittenen Anlage, sondern wiederhole den
Beseitigungsbefehl. Die im Jahr 1982 ausgesprochene Bauverweigerung sei rund 11
Jahre nach Erstellung der Anlage ergangen, und von da an seien wiederum weniger
als 30 Jahre bis zur umstrittenen Vollstreckungsverfügung verstrichen. Aus
einem Protokoll der sog. "Arbeitsgruppe Plakatierung" vom 28. November
1989 ergebe sich nur, dass das "Gentlemen Agreement 1978" erfüllt
sei; vorliegend fliesse die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands jedoch aus der Baubewilligung vom 12. März 1982. Dass dieser Befehl
noch nicht befolgt worden sei, habe die Rechtsvorgängerin damals gewusst;
diesen bösen Glauben habe sich die Rekurrentin anrechnen zu lassen. Aus diesem
Grund könne sie sich auch nicht auf die Untätigkeit der Behörde berufen.
Schliesslich sei der Beseitigungsbefehl offensichtlich verhältnismässig.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2006 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekurs- wie das Beschwerdeverfahren – beantragen:
"1. Der
angefochtene Beschluss und die Verfügung des Amtes für Städtebau der Stadt
Zürich vom 25. Mai 2005 seien aufzuheben; demgemäss sei festzustellen,
dass den Reklamen der Beschwerdeführerin Bestandesgarantie zukommt;
eventualiter
sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren
durchzuführen.
…"
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 schloss
die Baurekurskommission I – ohne weitere Ausführungen – auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 beantragte das
Hochbaudepartement der Stadt Zürich ebenfalls Abweisung des Rechtsmittels. In
der Replik vom 5. Mai 2006 bzw. Duplik vom 20. Juni 2006 hielten die
Parteien an ihren Standpunkten fest.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen eingegangen.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Im Streit
liegt die Rechtmässigkeit des von der Baurekurskommission I bestätigten
"Beseitigungsbefehl(s) und Zwangsandrohung". Hierbei handelt es sich
um eine Vollstreckungsverfügung im Sinn von §§ 29 – 31 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), mit der die
Baubewilligung vom 12. März 1982 als Sachverfügung durchgesetzt werden
soll.
1.2
Eine
anfechtbare Vollstreckungsverfügung kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden, wenn dieses – wie hier nach § 41 VRG – in der Sache selbst
zuständig ist (RB 1975 Nr. 10; vgl. auch Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im
Kanton Bern, Bern 1997, Art. 116 N. 11). Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
1.3
Die
Sachverfügung ist vollumfänglich mit Rekurs anfechtbar, die Vollstreckungsverfügung
in der Regel nicht (RB 1990 Nr. 16 = BEZ 1991 Nr. 13;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 29 – 31
N. 2, auch zum Folgenden, und § 30 N. 57 ff.). Vollzugshandlungen,
die lediglich eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren, ohne dem Betroffenen
eine neue Belastung zu überbinden, sind nach allgemeiner Regel nicht mit einem
förmlichen Rechtsmittel weiterziehbar. Im Vollstreckungsverfahren sind Rügen
ausgeschlossen, die in einem durch Sachverfügung abgeschlossenen Entscheidverfahren
hätten vorgebracht werden können. Bei der Anfechtung der Vollstreckungsverfügung
kann gegenüber der Sachverfügung geltend gemacht werden, diese sei von Anfang
an nichtig gewesen oder durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig
oder gegenstandslos geworden. Ferner ist die Vollstreckungsverfügung dann
anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selbst begründet sind.
1.4
Im Rahmen
der beschränkten Überprüfung war weder die Baurekurskommission I gehalten,
einen Augenschein durchzuführen, noch besteht für das Verwaltungsgericht eine
solche Verpflichtung.
2.
Nichtig ist eine Verfügung, wenn sie an einem besonders
schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet
und die Rechtssicherheit durch ihre Nichtbeachtung nicht ernsthaft gefährdet
wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich etc. 2002, Rz. 956, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Dass die Baubewilligung vom 12. März 1982 an einem
derartigen qualifizierten Mangel leide, behauptet weder die Beschwerdeführerin
noch enthalten die Akten diesbezügliche Hinweise.
3.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin sodann angerufenen
Bestandesgarantie, die sich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete
Eigentumsgarantie, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das
Rückwirkungsverbot stützt, können bestehende Bauten und Anlagen auch dann
erhalten bleiben, wenn sie wegen einer seither erfolgten Rechtsänderung nicht
mehr oder nicht mehr gleich gebaut werden dürften (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 817). Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt der Sinn des
Bestandesprivilegs vorab im Investitionsschutz (RB 1993 Nr. 51).
Während das Gericht die Bestandesgarantie nur mit Bezug auf Bauten und Anlagen
gewährt hat, ist im erwähnten Entscheid auch die Nutzung eines Geländes als
Werk- und Lagerplatz als privilegiert bezeichnet worden; allerdings liess sich
das Gericht von der Überlegung leiten, dass die fragliche Bewerbung ebenfalls
erhebliche Investitionen voraussetze. Bei der Installation der vorliegend
umstrittenen, unbeleuchteten Plakatwerbestelle sind nur geringe Kosten
angefallen. Im Fall einer Beseitigung kann der Metallrahmen – soweit seine
Lebensdauer nicht abgelaufen ist, was einem Bestandesschutz auch aus diesem
Grund entgegenstünde – andernorts verwendet werden. Mithin kommt einer baulich
derart bescheidenen und leicht demontierbaren Anlage keine Bestandesgarantie
zu; vielmehr hat die Durchsetzung des objektiven Rechts Vorrang.
Ferner setzt die Bestandesgarantie voraus, dass ein
Bauwerk rechtmässig errichtet worden ist (BGE 117 Ib 243 E. 3c; Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,
S. 322; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
3.
A., Zürich 2003, S. 17-5). Diese Voraussetzung wird meistens in
einem Bewilligungsverfahren geprüft. Vorliegend bestand anlässlich der
Errichtung der Plakatwerbestelle im Jahr 1971 noch keine Bewilligungspflicht;
vielmehr wurde diese entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Baurekurskommission
I erst nachträglich eingeführt. Ob die mit Art. 4 Abs. 1 ReklameV
rückwirkend geschaffene Bewilligungspflicht rechtens war, kann heute offen
bleiben. Eine entsprechende Rüge hätte gegen den baurechtlichen Entscheid vom
12.
März 1982, womit nur eine von zwei Anlagen bewilligt worden ist,
erhoben werden müssen. Weil sich diese Auffassung wie gesagt keineswegs als
nichtig bezeichnen lässt, muss sich die Beschwerdeführerin dabei behaften
lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin die Verweigerung für eine der beiden
Anlagen hingenommen hat.
Demnach kommt der
streitbetroffenen Plakatwerbestelle keine Bestandesgarantie zu und erweist sich
die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
4.
Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin sinngemäss dafür,
dass die Stadt Zürich anlässlich der Besprechung vom 28. November 1989 auf
die Vollstreckung der Anordnung vom 12. März 1982 verzichtet habe, indem
sie das vorgängig im Jahr 1978 getroffene Gentlemen Agreement als erfüllt
bezeichnet habe. Mit der Beschwerdegegnerin hat die Baurekurskommission I diese
Auffassung verworfen. Ob diese Besprechung oder weitere Verhandlungen zwischen
den Parteien einen Vollstreckungsverzicht begründen oder schutzwürdiges
Vertrauen in den Fortbestand schaffen, steht aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei
fest, kann im Licht der folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben.
5.
5.1
Die
Baurekurskommission I hat die Frage, ob die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten
Beseitigung verjähren könne oder nicht, kurz geprüft und verneint (E. 6.3
a.E.). Ebenso haben sich die Parteien im Beschwerdeverfahren damit summarisch
auseinandergesetzt. Im Fall der Verneinung der Bestandesgarantie fällt in
Betracht, dass sich der Rechtsstreit auf der Grundlage der
Vollstreckungsverjährung entscheidet. Eine nochmalige Anhörung der Parteien zu
diesem Aspekt der Rechtsanwendung ist daher nicht geboten (vgl. RB 2002
Nr. 115 und Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10).
5.2
Im
Entscheid BGE 107 Ia 121 erkannte das Bundesgericht, dass der Anspruch der
Baubehörde, gegen widerrechtliche Bauten einzuschreiten, bei Fehlen einer
gesetzlichen Regelung grundsätzlich auf 30 Jahre befristet sei. Eine längere
Zeitspanne gelte dann, wenn der Fortbestand eines baurechtswidrigen Gebäudes
ernsthafte und unmittelbare Gefahren für Leib und Leben der Bewohner oder
Dritter schaffen würde (Haller/Karlen, N. 883 f.). Eine kürzere Zeitdauer
kann sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aus Gründen des Vertrauensschutzes
ergeben (VGr, 24. Januar 2002, BEZ 2002 Nr. 4; BGr, 19. September
2001,1P.768/2000, E. 4 und 5, www.bger.ch; vgl. etwa Art. 46
Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, wonach bei
erkennbaren Rechtswidrigkeiten die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes nach mehr als fünf Jahren nur verlangt werden kann, wenn zwingende
öffentliche Interessen es erfordern).
5.3
Vorliegend
geht es nicht darum, wie lange die Baubehörde gegen eine widerrechtlich
erstellte Baute einschreiten darf, sondern um die Frage, wie lange sie
berechtigt ist, einen bereits erlassenen Befehl zu vollstrecken. In
BGE 105 Ib 265 E. 5b S. 269 f. äusserte das Bundesgericht
Zweifel daran, ob die zwangsweise Durchsetzung einer Wiederaufforstungspflicht
verjähren könne und hielt fest, im Fall der Annahme einer Verjährbarkeit
betrage die Frist mindestens 10 Jahre. Auch die Verwaltungsgerichte der Kantone
Luzern (LGVE 1983 II N. 32) und Solothurn (SOG 1988 N. 28)
liessen diese Frage offen. Entsprechend dem im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatz, wonach finanzielle Ansprüche und andere Forderungen des Gemeinwesens
wie des Bürgers aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich verjähren, und
zwar auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, ist die
Verjährbarkeit zu bejahen und damit die Vollstreckbarkeit eines Befehls zu
befristen (ebenso Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen,
Zürich 1999, S. 187). Zum gleichen Ergebnis führen auch
Vertrauensschutzüberlegungen: Nach gefestigter Rechtsprechung hat die
langjährige Duldung eines rechtswidrigen Bauwerks zur Folge, dass die Behörde
nicht mehr einschreiten darf (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00160;
11.
Februar 2004, VB.2003.00371; 5. Februar 2003, VB.2002.00393 [alle
unter www.vgrzh.ch]; BGr, 19. September 2001, ZBl 03/2002, S. 188).
Gleiches muss gelten, wenn ein baupolizeilicher Beseitigungsbefehl ergeht und
dieser in der Folge nicht durchgesetzt wird. Auch unter diesen Umständen darf
der Bürger mit fortschreitender Zeit davon ausgehen, dass die Behörde stillschweigend
von der Vollstreckung absieht.
Es erscheint sachgerecht, die Vollstreckungsverjährung mit
Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung, vorliegend also im April 1982
laufen zu lassen. Ob bestimmte Ereignisse den Lauf der Verjährung hemmen oder
gar unterbrechen, kann als nicht entscheidwesentlich offen bleiben, weil solche
hier nicht eingetreten sind. Die im Jahr 1989 zwischen der Stadt Zürich und verschiedenen
Plakatwerbefirmen geführten Verhandlungen bezogen sich nicht auf die
streitbetroffene Reklametafel und waren daher nicht geeignet, den Lauf der
Verjährung zu hemmen oder gar zu unterbrechen. Es sprechen gute Gründe dafür,
die Verjährungsfrist in analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 des
Obligationenrechts (OR) für gerichtlich anerkannte Forderungen auf 10 Jahre zu
bemessen (Ruoss Fierz, S. 188; vgl. auch Häfelin/Müller, Rz. 790
ff.). Wie bei widerrechtlich erstellten Bauten oder eigenmächtig vorgenommenen
Nutzungsänderungen ist aber auch eine Lösung denkbar, die zwischen offen
erkennbaren Mängeln – wie hier – und "versteckten Rechtsbrüchen" –
etwa im Innern eines Gebäudes – unterscheidet. Auch wenn nicht die
Zehnjahresfrist für massgebend erachtet wird, so war die Vollstreckung nach
Treu und Glauben jedenfalls im Jahr 2005 verjährt.
Anzumerken bleibt, dass der gute oder böse Glaube des
betroffenen Grundeigentümers ebenso unerheblich ist wie Aspekte der
Verhältnismässigkeit. Denn die Vollstreckungsverjährung drängt sich aufgrund
der Rechtssicherheit wie auch nach Treu und Glauben auf. Entgegen der
Auffassung der Stadt Zürich verletzt nicht nur der eine amtliche Beseitigungsaufforderung
missachtende Verfügungsadressat Treu und Glauben, sondern auch das den Vollzug
nicht gehörig überwachende oder gänzlich untätig bleibende Gemeinwesen. Denn
dieses trägt so zur Verunsicherung der Rechtslage bei, begünstigt die Ungleichbehandlung
ähnlich gelagerter Fälle und schädigt gutgläubige Rechtsnachfolger des Wiederherstellungspflichtigen.
Entsprechend der Rechtslage bei widerrechtlich errichteten Bauten dürfte eine
Vollstreckungsverjährung ausnahmsweise dann nicht eintreten, wenn mit dem Vollstreckungsverzicht
Leib und Leben von Menschen gefährdet würden. Dies trifft hier offensichtlich
nicht zu. Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die umstrittene
Plakatanlage die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährden würde. Denn gemäss
Baubewilligung vom 12. März 1982 darf eine der beiden Reklameanlagen
stehen bleiben.
5.4
Anzufügen
ist, dass die – streng genommen – streitige Plakatstelle gemäss der Verfügung
vom 12. März 1982 nicht Bewilligungsgegenstand war. Neben der bewilligten
Plakatwand wurde mit der Verfügung vom 12. März 1982 die streitige
Plakatwand nicht verweigert, sondern es wurde lediglich davon "Vormerk
genommen", dass die Anzahl der Plakatstellen von zwei auf eine Plakatwand
reduziert wird. So gesehen wäre nicht die Vollstreckungsverfügung streitig,
sondern die Beseitigungsanordnung als Folge der Nichtbewilligungsfähigkeit. Auch
in diesem Fall wäre aber die Wiederherstellung verjährt, weil die Beschwerdegegnerin
die rechtswidrige Plakatstelle mindestens 23 Jahre bzw. noch länger (ab
Inkrafttreten der Bewilligungspflicht) duldete, ohne gegen deren Bestand einzuschreiten,
auch nachdem der Abbruch der Plakatstelle nicht innert der in der Verfügung vom
12.
März 1982 angesetzten Frist erfolgte.
6.
Zusammenfassend erweist sich eine der beiden
Plakatwerbestellen auf dem Grundstück L-Strasse 02 als rechtswidrig, doch
kann die Stadt Zürich deren Beseitigung wegen Verjährung nicht mehr
durchsetzen. Während bei einer bestandesgeschützten Baute oder Anlage im Rahmen
von § 357 Abs. 1 PBG Unterhaltsarbeiten zulässig sind (Fritzsche/Bösch,
S. 17-5 ff.), müssen im Fall der Rechtswidrigkeit jegliche Veränderungen unterbleiben.
Andernfalls würde nämlich erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, gegen
den die Behörde einschreiten dürfte.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des Beschwerde- wie des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin hingegen sind nicht erfüllt,
da letztlich die Beschwerdeführerin das Verfahren verursacht hat, indem sie den
Abbruch einer Plakatstelle zugestand, dieser aber nicht erfolgte. Daran ändert
sich auch nichts, wenn die Beseitigung nun infolge Verjährung nicht mehr
durchsetzbar ist. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin somit
nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom
18.
November 2005 sowie die Verfügung des Amts für Städtebau der Stadt
Zürich vom 25. Mai 2005 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens werden der Stadt Zürich auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …