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Entscheid

VB.2006.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00022

31. Januar 2007Deutsch24 min

(URT.2007.9767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion

der Stadt Zürich bewilligte der E AG mit Beschluss vom 17. März 2004 die

Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, B und C gemeinsam an die

Baurekurskommission I und beantragten in erster Linie, die Baubewilligung sei

aufzuheben. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom

25.

November 2005 ab und auferlegte den Rekurrierenden die

Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an

die E AG.

III.

A. Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 erhoben A, B

und C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

privaten Beschwerdegegnerin 1. Die Vorinstanz beantragte am 31. Januar

2006.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der

Stadt Zürich stellte am 15. Februar 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf sie einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit

Eingabe vom 23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1

aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung eines vom

Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgesehenen

Qualitätssicherungssystems für den Betrieb von Mobilfunkanlagen übernommen

habe, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen habe und wie sie

sicherstelle, dass die Verpflichtung Ende 2006 erfüllt werde. Gleichzeitig

wurde das Bundesamt für Umwelt angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen

zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen

gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingaben vom 23. Juni

und 28. Juli 2006. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt erfolgte

am 5. Juli 2006. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 22. August

2006.

auf eine weitere Stellungnahme, und die Beschwerdeführenden äusserten sich

am 11. September 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

Die Beschwerdeführenden

bewohnen bzw. besitzen Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks.

Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche

Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen

Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist

deshalb einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein verwaltungsgerichtlicher

Augenschein erübrigt sich jedoch, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den

Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 45).

Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz am 23. September

2005.

einen Referentenaugenschein durchgeführt. Das entsprechende mit

Fotografien dokumentierte Protokoll sowie die übrigen Akten (unter anderem ein

von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichtes Foto mit eingezeichneter

Mobilfunkantenne) geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen

Verhältnisse Aufschluss. Die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht ist daher nicht erforderlich.

4.

Die Beschwerdeführenden

befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen

Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen

erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge

– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung

der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst als

Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3

USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13

Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3

NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von

einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6

NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an

den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über

die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der NISV

festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen

des USG. Das Bundesgericht hat jedoch entsprechende Einwände, wie die

Beschwerdeführenden selber feststellen, bereits in zahlreichen Verfahren

überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform

beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 6.5; 21. September

2006,1A.60/2006, E. 2; 29. November 2005,1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober

2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,1A.202/2004, E. 2; 15. Februar

2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,1A.208/2004, E. 2;

jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bgr.ch). Die von den Beschwerdeführenden

angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung

nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher

unterschiedliche Auffassungen zu dieser Thematik und es ist, wie das Bundesgericht

wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des

Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige

Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen ihrer

Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführenden

zitierten Publikationen nicht dargetan.

6.

Die Beschwerdeführenden beanstandeten vor der Vorinstanz,

dass die Immissionsberechnungen des Standortdatenblatts, insbesondere bezüglich

der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 2, 8 und 9, auf falschen Höhenangaben

beruhten. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Überprüfung vor und fand bei

den genannten drei OMEN Abweichungen von je rund 2 m. Die Korrektur führte bei

OMEN 2 zu einem leicht erhöhten, aber noch deutlich unterhalb des

Anlagegrenzwerts liegenden Wert der voraussichtlichen Belastung, bei den OMEN 8

und 9 zu geringeren als den bisher errechneten Werten. Bei den übrigen OMEN

konnte die Vorinstanz keine relevanten Höhenabweichungen feststellen.

Mit der Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführenden,

dass die Vorinstanz die Höhenangaben bei den übrigen OMEN nicht überprüft habe;

wenn schon drei von elf OMEN auf falschen Angaben beruhten, dränge sich der

Verdacht auf, dass dies auch für weitere zutreffe. Die korrekten Angaben seien

selbst dann, wenn sie zu keiner Überschreitung der Anlagegrenzwerte führten, von

rechtlicher Relevanz, weil sie auch im Fall einer späteren Erhöhung der

Sendeleistung zur Berechnung der prognostizierten Strahlung herangezogen

würden.

Nach den Erwägungen der Vorinstanz waren bei den übrigen

OMEN "keine relevanten Höhenabweichungen festzustellen" (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 14.1). Diese Aussage weist darauf hin, dass die Vorinstanz

entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden eine Überprüfung vorgenommen hat.

Die Beschwerdeführenden geben denn auch keinerlei konkrete Hinweise auf weitere

Fehler in den Höhenangaben, obschon sie aufgrund ihrer Ortskenntnis offenbar

dazu in der Lage waren, solche zu erkennen. Ihre nicht weiter substanziierten

Angaben geben keinen Anlass zu einer Rückweisung der Sache zwecks neuer

Überprüfung.

Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden,

dass im Fall einer künftigen Erhöhung der Sendeleistung unbesehen auf die

Höhenangaben des bisherigen Stand­ort­da­ten­blatts abgestellt würde. Für eine

allfällige Änderung der Sendeleistung wäre ein neues Bewilligungsverfahren

erforderlich, in welchem die Beschwerdeführenden wiederum Gelegenheit hätten,

ihre Rechte zu wahren und nötigenfalls Mängel der Höhenangaben zu beanstanden.

Aus der von ihnen zitierten Textstelle der Vollzugsempfehlung des BAFU zur NISV

(Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, Ziff. 2.1.8) kann nichts

anderes abgeleitet werden.

7.

7.1

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

hatten im Rekursverfahren beanstandet, die Einhaltung der vertikalen

Sendewinkel, die für die Antennen A3 und A6 bewilligt wurden, sei nicht gewährleistet.

Die Vor­in­stanz ging davon aus, dass die Berechnungen des

Stand­ort­da­ten­blatts diesbezüglich vom ungünstigsten Fall ausgingen und

nicht zu beanstanden seien. Dem widersprechen die Be­schwer­de­füh­ren­den,

indem sie darauf hinweisen, dass die aus dem Stand­ort­da­ten­blatt und den

Antennendiagrammen herauszulesenden Werte der mechanischen und elektrischen

Winkelbereiche zu addieren seien und damit insgesamt über die bewilligten Masse

hinausgingen. Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 anerkennt in der Be­schwer­de­ant­wort,

dass die Antennen, technisch gesehen, anders eingestellt werden könnten. Mit

der Angabe "Gesamter Neigungswinkel" im Stand­ort­da­ten­blatt sei

nicht der maximal einstellbare Winkelbereich, sondern der aufgrund der im Stand­ort­da­ten­blatt

eingesetzten Parameter maximal zulässige Winkelbereich gemeint.

7.2

Die im

Stand­ort­da­ten­blatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung

und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen

Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die technischen

Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über grössere

Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die betreffende

Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten Einstellungen werden

vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung vorgenommen (vgl. VGr,

24.

August 2000, VB.1999.00395, E. 12, www.vgrzh.ch).

Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen

jedoch die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und

Sendewinkel der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der

Immissionen in der Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein.

Massgeblich ist daher nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts

grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das

heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen

und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II

378.

E. 4; BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, E. 3.3 = URP 2005 S. 577).

Entsprechendes gilt für die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar

2006, VB.2006.00001, E. 3.1, www.vgrzh.ch; VGr LU, 18. August 2005,

V 04 374, E. 9).

Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, stellte das Bundesamt

für Umwelt (BAFU) mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein

Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller

Parameter, welche die effektiv eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen

(Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der

Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse).

Kernstück des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen

beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über

eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag

die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den

bewilligten Werten vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer

unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber,

welche dieses Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die

Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen

und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das

Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von

einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

7.3

In einem Ent­scheid vom 8. Februar 2006 ging das Ver­wal­tungs­ge­richt

davon aus, dass ein Qualitätssicherungssystem dieser Art ein grundsätzlich

geeignetes Mittel darstelle, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand

zu gewährleisten. Es wies jedoch darauf hin, dass das System bis dahin von

keinem Netzbetreiber realisiert war und das während der Übergangsphase

vorgesehene Vorgehen nicht dieselben Sicherheiten bot wie das betriebsfertige

System (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch). Des

Weiteren stellte sich die Frage, in welcher Weise Ende 2006 sowie bei späteren

Kontrollen beurteilt werden kann, ob ein Netzbetreiber die Verpflichtungen

gemäss dem Rundschreiben des BAFU erfüllt.

Mit einer Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurden

daher die Betreiber der schweizerischen Mobilfunknetze, darunter die Be­schwer­de­geg­nerin

1, aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung eines

Qualitätssicherungssystems gemäss Rundschreiben des BAFU übernommen hätten,

welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen hätten und wie sie sicherstellten,

dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt werden. Gleichzeitig wurde das

Bundesamt für Umwelt angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu

gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen

gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

In zwei Urteilen vom 31. Mai 2006 äusserte sich in

der Folge das Bun­des­ge­richt zu dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem

(BGr, 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5;1A.120/2005, E. 5, www.bger.ch).

Im Hinblick auf dessen Einführung ging es davon aus, dass vorderhand auf

weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung

verzichtet werden könne. Es verlangte lediglich, die Baubewilligungen mit einer

Auflage zu versehen, welche die Einbindung der Anlagen in das

Qualitätssicherungssystem sicherstellt. In späteren Ent­scheiden hat es diese

Recht­spre­chung bestätigt (BGr, 10. Oktober

2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen, www.bgr.ch).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 beantwortete das BAFU

die Anfrage des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 22. Mai 2006. Darin verwies es

auf die erwähnten Ent­scheide des Bun­des­ge­richts, welches die im Aufbau

begriffenen Qualitätssicherungssysteme als taugliches Instrument für eine

wirksame Kontrolle bewilligter Mobilfunkanlagen beurteilt hatte. Angesichts der

vorgesehenen Auditierung der Systeme durch akkreditierte Zertifizierungsstellen

erachtete das Bundesamt eine zusätzliche behördliche Kontrolle als weder

erforderlich noch systemgerecht. Es sah jedoch vor, die Ergebnisse der

Auditierung öffentlich zugänglich zu machen; auch würden die Erfahrungen mit

den Qualitätssicherungssystemen Ende 2007 ausgewertet und bei Bedarf Anpassungen

vorgenommen. Die Ausstellung von Attesten betreffend das Erfüllen der

Qualitätssicherungsanforderungen, wie sie das Ver­wal­tungs­ge­richt in seiner

Anfrage vom 22. Mai 2006 angeregt hatte, erachtete das BAFU als nicht

erforderlich. Für den Fall, dass sich im Rahmen von Auditierungen herausstelle,

dass die Anforderungen durch einen Netzbetreiber nur mangelhaft erfüllt seien, sehe

man eine umgehende schweizweite Information der Vollzugsbehörden vor. Dasselbe

gelte, wenn Stichprobenkontrollen die Verlässlichkeit eines

Qualitätssicherungssystems grundsätzlich in Frage stellen sollten. In diesen

Fällen müsste nach Meinung des Bundesamtes bei der Beurteilung von Sendeanlagen

des betreffenden Mobilfunknetzes künftig die maximale installierte

Sendeleistung und der maximale durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich

zugrunde gelegt werden (vgl. BGr, 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1,

www.bger.ch).

7.4

Die Beschwerdegegnerin

1.

wies schon in der Beschwerdeantwort auf das bei ihr im Aufbau begriffene

Qualitätssicherungssystem hin und erklärte, dass sie die Verpflichtungen gemäss

dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 übernommen habe. Die

Bausektion der Stadt Zürich führte mit der Beschwerdeantwort aus, dass

Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen nunmehr mit einem Zusatz im Dispositiv

ergänzt würden, wonach die Baubehörde sich vorbehalte, "nachträglich weitere

Auflagen zu statuieren, Sanierungsmassnahmen anzuordnen oder die Bewilligung

ganz oder teilweise zu widerrufen, falls das Qualitätssicherungssystem zur

Überprüfung von Sendeleistung und Senderichtung nicht bis Ende 2006 eingeführt

ist." Beide Beschwerdegegnerinnen halten diese Vorkehrungen für

ausreichend.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen in ihrer Stellungnahme

vom 11. September 2006 geltend, die Be­schwer­de­geg­nerin 1 habe nicht

nachgewiesen, dass sie die Verpflichtungen gemäss Rundschreiben des BAFU

übernommen habe, und sie habe auch nicht ausreichend dargelegt, wie sie deren

Einhaltung bis Ende 2006 sicherzustellen gedenke. Die Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems

sei auch vom Bun­des­ge­richt noch nicht geprüft worden; den akkreditierten

Zertifizierungsstellen fehle insbesondere jegliches Sanktionsmittel.

7.5

Mit den

neuesten Ent­scheiden hat das Bun­des­ge­richt seine ursprüngliche Recht­spre­chung,

nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche

Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden

mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten

Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der

Hardwarekonfiguration gewährleistet werden kann (vgl. BGr, 6. September

1A.57/2006, E. 5.1 f., www.bger.ch, mit Hinweisen und Leitsatz

publiziert in URP 2006, S. 821). Es kann heute davon ausgegangen werden,

dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage

anerkannt wird (BGr, 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2,

www.bger.ch). Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer

Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung

beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge

vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit.

Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007

ausgewertet werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen

dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der

Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor.

In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden

lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde,

welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr

Qualitätssicherungssystem verpflichtet.

Inzwischen hat die Be­schwer­de­geg­nerin 1 ein

Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

aufgebaut, welches vom Institut G am 14. Dezember 2006 auditiert

wurde.

Bei dieser Sachlage erweisen sich die Einwendungen der Be­schwer­de­füh­ren­den

als unbegründet. Auch die Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage,

wonach die Be­schwer­de­geg­nerin 1 zur Einbindung der Mobilfunkanlage in ihr

Qualitätssicherungssystem verpflichtet wird, ist nicht mehr erforderlich, nachdem

das Qualitätssicherungssystem bereits im Betrieb steht und definitionsgemäss

sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben des BAFU

vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).

7.6

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

machen in ihrer Eingabe vom 11. September 2006 unter Berufung auf den Ent­scheid

des Bun­des­ge­richts vom 31. Mai 2006 (1A.116/2005) geltend, die

mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche der vertikalen Neigung

müssten selbst dann separat angegeben werden, wenn man davon ausgehe, dass das

vorgesehene Qualitätssicherungssystem zur Kontrolle der variablen Parameter der

Mobilfunkanlage ausreiche. Demgegenüber geht die Be­schwer­de­geg­nerin 1 davon

aus, dass es genüge, im Stand­ort­da­ten­blatt den zur Nutzung vorgesehenen

Winkelbereich anzugeben; der maximal einstellbare Bereich, welcher sich aus der

Addition der mechanischen und der elektrischen Einstellmöglichkeiten ergibt,

sei nicht von Belang. Sie hat daher die mechanisch und elektrisch einstellbaren

Winkelbereiche der verwendeten Antennen auch im Beschwerdeverfahren nicht

separat bekannt gegeben.

Das Bun­des­ge­richt verwies im erwähnten Ent­scheid vom

31.

Mai 2006 (BGr,1A.116/2005, www.bger.ch) auf eine Stellungnahme

des BAFU, welches die separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem

Winkelbereich im Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der

Sendeanlagen für erforderlich hielt. Um die von der NISV verlangte Kontrolle

nicht zusätzlich zu erschweren, dürfe daher nicht auf eine selbständige

Festlegung der mechanischen und elektrischen Neigungswinkelbereiche verzichtet

werden (E. 4.3). Das Bun­des­ge­richt verlangte daher die Ergänzung der

Baubewilligung mit einer Bestimmung, welche den mechanischen Neigungswinkel

festlegte (E. 4.4 und Dispositiv Ziff. 1; ebenso BGr, 6. September

2006,1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch).

Dieser Grundsatz ist auch vorliegend zu beachten. Mit der

inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme des Qualitätssicherungssystems hat sich

die Sachlage jedoch insofern verändert, als nun in der

Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die Vollzugsbehörden

uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen wie auch die

ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug auf den Tilt

der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006, Ziff. 3). Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 wird daher die eingestellten

mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens bei der

Inbetriebnahme der vor­lie­gend bewilligten Anlage in ihre

Qualitätssicherungs-Datenbank eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank

hervorgehen muss der bewilligte gesamte Winkelbereich der vertikalen (und

horizontalen) Senderichtungen (Rundschreiben, Ziff. 3). Damit ist die vom

Bun­des­ge­richt geforderte Kontrollmöglichkeit gewährleistet. Eine zusätzliche

Auflage in der Baubewilligung ist nicht erforderlich.

8.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den beanstanden die Einordnung

der projektierten Anlage in die bauliche Umgebung als ungenügend.

8.1

Gemäss § 238

PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird;

diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Dabei ist

auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift kommt den

kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979

Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch,

mit Hinweisen). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des

kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung

zu auferlegen; lässt sich der Ent­scheid auf vernünftige Gründe stützen,

schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare

Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991

Nr. 2; 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991

Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen

nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich,

ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde

zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten

(vgl. auch BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

8.2

Vorliegend

hat die Bausektion der Stadt Zürich im Baubescheid erwogen, dass der fragliche

Teil der L-Strasse mit unterschiedlichen Wohn- und Bürokomplexen bebaut sei,

die aus verschiedenen Zeitabschnitten stammen. Die Architektur wirke nicht

homogen. Die vorgesehene Antenne rage 6 m über den Liftaufbau des

Standortgebäudes hinaus und sei in ihrer Gestalt ziemlich wuchtig, doch seien

Antenne und Technikschränke so weit von der Strassenseite weggerückt, dass sich

die Anlage nicht dominant in den Strassenraum dränge. Der Mast ordne sich daher

befriedigend ein.

In der Vernehmlassung zuhanden der Vor­in­stanz nahm die

Bausektion sodann zu den Einwendungen der Rekurrierenden im Einzelnen Stellung.

Mit Bezug auf die so genannten H-Häuser um die M- und N-Strasse bestätigte sie,

dass diese wenngleich nicht unter Schutz gestellt, so doch als schützenswert

inventarisiert sind. Diese Siedlung werde jedoch durch die beiden neueren

Häuser O-Strasse 02 und 03 deutlich vom Baugrundstück abgegrenzt; die

Antennenanlage besitze aus städtebaulicher Sicht genügend Distanz zu den H-Häusern,

sodass diese in ihrer Einheitlichkeit und architektonischen Qualität nicht beeinträchtigt

würden. Was sodann die zum Teil ebenfalls inventarisierten Liegenschaften L-Strasse

04-05 betreffe, so lägen diese bergseits des Antennenstandorts und seien durch

eine Stützmauer von der Strasse abgehoben. Angesichts dieser erhöhten Lage und

der stark begrünten Vorgärten würden sie durch die gegenüber liegende Antenne

in ihrer einheitlichen Wirkung und als architektonisch wertvolles Ensemble

nicht beeinträchtigt. Die von den Rekurrenten ferner genannten Liegenschaften P-Strasse

06-04 seien nicht inventarisiert und lägen überdies zu weit entfernt, als dass

sie durch die Antennenanlage gestalterisch beeinträchtigt werden könnten. Zum

Standortgebäude selber, einem modernen, kleinen Bürohaus mit Flachdach, trete

die projektierte Anlage nicht in einen stossenden Gegensatz. Insgesamt wirke

sich diese nicht nachteilig auf die denkmalpflegerisch wertvolle bauliche Umgebung

aus.

Mit diesen Ausführungen hat die kommunale Baubehörde vom

ihr zustehenden Beurteilungsspielraum umfassend Gebrauch gemacht. Ihr Ent­scheid

ist daher zu schützen, soweit ihre Würdigung als vertretbar erscheint.

8.3

Die Vor­in­stanz

führte einen Augenschein durch und bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Der Antennenmast könne vom

Strassenraum in der unmittelbaren Umgebung des Standortgebäudes aus nicht oder

nur marginal wahrgenommen werden. Aus einer gewissen Distanz sei die Anlage

zwar sichtbar, trete dabei aber nicht im Sinn von § 238 PBG störend in

Erscheinung. Die einzige im näheren Umfeld unter Schutz gestellte Liegenschaft O-Strasse

07.

werde, wie sich am Augenschein gezeigt habe, in ihrem Erscheinungsbild nicht

beeinträchtigt. Das Überbauungsbild in der Umgebung des Baugrundstücks sei

nicht einheitlich; in dieses städtebaulich intakte, aber nicht überdurchschnittlich

empfindliche Gebiet ordne sich das Projekt hinreichend ein. Es würden weder

Schutz- noch Inventarobjekte unzulässig tangiert. Von einer Überschreitung des

kommunalen Ermessens könne jedenfalls nicht die Rede sein.

8.4

Das Ver­wal­tungs­ge­richt

hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vor­in­stanz die ästhetische

Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den bringen nichts vor, was in

dieser Hinsicht gegen den Ent­scheid der Vor­in­stanz spräche. Entgegen ihrer

Meinung ist die Vor­in­stanz in den Erwägungen nicht davon ausgegangen, dass

sich in der Umgebung des Standortgebäudes nebst den Häusern N-Strasse 02 und 03

(recte: O-Strasse 02 und 03) noch weitere Bauten aus neuerer Zeit befänden. Dass

die Antenne gegenüber den inventarisierten Gebäuden an der O- und N-Strasse

dominierend in Erscheinung trete, kann sodann auch mit dem von den Be­schwer­de­füh­ren­den

eingereichten Foto nicht belegt werden; jedenfalls liegt die Würdigung der

Baubehörde, wonach das Standortgebäude durch die beiden neueren Häuser O-Strasse

02.

und 03 deutlich von den H-Häusern abgegrenzt werde und aus städtebaulicher

Sicht genügend Distanz zu diesen besitze, nicht ausserhalb des ihr zustehenden

Ermessens. Wenn die Be­schwer­de­füh­ren­den schliesslich geltend machen, dass

die Antenne von den erhöht gelegenen, teilweise inventarisierten Häusern an der

L-Strasse her besonders gut eingesehen werden könne, verkennen sie, dass der

Umgebungsschutz nicht dazu dient, die Aussicht aus den schützenswerten Bauten vor Beeinträchtigungen zu bewahren.

Für Betrachter aus diesen erhöht gelegenen Bauten erscheint die Antenne als

Teil der neueren Gebäudegruppe, bestehend aus dem Standortgebäude und den

Häusern O-Strasse 02 und 03, wo sie keinen Fremdkörper darstellt. – Mit ihren

übrigen Vorbringen vertreten die Be­schwer­de­füh­ren­den lediglich eine andere

Würdigung der baulichen Situation, die zu überprüfen nicht die Aufgabe des Ver­wal­tungs­ge­richts

ist.

Damit erweist sich das Bauvorhaben auch unter dem

Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG als gesetzeskonform.

9.

Die Be­schwer­de erweist sich demnach als unbegründet und

ist abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Be­schwer­de­füh­ren­den

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie

haben der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zudem für die Umtriebe des Verfahrens eine

angemessene Ent­schädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung

von insgesamt Fr. 1'050.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den unter solidarischer Haftung

zu je einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Be­schwer­de­füh­ren­den werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Be­schwer­de­geg­nerin 1 für das Verfahren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt eine

Par­tei­ent­schä­di­gung von je Fr. 350.- (insgesamt Fr. 1'050.-) zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vor­lie­genden Ent­scheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim

Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …