VB.2006.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00024
7. April 2006Deutsch11 min
(URT.2006.9246)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baumschutz
Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen zum Schutz von Bäumen mangels Schutzwürdigkeit. Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats gegen den hiergegen erhobenen Rekurs:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihm die Rekurslegitimation abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (E.1). Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen war gegenstandslos geworden, da die infrage stehenden Bäume und Hecken bereits beseitig worden sind. Diesbezüglich erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss als richtig. Sinngemäss zielte das Gesuch des Beschwerdeführers aber auch auf eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung (E.2). Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen befinden sich in § 209-213 PBG (E.3). Ein Anspruch auf Mitwirkung im Inventarisationsverfahren ist auch in jenen Fällen zu verneinen, in denen eine Privatperson gestützt auf § 209 PBG den Erlass einer vorsorglichen Massnahme verlangt und damit die Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung von Schutzobjekten anstrebt (E.4). Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss wäre auch deswegen zu schützen, weil sich die darin enthaltenen Erwägungen zur Rekurslegitimation ebenfalls als zutreffend erweisen (E.5). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.7).
Stichworte:
BAUMSCHUTZ
INVENTARISIERUNG
LEGITIMATION
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
UNTERSCHUTZSTELLUNG
VORSORGLICHE SCHUTZMASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 209 PBG
§ 210 PBG
§ 213 PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 29 S. 22
RB 2006 Nr. 63
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, ersuchte
den Gemeinderat Hombrechtikon am 13. April 2005, der C AG sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 210 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu verbieten, auf deren Grundstücken
Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 und 06 Baum- und Strauchgruppen oder einzelstehende
Bäume und Sträucher zu beseitigen und Geländeveränderungen vorzunehmen. Der
Gemeinderat Hombrechtikon liess hierauf die Schutzwürdigkeit der Bäume und Hecken
auf den genannten Grundstücken durch die quadra gmbh abklären. Diese gelangte
in ihrem Bericht vom 18. April 2005 zum Schluss, die fraglichen Bäume und
Hecken seien aus der Sicht des Natur- und des Landschaftsschutzes nicht
erhaltenswert.
Der Gemeinderat Hombrechtikon schloss sich dieser
Auffassung an; er beschloss am 26. April 2005, auf eine vorsorgliche
Schutzmassnahme zu verzichten. Er teilte dies gleichentags A brieflich mit,
unter Hinweis darauf, dass der am 14. April 2005 im Einvernehmen mit der
Grundeigentümerin angeordnete vorläufige Stopp mit sofortiger Wirkung wieder
aufgehoben werde. Am 27. April 2005 ersuchte A den Gemeinderat darum, den
Rodungsstopp sofort wieder zu verfügen und ihm dies in einer anfechtbaren
Anordnung zu eröffnen. Der Gemeinderat teilte gleichentags in Briefform mit,
dass er diesem Begehren nicht entspreche. Er wies darauf hin, dass er das
Begehren bewusst nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe bzw.
ablehne, weil die infrage stehenden Bäume und Hecken weder im Inventar aufgenommen
noch unter Schutz gestellt seien; bei dieser Sach- und Rechtslage habe der
Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Unterschutzstellung oder
Inventarisierung der Bäume und Hecken.
Erwägungen
II.
A erhob am 26. Mai 2005 Rekurs an die
Baurekurskommission II mit dem Antrag, "die
angefochtene Verfügung des Gemeinderates Hombrechtikon vom 27. April
2005" sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II trat mit Beschluss vom 22. November
2005.
auf den Rekurs nicht ein. Sie liess dabei offen, ob es sich beim Schreiben
des Gemeinderats Hombrechtikon vom 26. April 2005 überhaupt um eine
anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) handle. Jedenfalls sei der Rekurrent nach § 21
lit. a VRG und § 338a Abs. 1 PBG zum Rekurs gegen den
ablehnenden Bescheid des Gemeinderats nicht legitimiert. Der Rekurrent habe
nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch diesen Bescheid in seiner
persönlichen Interessenssphäre berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an
der angestrebten Unterschutzstellung habe. Abschliessend wies die Rekursinstanz
darauf hin, dass eine materielle Behandlung des Rekurses ohnehin deswegen nicht
möglich gewesen wäre, weil die fraglichen Bäume und Hecken bereits beseitig
worden seien.
III.
Hiergegen gelangte A am 12. Januar 2006 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Zudem sei die Wiederherstellung der Bestockung mit
Bäumen und Hecken auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05, 06
zulasten der Beschwerdegegnerschaft anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Gemeinde Hombrechtikon beantragte am 1. Februar
2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Zudem ersuchte sie sinngemäss um eine Umtriebsentschädigung
auch für das vorinstanzliche Verfahren. Die Baurekurskommission beantragte am 7. Februar
2006.
Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 16. Februar 2006,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,
unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer
ist im Sinn von § 21 lit. a VRG und § 338a PBG vom angefochtenen
Nichteintretensbeschluss, welcher ihm die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1
PBG abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung; er ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die
Baurekurskommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Wäre der
vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss aufzuheben, so wäre die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Baurekurskommission oder an den Gemeinderat
Hombrechtikon zurückzuweisen.
2.
Die infrage stehenden Bäume und Hecken auf den
Grundstücken der privaten Beschwerdegegnerin sind nach den vorliegenden Akten
bereits beseitigt worden, bevor der Beschwerdeführer am 26. Mai 2005
Rekurs erhoben hat. Mit der Beseitigung der Bepflanzung ist das ursprüngliche
Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
gegenstandslos geworden. Soweit sich der Rekurs gegen die Ablehnung dieses
Begehrens richtete, erscheint der Nichteintretensbeschluss der
Baurekurskommission schon aus diesem Grund im Ergebnis als richtig. Allerdings
zielte das Gesuch vom 13. April 2005 auf eine Inventarisierung und/oder
Unterschutzstellung ab und hat der Gemeinderat mit seinem Antwortschreiben vom
26.
April 2005 auch zum Ausdruck gebracht, dass er – nach diesbezüglichen
Abklärungen – eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung ablehne. So
betrachtet würde es zu kurz greifen, den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss
einzig deswegen zu schützen, weil das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers
bereits vor Erhebung des Rekurses gegenstandslos geworden ist. Dies gilt um so
mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs – zumindest sinngemäss – auch
die Wiederherstellung des bisherigen – seiner Auffassung nach rechtmässigen –
Zustands verlangte.
3.
Das Planungs- und Baugesetz regelt in den §§ 209 und
210.
den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen sowie in § 213 den Anspruch
des Grundeigentümers auf einen allfällige definitive Schutzmassnahmen
betreffenden Entscheid. Gemäss § 209 PBG bewirkt die schriftliche
Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein
Inventar das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden
Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen (Abs. 2). Das
Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der
schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird (Abs. 3).
Sodann können gemäss § 210 PBG vorsorgliche Schutzmassnahmen im gleichen
Verfahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung
angeordnet werden. Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit
berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines
Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn
ein aktuelles Interesse glaubhaft gemacht wird (Abs. 1). Das Begehren ist
schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen
trifft seinen Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in
Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die
Behandlungsdauer erstrecke sich um ein weiteres Jahr; liegt vor Fristablauf
kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten
Verhältnissen angeordnet werden (Abs. 3). Die Regelung von § 209 f.
einerseits sowie jene in § 213 PBG anderseits haben nicht zwei
verschiedene Verfahren zum Gegenstand, vielmehr kommt beiden bezüglich des
gleichen Verfahrens je eine eigene Zielsetzung zu. § 209 f. PBG zielt
auf den (vorsorglichen) Schutz des Objektes ab, während § 213 PBG das
Interesse des Grundeigentümers berücksichtigt, auf entsprechendes ("Provokations"-)Begehren hin binnen nützlicher Frist Klarheit über
allfällige Schutzmassnahmen zu haben (vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen
zum Denkmalrecht, PBG aktuell 1/2000, S. 5 ff.).
4.
Der Gemeinderat Hombrechtikon hat dem
Beschwerdeführer am 26. April 2005 mitgeteilt, dessen Begehren vom 13. April
2005.
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme werde nicht entsprochen. Am 27. April
2005.
hat es der Gemeinderat abgelehnt, diesbezüglich eine formelle, mit Rekurs
anfechtbare Verfügung zu treffen, da die infrage stehenden Hecken und Bäume
weder im Inventar verzeichnet noch unter Schutz gestellt seien. Zu prüfen ist
in erster Linie, ob der Gemeinderat Hombrechtikon den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung zu Recht abgelehnt hat.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist an die
Rechtsprechung anzuknüpfen, die das Verwaltungsgericht zur Rekurs- und
Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden im Sinn von § 338a
Abs. 2 PBG entwickelt hat. Danach verschafft der behördliche Verzicht auf
eine Unterschutzstellung den Verbänden den Zugang zum Rekursverfahren in der
Regel nur dann, wenn es sich dabei um ein gestützt auf § 203 Abs. 2
PBG inventarisiertes Objekt handelt (RB 1990 Nrn. 10 und 11, 1996 Nr. 13).
Sodann gilt die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein Inventar als
verwaltungsinterne Anordnung ohne Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und
Beschwerde angefochten werden kann; die zur Verbandsbeschwerde berechtigten
Vereinigungen haben deshalb auch keinen Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen
Inventarisationsverfahren (RB 1992 Nr. 8).
Ein Anspruch auf Mitwirkung im
Inventarisationsverfahren ist auch in jenen Fällen zu verneinen, in denen wie
hier eine Privatperson gestützt auf § 209 PBG den Erlass einer
vorsorglichen Massnahme verlangt und damit die Inventarisierung und/oder
definitive Unterschutzstellung von Objekten anstrebt, die allenfalls als
Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a-g PBG sowie §§ 13
und 19 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977
in Betracht fallen. Hat es demnach der Gemeinderat Hombrechtikon zu Recht abgelehnt,
hinsichtlich der anbegehrten vorsorglichen Massnahme sowie Inventarisierung
und/oder Unterschutzstellung der infrage stehenden Bäume und Hecken eine
anfechtbare Verfügung zu treffen, so erweist sich der Nichteintretensbeschluss
der Baurekurskommission bereits aus diesem Grund als rechtmässig, und zwar auch
insoweit, als sich der Rekurs gegen die Ablehnung einer Inventarisierung
und/oder Unterschutzstellung richtete. Daran vermag der Umstand, dass der
Gemeinderat auf das Gesuch vom 13. April 2005 hin zunächst Abklärungen zur
Schutzwürdigkeit der Hecken und Bäume getroffen hat, nichts zu ändern. Ebenso
unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die kommunale Verordnung
über den Natur- und Landschaftsschutz vom 11. August 1987 die im Anhang
bezeichneten Gebiete und Objektgruppen nicht nur als kommunales Inventar der
Naturschutzobjekte bezeichnet, sondern sie gleichzeitig als unter Schutz
gestellt erklärt.
5.
Wie anzumerken ist, wäre der vorinstanzliche
Nichteintretensbeschluss auch deswegen zu schützen, weil sich die darin
enthaltenen Erwägungen (die nicht wie die vorstehenden an die Grundsätze
betreffend die Anfechtbarkeit nicht inventarisierter Objekte, sondern an die
allgemeinen Voraussetzungen der Rekurslegitimation – Berührtsein in eigenen schutzwürdigen
Interessen – anknüpfen) ebenfalls als zutreffend erweisen. Diese Erwägungen
werden durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Wenn der Gemeinderat im
Anschluss an das Begehren vom 13. April 2005 die Schutzwürdigkeit der
infrage stehenden Bepflanzung näher abklären liess, so hat er damit dem
Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung keine "Parteistellung"
in dem Sinn eingeräumt, dass in der Folge allein deswegen die
Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG und § 338a Abs. 1
PBG zu bejahen gewesen und der Beschwerdeführer davon entbunden gewesen wäre,
in der Rekursschrift darzulegen, dass und weshalb der Verzicht auf eine
Unterschutzstellung ihn in eigenen schutzwürdigen Interessen berühre.
6.
Die Gemeinde verlangt für das vorinstanzliche Verfahren
eine Umtriebsentschädigung zulasten des Beschwerdeführers. Dieser Antrag ist
unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich auf die Verteidigung und die
Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26
N. 20). Wäre die Gemeinde der Ansicht gewesen, dass ihr eine solche
Umtriebsentschädigung zusteht, hätte sie hierzu selber Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid erheben müssen. Die Beschwerdefrist war aber zum
Zeitpunkt der Beschwerdeantwort bereits abgelaufen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen ist eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Der Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,
jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin binnen
dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …