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Entscheid

VB.2006.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00024

7. April 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, ersuchte

den Gemeinderat Hombrechtikon am 13. April 2005, der C AG sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 210 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu verbieten, auf deren Grundstücken

Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05 und 06 Baum- und Strauchgruppen oder einzelstehende

Bäume und Sträucher zu beseitigen und Geländeveränderungen vorzunehmen. Der

Gemeinderat Hombrechtikon liess hierauf die Schutzwürdigkeit der Bäume und Hecken

auf den genannten Grundstücken durch die quadra gmbh abklären. Diese gelangte

in ihrem Bericht vom 18. April 2005 zum Schluss, die fraglichen Bäume und

Hecken seien aus der Sicht des Natur- und des Landschaftsschutzes nicht

erhaltenswert.

Der Gemeinderat Hombrechtikon schloss sich dieser

Auffassung an; er beschloss am 26. April 2005, auf eine vorsorgliche

Schutzmassnahme zu verzichten. Er teilte dies gleichentags A brieflich mit,

unter Hinweis darauf, dass der am 14. April 2005 im Einvernehmen mit der

Grundeigentümerin angeordnete vorläufige Stopp mit sofortiger Wirkung wieder

aufgehoben werde. Am 27. April 2005 ersuchte A den Gemeinderat darum, den

Rodungsstopp sofort wieder zu verfügen und ihm dies in einer anfechtbaren

Anordnung zu eröffnen. Der Gemeinderat teilte gleichentags in Briefform mit,

dass er diesem Begehren nicht entspreche. Er wies darauf hin, dass er das

Begehren bewusst nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe bzw.

ablehne, weil die infrage stehenden Bäume und Hecken weder im Inventar aufgenommen

noch unter Schutz gestellt seien; bei dieser Sach- und Rechtslage habe der

Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Unterschutzstellung oder

Inventarisierung der Bäume und Hecken.

Erwägungen

II.

A erhob am 26. Mai 2005 Rekurs an die

Baurekurskommission II mit dem Antrag, "die

angefochtene Verfügung des Gemeinderates Hombrechtikon vom 27. April

2005" sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II trat mit Beschluss vom 22. November

2005.

auf den Rekurs nicht ein. Sie liess dabei offen, ob es sich beim Schreiben

des Gemeinderats Hombrechtikon vom 26. April 2005 überhaupt um eine

anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) handle. Jedenfalls sei der Rekurrent nach § 21

lit. a VRG und § 338a Abs. 1 PBG zum Rekurs gegen den

ablehnenden Bescheid des Gemeinderats nicht legitimiert. Der Rekurrent habe

nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch diesen Bescheid in seiner

persönlichen Interessenssphäre berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an

der angestrebten Unterschutzstellung habe. Abschliessend wies die Rekursinstanz

darauf hin, dass eine materielle Behandlung des Rekurses ohnehin deswegen nicht

möglich gewesen wäre, weil die fraglichen Bäume und Hecken bereits beseitig

worden seien.

III.

Hiergegen gelangte A am 12. Januar 2006 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide. Zudem sei die Wiederherstellung der Bestockung mit

Bäumen und Hecken auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05, 06

zulasten der Beschwerdegegnerschaft anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Gemeinde Hombrechtikon beantragte am 1. Februar

2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Zudem ersuchte sie sinngemäss um eine Umtriebsentschädigung

auch für das vorinstanzliche Verfahren. Die Baurekurskommission beantragte am 7. Februar

2006.

Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 16. Februar 2006,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,

unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde­führers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer

ist im Sinn von § 21 lit. a VRG und § 338a PBG vom angefochtenen

Nichteintretensbeschluss, welcher ihm die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1

PBG abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung; er ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die

Baurekurskommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Wäre der

vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss aufzuheben, so wäre die Sache zur

materiellen Beurteilung an die Baurekurskommission oder an den Gemeinderat

Hombrechtikon zurückzuweisen.

2.

Die infrage stehenden Bäume und Hecken auf den

Grundstücken der privaten Beschwerdegegnerin sind nach den vorliegenden Akten

bereits beseitigt worden, bevor der Beschwerdeführer am 26. Mai 2005

Rekurs erhoben hat. Mit der Beseitigung der Bepflanzung ist das ursprüngliche

Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

gegenstandslos geworden. Soweit sich der Rekurs gegen die Ablehnung dieses

Begehrens richtete, erscheint der Nichteintretensbeschluss der

Baurekurskommission schon aus diesem Grund im Ergebnis als richtig. Allerdings

zielte das Gesuch vom 13. April 2005 auf eine Inventarisierung und/oder

Unterschutzstellung ab und hat der Gemeinderat mit seinem Antwortschreiben vom

26.

April 2005 auch zum Ausdruck gebracht, dass er – nach diesbezüglichen

Abklärungen – eine Inventarisierung und/oder Unterschutzstellung ablehne. So

betrachtet würde es zu kurz greifen, den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss

einzig deswegen zu schützen, weil das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers

bereits vor Erhebung des Rekurses gegenstandslos geworden ist. Dies gilt um so

mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Rekurs – zumindest sinngemäss – auch

die Wiederherstellung des bisherigen – seiner Auffassung nach rechtmässigen –

Zustands verlangte.

3.

Das Planungs- und Baugesetz regelt in den §§ 209 und

210.

den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen sowie in § 213 den Anspruch

des Grundeigentümers auf einen allfällige definitive Schutzmassnahmen

betreffenden Entscheid. Gemäss § 209 PBG bewirkt die schriftliche

Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein

Inventar das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden

Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen (Abs. 2). Das

Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der

schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird (Abs. 3).

Sodann können gemäss § 210 PBG vorsorgliche Schutzmassnahmen im gleichen

Verfahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung

angeordnet werden. Nach § 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit

berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines

Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn

ein aktuelles Interesse glaubhaft gemacht wird (Abs. 1). Das Begehren ist

schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen

trifft seinen Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in

Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die

Behandlungsdauer erstrecke sich um ein weiteres Jahr; liegt vor Fristablauf

kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten

Verhältnissen angeordnet werden (Abs. 3). Die Regelung von § 209 f.

einerseits sowie jene in § 213 PBG anderseits haben nicht zwei

verschiedene Verfahren zum Gegenstand, vielmehr kommt beiden bezüglich des

gleichen Verfahrens je eine eigene Zielsetzung zu. § 209 f. PBG zielt

auf den (vorsorglichen) Schutz des Objektes ab, während § 213 PBG das

Interesse des Grundeigentümers berücksichtigt, auf entsprechendes ("Provokations"-)Begehren hin binnen nützlicher Frist Klarheit über

allfällige Schutzmassnahmen zu haben (vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen

zum Denkmalrecht, PBG aktuell 1/2000, S. 5 ff.).

4.

Der Gemeinderat Hombrechtikon hat dem

Beschwerdeführer am 26. April 2005 mitgeteilt, dessen Begehren vom 13. April

2005.

um Erlass einer vorsorglichen Massnahme werde nicht entsprochen. Am 27. April

2005.

hat es der Gemeinderat abgelehnt, diesbezüglich eine formelle, mit Rekurs

anfechtbare Verfügung zu treffen, da die infrage stehenden Hecken und Bäume

weder im Inventar verzeichnet noch unter Schutz gestellt seien. Zu prüfen ist

in erster Linie, ob der Gemeinderat Hombrechtikon den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung zu Recht abgelehnt hat.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist an die

Rechtsprechung anzuknüpfen, die das Verwaltungsgericht zur Rekurs- und

Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden im Sinn von § 338a

Abs. 2 PBG entwickelt hat. Danach verschafft der behördliche Verzicht auf

eine Unterschutzstellung den Verbänden den Zugang zum Rekursverfahren in der

Regel nur dann, wenn es sich dabei um ein gestützt auf § 203 Abs. 2

PBG inventarisiertes Objekt handelt (RB 1990 Nrn. 10 und 11, 1996 Nr. 13).

Sodann gilt die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein Inventar als

verwaltungsinterne Anordnung ohne Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und

Beschwerde angefochten werden kann; die zur Verbandsbeschwerde berechtigten

Vereinigungen haben deshalb auch keinen Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen

Inventarisationsverfahren (RB 1992 Nr. 8).

Ein Anspruch auf Mitwirkung im

Inventarisationsverfahren ist auch in jenen Fällen zu verneinen, in denen wie

hier eine Privatperson gestützt auf § 209 PBG den Erlass einer

vorsorglichen Massnahme verlangt und damit die Inventarisierung und/oder

definitive Unterschutzstellung von Objekten anstrebt, die allenfalls als

Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a-g PBG sowie §§ 13

und 19 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977

in Betracht fallen. Hat es demnach der Gemeinderat Hombrechtikon zu Recht abgelehnt,

hinsichtlich der anbegehrten vorsorglichen Massnahme sowie Inventarisierung

und/oder Unterschutzstellung der infrage stehenden Bäume und Hecken eine

anfechtbare Verfügung zu treffen, so erweist sich der Nichteintretensbeschluss

der Baurekurskommission bereits aus diesem Grund als rechtmässig, und zwar auch

insoweit, als sich der Rekurs gegen die Ablehnung einer Inventarisierung

und/oder Unterschutzstellung richtete. Daran vermag der Umstand, dass der

Gemeinderat auf das Gesuch vom 13. April 2005 hin zunächst Abklärungen zur

Schutzwürdigkeit der Hecken und Bäume getroffen hat, nichts zu ändern. Ebenso

unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die kommunale Verordnung

über den Natur- und Landschaftsschutz vom 11. August 1987 die im Anhang

bezeichneten Gebiete und Objektgruppen nicht nur als kommunales Inventar der

Naturschutzobjekte bezeichnet, sondern sie gleichzeitig als unter Schutz

gestellt erklärt.

5.

Wie anzumerken ist, wäre der vorinstanzliche

Nichteintretensbeschluss auch deswegen zu schützen, weil sich die darin

enthaltenen Erwägungen (die nicht wie die vorstehenden an die Grundsätze

betreffend die Anfechtbarkeit nicht inventarisierter Objekte, sondern an die

allgemeinen Voraussetzungen der Rekurslegitimation – Berührtsein in eigenen schutzwürdigen

Interessen – anknüpfen) ebenfalls als zutreffend erweisen. Diese Erwägungen

werden durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Wenn der Gemeinderat im

Anschluss an das Begehren vom 13. April 2005 die Schutzwürdigkeit der

infrage stehenden Bepflanzung näher abklären liess, so hat er damit dem

Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung keine "Parteistellung"

in dem Sinn eingeräumt, dass in der Folge allein deswegen die

Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG und § 338a Abs. 1

PBG zu bejahen gewesen und der Beschwerdeführer davon entbunden gewesen wäre,

in der Rekursschrift darzulegen, dass und weshalb der Verzicht auf eine

Unterschutzstellung ihn in eigenen schutzwürdigen Interessen berühre.

6.

Die Gemeinde verlangt für das vorinstanzliche Verfahren

eine Umtriebsentschädigung zulasten des Beschwerdeführers. Dieser Antrag ist

unzulässig. Die Beschwerdeantwort hat sich nämlich auf die Verteidigung und die

Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts zu beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26

N. 20). Wäre die Gemeinde der Ansicht gewesen, dass ihr eine solche

Umtriebsentschädigung zusteht, hätte sie hierzu selber Beschwerde gegen den

vorinstanzlichen Entscheid erheben müssen. Die Beschwerdefrist war aber zum

Zeitpunkt der Beschwerdeantwort bereits abgelaufen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerle­gen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen ist eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Der Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was

eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,

jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin binnen

dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …