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Entscheid

VB.2006.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00025

23. März 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1952, züchtet in X seit Mitte der Achtziger-Jahre Perserkatzen und

verkauft diese. Im September 1994 kaufte die Kundin C bei ihr zwei Perserkatzen.

Nach kurzer Zeit stellte sie fest, dass diese von einem Pilz befallen waren;

ein Aidstest fiel positiv aus (Katzenaids FIV: durch das Feline

Immunschwäche-Virus ausgelöste Infektionskrankheit). A reagierte auf die Reklamation

der Kundin C nicht. In der Folge wurde ihre Katzenzucht von der Kantonspolizei

Zürich kontrolliert. Konkrete Missstände ergaben sich dabei nicht. Die Polizei

klärte A allerdings darüber auf, dass der Katzenbestand an der oberen Grenze

liege und dessen Reduktion sich positiv auf den Gesundheitszustand der Tiere auswirken

könnte.

B. Am 28. Mai

1996 wandte sich Frau D an das kantonale Veterinäramt und meldete massive

Missstände in As Katzenzucht. Eine nach telefonischer Vorankündigung vorgenommene

Kontrolle durch den Bezirkstierarzt bestätigte den Befund nicht, weil "die

Leute" wohl die ganze Nacht geputzt hätten. Eine ähnlich lautende Beschwerde

wie D erhob über den Zürcher Tierschutz Kundin E am 6. Januar 1997. Es

folgte eine unangemeldete Kontrolle durch einen anderen Bezirkstierarzt am 24. März

1997. Dabei wurden gravierende Missstände in As Katzenzucht aufgedeckt, vorab

überall prekäre hygienische Verhältnisse, penetranter Gestank nach Kot und

Urin, verunreinigte Wasser- und Futternäpfe, ungenügende Temperatur und viele

Tiere mit tränenden, verkrusteten Augen und ausgedehnten verfilzten

Haarstellen. Mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erliess das kantonale

Veterinäramt konkrete Anordnungen betreffend regelmässige Reinigung der Einrichtungen

sowie detaillierte Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Hygiene, unter

Androhung der Reduktion des Katzenbestandes. Zudem erhob die Behörde Anzeige

gegen A wegen Missachtung von Tierschutzvorschriften, was zu einer Busse von Fr. 100.-

führte. Am 2. Juni 1997 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete

Kontrolle der Katzenzucht A vor. Er stiess auf ca. 70 Katzen und, neben

gewissen Verbesserungen (Käfige im Rinderstall), insbesondere bezüglich Hygiene

auf ähnlich schlechte Verhältnisse wie bei der letzten Kontrolle. Am 25. Juli

1997 wandte sich A an die Kantonstierärztin, weil die Kundin F den von ihr

erworbenen Kater wegen FIP (Feline Infektiöse Peritonitis, Infektionskrankheit

des Bauchfells) hatte einschläfern müssen und sich deswegen beschwerte. Am 14. August

1997 verfügte das Veterinäramt wegen der mangelhaften Hygiene die Reduktion des

Katzenbestandes auf 15 erwachsene Tiere zuzüglich einen Wurf pro Zuchtkätzin

pro Jahr ab Mitte 1999 und erliess detaillierte Anordnungen zum Vorgehen bei

der Reduktion der Katzen als auch zur Aufrechterhaltung der Hygiene. Anlässlich

einer vom Statthalteramt veranlassten Kontrolle stellte der Umweltschutzdienst

der Kantonspolizei einen Bestand von 38 Katzen fest und erkannte, dass

verschiedene Auflagen der Verfügung vom 14. August 1997 nicht eingehalten

wurden. A wurde erneut verzeigt, was zu einer Busse von Fr. 50.- führte.

C. Nachdem

sich das Veterinäramt ernsthaft damit befasst hatte, A die Züchtung von Katzen

zu untersagen und ihren Bestand auf wenige kastrierte Katzen zu reduzieren,

verfügte es am 20. Februar 1998 im Sinne einer letzten Chance, dass der

Katzenbestand auf gesamthaft 25 Tiere zu reduzieren, darüber Buch zu führen sei

und die Massnahmen gemäss Verfügung vom 14. August 1997 kurzfristig

umgesetzt werden müssten. A gestand grosse Verluste unter Jungtieren in der

Zuchtsaison 1997 zu, bestritt aber die übrigen Vorwürfe des Veterinäramtes. Am

26. Mai 1998 nahm der Bezirkstierarzt eine unangemeldete Kontrolle vor,

wobei er die massive Reduktion des Katzenbestandes bestätigte. Allerdings stellte

er eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle sowie eine noch nicht ausreichende Hygiene

fest. Eine Nachkontrolle, welche erst beim dritten Versuch Ende Dezember 1998

gelang, belegte eine weitere Verbesserung der Verhältnisse. Bei der Nachkontrolle

vom 17. November 2001 erhielt der Bezirkstierarzt erst Einlass in die Katzenzucht,

kurz bevor die aufgebotene Kantonspolizei eintraf. A war nicht anwesend, jedoch

deren Ehemann. Es wurde kein besonderer Befund erhoben. Am 30. Dezember

2001 beschwerte sich A beim Regierungsrat des Kantons Zürich über das Vorgehen

des Veterinäramtes und des Bezirkstierarztes und bestritt Mängel in ihrer

Katzenzucht. Die Gesundheitsdirektion erachtete das Verhalten der Behörden als

gerechtfertigt.

D. Am 18. Februar

2002 wandte sich die Redaktorin einer Tierzeitschrift an das Veterinäramt und

beschwerte sich über üble Zustände in der Katzenzucht A. Am 3. September

2003 erfolgte eine Kontrolle durch den Bezirkstierarzt, wobei sich die

beanstandeten Zustände nicht feststellen liessen. Am 10. April 2005

wandten sich die Kunden G und H an das Veterinäramt. Sie hatten anfang Januar

zwei junge Perserkatzen bei A gekauft und kurz darauf bei diesen

Katzenschnuppen und Pilzbefall festgestellt; vom Pilz wurden auch die Kunden

befallen. Ferner bezeichneten sie gewisse Räumlichkeiten bei A als unsauber. Anlässlich

der am 20. Juni 2005 vorgenommenen Kontrolle – wiederum unter Beizug der

Polizei – stellte der Bezirkstierarzt insgesamt 41 Tiere, davon 28 Katzen, in

der Katzenzucht A fest. Ferner waren die hygienischen Verhältnisse sehr

mangelhaft, zeigte die Mehrheit der Katzen einen hohen Verfilzungsgrad und konnte

die jährliche Wurfzahl nicht eruiert werden. Am 6. Juli 2005 wandte sich

der von A beigezogene Rechtsvertreter an das Veterinäramt und bestritt im

Wesentlichen den Kontrollbericht vom 21. Juni 2005 sowie die Notwendigkeit

der Einschränkung des Katzenbestandes und bat um Lockerung der Vorschriften,

worauf sich das Veterinäramt jedoch nicht einliess. Anlässlich der Kontrolle

vom 17. August 2005 stiess der Kantonstierarzt auf 26 Katzen in mehrheitlich

schlechtem Zustand. Im Keller bei der Heizung fanden sich weitere 19 Katzen in

Käfigen unter misslichen Verhältnissen in ebenfalls überwiegend schlechtem

Zustand. Die Hygiene war allgemein unzureichend. Der Kantonstierarzt beschlagnahmte

alle 45 Katzen; 13 untersuchte er in seiner Praxis, die restlichen 32 wurden in

einer Tierklinik und später in einem Tierheim untergebracht. Von den beschlagnahmten

Tieren mussten etwa die Hälfte wegen ihres mangelhaften gesundheitlichen

Zustandes euthanasiert werden. Mehrere Katzen gebaren nur tote Welpen, oder

deren neugeborene Welpen starben kurz nach der Geburt. Der beschlagnahmte

Katzenbestand reduzierte sich damit stark, doch kamen im Tierheim auch wieder

Jungtiere hinzu. Am 23. August 2005 listete das Veterinäramt die

Versäumnisse von A detailliert auf, wozu sie Stellung nehmen konnte. Mit

Verfügung vom 14. September 2005 beschlagnahmte die Behörde alle vorgefundenen

Katzen definitiv (Dispositiv-Ziffer I) und sprach gegenüber A ein

Katzenhaltungs- und Katzenzuchtverbot aus (Dispositiv-Ziffer II). Einem

allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer II entzog das Veterinäramt die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 14. Oktober 2005 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 14. September

2005.

aufzuheben, eventualiter sei ihr zu erlauben, maximal sechs Zuchtkätzinnen

und zwei Zuchtkater zu halten, und es seien zwei Würfe pro Jahr und Katze

zuzulassen. A anerkannte, 40 Katzen nicht professionell betreuen zu

können. Dass sich die Verhältnisse nach der Reduktion des Bestandes (vorn E. I.C)

wieder massiv verschlechtert hatten, schrieb sie ihrer schwierigen persönlichen

und familiären Situation zu. Seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung

vermöchte sie nunmehr aber wieder Katzen zu betreuen. Demgegenüber zeigte sich

das Veterinäramt in der Rekursantwort nach der ganzen Vorgeschichte

unnachgiebig gegenüber A. Am 25. November 2005 wies die Gesundheitsdirektion

den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 17. Januar 2006 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben, wobei sie die Aufhebung der

Verfügung vom 25. November 2005 verlangte. Sie stellte denselben

Eventualantrag wie im Rekursverfahren und ergänzte diesen mit dem Antrag, es

seien alle zwei Monate während einer Dauer von zwei Jahren tierärztliche

Kontrollen durch einen Tierarzt nach ihrer Wahl vorzunehmen, mit Berichterstattung

an das Veterinäramt. Dieses beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar

2006.

Abweisung der Beschwerde und verlangte den Entzug der aufschiebenden Wirkung

bezüglich Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 14. September 2005

(definitive Beschlagnahmung der Katzen), damit diese geeignet platziert werden

könnten und nicht länger Kosten des Tierheims aufliefen. Die Gesundheitsdirektion

sprach sich in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2006 für Abweisung der Beschwerde

aus.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 in

Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich

Direktionen, beurteilt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin verlangt den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend

die definitive Beschlagnahmung und geeignete Platzierung der Katzen aus der

Katzenzucht A. Da über die Beschwerde sogleich entschieden wird, erübrigt sich

ein separater Entscheid über den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1

Das

Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und

ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz

und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu

behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen

wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für

deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein

Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig

Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG).

2.2

Nach Art. 1

Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV,

SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand

der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und

Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Die Pflege muss

haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene

Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt

und für die Gesundheit erforderlich ist. Der Tierhalter muss das Befinden der

Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen und Mängel an den

Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben

oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Kranke und

verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend

unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 TSchV). Räume,

in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet

werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs. 1

TSchV).

2.3

Die mit

dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den

Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die

Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 34 TSchG). Die

Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark

vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann Tiere

vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten

Ort unterbringen. Wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie

kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 25 TSchG).

2.4

Verwaltungsmassnahmen

müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten

auferlegt werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn

ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich etc.

2002, N. 581, 587 ff., 615).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin hält vorerst fest, dass ihre Katzenzucht vom 16. Dezember

1997.

bis zum 21. Juni 2006, also während 7 ½ Jahren, zu keinen

Beanstandungen Anlass gegeben habe. So sei sie durchaus in der Lage, 15

erwachsene Tiere sowie die Jungtiere aus 6 Würfen pro Jahr artgerecht zu

halten, umso mehr, als sie ihr Gehege in den letzten Jahren umfassend ausgebaut

und für Katzen sehr komfortabel eingerichtet habe.

Dies wird von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner zu

Recht bestritten (vorn E. I.B+C). Anlässlich der vom Statthalter

angeordneten, am 16. Dezember 1997 vorgenommenen Kontrolle wurde eine nach

wie vor ungenügende Hygiene und eine mangelhafte Pflege der Tiere festgestellt.

Mit der blossen Feststellung waren diese Missstände natürlich nicht behoben,

weshalb der Beschwerdegegner am 20. Februar 1998 weitere Massnahmen in

Ergänzung zu seiner Verfügung vom 14. August 1997 anordnete. Im Schreiben

vom 12. Februar 1998 anerkannte die Beschwerdeführerin selber, dass sie

1997.

die Hygiene nicht habe sicherstellen können. Im Kontrollbericht vom 31. Mai

1998.

erkannte der Bezirkstierarzt eine nur rudimentäre Bestandeskontrolle und

eine noch nicht ausreichende Hygiene. Noch am 29. Dezember 1998 wurde eine

starke Verfilzung des Haarkleides der Katzen festgestellt, bei allerdings

verbesserter Hygiene und gutem Gesundheitszustand der Katzen. Anlässlich der

Kontrolle vom 17. November 2001 wurde das Zuchtkontrollbuch nicht

vorgelegt und intensiver Geruch von Urin festgestellt. Danach ergaben sich

anlässlich der wenigen Nachkontrollen keine gravierenden Mängel in der

Katzenzucht mehr. Jedoch meldeten sich bereits am 10. April 2005 erneut

Kunden, deren bei der Beschwerdeführerin erworbenen Katzen krank waren (vorn E. I.D),

was zu erneuten Kontrollen im Juni und August 2005 führte. Die Katzenzucht der

Beschwerdeführerin war demnach nur während etwas mehr als drei Jahren bei

reduziertem Katzenbestand nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin

ausführen lässt, sie habe ihr Gehege für die Katzen sehr komfortabel ausgebaut,

erklärt dies zudem nicht, weshalb an der Kontrolle vom 17. August 2005 im

Keller neben einem qualmenden Ofen, in dem Kehricht verbrannt wurde, und bei

ungenügender Beleuchtung (dazu Art. 14 Abs. 2 TSchV) weitere 19

Katzen in Gitterkäfigen gefunden wurden.

3.2

Zum

Gesundheitszustand der Katzen verweist die Beschwerdeführerin auf die Rekursschrift,

wonach sie sich unter normalen Bedingungen die nötige Zeit für die Pflege und

Aufzucht der Katzen nehme, da sie tagsüber zuhause sei und die Katzenhaltung

einen wesentlichen Teil ihres Tagesablaufs dominiere. Ausserdem habe sie mit

ihrem Katzenbestand an einem Projekt mit dem Tierspital Zürich mitgemacht, um

künftig Erkrankungen der Welpen zu vermeiden. Danach habe sie einen Kater und

sechs Kätzinnen aus ihrem Bestand entfernt. Seither seien die Tiere unter

regelmässiger Kontrolle der Tierärztin. Wenn dennoch wieder FIP bei Katzen

festgestellt worden sei, treffe sie kein Vorwurf, weil sie alles unternommen habe,

um solche Erkrankungen zu vermeiden. Seit Ende 2001 werde der Katzenbestand

regelmässig gegen Leukose geimpft. Es seien keine Krankheiten festgestellt

worden. Allerdings könnten Leukose und FIP-Erkrankungen stressbedingt ausbrechen,

was für einen Laien schlecht erkennbar sei.

Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, wenn die

Beschwerdeführerin sich tatsächlich derart intensiv um ihre Katzen bemüht

hätte, wäre ihr Versagen als Züchterin angesichts des desolaten Zustandes der

Katzen noch deutlicher. Anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Tiere

hätten von den 45 vorgefundenen Katzen lediglich drei Kätzinnen sowie fünf

Neugeborene keine Probleme aufgewiesen. Ferner hätten mehrere Tiere

euthanasiert werden müssen (dazu auch vorn E. I.D). Angesichts der

festgestellten Krankheiten, der Verfilzungen bis zur Filzplattenbildung und des

Durchfallkotes im Haarkleid von Katzen könne nicht von einem

überdurchschnittlichen Einsatz der Beschwerdeführerin gesprochen werden.

3.2.1

Vorerst widerspricht die Tatsache, dass der Kantonstierarzt bei mehreren

Kontrollen die Beschwerdeführerin nicht antraf und einige Kontrollen erst nach

mehreren Anläufen durchgeführt werden konnten, dem Vorbringen, wonach sich die

Beschwerdeführerin den ganzen Tag um ihre Katzen wie Familienmitglieder

gekümmert habe. Zudem liess die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen

noch am 6. Juli 2005 von ihrem damaligen Vertreter ausführen, es könne von

ihr nicht verlangt werden, dass stets jemand zu Hause sei wegen den Katzen oder

wegen den Kontrollen, und sie könne nicht ununterbrochen zuhause sein.

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Zusammenarbeit mit dem Tierspital hinweist,

ergeben die Akten ein anderes Bild. Von den bei ihr 1997 geworfenen

Katzenwelpen gingen 25 ein. In der Folge nahm sie mit ihrem Katzenbestand an

einem Forschungsprojekt des Tierspitals Zürich (Prof. I) teil, wonach die

Welpen sechs Wochen nach der Geburt in einem separaten gereinigten Raum von der

Mutter getrennt und anschliessend geimpft werden, um einen guten Impfschutz

gegen Coronarviren zu erreichen. Zwingend mit diesem Forschungsprojekt

verbunden war eine peinlich genau einzuhaltende Hygiene, um den Erfolg der

Impfung sicherzustellen. Gemäss Angaben von Prof. I fiel die Beschwerdeführerin

mit ihrem Katzenbestand aber aus diesem Forschungsprojekt hinaus wegen der mangelhaften

Hygiene in ihrer Zucht und ihrer diesbezüglichen Uneinsichtigkeit. Aus der Teilnahme

an diesem Projekt kann die Beschwerdeführerin daher gerade nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

3.2.3

Inwiefern die Beschwerdeführerin "alles" unternommen hat, um

Krankheiten in ihrem Katzenbestand zu vermeiden, kann dahingestellt bleiben.

Die Tatsachen sprechen eine andere Sprache. Sowohl die Kunden G und H (vorn E. I.D)

im Jahr 2005 sowie die Kundin J 1992 stellten Pilzbefall der Katzen fest, der

auf sie bzw. auf deren Kind überging. Die Kundinnen F und K mussten ihre im

Jahr 2003 erworbenen Katzen nach kurzer Zeit wegen FIP einschläfern lassen. Aus

dem Sachverhalt geht hervor, dass etwa die Hälfte des vorgefundenen Bestandes

von 45 Katzen euthanasiert werden musste, viele Totgeburten stattfanden, Welpen

starben und bei mehreren Katzen ein mangelhafter gesundheitlicher Zustand

vorlag (vorn E. I.D). Dass die Beschwerdeführerin am Tag vor der Kontrolle

vom 17. August 2005 die Welpen zur Tierärztin gebracht und diese keine

Erkrankungen festgestellt haben will, ändert an den belegten Tatsachen nichts.

Die festgestellten Erkrankungen der Tiere können in dieser Häufigkeit zudem weder

auf "Stress" zurückgeführt werden, noch bilden sie Zeugnis für eine

umsichtige, aufmerksame Pflege der Tiere.

3.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin die zugestandene mangelhafte Hygiene damit

rechtfertigen will, dass die Kontrollen vom 21. (recte: 20.) Juni und 17. August

2005.

vor der täglichen Reinigung der Gehege vorgenommen worden seien, ist ihr

ebenfalls nicht zu folgen. Die Kontrolle am 20. Juni 2005 fand um ca.

15.15

Uhr statt, nachdem der Bezirkstierarzt einmal mehr nur unter

Schwierigkeiten Einlass in die Katzenzucht gefunden hatte. Um 15.30 Uhr waren

die Katzengehege noch nicht gereinigt worden. Allerdings zeigten die

hygienischen Verhältnisse, dass die Gehege vermutlich seit mehr als 24 Stunden

nicht mehr gereinigt worden waren und eine Reinigung nicht täglich erfolgte

(entgegen den Anordnungen in der Verfügung vom 14. August 1997). Dasselbe

lässt sich aus den hygienemässig desolaten Zuständen, angetroffen an der

Kontrolle vom 17. August 2005, um 08.20 Uhr herleiten. Es mag zwar

zutreffen, dass um diese Zeit eine Reinigung der Käfige und Gehege noch nicht

hatte stattfinden können. Indessen zeigte der Zustand, in dem die Katzen und

ihre Behältnisse aufgefunden wurden, dass auch eine Reinigung im Umfang der

täglichen Reinigung die notwendige Sauberkeit nicht hätte herstellen können,

insbesondere nicht im stark verschmutzten Kellerraum.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Grund für die Vernachlässigung der Katzen

liege allein in der hohen Zahl, welche sie überfordere. Das trifft indessen

nicht zu. Zweifellos verschärfte die hohe Zahl an Katzen die ungenügenden

Zustände in der Katzenzucht der Beschwerdeführerin, wobei sie es in der Hand

gehabt hätte, sich bestandesmässig an die Vorgaben des Beschwerdegegners zu

halten. Indessen bestand ihr Versagen nicht allein darin, sondern ist eine an

sich mangelhafte Haltung der Katzen festzustellen. So liess die

Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, selber ausführen, sie könne wegen der

Katzen nicht immer zuhause sein. Ferner ging sie auf Reklamationen von Kunden,

die sie auf Krankheiten bei von ihr erworbenen Tieren hinwiesen, in aller Regel

nicht ein, obwohl sie doch ein Interesse an einem durchwegs gesunden

Katzenbestand hätte haben müssen. Ihre Angaben, wonach sie sich bestmöglich um

die Gesundheit der Tiere bemüht habe, stehen zudem in krassem Gegensatz zum

Schicksal der im August 2005 beschlagnahmten Tiere, insbesondere auch der

Katzenwelpen, die ja tags zuvor sämtliche als gesund beurteilt worden sein

sollen und von denen dennoch eine Vielzahl starb (vorn E. 3.2.3). Bereits

1994.

wurde die Beschwerdeführerin auf eine Reduktion des Katzenbestandes

hingewiesen, um dessen Gesundheitszustand zu verbessern, ohne dass sie jedoch

dazu irgendwelche Aktivitäten unternommen hätte; noch im Juli 2005

verlangte sie vielmehr eine Lockerung der Vorschriften bezüglich der Haltung

einer beschränkten Anzahl von Tieren, um sich anschliessend darüber

hinwegzusetzen. Insbesondere hielt die Beschwerdeführerin im Wissen um den von

ihr einzuhaltenden beschränkten Bestand an Katzen im Sommer 2005 weitere 19

Tiere im Keller unter misslichen Bedingungen versteckt. Diese sollten dem

kontrollierenden Tierarzt offensichtlich bewusst vorenthalten bleiben. Die

ganze Geschichte zeigt, dass sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin

im Sommer 2005 wieder etwa so wie 1997 präsentierten, als die Behörde erstmals

zum Schutz der Katzen eingreifen musste. Die Beschwerdeführerin bietet deshalb

auch bei einem reduzierten Katzenbestand weder Gewähr dafür, dass sich dieser

Bestand nicht vergrössere und tiergerecht gepflegt werde, noch dafür, dass sie

sich überhaupt an einen vorgeschriebenen Bestand an Katzen halte.

3.3.1

Daran ändert sich nichts dadurch, dass eine befreundete Rechtsanwältin die

Beschwerdeführerin ermuntert haben soll, den Katzenbestand über den neu

gegründeten Verein "L" zu vergrössern. Sämtliche Anordnungen des

Beschwerdegegners betrafen immer nur die Beschwerdeführerin persönlich und

nicht diesen Verein. Selbst wenn sie in juristischen Belangen unerfahren sein

sollte – dagegen spricht jedoch die Formulierung ihrer Kaufverträge für Katzen

–, ist auch für einen juristischen Laien erkennbar, wann sich eine Anordnung

der Behörde an ihn allein richtet, sodass nicht ein Verein vorgeschoben werden

kann. Trotz des behaupteten grossen und zufriedenen Kundenstamms der

Beschwerdeführerin ist immerhin darauf hinzuweisen, dass mehrere Beschwerden

über ihre Katzenzucht von Kunden oder Interessenten an einer Perserkatze

erhoben wurden. Im Übrigen machen auch Äusserungen zufriedener Kunden die

festgestellten desolaten Verhältnisse nicht ungeschehen.

3.3.2

Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte

psychische Verfassung, in der sie sich im ersten Halbjahr 2005 befunden habe.

Gemäss Rekursschrift, auf die verwiesen wird, hätten sich im ersten Halbjahr

2005.

Probleme ergeben, weil die ältere Tochter eine Beziehung mit einem

arbeitslosen Schwarzafrikaner eingegangen war, der am 20. Januar 2005 ein

Kind entsprang, um das sich die Beschwerdeführerin als "Ersatzmutter"

habe kümmern müssen. Der Sohn habe zudem erheblich gegen das Strassenverkehrsrecht

verstossen, weshalb sie ihn unterstützt habe. Diese Probleme mögen die

Beschwerdeführerin zwar beansprucht haben. Angesichts des hier zu Lande

ausgebauten sozialen Netzes mit zunehmend bereitgestellten Krippenplätzen und

Tageskinderstätten bestand immerhin keine Notwendigkeit, sich in die Funktion

einer Ersatzmutter drängen zu lassen. Inwieweit das Engagement für den Sohn

notwendig war, geht aus der Rekursschrift nicht hervor. Jedenfalls

rechtfertigen diese Umstände die Vernachlässigung der Katzenzucht in keiner

Weise.

3.3.3

Ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auf einen Zusatzverdienst

aus der Katzenzucht angewiesen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie

es wäre, rechtfertigte es sich nicht, sie unter den gegebenen Verhältnissen

erneut zur Katzenzucht zuzulassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem

ärztlichen Zeugnis vom 13. Oktober 2005, wonach ihr Gesundheitszustand von

einer intakten Umgebung und dem Gefühl, durch ihre Arbeitsleistung etwas wert

zu sein und den anderen dadurch Freude zu bereiten, abhängig sei. Wie der

Beschwerdegegner zu Recht ausführt, geht daraus die psychische Stabilität der

Beschwerdeführerin gerade nicht hervor. Entsprechend lässt sich nach dem

Vorgefallenen kein Experiment mit der erneuten Katzenzucht wagen.

3.4

Insgesamt

ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die angeordneten Massnahmen –

Katzenhaltungs- und Katzenzüchtungsverbot ebenso wie die definitive Beschlagnahmung

der Tiere – als geeignet und notwendig erscheinen, um die Missstände in der Katzenzucht

der Beschwerdeführerin zu beheben. Wie dargelegt, bietet sie keine Gewähr für

tief greifende Änderungen bei erneuter Zulassung zur Katzenzucht. Insofern

erscheint das öffentliche Interesse daran, dass Katzen nur unter ständiger

Einhaltung der massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes gezüchtet

werden und aufwachsen dürfen, weitaus höher als das Interesse der

Beschwerdeführerin an einem Nebenverdienst aus der Katzenzucht. Im Übrigen

lässt sich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.5

Dem

Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach ein Katzenbestand von maximal

sechs Zuchtkätzinnen und zwei Katern zu Zuchtzwecken und pro Jahr und Katze maximal

zwei Würfe zuzulassen seien, unter der zweimonatlichen Kontrolle durch einen

Tierarzt ihrer Wahl während zwei Jahren, ist ebenfalls nicht zu folgen.

Inwieweit sich von der Beschwerdeführerin beauftragte Tierärzte ihr gegenüber

durchzusetzen vermöchten, ist fraglich. Zudem würden solche Kontrollen nicht

unangemeldet erfolgen und wären deshalb von zweifelhaftem Nutzen. Schliesslich

käme einem Tierarzt nach Wahl der Beschwerdeführerin auch keine Polizeigewalt

zu (vorn E. 2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin ihrerseits wie dargelegt

keine Gewähr dafür bietet, sich an einen reduzierten Katzenbestand zu halten,

wäre dies auch mit Kontrollen von Tierärzten ihrer Wahl kaum gewährleistet.

Anderseits bietet die Beschränkung der Kontrollen auf nur zwei Jahre keine

Gewähr dafür, dass sich die Beschwerdeführerin künftig an eine beschränkte Zahl

von Katzen halten würde, wie ihre Geschichte ja gezeigt hat.

Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht

zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu seinem angestammten

Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 19 mit Hinweisen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …