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Entscheid

VB.2006.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00026

1. November 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9582)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen vom 31. Mai 2005 erteilte der

Gemeinderat Mönchaltorf der E AG eine Baubewilligung für ein 8-Familienhaus und

D eine solche für ein 6-Familienhaus auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02

und 03 an der L-Strasse.

Erwägungen

II.

Die gegen diese Bewilligungen erhobenen Rekurse der

Nachbarn B und A wies die Baurekurskommission III am 30. November 2005

vereinigt ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2006 liessen B und A

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der beiden

Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; eventuell sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie geltend,

die Vorinstanz habe den im Rekurs hinreichend substanziierten Einwand der

ungenügenden Einordnung nur oberflächlich und insbesondere ohne Durchführung

des beantragten Augenscheins geprüft; sie habe damit den Beschwerdeführenden

das rechtliche Gehör verweigert. Ihr Entscheid beruhe bezüglich der für die Einordnung

der Neubauten massgeblichen baulichen Umgebung auf blossen Annahmen und sei

deshalb willkürlich. Das Bauvorhaben nehme keine Rücksicht auf die benachbarten

kleinmassstäblichen Bauten in der angrenzenden Kernzone. Ein Bauvorhaben in

unmittelbarer Nähe zu einer Kernzone müsse nicht nur im Sinn von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

befriedigend, sondern nach Absatz 2 dieser Bestimmung gut gestaltet sein.

Der Gemeinderat Mönchaltorf und die Vorinstanz schlossen

je am 10. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft liess

gleichentags Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Nach Beizug der Protokolle der Rekursverfahren

R3.2003.00097 und R3.2003.0098 wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. August

2006.

Gelegenheit gegeben, zur Aktenergänzung Stellung zu nehmen.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Ausführungen der

Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug

genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die im

Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführenden sind als Eigentümer einer

direkt an das Bauareal angrenzenden Wohnliegenschaft zur Beschwerde befugt. Auf

das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend,

die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf einen Augenschein verzichtet und

ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert sowie den massgeblichen Sachverhalt

unzureichend geklärt.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Antrag zur Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung

abgewiesen, die massgeblichen örtlichen Verhältnisse seien ihr aus den früheren

Rekursverfahren bestens bekannt, welche die Parteien betreffend die geplante

Überbauung bereits geführt hätten und in welchen eine Delegation der Kommission

einen Augenschein vorgenommen habe.

2.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können die bei einem ordnungsgemäss

durchgeführten Augenschein gewonnenen Kenntnisse der Örtlichkeiten auch bei einem

späteren Rechtsgang verwendet werden; ein zweiter Augenschein vor dem Neuentscheid

ist nicht notwendig (RB 1981 Nr. 2). Dies setzt allerdings voraus,

dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrücke

und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

2.3

Eine

Delegation der Baurekurskommission III hat im Rahmen der Rekursverfahren

R3.2003.00097 und R3.2003.0098, welche die nämlichen Parteien sowie praktisch

identische Bauvorhaben auf den streitbetroffenen Grundstücken betrafen, am 11. Dezember

2003.

einen Augenschein durchgeführt. Dass sich seither die bauliche Umgebung

entscheidend geändert habe, wird nicht geltend gemacht, und die Gestaltung der

Neubauten ergibt sich ohnehin nur aus den bei den Akten liegenden Plänen. Die

Baurekurskommission hat deshalb im Grundsatz zulässigerweise auf einen erneuten

Augenschein verzichtet, der nur eine formelle Wiederholung dargestellt und

nichts Neues zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hätte beitragen

können. Die Beschwerdeführenden übersehen zudem, dass das Beweisverfahren, wozu

eine Augenscheinsverhandlung gehört, nicht dazu dienen kann, eine in der

Beschwerdeschrift unterlassene Substanziierung nachzuholen. Der Augenschein

dient lediglich dazu, die in der Beschwerde erhobenen konkreten Einwände bezüglich

der Einordnung des Bauvorhabens zu überprüfen und nicht dem Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen.

Allerdings hätte der Verzicht auf einen Augenschein im

neuen Rekursverfahren den Beizug mindestens des Protokolls der früheren

Verfahren erfordert, was unterblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat den

Mangel durch den Beizug dieser Protokolle behoben und den Parteien Gelegenheit

gegeben, zu dieser Aktenergänzung Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensfehler

der Vorinstanz muss deshalb nicht zwingend zu einer Rückweisung führen.

3.

3.1

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss

Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung

erfordert (VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2,

www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen

(VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar

2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer Beurteilungsspielraum

zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.4, www.bger.ch). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde,

welche diese Beurteilung in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie

spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für

ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, darf aber, soweit es um die Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide geht, nur einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19); sie

verfügt damit insofern über keine wesentlich weitere Prüfungsbefugnis als das

auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht, welches gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung ebenfalls einschreiten

kann.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben, welches in der Zone W3

gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf vom 3. Dezember 1993

(BZO) geplant ist, habe sich wegen der Nähe zur südlich angrenzenden Kernzone

nicht nur befriedigend, sondern gut einzuordnen. Dieser Einwand ist

unzutreffend. Zwar gelten nach der Rechtsprechung in Kernzonen, welche gemäss § 50

Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart

erhalten oder erweitert werden sollen, die erhöhten Gestaltungsanforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG (VGr, 26. September 2001, VB.2001.00192,

E. 2; 1. Juni 2005, VB.2004.00543, E. 5.4; beide unter

www.vgrzh.ch; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

3.

A., Zürich 2003, S. 10-10 f.). Das kann jedoch nicht

bedeuten, dass damit die Kernzone selber zum Schutzobjekt wird und eine

besondere Rücksichtnahme beanspruchen kann. Eine solche ist nur dann

erforderlich, wenn Schutzobjekte unmittelbar an der Zonengrenze liegen, sodass

ihnen die Kernzone keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermag, und die in der

angrenzenden Zone geplanten Bauten eine für die Einordnung relevante Nähe zu

den Schutzobjekten aufweisen. Dass es sich bei den Bauten in den an die Baugrundstücke

unmittelbar angrenzenden Kernzonenbereichen um Schutzobjekte handle, wird

jedoch nicht geltend gemacht. – Massgeblich ist deshalb im vorliegenden Fall § 238

Abs. 1 PBG.

3.3

Der

Gemeinderat Mönchaltorf hat in den Baubewilligungen vom 31. Mai 2005 bezüglich

baulicher Gestaltung lediglich erwogen, "mit der vorgesehenen baulichen

Gestaltung werde eine akzeptable Einordnung zur bereits bestehenden Überbauung

erreicht", und festgehalten, dass gemäss Baubeschrieb für die Aussenwände

verputztes Mauerwerk und für die Bedachung Ziegel vorgesehen seien sowie für

die Farbgebung auf das Farbkonzept verwiesen werde. Aus diesen Ausführungen

lässt sich allenfalls herauslesen, dass der Gemeinderat die Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG als nur knapp erfüllt würdigte; die von der Rechtsprechung an

die Begründung des Einordnungsentscheids gestellten Anforderungen, wonach

nachvollziehbar sein muss, dass die Behörde ihren Entscheid nach objektiven

Kriterien und unter Berücksichtigung aller massgeblichen Sachumstände gefällt

hat, sind damit jedoch nicht erfüllt. Eine solche nachvollziehbare Begründung

hat der Gemeinderat, obwohl dies zulässig wäre, auch mit seinen Rekursvernehmlassungen

vom 14. September 2005 nicht nachgebracht, in welchen er unter dem Titel

"Gestaltung des Bauvorhabens" lediglich auf seinen

Beurteilungsspielraum hingewiesen und die Einordnungsrügen der heutigen

Beschwerdeführenden als zu pauschal und unsubstanziiert bemängelt hat.

Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid in

dieser Weise unzureichend begründet, so kann sie sich nicht auf ihren

Beurteilungsspielraum berufen und ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt,

sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen

Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen;

andernfalls muss sie sich eine Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 verletzende

Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen. An die Substanziierung

der Einordnungsrügen können dabei angesichts des unzureichend begründeten

Entscheids der kommunalen Behörde keine hohen Anforderungen gestellt werden, da

die Begründung einer Verfügung unter anderem gerade dazu dient, dem Betroffenen

die Rechtsmittelerhebung in voller Kenntnis der behördlichen

Entscheidungsgründe zu ermöglichen (BGE 123 I 31 E. 2c).

3.4

Die

Rekursinstanz hat in ihren Erwägungen die Kritik der Beschwerdeführenden an der

Einordnung des Bauvorhabens als pauschal und nicht überzeugend bezeichnet. Es

sei nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Mehrfamilienhäuser mehr

Rücksicht auf die bauliche Umgebung hätten nehmen sollen. Eine Kopie der in der

Umgebung vorherrschenden Bauweise könne, wie selbst die Anfechtenden

einräumten, nicht verlangt werden. Die architektonische Gestaltung der Bauten

vermöge zu überzeugen. Jedenfalls setzten sich die geplanten Mehrfamilienhäuser

mit ihren Giebeldächern, welche durchaus ein typisches Element der Kernzone

darstellten, nicht in Widerspruch zu den Gebäuden der Umgebung. Auch Volumen

und Stellung der Bauten seien nicht zu beanstanden; dass eine optimale Ausnützung

der primären Baubeschränkungsnormen angestrebt werde, könne dem Bauvorhaben

nicht per se zum Nachteil gereichen, und die beiden Mehrfamilienhäuser würden nicht

unerträglich viel grösser als die Gebäude der Umgebung in Erscheinung treten.

Wenn die örtliche Baubehörde den Gebäuden die Einhaltung von § 238 PBG

attestiert habe, so habe sie damit durchaus im Rahmen des ihr bei der

Beurteilung dieser Frage zustehenden Ermessens gehandelt.

Ob die Vorinstanz mit diesen Erwägungen von ihrem eigenen

Ermessen den unter den gegebenen Umständen gebotenen vollen Gebrauch gemacht

hat, ist aufgrund ihres abschliessenden Hinweises auf den Beurteilungsspielraum

der Baubehörde fraglich. Die Frage kann aber offen bleiben, denn eine

nachvollziehbare Ermessensbetätigung setzt die Kenntnisse der massgeblichen

Sachumstände voraus, das heisst bei Einordnungsentscheiden neben den Plänen des

Neubaus insbesondere des Baugrundstücks und seiner baulichen Umgebung. Von

dieser baulichen Umgebung konnten sich hier jedoch aufgrund des Delegationsaugenscheins

vom 11. Dezember 2003 nur der Referent und die juristische Sekretärin der

Baurekurskommission ein ausreichendes Bild machen, wobei allerdings

einzuschränken ist, dass die Frage der Einordnung an jener

Augenscheinsverhandlung nicht thematisiert wurde und die Feststellungen der

Delegation, soweit dies aus den Protokollen der Rekurskommission ersichtlich

ist, andere Fragen betrafen; die anlässlich des Augenscheins zur Dokumentation

der Sachverhaltsfeststellungen aufgenommenen Fotos lassen die bauliche Umgebung

des Baugrundstücks nur unzureichend erkennen. Jedenfalls verfügten unter diesen

Umständen mindestens die übrigen Mitglieder der Baurekurskommission, selbst

wenn ihnen die Fotos aus dem ersten Rechtsgang noch erinnerlich gewesen sein

sollten, nicht über die für ihre Ermessensbetätigung erforderlichen Kenntnisse

des massgeblichen Sachverhalts. Der Rekursentscheid beruht deshalb auf einer

ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und ist aufzuheben.

3.5

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63

Abs. 1 VRG) oder kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen, so insbesondere dann, wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt

worden ist (§ 64 Abs. 1 VRG).

Hier ist eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung,

insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, unumgänglich. Das

Verwaltungsgericht könnte zwar die ungenügende Sachverhaltsfeststellung

nachholen; eine eigene Ermessensausübung, wie sie hier aufgrund der

ungenügenden Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat geboten ist, steht dem

Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG jedoch nicht zu. Die Akten sind deshalb

unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung der Einordnung unter

dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG an die zur vollen

Ermessensprüfung grundsätzlich befugte Baurekurskommission zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Parteien, die im Hauptstandpunkt jeweils Gutheissung

bzw. Abweisung der Beschwerde beantragten, gemäss § 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG wie folgt aufzuerlegen: je 1/4 unter solidarischer Haftung für

1/2 den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 sowie zu je 1/6 den

Beschwerdegegnern Nrn. 1–3. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und

die Akten werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission

III zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/4 und unter solidarischer Haftung für 1/2 den Beschwerdeführenden

Nr. 1 und 2 sowie zu je 1/6 den Beschwerdegegnern Nrn. 1–3 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …