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Entscheid

VB.2006.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00027

4. Mai 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A betreibt die C AG, welche den Handel mit

Reptilienfutter, Reptilien und Amphibien sowie Terraristikzubehör bezweckt. Am

1. März 2004 beantragte er beim kantonalen Veterinäramt Zürich

(Veterinäramt) bzw. beim Bundesamt für Veterinärwesen die Einfuhrbewilligung

für 780 Pfeilgiftfrösche aus dem Ausland. Das Veterinäramt wies gleichentags

darauf hin, es sei eine genaue Tierbestandesliste aller Tiere zu führen, was

anlässlich einer Kontrolle geprüft werde. Der Import erfolgte am 8. Mai

2004 und zwei Tage später die Kontrolle, anlässlich welcher A angab, von den

gelieferten Tieren seien rund 20 tot angekommen und drei weitere seien seither

gestorben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wies das Veterinäramt A erneut

darauf hin, dass er eine Tierbestandesliste zu führen habe und die Frösche

unverzüglich entsprechend den Mindestanforderungen im Zoofachhandel unterzubringen

seien, da die Besatzdichte in den Terrarien zu hoch sei. In der Folge reichte A

eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt ein, unter anderem mit den

Argumenten, die Mindestmasse der Terrarien seien eingehalten und die Schweiz

habe einen Vorbehalt zum Übereinkommen vom 3. März 1973 über den

internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Artenschutzabkommen, SR 0.453) angebracht, was bedeute, dass die

betreffenden Pfeilgiftfrösche keiner gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufskontrolle

unterlägen. Das Veterinäramt hielt fest, nicht gestützt auf das

Artenschutzabkommen, sondern allein gestützt auf Art. 49 der (eidgenössischen)

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1) eine

Tierbestandesliste verlangt zu haben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004

teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die rechtliche Auffassung

des Veterinäramtes und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

B.

Nach Umzug des Ladenlokals der C AG per 1. April

2005 erfolgte am 25. April 2005 wiederum eine Kontrolle durch das

Veterinäramt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die

Tierbestandesliste die im Mai 2004 eingeführten Pfeilgiftfrösche nicht enthielt.

Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 wurde A eine neue

Bewilligung zum Handel mit Tieren erteilt, welche unter anderem folgende Auflage

enthält (Dispositiv-Ziffer 4):

„Das Führen der

Tierbestandeskontrolle wird wie folgt angeordnet (Art. 49 Abs. 2 TSchV; § 5 und § 7

Kant. Tierschutzverordnung; KTSchV):

-

Für alle Amphibien, welche gehandelt werden;

-

Für nach Art. 39 [TSchV] bewilligungspflichtige

Tiere (Chamäleon);

-

Für alle Tierarten, die nach Art. 20 der

Artenschutzverordnung geschützt sind (Tiere, die in den Anhängen des

Washingtoner Artenschutzabkommens aufgeführt sind);

-

Aufzuzeichnen sind die Eingänge (Art und Zahl,

Datum, Name und Adresse der Bezugsquellen), Ausgänge (Art und Zahl, Datum, Name

und Adresse Abnehmer/

-in oder Datum Abgang, einschliesslich Grund des Abganges).

-

Das Bezeichnen weiterer Tierarten, für die eine

Tierbestandeskontrolle zu führen ist, bleibt vorbehalten.“

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A gegen die Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4

der Verfügung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 Rekurs. Die

Gesundheitsdirektion wies diesen mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab.

III.

Dagegen liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich erheben mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung

des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben, eventualiter sei

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 auf eine Tierbestandeskontrolle betreffend die

bewilligungspflichtigen Wildtiere im Sinne von Art. 39 f. TSchV zu

beschränken, wobei die Verfahrenskosten sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene

Prozessentschädigung zuzusprechen sei. Das Veterinäramt beantragte mit

Schreiben vom 17. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die

Gesundheitsdirektion mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich

Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 28). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der

Tiere (Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,

BV). Darunter fällt auch die Regelung des Tierhandels und von Tiertransporten (Art. 80

Abs. 2 lit. e BV). Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone

zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 80 Abs. 3

BV).

Allgemein hält Art. 2

des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455)

fest, Tiere seien so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung getragen werde (Abs. 1). Wer mit Tieren umgehe, habe,

soweit es der Verwendungszweck zulasse, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Abs. 2).

Nach Art. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und

ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht

überfordert wird (Abs. 1). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind

angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,

Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 2).

Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig,

mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter

dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1

TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen

verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit

dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft

überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere

beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum

Schutz der Tiere treffen. Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter

unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln

oder aber töten (Art. 3 TSchV).

Gemäss Art. 8 Abs. 1

und 2 TSchG bedürfen der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden

lebender Tiere zur Werbung einer kantonalen Bewilligung. Der Bundesrat ordnet

nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Bewilligung. In der Folge

sind diese Voraussetzungen in den Art. 45 ff. der TSchV festgehalten

worden. Nach Art. 49 TSchV überprüft die kantonale Behörde die bewilligten

Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre (Abs. 1), und der

Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine

Tierbestandeskontrolle führen (Abs. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, § 7

der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV; LS 554.11)

führe die eidgenössischen Bestimmungen, nämlich Art. 8 TSchG und Art. 49

TSchV, aus. § 7 KTSchV lege abschliessend die Führung einer

Tierbestandeskontrolle über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere,

deren Haltung bewilligungspflichtig sei, fest, weshalb beim Handel mit anderen

Tieren keine Tierbestandeskontrolle angeordnet werden könne. Der

Bewilligungspflicht seien aber nur die in den Art. 39 und 40 TSchV

ausdrücklich aufgezählten Wildtiere oder aber jene Wildtiere, welche gemäss § 6

des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1)

bzw. § 6 KTSchV als gefährlich eingestuft würden, unterstellt. Art. 80

Abs. 3 BV weise die Vollzugskompetenz im Bereich der Tierschutzgesetzgebung

den Kantonen zu, soweit das Gesetz den Vollzug nicht dem Bund vorbehalte. Indem

Art. 49 TSchV festhalte, dass der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen

der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen müsse, habe der

eidgenössische Gesetzgeber die Regelungskompetenz bezüglich

Tierbestandeskontrollen den Kantonen überlassen. Wann und wo der kantonale

Gesetzgeber die Pflicht zur Führung einer Tierbestandeskontrolle vorschreiben

wolle, sei seinem Ermessen überlassen. Mangels gesetzlicher Grundlage sei aber

die dem Beschwerdeführer auferlegte Auflage zur Führung einer Bestandeskontrolle

über die betreffenden Amphibien und Reptilien nicht zulässig und verstosse

zudem gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Auch aus dem Artenschutzabkommen

lasse sich keine Rechtsgrundlage ableiten, habe die Schweiz doch einen Vorbehalt

bezüglich Dendrobaten angebracht. Die selektive Anordnung einer umfassenden

Tierbestandeskontrolle für einzelne Händler stelle zudem eine unzulässige

Ungleichbehandlung unter Gewerbegenossen und somit eine Verletzung der

Wirtschaftsfreiheit dar.

2.3 Die Gesundheitsdirektion und der Beschwerdegegner

gehen davon aus, Art. 49 Abs. 2 TSchV ermächtige das

Veterinäramt direkt zum Erlass von Auflagen und beinhalte gerade nicht eine

Delegation der Regelungskompetenz an den kantonalen Gesetzgeber. Die §§ 5

und 7 KTSchV hielten lediglich fest, in welchen Fällen immer

Tierbestandeskontrollen zu führen seien, was aber nicht ausschliesse, dass in

besonderen Fällen weiter gehende Tierbestandeskontrollen verlangt werden

könnten. Die kantonale Vollzugsbehörde sei somit schon von Bundesrechts wegen

zur Anordnung weit reichenderer Tierbestandeskontrollen berechtigt, weshalb der

kantonale Gesetzgeber diese Weisungsbefugnis nicht mittels Verordnung

einschränken könne. Das Veterinäramt könne die Pflicht zur Führung von

Tierbestandeskontrollen aber auch auf die allgemeinen Bestimmungen der

eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung, namentlich Art. 2 TSchG und die Art. 1-3

TSchV, abstützen, welche zum Ziel hätten, tierschutzwidrige Situationen zu

verhindern. Daher sei zu prüfen, ob und inwiefern der vom Beschwerdeführer

betriebene Tierhandel die Amphibien schädige oder aber mit einiger

Wahrscheinlichkeit eine Schädigung bewirken könnte und welche Massnahmen zur

Behebung einer allenfalls mangelhaften Haltung verfügt werden könnten. Anstoss

für die verfügte Auflage sei das vom Beschwerdeführer gestellte Einfuhrgesuch

für insgesamt 780 Dendrobaten aus dem Ausland im März 2004 sowie die in der

Folge nicht geführte Tierbestandesliste gewesen. Bei solchen Massentransporten

könnten grosse Todesfallraten während oder nach dem Transport auftreten.

Transport und neuer Haltungsort könne für die Tiere zu belastenden Situationen

führen, in welchen auch das Immunsystem besonders gefordert sei, wobei eine

übermässige Besatzungsdichte zusätzlich massive Probleme und erhöhte Todesraten

verursachen könne. Vorliegend sei es ohne das Führen einer Tierbestandesliste

unmöglich, die Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers zu

überprüfen. Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme auch verhältnismässig

und es sei den Kunden des Beschwerdeführers zuzumuten, beim Erwerb von

Amphibien ihre Personalien bekannt zu geben.

3.

3.1 Aus dem

Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV, wonach der Bewilligungsinhaber

einer Tierhandlung nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine

Tierbestandeskontrolle führen müsse, lässt sich eine direkte, von Bundesrechts

wegen verliehene Kompetenz an das kantonale Veterinäramt ableiten, solche

Kontrollen zu verlangen. Da der Adressat solcher Weisungen nach dem

Verordnungstext der Bewilligungsinhaber selber und nicht etwa eine Dienststelle

ist, steht hier das Wort „Weisungen“ für „Anweisungen“ oder „Anordnungen“

(Duden, Bd. 8, Das Synonymwörterbuch, 3. A.). Daraus lässt sich gerade nicht

folgern, dass hiefür ein dazwischen stehendes kantonales Gesetzgebungsverfahren

erforderlich wäre, andernfalls dies im Verordnungstext zum Ausdruck gekommen

und auf die Wendung „nach den Weisungen der kantonalen Behörde“ wohl verzichtet

worden wäre. Selbst wenn hier dem Begriff „Weisungen“ die Bedeutung einer von

der kantonalen Behörde zu erlassenden generell-abstrakten (Dienst-)Anordnung

zugeschrieben werden wollte, änderte dies vorliegend für den Beschwerdeführer

nichts, stellen doch solche sich ohnehin auf Regelfälle beziehende Weisungen

grundsätzlich keine Rechtssätze dar (siehe dazu Recht und Rechtsetzung im

Bundesamt für Veterinärwesen, Staats- und verwaltungsrechtlicher Exkurs, Ziff. 3.5,

www.bvet.admin.ch; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 384, 867; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58-65).

Somit ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 TSchV davon

auszugehen, dass der Bundesrat als zuständiger Vollzugsgesetzgeber (Art. 33

Abs. 1 TSchG) der kantonalen Behörde – mithin dem Veterinäramt (§ 1 Abs. 1

KTSchV) – eine direkte Vollzugskompetenz erteilt hat, weshalb Letzteres

grundsätzlich von Bundesrechts wegen dazu befugt war, vom Beschwerdeführer eine

Tierbestandeskontrolle zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 11).

Da aber Art. 49 Abs. 2 TSchV selber keine weiter gehenden

Detaillierungen enthält, ist im Folgenden darauf einzugehen, inwieweit diese

offene Normierung das Veterinäramt dazu ermächtigte, vom Beschwerdeführer auch

bezüglich Wildtiere, deren Haltung keiner Bewilligungspflicht unterliegt

(gemäss Art. 39 f. TSchV ist bei Amphibien „lediglich“ die Haltung

von Riesensalamandern und Goliathfröschen bewilligungspflichtig), eine

Tierbestandeskontrolle zu verlangen.

3.2 Charakterisiert

sich eine zu regelnde Frage durch eine hohe sachliche Komplexität, kann dies

normativ entweder mit einer umfassenden, detaillierten Regelung oder aber mit

einer offenen Bestimmung erfasst werden (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und

Instrumente des Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 145). Bei Art. 49 Abs. 2

TSchV handelt es sich wie erwähnt um eine offene Bestimmung, wird doch der

genaue Inhalt solcher Tierbestandeskontrollen nicht weiter umschrieben (vgl.

Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Zürich

1986, Art. 18 N 3; Gehrig, S. 142 ff.). Gemäss der Information

des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981 „Wildtierhaltungen

und Tierhandlungen“ (www.bvet.admin.ch), welche Publikation der Auslegung von Art. 49

Abs. 2 TSchV dient (vgl. Gehrig, S. 163), „sollte“ sich die Kontrolle

in Tierhandlungen auf alle in Art. 39 TSchV genannten Tiere, auf alle

Tiere, die ausschliesslich zu Schauzwecken gehalten werden, sowie auf Hunde und

Katzen erstrecken. Auch diese Information des Bundesamtes für Veterinärwesen

enthält demnach keine abschliessende Auflistung, sondern Empfehlungen für den

Regelfall. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Tierbestandeskontrolle auf

weitere Tiere, namentlich auch Wildtiere, deren Haltung nicht

bewilligungspflichtig ist, ausgedehnt werden kann. Diese Schlussfolgerung

ergibt sich schon aus dem Zweck solcher Kontrollen, soll damit doch

festgestellt werden können, ob sich die Sterblichkeit in einem vernünftigen

Rahmen hält (Parameter für tiergerechte Haltung) (vgl. vorerwähnte Information

des Bundesamtes für Veterinärwesen). Da sich das Tierschutzgesetz auf alle

Wirbeltiere erstreckt (Art. 1 Abs. 2 TSchG) und die Tierbestandeskontrollen

eine tiergerechte Haltung garantieren können, muss daher – mindestens unter

gewissen Umständen – das Führen solcher Kontrollen auch für Wildtiere verlangt

werden können, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist. Gerade dies wird

denn auch durch die angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhalte offen

gehaltene Normierung gemäss Art. 49 Abs. 2 TSchV ermöglicht.

3.3 Nichts

anderes ergibt sich auch aus den kantonalen Gesetzesbestimmungen, welche ohnehin

nicht Bundesrecht derogieren könnten (Art. 49 BV; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4

N. 2). Entsprechend hat der Regierungsrat des Kantons Zürich eine an ihn

gerichtete parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit auf Landwirtschaftsbetrieben

durchgeführten Kontrollen, welche auch auf den privaten Bereich ausgedehnt

worden seien, dahingehend beantwortet, das kantonale Tierschutzrecht

unterscheide nicht zwischen den einzelnen Formen der Tierhaltung. Somit könnten

alle Tierhaltungen, auch Hobby-Tierhaltungen, stichprobenweise überprüft

werden. Alle wesentlichen materiellen Bestimmungen des Tierschutzes seien in

der Bundesgesetzgebung festgeschrieben. Der Spielraum für Deregulierungsbemühungen

auf kantonaler Ebene sei äusserst klein. Im Weiteren hätten die parlamentarischen

Verhandlungen zum Kantonalen Tierschutzgesetz von 1991 gezeigt, dass ein

konsequenter und strenger Vollzug von den Behörden im Kanton Zürich erwartet

werde (Prot. KR [1995-1999], S. 734 ff.). In der Weisung des

Regierungsrats zum Tierschutzgesetz vom 30. August 1989 (ABl 1989, S. 1617,

1629 ff.) ist festgehalten, der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung werde

durch die zuständigen Amtsstellen, vorab durch die Volkswirtschaftsdirektion

und das ihr beigegebene kantonale Veterinäramt, gewährleistet (S. 1632).

In Bezug auf die §§ 6 und 7 KTSchG, welche die Haltung gefährlicher

Wildtiere sowie die Frage des Aussetzens und Entweichens von Wildtieren regeln,

ist ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Bestimmungen nicht auf die eidgenössische

Tierschutzgesetzgebung abstützen, sondern eigenständiges kantonales Recht

bilden (S. 1636). Somit stellt § 5 KTSchV, welche Bestimmung den

„eigenständigen“ § 6 KTSchG näher präzisiert, keine Einschränkung auf

bestimmte Wildtiere für die Führung von Tierbestandeskontrollen gemäss dem

bundesrechtlichen Art. 49 Abs. 2 TSchV dar. Entsprechend kann

auch § 7 KTSchV nur die Funktion einer Mindestanforderung, nämlich unter

welchen Umständen immer eine Tierbestandeskontrolle zu führen ist,

zukommen, nicht aber die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 TSchV

einschränken. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kantonalen Ausführungsvorschriften

mit der Bundesgesetzgebung übereinstimmen müssen, weshalb sie zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 36 Abs. 2

TSchG; vgl. auch Art.70 Abs. 1 TSchV; Goetschel, Art. 36 N. 4).

Die Kantonale Tierschutzverordnung ist denn auch vom Bundesrat am 16. April

1992 genehmigt worden.

3.4 Nachdem

das Veterinäramt nach der Feststellung von Mängeln die Führung einer

Tierbestandeskontrolle in der Verfügung vom 7. Juni 2005 zur Auflage

machte, lässt sich diese Nebenbestimmung auch auf § 11 KTSchG abstützen.

Diese Norm räumt den kantonalen Vollzugsorganen in allgemeiner Weise die

Befugnis ein, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu verfügen.

4.

4.1 Zu klären bleibt die Frage, inwieweit

vorliegend das Bestehen auf der Führung einer Tierbestandeskontrolle für

Amphibien, deren Haltung nicht bewilligungspflichtig ist, unverhältnismässig

ist und gegen die Wirtschaftsfreiheit und Rechtsgleichheit verstösst, wie dies

vom Beschwerdeführer kurz ausgeführt wird.

Verwaltungsmassnahmen

müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt

werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das

private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht

(Häfelin/Müller, N. 581, 587 ff., 615).

4.2 Das Führen der heute im Streit stehenden

Tierbestandeskontrolle wurde verlangt, nachdem der Beschwerdeführer

ursprünglich ein Einfuhrgesuch für 780 Dendrobaten aus dem Ausland gestellt und

daraufhin – trotz Auflage, welche allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt

war – keine Tierbestandesliste betreffend die genannten Frösche geführt hatte.

Vorliegend ist nicht jene frühere, auf die eingeführten Dendrobaten beschränkte

Auflage unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens, sondern die in der Folge davon

erlassene neue Anordnung des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005, wonach der

Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher gehandelter Amphibien eine

Tierbestandesliste zu führen habe. Gemäss den unbestritten gebliebenen

Ausführungen des Veterinäramtes beschränkt sich allerdings der vom

Beschwerdeführer getätigte Amphibienhandel im Wesentlichen auf seine Importamphibien.

Die Vorinstanz und das Veterinäramt stellen sich auf den Standpunkt, nur so

lasse sich die konkrete Situation beim Amphibienhandel des Beschwerdeführers

bzw. die mit diesem Massentransport verbundenen möglichen Schädigungen und

Gefährdungen der Tiere überprüfen.

Der Import von 780

Pfeilgiftfröschen aus dem Ausland ist auch im Zoofachhandel nicht alltäglich,

was sich allein schon aus dem Umstand ergibt, dass dafür eine entsprechende

Einfuhrbewilligung erforderlich war. Ein derartiger Massenimport wirkt sich

naturgemäss auch heute noch auf den Amphibienbestand im Geschäft des

Beschwerdeführers aus. Unter diesen Umständen lässt sich der vom

Beschwerdeführer betriebene Amphibienhandel auch nicht mit anderen

Tierhandlungen vergleichen; der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,

andere Gewerbegenossen hätten Pfeilgiftfrösche im genannten Umfang importiert

und müssten keine Auflagen einhalten. Somit erweist sich der Vorwurf der Verletzung

der Rechtsgleichheit als unbegründet.

Die aufgrund des

Massenimports entstandene spezielle Situation rechtfertigt es daher, dass aus

Gründen des im öffentlichen Interesse stehenden Tierschutzes der vom Beschwerdeführer

betriebene Amphibienhandel seitens der zuständigen Behörde in einem gewissen

Mass kontrolliert wird, wozu das Gesetz mit der Möglichkeit der Verpflichtung

zur Führung von Tierbestandeslisten eine Handhabe bietet. Das Führen von solchen

ist zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden, welcher aber angesichts des

überwiegenden öffentlichen Interesses als zumutbar und verhältnismässig

erscheint. Auch der zur Erfüllung des Kontrollzweckes unabdingbare Umstand,

dass die Abnehmer in der Liste aufzuführen sind, steht im überwiegenden

öffentlichen Interesse, wird dadurch doch zusätzlich eine artgerechte Haltung

seitens des Erwerbers viel eher gewährleistet. Das Führen solcher Listen

spricht ausserdem für die Seriosität des vom Beschwerdeführer geführten

Fachhandels mit nicht alltäglichen Angeboten; eine Verletzung der

Wirtschaftsfreiheit liegt daher nicht vor. Sollte sich ein Käufer daran stören,

seine Personalien bekannt zu geben, müsste dies als Indiz dafür gewertet

werden, dass er keine artgerechte Haltung des erworbenen Tieres gewährleisten

kann. Ein solches Verhalten verdiente aber auch unter dem Gesichtspunkt der

Wirtschaftsfreiheit keinen Rechtsschutz.

Die angeordnete

Tierbestandeskontrolle liegt somit innerhalb des dem Veterinäramt zustehenden

pflichtgemässen Ermessens. Eine Beschränkung der Tierbestandeskontrolle auf die

gemäss Art. 39 f. TSchV bewilligungspflichtigen Wildtiere, wie dies

der Beschwerdeführer eventualiter beantragt und dem Mindeststandard entspräche

(vgl. Information des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 1. September 1981

„Wildtierhaltungen und Tierhandlungen“, www.bvet.admin.ch), würde den hier

vorliegenden speziellen Umständen kaum genügend Rechnung tragen.

5.

Es ergibt sich somit, dass

die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an …