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Entscheid

VB.2006.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00030

31. Mai 2006Deutsch20 min

(URT.2006.9311)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Frühjahr 2005 den mündlichen Teil der

Lizentiatsprüfung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 teilte ihm der Dekan mit, dass

er im Wahlgebiet "B" die Note 2.5 erzielt habe und damit die gesamte

mündliche Lizentiatsprüfung nicht bestanden sei.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit

Zirkularbeschluss vom 16. Dezember 2005 abwies.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar 2006

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, die

Prüfung im Wahlfach "B" mit Note 3 oder besser zu bewerten und der

mündliche Lizentiatsteil als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm das

Recht einzuräumen, die genannte Prüfung bei einem anderen Prüfer als Prof. C

einzeln zu wiederholen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In

prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Akten des Verfahrens vor der

Rekurskommission sowie des Protokolls der Promotionssitzung der Abteilung

beantragt.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verwies in ihrer

Beschwerdeantwort vom 13./15. Februar 2006 auf ihre Stellungnahme vom

24.

August 2005, in der sie die Ablehnung des Rekurses beantragt hatte.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 20./23. Februar

2006.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht

weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-,

Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie

Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die

Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an

Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS

425.

]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2

Die

Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 23. Juni 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer

das Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung mitgeteilt wurde.

Prüfungsentscheide stellen Verfügungen dar, während die einzelnen Noten für die

Begründung von Examensleistungen in der Regel als ausreichendes Mittel gelten

(Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.

1990, Nr. 35 VII c 4 [je mit Hinweisen]).

1.3

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.

Vorliegend findet die Promotionsordnung der Abteilung

Ökonomie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom

19.

September 1995 (Promotionsordnung, PO) Anwendung. Obwohl formell auf

den Beginn des Wintersemesters 2001/2002 aufgehoben, können Studierende, die

ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, die Lizentiatsprüfung

noch nach dieser Ordnung ablegen, sofern sie mit den Prüfungen bis spätestens

31.

Dezember 2004 begonnen haben, was hier der Fall war (vgl. § 55

Abs. 1 und § 56 der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium

und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 26. Februar 2001, LS 415.423.1).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen

Lizentiatsprüfung einen genügenden Notendurchschnitt erreicht; seine

Prüfungsleistung ist indes ungenügend, da das Notendefizit mehr als 1 beträgt

(vgl. § 20 Abs. 2 PO). Er hat zwar die Möglichkeit, im Rahmen einer

Wiederholungsprüfung eine genügende Note zu erlangen (vgl. § 20

Abs. 3 PO). Dennoch verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids. Zum einen ist eine

Prüfungswiederholung in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und

finanziellen Aufwendungen verbunden. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nur

eine Wiederholungsmöglichkeit und somit ein erhöhtes Risiko besteht, definitiv

abgewiesen zu werden.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

2.1

Nach

§ 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von

Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,

LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit

derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50

VRG).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe auf Grund

dieser Regelung nur, ob die Bewertung der mündlichen Lizentiatsprüfung

willkürlich erfolgt sei bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien beruhe.

Rügen betreffend Verfahrensfehler seien demgegenüber mit freier Kognition zu

prüfen.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die

Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde

sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen

kann. Die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen ist jedoch nicht mit

der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde zu verwechseln (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August

2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3+4, www.vgrzh.ch; Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.

1997, S. 138 f.). Es ist indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde

angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst

einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht

(vgl. VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch;

Aubert, S. 114 ff.).

2.2

Die

Universität Zürich ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die

ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig regelt

(§ 1 UniversitätsG; vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 4063). Ihr kommt

mithin eine gewisse Autonomie zu; die Promotionsordnung ist daher als autonome

Satzung zu qualifizieren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 157 ff.+1325 f.).

Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Examensbewertungen nur zurückhaltend

zu überprüfen.

2.3

Anders

verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen

streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c,

131.

I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR, 26. Juni 1986, Van

Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M. S.,

20110/92 [beide unter www.echr.coe.int]). In solchen Fällen haben sowohl die

Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis

und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377,

E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.

Die mündliche Lizentiatsprüfung ist in § 20 PO

geregelt. Nach bestandenem schriftlichem Prüfungsteil und angenommener

Diplomarbeit kann sich die Kandidatin oder der Kandidat zum mündlichen

Lizentiatsteil anmelden (Abs. 1). Dieser umfasst fünf mündliche Einzelprüfungen

von je etwa 20 Minuten Dauer. Der mündliche Lizentiatsteil ist bestanden, wenn

mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und die Summe der Notendefizite

1.

nicht übersteigt (Abs. 2). Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 1 bis

6.

bewertet, wobei Noten unter 4 als ungenügend gelten. Notendefizite entstehen

in ungenügenden Prüfungen aus der Differenz zwischen der Note 4 und der

erzielten Note (§ 7 PO). Im Falle des Nichtbestehens des mündlichen Lizentiatsteils

ist dieser gesamthaft zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der

Wiederholungsprüfung erfolgt die definitive Abweisung (§ 20 Abs. 3).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der

Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die

Promotionsordnung ausser § 20 und den allgemeinen Bestimmungen von

§§ 2–8 keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der

mündlichen Klausuren enthält, liegt solches im pflichtgemässen Ermessen der

Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien

des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das

Willkürverbot, zu halten haben (BGr, 3. November 2003,2P.252/2003,

E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich gilt ein

Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft

(BGE 128 II 259 E. 5, 127 I 54 E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123

I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar 2005,2P.300/2003 E. 2.3, www.bger.ch,

je mit Hinweisen; VGr, 6. April 2005, VB.2005.00044, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

4.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

Prüfungsbewertung sei willkürlich erfolgt, da der Examinator in seiner

Begründung und Stellungnahme verschiedene protokollwidrige und willkürliche

Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe er sein Ermessen in mehrfacher

Hinsicht missbraucht.

4.1

Wie

dargelegt (vorn 2) schreitet die Rechtsmittelbehörde erst ein, wenn die Prüfungsbewertung

nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht. Sie braucht zudem nicht jedes Vorbringen in der

Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen, sondern kann sich auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 40). Es ist daher zulässig, aufgrund eines

allgemeinen Eindrucks der Prüfungsleistung die Frage zu klären, ob die Benotung

offensichtliche Mängel aufweise bzw. auf sachfremden Kriterien beruhe (VGr,

30.

August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1, www.vgrzh.ch).

4.2

4.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene der vom Prüfenden

dargelegten Begründungen für die Bewertung nicht bestreitet. So wird

beispielsweise die Beurteilung der Antworten auf die Fragen "Inwiefern

sind Umweltschäden im Sozialprodukt enthalten?", "Fordert der

Umweltschutz ein Nullwachstum des Sozialprodukts?" und "Ist es möglich,

zugleich Wirtschaftswachstum und geringere Umweltschäden zu haben?" nicht

angezweifelt.

4.2.2

Der Beschwerdeführer bezeichnet indes mehrere der in der Stellungnahme ausgeführten

Begründungselemente als protokollwidrig und willkürlich.

Aus der Tatsache, dass eine Aussage des Kandidaten

protokolliert ist, kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass sie auch

inhaltlich korrekt ist. Zudem stellt das bei mündlichen Prüfungen erstellte

Protokoll kein wörtliches Transkript dar, das die vom Examinatoren bzw. vom

Kandidaten gemachten Aussagen sowie allfällige Pausen und Gesprächsunterbrüche

vollständig wiedergibt. Seine Funktion besteht vielmehr darin, Hinweise für die

Rekonstruierung des Prüfungsablaufs zu liefern (dazu auch hinten 5).

Der Beschwerdeführer stellt sich unter anderem auf den

Standpunkt, aus dem Protokoll gehe zweifelsfrei hervor, dass er eine kritische

Beurteilung des vorgetragenen Aufsatzes vorgenommen habe, während der

Examinator dies in seiner Stellungnahme bestreitet. Das Protokoll lässt zwar

darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer – offenbar auf Nachfrage des

prüfenden Professors – gewisse Kritikansätze geliefert hat; es obliegt indes

dem Examinator zu beurteilen, in welchem Masse diese den Anforderungen einer

mündlichen Prüfung genügten. Dass, wie in der Stellungnahme des prüfenden

Professors dargelegt, die Frage nach dem Zusammenhang zum Coase-Theorem nicht

beantwortet werden konnte, findet eine Stütze im Protokoll, wo an der

entsprechenden Stelle nach der Antwort des Beschwerdeführers in eckigen

Klammern "[Nein]" vermerkt ist. Auch geht aus dem Protokoll hervor,

dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach der allgemeinen Bedeutung des Coase-Theorems

geschwiegen hat ("[Pause]") und ihm der Examinator daraufhin weitere

Hinweise gab. Das Protokoll bringt schliesslich auch zum Ausdruck, dass der

Beschwerdeführer beim Aufzeichnen der Achsen in einem

Angebots-Nachfrage-Diagramm Mühe bekundete ("da habe ich einen

Knopf").

Die Prüfungsbewertung ist daher nicht als willkürlich zu

qualifizieren.

4.3

Gerügt

wird sodann, der prüfende Professor habe sein Ermessen in mehrfacher Hinsicht

missbraucht, "indem er in seiner Begründung Argumente vorbrachte, die zwar

nicht dem Protokoll, jedoch den Tatsachen widersprechen".

Ermessensmissbrauch liegt vor,

wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens

zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unmassgeblichen

Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Ermessensmissbrauch

stellt eine Rechtsverletzung dar (Häfelin/Müller, Rz. 463).

Gemäss Stellungnahme des Examinators befindet sich die

Zeitschrift, aus der der Beschwerdeführer in seinem Kurzvortrag einen Artikel

präsentierte, "an der unteren Grenze der von einem Kurzvortrag geforderten

wissenschaftlichen Publikation". Wenngleich die betreffende Zeitschrift an

anderer Stelle als eine der wichtigsten bezeichnet wird – aus den Akten geht

nicht hervor, wer diese Liste in welchem Zusammenhang erstellt hat –, steht es

dem prüfenden Professor grundsätzlich frei, auch die Qualität und das Niveau

des vorgestellten Artikels zu berücksichtigen. Die Stellungnahme lässt zudem

nicht darauf schliessen, dass sich die Einschätzung des Niveaus der

betreffenden Zeitschrift in massgeblicher Weise auf die Bewertung ausgewirkt

hätte. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Wahl eines offenbar besonders

einfachen Themenblocks durch den Examinator in der zweiten Prüfungshälfte einen

Ermessensmissbrauch darstellen sollte.

Auch der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs lässt sich somit

nicht erhärten.

4.4

Anzumerken

ist sodann, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Leistungen

gesamthaft mit dem Prädikat "cum laude" bewertet wurden, nichts für

die Bewertung der vorliegend zur Diskussion stehenden Prüfung ableiten kann.

Ebenfalls unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Schreiben eines anderen

Kandidaten, aus dem jedenfalls nicht gefolgert werden kann, dass der prüfende

Professor grundsätzlich "nicht diejenige Note erteilt, die der Leistung

des Kandidaten entspricht". Eine Befragung des betreffenden Kandidaten als

Zeugen erübrigt sich, da auf Beweisanträge der Parteien nur einzugehen ist,

wenn ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 in

Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO];

Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3.

A., Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5).

4.5

Es kann

daher festgehalten werden, dass die Beurteilung und Bewertung der Prüfung

nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen ist.

5.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das

Prüfungsprotokoll entspreche den Anforderungen an eine genügende

Entscheidgrundlage nicht.

5.1

Vorab ist

zu bemerken, dass Prüfungsprotokolle nicht "Entscheidgrundlage" oder

Basis für eine "pflichtgemässe Bewertung der Leistung" bilden, da die

Benotung nicht gestützt auf das Protokoll, sondern unmittelbar im Anschluss die

Prüfung erfolgt. Vielmehr dienen sie hauptsächlich der Begründung von

Prüfungsentscheiden, indem sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs

ermöglichen.

5.2

Die

Anforderungen an die Begründungsdichte von Examensleitungen hängen primär von

der Art der zur Diskussion stehenden Prüfung ab, unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls und der Interessen der Betroffenen. Grundsätzlich gelten Noten

für die Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden als ausreichendes

Mittel. Wird indes ein Prüfungsergebnis angefochten, haben die betroffenen

Examinatoren ihre Bewertungen schriftlich zu erläutern (Aubert,

S. 144 ff.; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 und

42).

Aus der Bundesverfassung, insbesondere aus Art. 29

Abs. 2 BV, wurde bislang kein Anspruch auf Erstellung eines Protokolls

abgeleitet (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 458). Es steht den Prüfenden vielmehr grundsätzlich frei, eine

Bewertung auf andere Weise zu begründen. Auch die vorliegend anwendbare

Promotionsordnung statuiert keine Protokollierungspflicht. Da im zu

beurteilenden Fall keine anderen Möglichkeiten zur Begründung der Note

ersichtlich sind, stellt sich die Frage, ob das am 8. Juni 2005 erstellte

Protokoll diese Funktion übernehmen kann.

5.3

Prüfungsprotokolle

sind so auszugestalten, dass sie eine Rekonstruktion des Prüfungsgesprächs

ermöglichen. Notwendig ist zwar kein wörtliches Protokoll, doch reichen drei

oder vier Bemerkungen zu einer zwanzigminütigen Prüfung nicht aus (Plotke,

S. 458).

Das Protokoll vom 8. Juni 2005 stellt zwar kein

wörtliches Transkript der mündlichen Prüfung dar und beschränkt sich teilweise

auf Stichworte, es erlaubt indes zweifellos die Rekonstruktion des

Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen. Die Stellungnahme des

prüfenden Professors ergibt zusammen mit den Protokollnotizen ein umfassendes

Gesamtbild, das es der Rechtsmittelinstanz erlaubt, die massgeblichen Faktoren

für die ungenügende Prüfungsnote zu erkennen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unklar, ob eine Promotionssitzung

der Abteilung stattgefunden habe, wie dies von § 23 der Promotionsordnung

verlangt werde. An der Sitzung würden "die Noten des Kandidaten nochmals

besprochen und gestützt darauf der Entscheid über das Bestehen der Prüfung

gefällt". Falls keine solche Sitzung durchgeführt worden sei, habe die

Abteilung ihr Ermessen unterschritten. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu

diesem Punkt zu äussern und das allfällig bestehende Sitzungsprotokoll zur

Stellungnahme zuzustellen.

6.2

Ermessensunterschreitung

liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obwohl

ihr von einem Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die

Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (Häfelin/Müller,

Rz. 470).

Die Durchführung einer Promotionssitzung (§ 23

Promotionsordnung) bedeutet nicht, dass an dieser Sitzung die Noten besprochen

werden müssten. Vielmehr wird an dieser Sitzung formell über die Promotion bzw.

Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher

beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung

vorliegen. Erweist sich die dahin gehende Rüge somit als unbegründet, kann von

dem in diesem Zusammenhang beantragten Beizug des Sitzungsprotokolls abgesehen

werden. Nur der rechtserhebliche Sachverhalt ist zu ermitteln

(vgl. Kölz/Bosshart/

Röhl, § 7 N. 4).

7.

Ferner wird geltend gemacht, das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 20

Abs. 2 Satz 3 PO, wonach die Prüfung als bestanden gilt, "wenn

mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der

Notendefizite 1 nicht übersteigt". Aus der Definition des Begriffs der

Summe folge zwingend, dass für das Erfülltsein der zweiten Voraussetzung

mindestens zwei Zahlen vorliegen müssten, die addiert werden könnten.

Vorliegend sei indes nur in einem Fach eine ungenügende Note erzielt worden.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht der Sinn

und Zweck dieser Bestimmung darin, dass die Studierenden nicht nur einen

genügenden Notendurchschnitt erzielen müssen, sondern auch eine möglichst

gleichmässige Leistung zu erbringen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass

die Absolventinnen und Absolventen in jedem Fach ein bestimmtes Leistungsniveau

erreichen. Aus diesem Grunde gilt eine Prüfung auch dann als nicht bestanden,

wenn nur in einem Fach ein Notendefizit besteht, das grösser als 1 ist. Die Subsumtion

des Sachverhalts unter § 20 Abs. 2 PO stellt daher keine Rechtsverletzung

dar.

8.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es

erscheine unverhältnismässig, dass der Examinator de facto alleine über das

Nichtbestehen der Prüfung entschieden habe. Zudem verstosse das Erteilen der

Note 2.5 gegen die Praxis an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, keine

Noten unter 3 zu erteilen.

8.1

8.1.1

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Regelung, wonach bereits eine sehr

tiefe Note zum Nichtbestehen der Prüfung führen kann, mit dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu vereinbaren ist. Dem Verwaltungsgericht steht die

abstrakte Normenkontrolle zwar nicht zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41

N. 8). Allerdings kann anlässlich der Überprüfung von Entscheiden die

Rechtmässigkeit der diesen zu Grunde liegenden Normen akzessorisch überprüft

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 f.).

8.1.2

Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedingt, dass eine Massnahme geeignet ist,

das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im

Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein

und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für

den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Eine Verwaltungsmassnahme ist zudem

nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem

angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für den betroffenen Privaten

bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten

Fall das öffentliche Interesse der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche

Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse

gerechtfertigt sein, um für den Privaten zumutbar zu sein (Häfelin/Müller,

Rz. 586 ff.).

Dass bereits eine Note von 2.5 oder tiefer zum

Nichtbestehen der gesamten mündlichen Lizentiatsprüfung führt, ist Folge davon,

dass nicht nur ein genügender Notendurchschnitt erforderlich ist, sondern auch

das Notendefizit gesamthaft nicht mehr als 1 betragen darf. Die Ratio dieser

Regelung wurde bereits dargelegt (vorn 7). Die Beschwerdegegnerin hat

zweifellos ein grosses Interesse daran, dass die Promotion an ein bestimmtes

Leistungsniveau geknüpft wird, das in keinem Fach unterschritten werden darf.

Es mag für den Einzelnen hart erscheinen, bei einer sehr tiefen Note alle fünf

mündlichen Prüfungen wiederholen zu müssen. Allerdings kann die Fakultät nur

auf diese Weise ein bestimmtes Leistungsniveau sicherstellen.

8.1.3

Dass diese Bestimmung, wie behauptet, "von Seiten der Professoren und

der Fakultät als unverhältnismässig und unzweckmässig erkannt wurde" und

in der revidierten Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizentiatsstudium

und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 26. Februar 2001 "gänzlich weggefallen"

sei, ist sodann nicht korrekt. Gemäss § 18 Abs. 1 ist die Vorprüfung

bestanden, "wenn in den acht Teilprüfungen mindestens ein Notendurchschnitt

von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt".

Es wird also auch in der revidierten Promotionsordnung auf die Summe der

Notendefizite abgestellt. Dass dies im Hauptstudium nicht mehr der Fall ist,

hängt ausschliesslich damit zusammen, dass die für das Lizentiat erforderlichen

Leistungen nun durch den Erwerb von Anrechnungspunkten erbracht werden, die für

jede bestandene Lehreinheit vergeben werden. Abschlussprüfungen im bisherigen

Sinn, die innerhalb einer Session abgelegt werden, sind nicht mehr vorgesehen,

weshalb auch für die bisherige Defizitregel kein Raum mehr verbleibt.

8.2

Der

Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen

nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende

Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächliche

Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller,

Rz. 507).

Dass eine Praxis bestehe, wonach in mündlichen Prüfungen

keine Noten unter 3 erteilt werden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher

belegt. Diese Behauptung erscheint überdies wenig glaubwürdig, da ein solches

Vorgehen § 7 PO widersprechen würde, wonach Prüfungsergebnisse mit den

Noten 6 bis 1 bewertet werden und eine Beschränkung auf die Skala zwischen 3

und 6 somit eine Ermessungsunterschreitung darstellen würde. Da keine

entsprechende Praxis glaubhaft gemacht wird, ist somit auch das Vorliegen einer

rechtsungleichen Behandlung zu verneinen.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten

unbegründet und somit abzuweisen.

10.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …