VB.2006.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00031
3. Mai 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9275)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.05.2006
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.07.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer hält sich seit 1992 in der Schweiz auf. Er hat einen Schweizer Sohn aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet. Da der Beschwerdeführer bereits drei Mal zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, ist sein Verhalten nicht als tadellos zu werten. Die durch die räumliche Distanz verursachte Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Sohn vermag deshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Wie sich die Verhältnisse betreffend der Ehefrau ein Einzelnen dartun ist nicht von Bedeutung, denn die Ehe wurde nach den Strafurteilen und nach der Wegweisungsverfügung geschlossen.
Keine URP/URV infolge Aussichtslosigkeit.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESUCHSRECHT
FAMILIENLEBEN
NIEDERGELASSENE EHEFRAU
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
SCHWEIZER SOHN
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1968, Staatsangehöriger von
Serbien und Montenegro, reiste am 21. Januar 1992 in die Schweiz ein. Am
25. April 1992 heiratete er eine im Kanton Zürich niedergelassene, 1970
geborene Landsfrau, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erhielt. Aus der Ehe ging der 1995 geborene Sohn D hervor. Im
Frühjahr 2000 wurde die Ehe geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mutter und Sohn
wurden im Oktober 2002 in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen.
A war 1997 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X wegen Drohung und mehrfacher
Tätlichkeit zu einer Gefängnisstrafe
von 10 Tagen verurteilt worden. Als Folge dieser Verurteilung verwarnte ihn das
Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) der Direktion für Soziales und
Sicherheit und drohte ihm fremdenpolizeiliche Massnahmen an für den Fall einer
erneuten Verurteilung oder, wenn er berechtigten Anlass zu Klagen geben sollte.
Am 4. Juli 2001 wurde A mit Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft X wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen
Gefängnis bestraft. Wie das erste Mal wurde die Strafe nicht vollzogen, sondern
auf Bewährung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.
Nachdem er vom 17. Oktober bis zum 17. Dezember
2002 in Untersuchungshaft versetzt worden war, bestrafte ihn das Bezirksgericht
X am 13. Mai 2004 rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 mit 18 Monaten Gefängnis
und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren an. Für
Strafe und Massnahme wurde der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit
von fünf Jahren angeordnet.
Am 29. Oktober 2004 verfügte die
Direktion für Soziales und Sicherheit gestützt auf diese Verurteilungen, dass
die Aufenthaltsbewilligung für A nicht mehr verlängert werde und er das
Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2005 verlassen müsse.
Am 10. Mai 2005 heiratete er die im
Kanton Zürich niedergelassene, 1959 geborene bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörige E.
Erwägungen
II.
Einen am 30. November 2004
eingereichten Rekurs gegen die Verfügung der Direktion für Soziales und
Sicherheit wies der Regierungsrat am 30. November 2005 ab. Er erwog im
Wesentlichen, dass A in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung
verstossen habe und dass seine familiären Bindungen eine Wegweisung nicht als unzumutbar
erscheinen liessen.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2006
liess A durch seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
beschwerdebeklagten Direktion. Für das Verfahren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.
Während sich die Direktion für Soziales und
Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats am 17. Februar 2006, das Gericht möge die Beschwerde
abweisen. Aufgrund der Herkunft seiner Ehefrau sei es ihr zumutbar, dem
betroffenen Gatten in dessen Heimat nachzufolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Ein Staatsvertrag zwischen Serbien-Montenegro und der Schweiz, der einen
Anspruch garantierte, besteht nicht.
1.2
Gemäss Art. 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) hat der Ehegatte einer ausländischen Person
mit Niederlassungsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der Ehegatte nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Ferner garantieren Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens.
Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt und intakt ist (BGE 109 Ib 183).
1.3
Der
Beschwerdeführer ist seit dem 10. Mai 2005 mit einer niedergelassenen
Ausländerin verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe scheint
gelebt und intakt zu sein. Damit steht ihm gestützt auf die genannten
Rechtsgrundlagen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu; wegen der kurzen Ehedauer nicht aber ein solcher auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls kann sich der
Beschwerdeführer mit Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn grundsätzlich auf
die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV
berufen. Diese Berufung ist auch dem ausländischen Elternteil möglich, welcher
nach einer Scheidung oder Trennung nicht mit seinem Kind zusammenlebt und, ohne
über die elterliche Sorge zu verfügen, auf einen Kontakt im Rahmen von Besuchen
angewiesen ist (BGE 122 II 289 E. 1c; BGE 120 Ib 1 E. 1d),
sofern diese Beziehung gelebt wird und intakt ist.
Der Regierungsrat hat diese Rechtsgrundlagen zutreffend
und vollständig benannt, sodass ergänzend auf jene Ausführungen verwiesen
werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
1.4
Weil der
Beschwerdeführer damit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
geltend machen kann, hat das Gericht auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich
die grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der konkreten Verhältnisse
auswirken, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.
2.
2.1
Der
Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche
Ordnung verstossen hat (letzter Satz). Die Voraussetzungen für ein Erlöschen
sind weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Ausweisungsgrund
vorliegen muss und zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung unter
Berücksichtigung vor allem der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz und der persönlichen Nachteile einer Ausweisung für die Familienangehörigen
erfolgen muss (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Zwar muss auch in
einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht um eine förmliche Ausweisung
geht, die Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig sein. Weil aber bereits
geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind
auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als
bei der Ausweisung, wird doch bei jener die Einreise in die Schweiz untersagt,
wogegen hier trotz Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung eine besuchsweise
Einreise weiter möglich ist (BGE 120 Ib 129 E. 4a). Auch diese Prinzipien
sind vom Regierungsrat zutreffend dargelegt worden.
2.2
Der
Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe, ohne selbst drogenabhängig zu
sein, eine Menge Heroin verkauft, welche die gerichtlich festgesetzte Grenze im
Betäubungsmittelgesetz zum schweren Fall überschritten habe. Er habe dadurch
skrupellos die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl Personen gefährdet.
Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vorher zweimal zu Freiheitsstrafen
verurteilt und der jeweilige bedingte Strafvollzug unter der Voraussetzung
eines zukünftigen Wohlverhaltens gewährt worden sei. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig sei, sich in
die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Weil von einem Risiko der
erneuten Straffälligkeit ausgegangen werden müsse, stelle er eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In diesem Interesse sei
die fremdenpolizeiliche Massnahme dringend geboten. Gewichtige entgegenstehende
private Interessen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei erst als
24-jähriger in die Schweiz eingereist und seine Verwurzelung hierzulande halte
sich in Grenzen. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, darunter seine
Eltern, zu denen er den Kontakt aufrechterhalten habe. In der Schweiz
beschränkten sich die persönlichen Beziehungen auf die Ehefrau und seinen Sohn
aus erster Ehe. Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass der Ehefrau ein
Nachzug in die Heimat ihres Gatten zumutbar sei, habe diese doch 33 Jahre lang
in ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina beziehungsweise dem früheren Jugoslawien
gelebt. Mit Bezug auf den Sohn sei die Beziehung des Beschwerdeführers auf das
Besuchsrecht beschränkt. Von einem weitgehend tadellosen Verhalten, wie es in
dieser Konstellation für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefordert
werde, könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die eingeschränkten Möglichkeiten,
das Besuchsrecht in Zukunft auszuüben, seien angesichts der gewichtigen öffentlichen
Interessen verhältnismässig; dies auch unter dem Blickpunkt der Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.
2.3
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Betäubungsmitteldelikte
den einzigen gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellen würden.
Seither führe er einen klaglosen Lebenswandel, habe seit geraumer Zeit eine
feste Anstellung und lebe mit seiner zweiten Ehefrau in einer stabilen
Beziehung. Die Beziehung zu seinem Sohn sei sehr gut; eine Wegweisung nach
Serbien-Montenegro würde die bisherigen regelmässigen Besuche unmöglich machen
und die Beziehung gefährden. Allein ein Flugbillett koste mehr als das
durchschnittliche Monatseinkommen in seiner Heimat. Was die Zukunft seiner
Ehefrau angehe, habe der Regierungsrat auf einer falschen Grundlage
argumentiert. Die Heimat der Ehefrau, Bosnien-Herzegowina, sei nicht identisch
mit Serbien-Montenegro. Gegenseitige Feindseligkeiten seien nach wie vor
aktuell. Als Heimkehrerin aus einem reichen Land würde sie bei der Rückkehr
ohnehin als Profiteurin geächtet und dürfte kaum damit rechnen können, eine
Stelle zu finden. Insgesamt müssten die privaten Unzumutbarkeiten, die eine
Wegweisung mit sich brächte, höher gewichtet werden als das öffentliche
Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme.
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht ist nicht befugt, aus Opportunitätsgründen sein Ermessen an
die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheid ihm zur Überprüfung
vorgelegt wird, zu setzen. Vielmehr hat sich die Prüfung auf die Rechtmässigkeit
der angefochtenen Anordnung zu beschränken. Hat die Verwaltungsbehörde ihr
Ermessen pflichtgemäss gehandhabt, wurden die richtigen Rechtsätze angewendet
und sind Tatsachen rechtlich zutreffend beurteilt worden, so liegt keine
Rechtsverletzung vor (§ 41 in Verbindung mit § 50 VRG).
3.2
Die
Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers
und der privaten am Verbleib in der Schweiz hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG und Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der konkreten Verhältnisse zu
erfolgen. Dabei ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die
grundsätzliche Voraussetzung für eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. für das Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung
nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG, der Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung, gegeben ist.
3.2.1
Beim
Ausgangspunkt für die Abwägung, dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in
der Form gerichtlicher Verurteilungen, muss die Darstellung des Beschwerdeführers,
er habe nur einmal gegen das Gesetz verstossen und sich im Übrigen wohl
verhalten, als den Tatsachen nicht entsprechende Beschönigung der Verhältnisse
erscheinen. Tatsächlich war er vor den Delikten gegen das
Betäubungsmittelgesetz schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Beide Male wurde die Strafe aufgeschoben in der Erwartung und unter der
Bedingung, der Beschwerdeführer werde sich künftig wohl verhalten. Zusätzlich
zu diesen Warnungen, deren Bedeutung er nicht missverstehen konnte, erfolgte
eine förmliche Verwarnung durch das Migrationsamt. Der Beschwerdeführer musste
somit vor der Begehung der Betäubungsmittelverbrechen bereits wissen, dass
seine weitere Aufenthaltsberechtigung höchst gefährdet war und nur bei
absolutem Wohlverhalten gewährleistet sein werde. Trotzdem folgten die Delikte,
welche die höchstmögliche Freiheitsstrafe, welche noch bedingt vollzogen werden
kann, nach sich zogen. Das Strafmass aller Freiheitsstrafen insgesamt erreicht
die Grenze, bei welcher die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nur bei besonderen privaten Umständen bejaht (vgl. BGE 120
Ib 14). Hinzu kommt, dass das Strafgericht offenbar der Ansicht war, das
Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Landesverweisung von sieben
Jahren. Zusammengefasst liegt im Rahmen der Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung ein schwerer Fall vor, was nicht gleich bedeutend ist mit der
strafrechtlichen Einordnung der Schwere des Verschuldens allein.
3.2.2
Mit dem Regierungsrat, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden
kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), ist weiter
festzuhalten, dass die persönlichen und beruflichen Bindungen des
Beschwerdeführers zum schweizerischen Umfeld – ausgenommen seine nächsten
Familienangehörigen – insgesamt unauffällig und in keiner Weise dazu angetan
sind, die durch die gerichtlichen Verurteilungen angelegte Rechtsfolge abzuwenden.
3.2.3
Zum heute elfjährigen Sohn besteht seit der Scheidung im Jahre 2000 eine
Beziehung, die auf das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und während
zweier Wochen Ferien im Jahr beschränkt ist. Die Akten ergeben das Bild einer
guten und im Rahmen der genannten Beschränkungen gelebten Beziehung. Es dürfte
zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bei einem Wohnsitz in
Serbien oder Montenegro (oder in der Heimat seiner Ehefrau,
Bosnien-Herzegowina) ein Besuch in der Schweiz alle zwei Wochen zeitlich und
finanziell nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung zur Garantie des Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 2 BV bei Elternteilen, die ihre
Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts anstelle der elterlichen Sorge sehen,
verlangt ein weitgehend tadelloses Verhalten und eine gewisse Integration des
Elternteils in die hiesigen Verhältnisse, damit der Verwirklichung des
Besuchsrechts überhaupt ein entscheidendes Gegengewicht zum öffentlichen
Interesse zukommt (BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 12. Januar 2000,
2A.542/1999, E. 2b; BGr, 25. Oktober 2005,2A.423/2005, E. 4.3, www.bger.ch).
Bei der Betrachtung der einzelnen Straftaten wie auch bei einer Gesamtbetrachtung
kann beim Beschwerdeführer nicht von einem weitgehend tadellosen Verhalten
gesprochen werden. Auch wenn die ausgefällten Strafen möglicherweise für eine
Ausweisung nicht ausreichen würden, geht es doch beim Beschwerdeführer nicht um
das Kriterium der gerichtlichen Bestrafung, sondern allein um dasjenige des
tadellosen Verhaltens. Wenn der Regierungsrat zusammen mit dem Migrationsamt
befand, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, kann in dieser Beurteilung keine
Rechtswidrigkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, das
Besuchsrecht mit seinem Sohn mittels einer abgeänderten gerichtlichen Regelung
seinen neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Situation kann zwar zu einer
Beeinträchtigung der Vater-Sohn-Beziehung führen, nicht aber dazu, dass die
Pflege der Beziehung unmöglich wird. Diese Erschwernisse hat sich der Beschwerdeführer
selbst zuzuschreiben, indem er mehrere Warnungen missachtet hat und sich zu gewichtigen
Verbrechen hat hinreissen lassen.
3.2.4
Mit Bezug auf die Beziehung zur Ehefrau befand der Regierungsrat, dieser
sei zuzumuten, dem Ehemann in dessen Heimat zu folgen, sei sie doch mit der
kulturellen Umgebung vertraut. Der Beschwerdeführer hat dies mit Nachdruck
bestritten, weil die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten seit dem
Zusammenbruch des früheren Jugoslawien eine Rückkehr eben gerade schwieriger
machen würden. Die Rückkehrenden hätten zusätzlich mit Abweisung und
Widerständen seitens der verbliebenen Bevölkerung zu kämpfen. Die wirtschaftlichen
Aussichten im Vergleich zur Schweiz seien überdies nicht zumutbar.
Wie sich die Verhältnisse im Einzelnen dartun und ob die
Ehefrau dem Beschwerdeführer überhaupt nachfolgen will, ist nicht von
wesentlicher Bedeutung. Die Eheleute haben am 10. Mai 2005 geheiratet. Das
massgebliche Urteil des Bezirksgerichts X erging ein Jahr vorher. Die
polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs erfolgte am 23. September 2004; die Wegweisungsverfügung
– Anlass für das Rekurs- und das heutige Beschwerdeverfahren – am 29. Oktober
2004.
Sämtliche Vorgänge waren dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat
also bekannt. Es kann ausgeschlossen werden – und wurde auch nicht behauptet –,
dass die Ehefrau nicht wusste, dass nach einer Heirat mit dem Beschwerdeführer
ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz alles andere als sicher sein würde.
Den Eheleuten war von Anfang an bekannt, welches die Risiken mit Bezug auf den
Wohnsitz des Beschwerdeführers waren. Wenn sie trotzdem die Ehe geschlossen haben,
taten sie dies in Kenntnis dieser Unsicherheiten. Aus diesem Grund kann es
nicht angehen, wegen der Ehe die fremdenpolizeiliche Massnahme auszusetzen.
3.2.5
Was die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, in seine Heimat
zurückzukehren anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Regierungsrats verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor allem wirtschaftliche
Erschwernisse gegenüber einem Leben in der Schweiz vor. Solche sind aber
grundsätzlich nicht geeignet, eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu
lassen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung
eines unentgeltlichen Beistands) muss an der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit scheitern. Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung seines
Begehrens, wonach kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegen darf,
konnte der Beschwerdeführer angesichts von mehreren Freiheitsstrafen in der
Grössenordnung von gegen zwei Jahren nicht ernsthaft erwarten, der Entscheid
des Regierungsrats sei rechtswidrig. Dies umso mehr, als die entgegenstehenden
privaten Interessen wenig Gewicht aufwiesen: die Beziehung zu seinem Sohn ist
bereits heute auf das Besuchsrecht beschränkt, und die Ehe dauert erst kurze
Zeit und wurde geschlossen, als beide Ehegatten wussten, dass die Fremdenpolizeibehörde
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnte. Es erübrigt sich zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Familieneinkommens von
über Fr. 6'700.- die notwendigen Mittel fehlen.
Mit der Ablehnung des Gesuchs gilt die Kostentragung
gemäss E. 4.1. vorstehend.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …