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Entscheid

VB.2006.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00031

3. Mai 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9275)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1968, Staatsangehöriger von

Serbien und Montenegro, reiste am 21. Januar 1992 in die Schweiz ein. Am

25. April 1992 heiratete er eine im Kanton Zürich niedergelassene, 1970

geborene Landsfrau, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau erhielt. Aus der Ehe ging der 1995 geborene Sohn D hervor. Im

Frühjahr 2000 wurde die Ehe geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der

Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mutter und Sohn

wurden im Oktober 2002 in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen.

A war 1997 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X wegen Drohung und mehrfacher

Tätlichkeit zu einer Gefängnisstrafe

von 10 Tagen verurteilt worden. Als Folge dieser Verurteilung verwarnte ihn das

Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) der Direktion für Soziales und

Sicherheit und drohte ihm fremdenpolizeiliche Massnahmen an für den Fall einer

erneuten Verurteilung oder, wenn er berechtigten Anlass zu Klagen geben sollte.

Am 4. Juli 2001 wurde A mit Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft X wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen

Gefängnis bestraft. Wie das erste Mal wurde die Strafe nicht vollzogen, sondern

auf Bewährung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.

Nachdem er vom 17. Oktober bis zum 17. Dezember

2002 in Untersuchungshaft versetzt worden war, bestrafte ihn das Bezirksgericht

X am 13. Mai 2004 rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 mit 18 Monaten Gefängnis

und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren an. Für

Strafe und Massnahme wurde der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit

von fünf Jahren angeordnet.

Am 29. Oktober 2004 verfügte die

Direktion für Soziales und Sicherheit gestützt auf diese Verurteilungen, dass

die Aufenthaltsbewilligung für A nicht mehr verlängert werde und er das

Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2005 verlassen müsse.

Am 10. Mai 2005 heiratete er die im

Kanton Zürich niedergelassene, 1959 geborene bosnisch-herzegowinische

Staatsangehörige E.

Erwägungen

II.

Einen am 30. November 2004

eingereichten Rekurs gegen die Verfügung der Direktion für Soziales und

Sicherheit wies der Regierungsrat am 30. November 2005 ab. Er erwog im

Wesentlichen, dass A in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung

verstossen habe und dass seine familiären Bindungen eine Wegweisung nicht als unzumutbar

erscheinen liessen.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2006

liess A durch seine Vertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

beschwerdebeklagten Direktion. Für das Verfahren sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.

Während sich die Direktion für Soziales und

Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats am 17. Februar 2006, das Gericht möge die Beschwerde

abweisen. Aufgrund der Herkunft seiner Ehefrau sei es ihr zumutbar, dem

betroffenen Gatten in dessen Heimat nachzufolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gestützt

auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft

zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren

Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder

völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Ein Staatsvertrag zwischen Serbien-Montenegro und der Schweiz, der einen

Anspruch garantierte, besteht nicht.

1.2

Gemäss Art. 17

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) hat der Ehegatte einer ausländischen Person

mit Niederlassungsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben.

Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der Ehegatte nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls

Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Ferner garantieren Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens.

Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt und intakt ist (BGE 109 Ib 183).

1.3

Der

Beschwerdeführer ist seit dem 10. Mai 2005 mit einer niedergelassenen

Ausländerin verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe scheint

gelebt und intakt zu sein. Damit steht ihm gestützt auf die genannten

Rechtsgrundlagen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu; wegen der kurzen Ehedauer nicht aber ein solcher auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls kann sich der

Beschwerdeführer mit Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn grundsätzlich auf

die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV

berufen. Diese Berufung ist auch dem ausländischen Elternteil möglich, welcher

nach einer Scheidung oder Trennung nicht mit seinem Kind zusammenlebt und, ohne

über die elterliche Sorge zu verfügen, auf einen Kontakt im Rahmen von Besuchen

angewiesen ist (BGE 122 II 289 E. 1c; BGE 120 Ib 1 E. 1d),

sofern diese Beziehung gelebt wird und intakt ist.

Der Regierungsrat hat diese Rechtsgrundlagen zutreffend

und vollständig benannt, sodass ergänzend auf jene Ausführungen verwiesen

werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

1.4

Weil der

Beschwerdeführer damit einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

geltend machen kann, hat das Gericht auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich

die grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der konkreten Verhältnisse

auswirken, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.

2.1

Der

Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche

Ordnung verstossen hat (letzter Satz). Die Voraussetzungen für ein Erlöschen

sind weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizer

Bürgers, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Ausweisungsgrund

vorliegen muss und zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung unter

Berücksichtigung vor allem der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz und der persönlichen Nachteile einer Ausweisung für die Familienangehörigen

erfolgen muss (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3

der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Zwar muss auch in

einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht um eine förmliche Ausweisung

geht, die Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig sein. Weil aber bereits

geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind

auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als

bei der Ausweisung, wird doch bei jener die Einreise in die Schweiz untersagt,

wogegen hier trotz Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung eine besuchsweise

Einreise weiter möglich ist (BGE 120 Ib 129 E. 4a). Auch diese Prinzipien

sind vom Regierungsrat zutreffend dargelegt worden.

2.2

Der

Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe, ohne selbst drogenabhängig zu

sein, eine Menge Heroin verkauft, welche die gerichtlich festgesetzte Grenze im

Betäubungsmittelgesetz zum schweren Fall überschritten habe. Er habe dadurch

skrupellos die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl Personen gefährdet.

Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vorher zweimal zu Freiheitsstrafen

verurteilt und der jeweilige bedingte Strafvollzug unter der Voraussetzung

eines zukünftigen Wohlverhaltens gewährt worden sei. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig sei, sich in

die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Weil von einem Risiko der

erneuten Straffälligkeit ausgegangen werden müsse, stelle er eine erhebliche

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In diesem Interesse sei

die fremdenpolizeiliche Massnahme dringend geboten. Gewichtige entgegenstehende

private Interessen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei erst als

24-jähriger in die Schweiz eingereist und seine Verwurzelung hierzulande halte

sich in Grenzen. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, darunter seine

Eltern, zu denen er den Kontakt aufrechterhalten habe. In der Schweiz

beschränkten sich die persönlichen Beziehungen auf die Ehefrau und seinen Sohn

aus erster Ehe. Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass der Ehefrau ein

Nachzug in die Heimat ihres Gatten zumutbar sei, habe diese doch 33 Jahre lang

in ihrer Heimat Bosnien-Herzegowina beziehungsweise dem früheren Jugoslawien

gelebt. Mit Bezug auf den Sohn sei die Beziehung des Beschwerdeführers auf das

Besuchsrecht beschränkt. Von einem weitgehend tadellosen Verhalten, wie es in

dieser Konstellation für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefordert

werde, könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die eingeschränkten Möglichkeiten,

das Besuchsrecht in Zukunft auszuüben, seien angesichts der gewichtigen öffentlichen

Interessen verhältnismässig; dies auch unter dem Blickpunkt der Garantie des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

2.3

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Betäubungsmitteldelikte

den einzigen gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellen würden.

Seither führe er einen klaglosen Lebenswandel, habe seit geraumer Zeit eine

feste Anstellung und lebe mit seiner zweiten Ehefrau in einer stabilen

Beziehung. Die Beziehung zu seinem Sohn sei sehr gut; eine Wegweisung nach

Serbien-Montenegro würde die bisherigen regelmässigen Besuche unmöglich machen

und die Beziehung gefährden. Allein ein Flugbillett koste mehr als das

durchschnittliche Monatseinkommen in seiner Heimat. Was die Zukunft seiner

Ehefrau angehe, habe der Regierungsrat auf einer falschen Grundlage

argumentiert. Die Heimat der Ehefrau, Bosnien-Herzegowina, sei nicht identisch

mit Serbien-Montenegro. Gegenseitige Feindseligkeiten seien nach wie vor

aktuell. Als Heimkehrerin aus einem reichen Land würde sie bei der Rückkehr

ohnehin als Profiteurin geächtet und dürfte kaum damit rechnen können, eine

Stelle zu finden. Insgesamt müssten die privaten Unzumutbarkeiten, die eine

Wegweisung mit sich brächte, höher gewichtet werden als das öffentliche

Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme.

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht ist nicht befugt, aus Opportunitätsgründen sein Ermessen an

die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheid ihm zur Überprüfung

vorgelegt wird, zu setzen. Vielmehr hat sich die Prüfung auf die Rechtmässigkeit

der angefochtenen Anordnung zu beschränken. Hat die Verwaltungsbehörde ihr

Ermessen pflichtgemäss gehandhabt, wurden die richtigen Rechtsätze angewendet

und sind Tatsachen rechtlich zutreffend beurteilt worden, so liegt keine

Rechtsverletzung vor (§ 41 in Verbindung mit § 50 VRG).

3.2

Die

Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers

und der privaten am Verbleib in der Schweiz hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2

ANAG und Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der konkreten Verhältnisse zu

erfolgen. Dabei ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die

grundsätzliche Voraussetzung für eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bzw. für das Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung

nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG, der Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung, gegeben ist.

3.2.1

Beim

Ausgangspunkt für die Abwägung, dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in

der Form gerichtlicher Verurteilungen, muss die Darstellung des Beschwerdeführers,

er habe nur einmal gegen das Gesetz verstossen und sich im Übrigen wohl

verhalten, als den Tatsachen nicht entsprechende Beschönigung der Verhältnisse

erscheinen. Tatsächlich war er vor den Delikten gegen das

Betäubungsmittelgesetz schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden. Beide Male wurde die Strafe aufgeschoben in der Erwartung und unter der

Bedingung, der Beschwerdeführer werde sich künftig wohl verhalten. Zusätzlich

zu diesen Warnungen, deren Bedeutung er nicht missverstehen konnte, erfolgte

eine förmliche Verwarnung durch das Migrationsamt. Der Beschwerdeführer musste

somit vor der Begehung der Betäubungsmittelverbrechen bereits wissen, dass

seine weitere Aufenthaltsberechtigung höchst gefährdet war und nur bei

absolutem Wohlverhalten gewährleistet sein werde. Trotzdem folgten die Delikte,

welche die höchstmögliche Freiheitsstrafe, welche noch bedingt vollzogen werden

kann, nach sich zogen. Das Strafmass aller Freiheitsstrafen insgesamt erreicht

die Grenze, bei welcher die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nur bei besonderen privaten Umständen bejaht (vgl. BGE 120

Ib 14). Hinzu kommt, dass das Strafgericht offenbar der Ansicht war, das

Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Landesverweisung von sieben

Jahren. Zusammengefasst liegt im Rahmen der Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung ein schwerer Fall vor, was nicht gleich bedeutend ist mit der

strafrechtlichen Einordnung der Schwere des Verschuldens allein.

3.2.2

Mit dem Regierungsrat, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden

kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), ist weiter

festzuhalten, dass die persönlichen und beruflichen Bindungen des

Beschwerdeführers zum schweizerischen Umfeld – ausgenommen seine nächsten

Familienangehörigen – insgesamt unauffällig und in keiner Weise dazu angetan

sind, die durch die gerichtlichen Verurteilungen angelegte Rechtsfolge abzuwenden.

3.2.3

Zum heute elfjährigen Sohn besteht seit der Scheidung im Jahre 2000 eine

Beziehung, die auf das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und während

zweier Wochen Ferien im Jahr beschränkt ist. Die Akten ergeben das Bild einer

guten und im Rahmen der genannten Beschränkungen gelebten Beziehung. Es dürfte

zutreffen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bei einem Wohnsitz in

Serbien oder Montenegro (oder in der Heimat seiner Ehefrau,

Bosnien-Herzegowina) ein Besuch in der Schweiz alle zwei Wochen zeitlich und

finanziell nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung zur Garantie des Familienlebens

gemäss Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 2 BV bei Elternteilen, die ihre

Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts anstelle der elterlichen Sorge sehen,

verlangt ein weitgehend tadelloses Verhalten und eine gewisse Integration des

Elternteils in die hiesigen Verhältnisse, damit der Verwirklichung des

Besuchsrechts überhaupt ein entscheidendes Gegengewicht zum öffentlichen

Interesse zukommt (BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 12. Januar 2000,

2A.542/1999, E. 2b; BGr, 25. Oktober 2005,2A.423/2005, E. 4.3, www.bger.ch).

Bei der Betrachtung der einzelnen Straftaten wie auch bei einer Gesamtbetrachtung

kann beim Beschwerdeführer nicht von einem weitgehend tadellosen Verhalten

gesprochen werden. Auch wenn die ausgefällten Strafen möglicherweise für eine

Ausweisung nicht ausreichen würden, geht es doch beim Beschwerdeführer nicht um

das Kriterium der gerichtlichen Bestrafung, sondern allein um dasjenige des

tadellosen Verhaltens. Wenn der Regierungsrat zusammen mit dem Migrationsamt

befand, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, kann in dieser Beurteilung keine

Rechtswidrigkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, das

Besuchsrecht mit seinem Sohn mittels einer abgeänderten gerichtlichen Regelung

seinen neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Situation kann zwar zu einer

Beeinträchtigung der Vater-Sohn-Beziehung führen, nicht aber dazu, dass die

Pflege der Beziehung unmöglich wird. Diese Erschwernisse hat sich der Beschwerdeführer

selbst zuzuschreiben, indem er mehrere Warnungen missachtet hat und sich zu gewichtigen

Verbrechen hat hinreissen lassen.

3.2.4

Mit Bezug auf die Beziehung zur Ehefrau befand der Regierungsrat, dieser

sei zuzumuten, dem Ehemann in dessen Heimat zu folgen, sei sie doch mit der

kulturellen Umgebung vertraut. Der Beschwerdeführer hat dies mit Nachdruck

bestritten, weil die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten seit dem

Zusammenbruch des früheren Jugoslawien eine Rückkehr eben gerade schwieriger

machen würden. Die Rückkehrenden hätten zusätzlich mit Abweisung und

Widerständen seitens der verbliebenen Bevölkerung zu kämpfen. Die wirtschaftlichen

Aussichten im Vergleich zur Schweiz seien überdies nicht zumutbar.

Wie sich die Verhältnisse im Einzelnen dartun und ob die

Ehefrau dem Beschwerdeführer überhaupt nachfolgen will, ist nicht von

wesentlicher Bedeutung. Die Eheleute haben am 10. Mai 2005 geheiratet. Das

massgebliche Urteil des Bezirksgerichts X erging ein Jahr vorher. Die

polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs erfolgte am 23. September 2004; die Wegweisungsverfügung

– Anlass für das Rekurs- und das heutige Beschwerdeverfahren – am 29. Oktober

2004.

Sämtliche Vorgänge waren dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat

also bekannt. Es kann ausgeschlossen werden – und wurde auch nicht behauptet –,

dass die Ehefrau nicht wusste, dass nach einer Heirat mit dem Beschwerdeführer

ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz alles andere als sicher sein würde.

Den Eheleuten war von Anfang an bekannt, welches die Risiken mit Bezug auf den

Wohnsitz des Beschwerdeführers waren. Wenn sie trotzdem die Ehe geschlossen haben,

taten sie dies in Kenntnis dieser Unsicherheiten. Aus diesem Grund kann es

nicht angehen, wegen der Ehe die fremdenpolizeiliche Massnahme auszusetzen.

3.2.5

Was die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, in seine Heimat

zurückzukehren anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des

Regierungsrats verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor allem wirtschaftliche

Erschwernisse gegenüber einem Leben in der Schweiz vor. Solche sind aber

grundsätzlich nicht geeignet, eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu

lassen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung

eines unentgeltlichen Beistands) muss an der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit scheitern. Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung seines

Begehrens, wonach kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegen darf,

konnte der Beschwerdeführer angesichts von mehreren Freiheitsstrafen in der

Grössenordnung von gegen zwei Jahren nicht ernsthaft erwarten, der Entscheid

des Regierungsrats sei rechtswidrig. Dies umso mehr, als die entgegenstehenden

privaten Interessen wenig Gewicht aufwiesen: die Beziehung zu seinem Sohn ist

bereits heute auf das Besuchsrecht beschränkt, und die Ehe dauert erst kurze

Zeit und wurde geschlossen, als beide Ehegatten wussten, dass die Fremdenpolizeibehörde

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnte. Es erübrigt sich zu prüfen,

ob dem Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Familieneinkommens von

über Fr. 6'700.- die notwendigen Mittel fehlen.

Mit der Ablehnung des Gesuchs gilt die Kostentragung

gemäss E. 4.1. vorstehend.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …