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Entscheid

VB.2006.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00034

6. Dezember 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9676)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Uetikon am See bewilligte der A AG mit

Beschluss vom 14. März 2005 einen Umbau der bestehenden

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse (Grundstück Kat.-Nr. 01).

Dagegen rekurrierten mehrere Nachbarn des Vorhabens an die Baurekurskommission

Erwägungen

II und beantragten unter anderem, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die

Baurekurskommission wies die Rekurse mit Entscheid vom 13. Dezember 2005

ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Rekurrierenden die

Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die A AG.

II.

A. Mit

Eingabe vom 22. Januar 2006 erhoben A und sechs Mitbeteiligte beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on und beantragten

sinngemäss, die Baubewilligung sei aufzuheben. Die Vor­in­stanz beantragte am

7.

Februar 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Be­schwer­de.

Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 (A AG) stellte mit ihrer Be­schwer­de­ant­wort vom

31.

März 2006 Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de und Bestätigung der vor­in­stanzlichen

Ent­scheide, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Be­schwer­de­füh­ren­den.

Am 18. April 2006 reichte die Be­schwer­de­geg­nerin

1.

zusätzliche Dokumente betreffend ein vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)

vorgesehenes Qualitätssicherungssystem für den Betrieb von Mobilfunkanlagen

ein. Zu diesen Unterlagen äusserten sich die Be­schwer­de­füh­ren­den mit

Eingabe vom 21. Mai 2006.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurde die Be­schwer­de­geg­nerin 1

aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtungen gemäss dem Rundschreiben

des BAFU vom 16. Januar 2006 betreffend das Qualitätssicherungssystem

übernommen habe, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen habe und

wie sie sicherstelle, dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt würden.

Gleichzeitig wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen

zu gegebener Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der

Qualitätssicherungsanforderungen gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

Die Stellungnahme der Be­schwer­de­geg­nerin 1 erfolgte am

26.

Juni, jene des BAFU am 5. Juli 2006. Die Be­schwer­de­füh­ren­den

äusserten sich mit Eingaben vom 10. Juli und 5. August 2006. Die Be­schwer­de­geg­nerin

1.

verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2006 auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde

zuständig.

2.

Die Beschwerdeführenden

besitzen oder bewohnen Liegenschaften in der näheren Umgebung des

Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche

Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen

Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form-

und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführenden

befürchten gesundheitsschädliche Auswirkungen der elektromagnetischen

Strahlung, die von der projektierten Mobilfunkanlage ausgeht.

Nichtionisierende Strahlung, die durch technische Anlagen

erzeugt wird, ist in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

[USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der Vorsorge

– unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit, als es

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,

werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für

die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen – das heisst

als Massstab für die verschärfte Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3

USG – legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest

(Art. 13 Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3

NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von

einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6

NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie die Berechnung der an

den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über

die Sendeleistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

4.

In ihrer Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

beanstanden die Be­schwer­de­füh­ren­den nur noch, dass die Immissionsprognose

den Anforderungen der bun­des­ge­richtlichen Recht­spre­chung nicht genüge,

weil die Be­schwer­de­geg­nerin 1 ihren Angaben im Stand­ort­da­ten­blatt nicht

die technisch mögliche Sendeleistung der Anlage und den gesamten möglichen

Sendewinkel zugrunde gelegt habe, sondern tiefere, durch Fernsteuerung

einstellbare Werte.

4.1

Die im

Stand­ort­da­ten­blatt einer Mobilfunkanlage enthaltenen Angaben über Sendeleistung

und Sendewinkel der Antennen entsprechen in der Regel nicht festen

Begrenzungen, die durch die Hardware der Anlage vorgegeben wären. Die

technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, verfügen zumeist über

grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die

betreffende Anlage erforderlich sind. Die im konkreten Fall benötigten

Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes zum Teil mittels Fernsteuerung

vorgenommen (vgl. RB 2000 Nr. 109 = BEZ 2000 Nr. 52 E. 12

= URP 2001, S. 161).

Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Sendeanlage müssen

jedoch die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen (ERP) und

Sendewinkel der Antennen, welche die Grundlage für die Berechnung der

Immissionen in der Umgebung der Anlage darstellen, überprüfbar sein.

Massgeblich ist daher nach der Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts

grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration mögliche maximale ERP, das

heisst die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen

und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert (BGE 128 II

378.

E. 4 S. 379 ff.; BGr, 10. März 2005,1A.160/2004, E. 3.3

= URP 2005, S. 576, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Entsprechendes gilt

für die Senderichtung der Antennen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3.1,

www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr LU, 18. August 2005, V 04 374, E. 9,

www.lu.ch/gerichte/rechtsprechung).

Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, stellte das BAFU mit

einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor,

welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die effektiv

eingestellte ERP beeinflussen, zu überprüfen (BAFU, Rundschreiben

Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen

für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, 16. Januar 2006). Kernstück

des Systems ist eine Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und

Geräteeinstellungen, welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen,

erfasst und laufend aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte

Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv

eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten

vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen, externen

Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses

Qualitätssicherungssystem implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit

haben, ihre Sendeanlagen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen

und Sendewinkeln zu betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen.

Das Rundschreiben sieht für die Realisierung des Systems

eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 werden der Stand der

Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals kontrolliert.

Während der Übergangszeit sollen neue Sendeanlagen von Betreibern, welche sich

zur Implementierung des Systems verpflichtet haben, weiterhin nach der

bisherigen Praxis bewilligt werden, wobei jedoch die Daten der neuen Anlagen

von deren Inbetriebnahme an ebenso detailliert zu dokumentieren sind, wie es

später im Qualitätssicherungssystem der Fall sein wird.

4.2

In einem Ent­scheid vom 8. Februar 2006 ging das Ver­wal­tungs­ge­richt

davon aus, dass ein Qualitätssicherungssystem dieser Art ein grundsätzlich

geeignetes Mittel darstelle, um die Einhaltung der ERP mit zumutbarem Aufwand

zu gewährleisten. Es wies jedoch darauf hin, dass das System bisher von keinem

Netzbetreiber realisiert worden sei und dass das während der Übergangsphase

vorgesehene Vorgehen nicht dieselben Sicherheiten biete wie das betriebsfertige

System (VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00001, E. 3.3, www.vgrzh.ch).

Des Weiteren stelle sich die Frage, in welcher Weise Ende 2006 sowie bei

späteren Kontrollen beurteilt werden könne, ob ein Netzbetreiber die Verpflichtungen

gemäss dem Rundschreiben des BAFU erfüllt.

Mit einer Präsidialverfügung vom 22. Mai 2006 wurden daher

die Betreiberinnen der schweizerischen Mobilfunknetze, darunter die

Beschwerdegegnerin 1, aufgefordert, zu erklären, ob sie die Verpflichtung zur Einführung

eines Qualitätssicherungssystems gemäss Rundschreiben des BAFU übernommen

hätten, welche Massnahmen sie zu deren Erfüllung getroffen hätten und wie sie

sicherstellten, dass die Verpflichtungen Ende 2006 erfüllt werden. Gleichzeitig

wurde das BAFU angefragt, ob es den Betreibern von Mobilfunknetzen zu gegebener

Zeit ein Attest betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen

gemäss seinem Rundschreiben ausstellen werde.

In zwei Urteilen vom 31. Mai 2006 äusserte sich das

Bundesgericht erstmals zu dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem

(1A.116/2005 und 1A.120/2005, jeweils E. 5 und unter www.bger.ch). Im

Hinblick auf dessen Einführung ging es davon aus, dass vorderhand auf weitere

Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und Senderichtung verzichtet werden

könne. Es verlangte lediglich, die Baubewilligungen mit einer Auflage zu

versehen, welche die Einbindung der Anlage in das Qualitätssicherungssystem

sicherstellt. In späteren Ent­scheiden hat es diese Rechtsprechung bestätigt

(BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen, www.bger.ch).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 beantwortete das BAFU

die Anfrage des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 22. Mai 2006. Darin verwies es

auf die soeben ergangenen Ent­scheide des Bun­des­ge­richts, welches die im

Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssysteme als taugliches Instrument für

eine wirksame Kontrolle bewilligter Mobilfunkanlagen beurteilt habe. Angesichts

der vorgesehenen Auditierung der Systeme durch akkreditierte Zertifizierungsstellen

erachtet das Bundesamt eine zusätzliche behördliche Kontrolle als weder erforderlich

noch systemgerecht. Es sieht jedoch vor, die Ergebnisse der Auditierung

öffentlich zugänglich zu machen; auch würden die Erfahrungen mit den Qualitätssicherungssystemen

Ende 2007 ausgewertet und bei Bedarf Anpassungen vorgenommen. Die Ausstellung

von Attesten betreffend das Erfüllen der Qualitätssicherungsanforderungen, wie

sie das Ver­wal­tungs­ge­richt in seiner Anfrage vom 22. Mai 2006 angeregt

hatte, erachtet das BAFU als nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich im

Rahmen von Auditierungen herausstelle, dass die Anforderungen durch einen

Netzbetreiber nur mangelhaft erfüllt seien, sieht es eine umgehende

schweizweite Information der Vollzugsbehörden vor. Dasselbe gelte, wenn

Stichprobenkontrollen die Verlässlichkeit eines Qualitätssicherungssystems grundsätzlich

in Frage stellen sollten. In diesen Fällen müsste nach Meinung des BAFU, der

sich das Bundesgericht angeschlossen hat, bei der Beurteilung von Sendeanlagen

des betreffenden Mobilfunknetzes künftig die maximale installierte

Sendeleistung und der maximale durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich

zugrunde gelegt werden (vgl. BGr, 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1,

www.bger.ch).

4.3

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

äusserten sich mit Eingabe vom 10. Juli 2006 in allgemeiner Weise zur

Zulässigkeit des Qualitätssicherungssystems, ohne auf die gestellten Fragen

betreffend dessen Überprüfung konkret einzugehen. In ihrer Stellungnahme vom 5. August

2006.

machten sie geltend, das Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben

des BAFU widerspreche der früheren Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts; mit

dessen Tauglichkeit habe sich das Bun­des­ge­richt auch in seinen neusten Ent­scheiden

nicht auseinandergesetzt. Das System laufe auf eine Selbstkontrolle der

Netzbetreiber hinaus, und die Überwachungsmöglichkeiten der mit der Auditierung

beauftragten Privatfirmen seien sehr begrenzt. Des Weiteren wandten sie sich

gegen eine fast voraussetzungslose Zulassung weiterer Anlagen während der bis

Ende 2006 dauernden Übergangsphase und machten geltend, diese verstosse gegen

das Vorsorgeprinzip.

Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 hatte sich bereits in ihrer

Be­schwer­de­ant­wort zum Qualitätssicherungssystem geäussert und darauf hingewiesen,

dass sie schon seit Jahren ein Kontrollsystem eingerichtet habe, welches die

Anforderungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006

erfülle. Als einzige der schweizerischen Mobilfunkbetreiberinnen verfüge sie

auch über eine Zertifizierung nach ISO 9001 und ISO 14001, und im

Oktober 2005 habe sie überdies ein spezifisches Umweltaudit in Auftrag gegeben,

dessen Empfehlungen bereits umgesetzt würden. Die Problematik einer

Übergangsphase bis zum vollständigen Aufbau des Qualitätssicherungssystems

stelle sich daher in ihrem Fall nicht. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006

bestätigte sie sodann, dass sie sich verbindlich zur Einhaltung der Anforderungen

gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 verpflichtet habe.

4.4

Mit den

neuesten Ent­scheiden hat das Bun­des­ge­richt seine ursprüngliche Recht­spre­chung,

nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche

Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden

mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung

und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration

gewährleistet werden kann (vgl. BGr, 6. September 1A.57/2006, E. 5.1 f.,

www.bger.ch, mit Hinweisen und mit Leitsatz publiziert in URP 2006, S. 821).

Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem

gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel

zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (BGr,

6.

September 2006,1A.57/2006, E. 5.2, www.bger.ch; vgl. sodann die

in E. 4.2 zitierten Entscheide). Der Umstand, dass dieses System

weitgehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung

beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge

vornehmen können, spricht nicht zum vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige

Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet

werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen

dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der

Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor.

In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden

lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde,

welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr

Qualitätssicherungssystem verpflichtet.

Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 hat sich dazu verpflichtet,

die Anforderungen gemäss dem Rundschreiben des BAFU einzuhalten. Dabei ist sie

zu behaften. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2006 erklärt sie sich

auch damit einverstanden, dass die Einbindung der vorliegend strittigen

Mobilfunkanlage in das Qualitätssicherungssystem mit einer Auflage gesichert

wird.

Die früher erörterte Problematik der bis zum vollständigen

Aufbau des Qualitätssicherungssystems Ende 2006 dauernden Übergangsphase ist

heute infolge des Zeitablaufs nicht mehr aktuell. Es braucht daher auch nicht

mehr geprüft zu werden, wieweit das bisherige Kontrollsystem der Be­schwer­de­geg­nerin

1.

den Anforderungen gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006

bereits genügt.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Be­schwer­de im

Wesentlichen als unbegründet. In teilweiser Gutheissung der Be­schwer­de ist

lediglich anzuordnen, dass die bewilligte Mobilfunkanlage in das Qualitätssicherungssystem

der Be­schwer­de­geg­nerin 1 eingebunden wird.

5.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

mussten zum Zeitpunkt, da sie ihre Be­schwer­de einreichten, das kurz zuvor

versandte Rundschreiben des BAFU betreffend Einführung des neuen Qualitätssicherungssystems

noch nicht kennen. Insofern waren ihre damaligen Einwendungen zum Teil

begründet, wobei die Be­schwer­de­geg­nerin 1 allerdings geltend macht, dass

bei ihr ein vergleichbares Qualitätssicherungssystem schon länger im Betrieb

sei. Die Be­schwer­de­füh­ren­den haben jedoch auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens an ihrer Auffassung festgehalten, wonach der Immissionsprognose

einzig die technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte mögliche

Sendewinkel zugrunde zu legen seien, und ein

Abstellen auf das Qualitätssicherungssystem abgelehnt (Eingaben vom 21. Mai

und 10. Juli 2006). Im Ergebnis unterliegen

sie daher mit ihrem Rechtsmittel fast vollständig.

Bei der Verteilung der

Verfahrenskosten des Ver­wal­tungs­ge­richts ist dem geringfügigen Obsiegen der

Be­schwer­de­füh­ren­den in etwas grösserem Umfang Rechnung zu tragen, um damit

gleichzeitig die an sich erforderliche Anpassung der Kostenauflage des vor­in­stanzlichen

Verfahrens abzugelten; diese kann somit unverändert belassen werden (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens sind demgemäss zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung (Beschwerdeführende 1 und 2 je 1/6, Beschwerdeführende

3.

–3.3 je 1/18 sowie Beschwerdeführende 4.1 und 4.2 je 1/12) und zu einem Drittel

der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

Entsprechendes gilt für die

Bemessung der reduzierten Par­tei­ent­schä­di­gung, welche die Be­schwer­de­füh­ren­den

der Be­schwer­de­geg­nerin 1 nach demselben Schlüssel wie die Gerichtskosten

sowie unter solidarischer Haftung zu entrichten haben (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Angemessen erscheint für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (§ 12 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Be­schwer­de wird die Baubewilligung vom 14. März 2005 wie

folgt ergänzt:

"3.3 Die

Bauherrschaft wird verpflichtet, die Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem

einzubinden."

Im Übrigen

wird die Be­schwer­de abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den zu zwei Dritteln unter

solidarischer Haftung (Be­schwer­de­füh­rende 1 und 2 je 1/6, Be­schwer­de­füh­rende

3.

–3.3 je 1/18, Be­schwer­de­füh­rende 4.1 und 4.2 je 1/12) und der Be­schwer­de­geg­nerin

1.

zu einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Be­schwer­de­füh­ren­den werden nach demselben Schlüssel wie die Gerichtskosten

unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin 1 für das

Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt eine Par­tei­ent­schä­di­gung von

insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vor­lie­genden Ent­scheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …