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Entscheid

VB.2006.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00044

12. April 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9240)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1981 geborener Staatsangehöriger von V, ist seit 1996

in der Schweiz wohnhaft. Die Bezirksanwaltschaft W bestrafte ihn wegen

Betäubungsmitteldelikten am 19. Juli 2000 mit drei Monaten Gefängnis

bedingt. Das Bezirksgericht X verurteilte ihn ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten

am 28. Februar 2001 zu zehn Monaten Gefängnis. Dabei ordnete es eine dreijährige

Landesverweisung an. Der Vollzug von Haupt- und Nebenstrafe wurde aufgeschoben.

Der mit Strafbefehl vom 19. Juli 2000 gewährte Aufschub der dreimonatigen

Gefängnisstrafe wurde widerrufen; die Strafe wurde vollzogen. Mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2004 wurde A wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung etc. mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft

und die zuvor ausgesprochene zehnmonatige Gefängnisstrafe sowie die dreijährige

Landesverweisung für vollziehbar erklärt. Am 8. Dezember 2004 verurteilte

das Bezirks­gericht X A erneut wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer

Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts vom 22. März 2004.

A verbüsste die Strafen zunächst in der Strafanstalt C und

ab 6. Mai 2005 in der offenen Anstalt D. Das Strafende fällt auf den 22. Februar

2007.

Nachdem A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

gestellt hatte, entsprach der Justizvollzug Kanton Zürich mit Ver­fügung vom

21. November 2005 diesem Antrag insoweit, als es unter dem Vorbehalt

weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

grundsätzlich gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die ge­richtliche

Landesverweisung vollzogen werden könne und frühestens am 11. Januar 2006

(nach Erstehen von zwei Dritteln der Strafen). Der Justizvollzug Kanton Zürich

setzte die Probezeit auf drei Jahre fest, verweigerte den Aufschub der

gerichtlichen Landesverweisung und ersuchte die Kantonspolizei Zürich, diese zu

vollstrecken.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich wies den von A dagegen erhobenen Rekurs am 10. Januar 2006 ab.

III.

A liess mit Beschwerde vom 1. Februar 2006 vor

Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

" 1. In Aufhebung von Ziff. I der Verfügung der

Justizdirektion des Kantons Zürich vom 10. Januar 2006 (Nr.: 01) sei

die gerichtliche Landesverweisung des Beschwerdeführers probeweise

aufzuschieben und dieser umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei gemäss § 16

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der

Unterzeichneten zu bestellen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Amt für Justizvollzug und

die Direktion der Justiz und des Innern beantragten

die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43 Abs. 1 lit. g in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen,

einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, inso­weit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG, LS 331]).

1.2

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit

sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38

des Strafgesetzbuchs (StGB) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung

bei bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB (BGE 105 IV

167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.;

Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 32).

Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender

Angelegenheit gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Da es sich um Anordnungen

aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 2

lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der

Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die Behandlung

der Angelegenheit an sich in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2

lit. b VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung – wie hier – kann die

Entscheidung jedoch der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG;

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 11).

1.4

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen

(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­überschreitung) sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts ge­rügt werden.

Im Bereich des (weiten) Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender

Sache zusteht (vgl. etwa BGE 119 IV 5 E. 2; BGr, 10. Juli

2003,6A.44/2003, E. 2.2 – 16. Mai 2003,6A.13/2003, E. 2

[beide unter www.bger.ch]; Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997,

unveränderter Nachdruck 2005, Art. 38 N. 9), kommt dem

Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 81 und N. 91 S. 677).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt zum einen, umgehend aus dem

Strafvollzug bedingt entlassen zu werden; zum anderen wendet er sich gegen den

Vollzug der Landesverweisung. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der

verfügenden Behörde, welche die bedingte Entlassung zwar gewährte, jedoch vom

Vollzug der Landesverweisung abhängig machte. Zunächst ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzug der Landesverweisung bedingt zu

entlassen ist.

2.1

Hat der

Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige

Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht

dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38

Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist die bedingte

Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf

(vgl. BGr, 3. Juli 2005,6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 4d).

Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer

umfassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999

Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei

Dritteln der Strafverbüssung wäh­rend des restlichen Drittels im Vollzug nicht

mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoff­nung eines Fortfalls der

Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht

mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des

Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die

weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger

Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Die Rechtsprechung verlangt die

Erstellung einer Differenzialprognose. Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der

Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Andrea Baechtold, Basler

Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,

E. 2.9, www.bger.ch; VGr, 10. Januar 2006, VB.2005.00508, E. 3,

www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

2.2

Gemäss

Führungsbericht vom 10. November 2005 erbringt der Beschwerdeführer im

Strafvollzug eine sehr gute Arbeitsleistung. Er arbeitet selbständig und

zuverlässig, manchmal etwas flüchtig. Auch sein Verhalten anderen Gefangenen

und der Anstaltsleitung gegenüber wird nicht beanstandet. Er wird als

angenehmer, ruhiger Gefangener beschrieben, der sich an die Vorgaben und Regeln

hält. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer wiederholt einschlägig delinquiert hat (oben I Abs. 1).

Dennoch sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche gegen die in

der Regel zu gewährende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers sprechen

würden. Die Legalprognose bei einer bedingten Entlassung in der Schweiz ist

nicht als ungünstig zu bezeichnen. Für die Zeit nach der Entlassung soll der

Beschwerdeführer immerhin eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht haben. Auch

besteht hier eine gewisse soziale Einbindung, indem er zu Mutter und Schwester,

die beide in der Schweiz leben, eine gute Beziehung pflegt. Die beiden

besuchten den Beschwerdeführer auch im Strafvollzug. Ausserdem wurde er

gelegentlich von seiner derzeitigen Freundin im Gefängnis besucht. Es ist nicht

anzunehmen, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers bei Verbüssen des

Strafrests etwas ändern würde. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ist

bei einer bedingten Entlassung nicht höher als bei Vollverbüssung der Strafe, im

Gegenteil: Nach dem Vollzug der Gesamtstrafe könnte die Strafvollzugsbehörde

keinen Einfluss mehr auf den Beschwerdeführer nehmen. Die bei der bedingten

Entlassung anzusetzende Probezeit und damit einhergehend der drohende Vollzug

des Strafrests bei einem Rückfall wird demgegenüber den Beschwerdeführer eher

zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen.

2.3

Die

Vorinstanz hat erwogen, es sei im vorliegenden Fall zulässig, die bedingte

Entlassung mit der Landesverweisung zu verbinden (Dispositiv-Ziff. I). Dieser

Auffassung ist nicht zuzustimmen. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang

zitierten Entscheide des Bundes- und des Verwaltungsgerichts betrafen Fälle,

bei denen dem Betreffenden für die bedingte Entlassung in der Schweiz eine

schlechte Prognose gestellt wurde. Nur in diesen Fällen ist die Verknüpfung von

bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung zulässig. Anders ist die

Rechtslage jedoch in Fällen, bei denen – wie vorliegend – dem Verurteilten in

der Schweiz grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt wird: Hier ist

es unzulässig, die bedingte Entlassung vom Vollzug der Landesverweisung abhängig

zu machen und den Verurteilten solange im Strafvollzug zu belassen, bis die

Landesverweisung vollzogen werden kann (vgl. BGr, 1. Oktober 2003,

6A.67/2003, E. 2, www.bger.ch; VGr, 20. Juli 2000, E. 2c,

www.vgrzh.ch; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei

der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Andrea

Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 51,

55).

2.4

Nach dem

Gesagten ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren. Der

Beschwerdegegner hat bereits eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Er wird

zudem darüber zu befinden haben, ob allenfalls zusätzlich die Anordnung einer

Schutzaufsicht oder die Erteilung von Weisungen sinnvoll erscheint (Art. 38

Ziff. 2+3 StGB). Insoweit ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

3.

3.1

Im Fall

der bedingten Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter

welchen Bedingungen der Vollzug einer verhängten Landesverweisung probeweise

aufge­schoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid,

ob der Vollzug der Landes­verweisung probeweise aufgeschoben werden soll oder

nicht, ist nach der Rechtsprechung allein massgebend, ob die Schweiz oder ein

anderer Staat die günstigeren Voraussetzungen für die Wiedereingliederung

bietet (Béatrice Keller, Basler Kommentar, 2003, Art. 55 StGB N. 44;

Reto Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 377, mit Hinweis;

ferner BGE 122 IV 56 E. 3a, mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen

Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die

Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration, nicht hingegen die Schwere

der Tat. Nicht ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Situation eines Landes,

weil diese von der Person des Delinquenten unabhängig ist. Ebenso wenig sind

allgemeine Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland für den Entscheid

wesentlich (z. B. bessere Arbeitsmarktbedingungen bzw. Sozialeinrichtungen). Auch

fremdenpolizeiliche Überlegungen dürfen keine Rolle spielen (vgl. Keller,

N. 44, mit Hinweisen; BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 2.2

16.

Mai 2003,6A.13/2003, E. 2 – 6. November 2002,6A.58/2002, E. 2

[je unter www.bger.ch]; BGE 104 Ib 330 E. 2; Trechsel, Art. 55

N. 6, mit Hinweisen). Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im

Ausland bzw. zu dort lebenden Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die

Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder

jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 283

E. 2a mit Hinweisen). Die erneute Straffälligkeit in der Schweiz ist

regelmässig ein Indiz dafür, dass die Resozialisierungschancen hier nicht gut

sind (BGE 122 IV 56 E. 3a; vgl. auch Rehberg, S. 114).

3.2

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Resozialisierung des Beschwerdeführers sei

in seinem Heimatland V erfolgversprechender als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

lässt demgegenüber behaupten, er habe sich in den letzten zehn Jahren sehr wohl

in der Schweiz sozial integriert. Im Folgenden sind die

Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Ausland –

bzw. im Herkunftsland, da keine Anhaltspunkte für eine Übersiedlung in einen

anderen Staat vorliegen – zu prüfen.

3.3

Der

Beschwerdeführer wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester in V bei seinem

Vater auf, nachdem sich die Eltern kurz nach seiner Geburt hatten scheiden

lassen. Nach eigenen Angaben kümmerte sich insbesondere seine ältere Schwester

um ihn. Er absolvierte die Grundschule in V. Seit seiner 1996 erfolgten

Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst

einmal wieder in V, nämlich 2003 während zwei Monaten. Seine beiden Brüder sind

nach wie vor im Heimatland wohnhaft. Der ebenfalls dort lebende Vater verstarb

im Jahr 2000.

Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat

nicht auf die Kontakte zu seinen Brüdern zurückgreifen könnte (§ 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Auch in der Beschwerdeschrift nannte er keine Gründe für den

angeblich fehlenden Kontakt. Zwar ist der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7

Abs. 1 VRG zu beachten; dieser wird im Rechtsmittelverfahren jedoch durch

das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 5+11). Er wird hier zusätzlich dadurch relativiert, dass der

Beschwerdeführer ein Gesuch stellte und dadurch die Obliegenheit hatte, an der

Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60+66). Diese Obliegenheit erstreckt

sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde

und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Dies trifft

insbesondere auf Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland zu.

3.4

Seit dem

Alter von 14 ½ Jahren lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz. Bis 2001

wohnte er mit seiner Mutter sowie dem Stiefvater und -bruder zusammen. Er

besuchte insgesamt vier Jahre die Primar- und Realschule im Kanton Y. Danach

arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Temporärstellen als Maurer,

Gebäudereiniger und DJ. Zwischendurch war er während eineinhalb Jahren

arbeitslos. Die zuletzt innegehabte Stelle als Reiniger (seit Januar 2004) war

zwar unbefristet, jedoch verrichtete der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Verhaftung diese Arbeit lediglich während etwa eines Monats. Für

die Zeit nach der Entlassung hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt,

nach eigenen Angaben eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht (oben 2.2).

Der Beschwerdeführer hat keine länger dauernde

(Paar-)Beziehung. Längstens seit 2004 ist er mit E befreundet, die ihn

verschiedentlich im Strafvollzug besuchte. Ein Beziehungsurlaub von elf Stunden

bei ihr wurde bewilligt.

3.5

Für die Ge­staltung

der Zukunft in seinem Herkunftsland hat der Beschwerdeführer verschiedentlich

Vorstellungen geäussert. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das

Gesuch um bedingte Entlassung vom Sozialarbeiter oder dem Beschwerdeführer ausgefüllt

wurde; von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer – der auch nach

eigenen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt – sich durch seine

Unterschrift mit den im Gesuch enthaltenen Aussagen über seine Zukunft einverstanden

erklärte. Die Rückkehr in sein Herkunftsland nach der Entlassung war für ihn

somit durchaus denkbar.

3.6

Zusammenfassend

ist dem Beschwerdeführer sowohl die berufliche als auch die soziale Integration

in der Schweiz nur beschränkt gelungen. In der Schweiz ist er zudem rückfällig

geworden. Nachdem der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im

Herkunftsland verbrachte, ist davon auszugehen, dass er selbst nach einer

längeren Abwesenheit mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen

grundsätzlich nach wie vor vertraut ist. Nach den gesamten Umständen erscheinen

deshalb die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in V günstiger als

in der Schweiz. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu

verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der probeweise Aufschub der

Landesverweisung durfte deshalb ohne Rechtsverletzung verweigert werden. Der

vor­instanzliche Entscheid ist mithin in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichtslos erscheint. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der

Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG;

RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 39).

Der Beschwerdeführer ist

offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht

bloss einfache Fragen auf und kann die Beschwerde auch nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen.

5.

Nachdem die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten zur Hälfte auf die

Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer

wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser

Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr);

und entscheidet:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziffern I der

Verfügungen des Justizvollzugs vom 21. November 2005 sowie der Direktion

der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2006 wird der Beschwerdeführer im

Sinn der Erwägungen bedingt entlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner

auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …