VB.2006.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00044
12. April 2006Deutsch16 min
(URT.2006.9240)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00044
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.04.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.06.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung
Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist unzulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt wird.
Zu Zuständigkeit und Kognition (E. 1). Die bedingte Entlassung ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist nur zulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt wird. Dies trifft vorliegend nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung deshalb zu gewähren (E. 2). Die Resozialisierungs-Chancen des Beschwerdeführers sind in seiner Heimat besser als in der Schweiz. Der probeweise Aufschub der Landesverweisung durfte ohne Rechtsverletzung verweigert werden (E. 3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Kostenfolgen (E. 5).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
INTEGRATION
KOSTENVERLEGUNG
LANDESVERWEISUNG
LEGALPROGNOSE
PROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERKNÜPFUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 Ziff. 1 StGB
Art. 55 Abs. 2 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A, 1981 geborener Staatsangehöriger von V, ist seit 1996
in der Schweiz wohnhaft. Die Bezirksanwaltschaft W bestrafte ihn wegen
Betäubungsmitteldelikten am 19. Juli 2000 mit drei Monaten Gefängnis
bedingt. Das Bezirksgericht X verurteilte ihn ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten
am 28. Februar 2001 zu zehn Monaten Gefängnis. Dabei ordnete es eine dreijährige
Landesverweisung an. Der Vollzug von Haupt- und Nebenstrafe wurde aufgeschoben.
Der mit Strafbefehl vom 19. Juli 2000 gewährte Aufschub der dreimonatigen
Gefängnisstrafe wurde widerrufen; die Strafe wurde vollzogen. Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2004 wurde A wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung etc. mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft
und die zuvor ausgesprochene zehnmonatige Gefängnisstrafe sowie die dreijährige
Landesverweisung für vollziehbar erklärt. Am 8. Dezember 2004 verurteilte
das Bezirksgericht X A erneut wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil
des Obergerichts vom 22. März 2004.
A verbüsste die Strafen zunächst in der Strafanstalt C und
ab 6. Mai 2005 in der offenen Anstalt D. Das Strafende fällt auf den 22. Februar
2007.
Nachdem A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
gestellt hatte, entsprach der Justizvollzug Kanton Zürich mit Verfügung vom
21. November 2005 diesem Antrag insoweit, als es unter dem Vorbehalt
weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
grundsätzlich gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche
Landesverweisung vollzogen werden könne und frühestens am 11. Januar 2006
(nach Erstehen von zwei Dritteln der Strafen). Der Justizvollzug Kanton Zürich
setzte die Probezeit auf drei Jahre fest, verweigerte den Aufschub der
gerichtlichen Landesverweisung und ersuchte die Kantonspolizei Zürich, diese zu
vollstrecken.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich wies den von A dagegen erhobenen Rekurs am 10. Januar 2006 ab.
III.
A liess mit Beschwerde vom 1. Februar 2006 vor
Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
" 1. In Aufhebung von Ziff. I der Verfügung der
Justizdirektion des Kantons Zürich vom 10. Januar 2006 (Nr.: 01) sei
die gerichtliche Landesverweisung des Beschwerdeführers probeweise
aufzuschieben und dieser umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei gemäss § 16
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der
Unterzeichneten zu bestellen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Amt für Justizvollzug und
die Direktion der Justiz und des Innern beantragten
die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
§ 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG, LS 331]).
1.2
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit
sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38
des Strafgesetzbuchs (StGB) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung
bei bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB (BGE 105 IV
167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.;
Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 32).
Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender
Angelegenheit gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Da es sich um Anordnungen
aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 2
lit. a, 5 lit. a, 8 lit. a, 53 und 147 der
Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 handelt, fällt die Behandlung
der Angelegenheit an sich in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2
lit. b VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung – wie hier – kann die
Entscheidung jedoch der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 11).
1.4
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen
(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
Im Bereich des (weiten) Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender
Sache zusteht (vgl. etwa BGE 119 IV 5 E. 2; BGr, 10. Juli
2003,6A.44/2003, E. 2.2 – 16. Mai 2003,6A.13/2003, E. 2
[beide unter www.bger.ch]; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997,
unveränderter Nachdruck 2005, Art. 38 N. 9), kommt dem
Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 81 und N. 91 S. 677).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zum einen, umgehend aus dem
Strafvollzug bedingt entlassen zu werden; zum anderen wendet er sich gegen den
Vollzug der Landesverweisung. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der
verfügenden Behörde, welche die bedingte Entlassung zwar gewährte, jedoch vom
Vollzug der Landesverweisung abhängig machte. Zunächst ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzug der Landesverweisung bedingt zu
entlassen ist.
2.1
Hat der
Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige
Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht
dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist die bedingte
Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf
(vgl. BGr, 3. Juli 2005,6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 4d).
Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer
umfassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999
Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei
Dritteln der Strafverbüssung während des restlichen Drittels im Vollzug nicht
mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoffnung eines Fortfalls der
Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht
mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des
Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die
weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger
Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Die Rechtsprechung verlangt die
Erstellung einer Differenzialprognose. Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der
Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Andrea Baechtold, Basler
Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002,
E. 2.9, www.bger.ch; VGr, 10. Januar 2006, VB.2005.00508, E. 3,
www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).
2.2
Gemäss
Führungsbericht vom 10. November 2005 erbringt der Beschwerdeführer im
Strafvollzug eine sehr gute Arbeitsleistung. Er arbeitet selbständig und
zuverlässig, manchmal etwas flüchtig. Auch sein Verhalten anderen Gefangenen
und der Anstaltsleitung gegenüber wird nicht beanstandet. Er wird als
angenehmer, ruhiger Gefangener beschrieben, der sich an die Vorgaben und Regeln
hält. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer wiederholt einschlägig delinquiert hat (oben I Abs. 1).
Dennoch sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche gegen die in
der Regel zu gewährende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers sprechen
würden. Die Legalprognose bei einer bedingten Entlassung in der Schweiz ist
nicht als ungünstig zu bezeichnen. Für die Zeit nach der Entlassung soll der
Beschwerdeführer immerhin eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht haben. Auch
besteht hier eine gewisse soziale Einbindung, indem er zu Mutter und Schwester,
die beide in der Schweiz leben, eine gute Beziehung pflegt. Die beiden
besuchten den Beschwerdeführer auch im Strafvollzug. Ausserdem wurde er
gelegentlich von seiner derzeitigen Freundin im Gefängnis besucht. Es ist nicht
anzunehmen, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers bei Verbüssen des
Strafrests etwas ändern würde. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ist
bei einer bedingten Entlassung nicht höher als bei Vollverbüssung der Strafe, im
Gegenteil: Nach dem Vollzug der Gesamtstrafe könnte die Strafvollzugsbehörde
keinen Einfluss mehr auf den Beschwerdeführer nehmen. Die bei der bedingten
Entlassung anzusetzende Probezeit und damit einhergehend der drohende Vollzug
des Strafrests bei einem Rückfall wird demgegenüber den Beschwerdeführer eher
zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen.
2.3
Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei im vorliegenden Fall zulässig, die bedingte
Entlassung mit der Landesverweisung zu verbinden (Dispositiv-Ziff. I). Dieser
Auffassung ist nicht zuzustimmen. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zitierten Entscheide des Bundes- und des Verwaltungsgerichts betrafen Fälle,
bei denen dem Betreffenden für die bedingte Entlassung in der Schweiz eine
schlechte Prognose gestellt wurde. Nur in diesen Fällen ist die Verknüpfung von
bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung zulässig. Anders ist die
Rechtslage jedoch in Fällen, bei denen – wie vorliegend – dem Verurteilten in
der Schweiz grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt wird: Hier ist
es unzulässig, die bedingte Entlassung vom Vollzug der Landesverweisung abhängig
zu machen und den Verurteilten solange im Strafvollzug zu belassen, bis die
Landesverweisung vollzogen werden kann (vgl. BGr, 1. Oktober 2003,
6A.67/2003, E. 2, www.bger.ch; VGr, 20. Juli 2000, E. 2c,
www.vgrzh.ch; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei
der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Andrea
Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 51,
55).
2.4
Nach dem
Gesagten ist dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren. Der
Beschwerdegegner hat bereits eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Er wird
zudem darüber zu befinden haben, ob allenfalls zusätzlich die Anordnung einer
Schutzaufsicht oder die Erteilung von Weisungen sinnvoll erscheint (Art. 38
Ziff. 2+3 StGB). Insoweit ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
3.
3.1
Im Fall
der bedingten Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter
welchen Bedingungen der Vollzug einer verhängten Landesverweisung probeweise
aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid,
ob der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll oder
nicht, ist nach der Rechtsprechung allein massgebend, ob die Schweiz oder ein
anderer Staat die günstigeren Voraussetzungen für die Wiedereingliederung
bietet (Béatrice Keller, Basler Kommentar, 2003, Art. 55 StGB N. 44;
Reto Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 377, mit Hinweis;
ferner BGE 122 IV 56 E. 3a, mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen
Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die
Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration, nicht hingegen die Schwere
der Tat. Nicht ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Situation eines Landes,
weil diese von der Person des Delinquenten unabhängig ist. Ebenso wenig sind
allgemeine Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland für den Entscheid
wesentlich (z. B. bessere Arbeitsmarktbedingungen bzw. Sozialeinrichtungen). Auch
fremdenpolizeiliche Überlegungen dürfen keine Rolle spielen (vgl. Keller,
N. 44, mit Hinweisen; BGr, 10. Juli 2003,6A.44/2003, E. 2.2 –
16.
Mai 2003,6A.13/2003, E. 2 – 6. November 2002,6A.58/2002, E. 2
[je unter www.bger.ch]; BGE 104 Ib 330 E. 2; Trechsel, Art. 55
N. 6, mit Hinweisen). Verfügt der Betroffene über enge Beziehungen im
Ausland bzw. zu dort lebenden Personen, liegt ein Indiz dafür vor, dass die
Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder
jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 283
E. 2a mit Hinweisen). Die erneute Straffälligkeit in der Schweiz ist
regelmässig ein Indiz dafür, dass die Resozialisierungschancen hier nicht gut
sind (BGE 122 IV 56 E. 3a; vgl. auch Rehberg, S. 114).
3.2
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Resozialisierung des Beschwerdeführers sei
in seinem Heimatland V erfolgversprechender als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
lässt demgegenüber behaupten, er habe sich in den letzten zehn Jahren sehr wohl
in der Schweiz sozial integriert. Im Folgenden sind die
Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Ausland –
bzw. im Herkunftsland, da keine Anhaltspunkte für eine Übersiedlung in einen
anderen Staat vorliegen – zu prüfen.
3.3
Der
Beschwerdeführer wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester in V bei seinem
Vater auf, nachdem sich die Eltern kurz nach seiner Geburt hatten scheiden
lassen. Nach eigenen Angaben kümmerte sich insbesondere seine ältere Schwester
um ihn. Er absolvierte die Grundschule in V. Seit seiner 1996 erfolgten
Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst
einmal wieder in V, nämlich 2003 während zwei Monaten. Seine beiden Brüder sind
nach wie vor im Heimatland wohnhaft. Der ebenfalls dort lebende Vater verstarb
im Jahr 2000.
Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat
nicht auf die Kontakte zu seinen Brüdern zurückgreifen könnte (§ 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Auch in der Beschwerdeschrift nannte er keine Gründe für den
angeblich fehlenden Kontakt. Zwar ist der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7
Abs. 1 VRG zu beachten; dieser wird im Rechtsmittelverfahren jedoch durch
das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 5+11). Er wird hier zusätzlich dadurch relativiert, dass der
Beschwerdeführer ein Gesuch stellte und dadurch die Obliegenheit hatte, an der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60+66). Diese Obliegenheit erstreckt
sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde
und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Dies trifft
insbesondere auf Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland zu.
3.4
Seit dem
Alter von 14 ½ Jahren lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz. Bis 2001
wohnte er mit seiner Mutter sowie dem Stiefvater und -bruder zusammen. Er
besuchte insgesamt vier Jahre die Primar- und Realschule im Kanton Y. Danach
arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Temporärstellen als Maurer,
Gebäudereiniger und DJ. Zwischendurch war er während eineinhalb Jahren
arbeitslos. Die zuletzt innegehabte Stelle als Reiniger (seit Januar 2004) war
zwar unbefristet, jedoch verrichtete der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Verhaftung diese Arbeit lediglich während etwa eines Monats. Für
die Zeit nach der Entlassung hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt,
nach eigenen Angaben eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht (oben 2.2).
Der Beschwerdeführer hat keine länger dauernde
(Paar-)Beziehung. Längstens seit 2004 ist er mit E befreundet, die ihn
verschiedentlich im Strafvollzug besuchte. Ein Beziehungsurlaub von elf Stunden
bei ihr wurde bewilligt.
3.5
Für die Gestaltung
der Zukunft in seinem Herkunftsland hat der Beschwerdeführer verschiedentlich
Vorstellungen geäussert. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das
Gesuch um bedingte Entlassung vom Sozialarbeiter oder dem Beschwerdeführer ausgefüllt
wurde; von Bedeutung ist einzig, dass der Beschwerdeführer – der auch nach
eigenen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt – sich durch seine
Unterschrift mit den im Gesuch enthaltenen Aussagen über seine Zukunft einverstanden
erklärte. Die Rückkehr in sein Herkunftsland nach der Entlassung war für ihn
somit durchaus denkbar.
3.6
Zusammenfassend
ist dem Beschwerdeführer sowohl die berufliche als auch die soziale Integration
in der Schweiz nur beschränkt gelungen. In der Schweiz ist er zudem rückfällig
geworden. Nachdem der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im
Herkunftsland verbrachte, ist davon auszugehen, dass er selbst nach einer
längeren Abwesenheit mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen
grundsätzlich nach wie vor vertraut ist. Nach den gesamten Umständen erscheinen
deshalb die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in V günstiger als
in der Schweiz. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu
verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der probeweise Aufschub der
Landesverweisung durfte deshalb ohne Rechtsverletzung verweigert werden. Der
vorinstanzliche Entscheid ist mithin in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der
Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG;
RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 39).
Der Beschwerdeführer ist
offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht
bloss einfache Fragen auf und kann die Beschwerde auch nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen.
5.
Nachdem die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten zur Hälfte auf die
Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer
wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr);
und entscheidet:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziffern I der
Verfügungen des Justizvollzugs vom 21. November 2005 sowie der Direktion
der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2006 wird der Beschwerdeführer im
Sinn der Erwägungen bedingt entlassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner
auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …