VB.2006.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00048
23. August 2006Deutsch16 min
(URT.2006.9466)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.02.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Entzug der Staatsbeitragsberechtigung
Der von der Beschwerdeführerin geführten Klinik sollten gemäss Verfügung der Gesundheitsdirektion keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet werden; zudem wurde sie von der Spitalliste gestrichen. Eine Beschwerde an den Bundesrat war insoweit erfolgreich, als der Regierungsrat angewiesen wurde, die Aufnahme der Klinik mit ihrer Halbprivat- und Privatabteilung in die Spitalliste neu zu beurteilen. Die Klinik wurde schliesslich in den Abschnitt B der Spitalliste 2005 aufgenommen. In der Folge wurde das sistierte Rekursverfahren betreffend die Verfügung der Gesundheitsdirektion wieder aufgenommen. Vor Verwaltungsgericht wird beantragt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin staatsbeitragsberechtigt sei.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Grundlagen für die Leistung von Staatsbeiträgen (E. 2). Ausgestaltung der Spitallisten (E. 3). Die von der Beschwerdeführerin geführte Klinik entsprach nicht der bedarfsgerechten Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG. Mit der Aufnahme in Abschnitt B der Spitalliste 2005 wurde sodann festgelegt, dass die Klinik die Infrastruktur- und Dienstleistungsvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c KVG erfülle (E. 4). Gestützt auf § 40 GesundheitsG besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin, einen Kostenanteil des Staates an die Investitionen und den Betrieb zu erhalten (E. 8). Keine Weiterausrichtung der Staatsbeiträge gestützt auf Vertrauensschutz (E. 10), ebenfalls nicht aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten (E. 11). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 12).
Abweisung.
Stichworte:
BEDARFSPLANUNG
GLEICHBEHANDLUNG DIREKTER KONKURRENTEN
KRANKENVERSICHERUNG
PSYCHIATRISCHE KLINIK
SPITALLISTE
SPITALVERSORGUNG
STAATSBEITRAG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 39 aGesundheitsG
§ 40 aGesundheitsG
Art. 39 KVG
§ 1 VSK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 legte die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass für die Klinik F in X mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet würden;
die Anträge von F betreffend Staatsbeitragsberechtigung wurden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
Dagegen liess F am 12. August 2004 beim Regierungsrat
Rekurs einreichen, wobei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Am 6. September 2004 verfügte der Präsident des
Regierungsrates, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 12. August
2004.
wiederhergestellt werde; zudem wurde das Rekursverfahren bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides des Bundesrats betreffend Aufnahme
der Klinik F in die Zürcher Spitalliste 2005 sistiert.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hatte der
Regierungsrat die Klinik F von der Spitalliste gestrichen (RRB 1036/2004).
Gegen diesen Beschluss liess F am 10. August 2004 beim Bundesrat Beschwerde
einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2004 stellte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her. Der Bundesrat hiess am 3. Juni 2005 die Beschwerde teilweise
gut und hob RRB 1036/2004 soweit auf, als er die Halbprivat- und Privatabteilung
von F betreffe; der Regierungsrat wurde angewiesen, die Aufnahme von F mit der
Halbprivat- und Privatabteilung in die Spitalliste 2005 im Sinne der Erwägungen
neu zu beurteilen. Am 14. September 2005 beschloss der Regierungsrat, die
integrale Zürcher Spitalliste 2005 in eine unterteilte Spitalliste mit einem
Abschnitt A und einem Abschnitt B umzuwandeln, wobei F lediglich in den
Abschnitt B aufgenommen wurde.
Am 16. Juni 2005 hatte die Staatskanzlei des Kantons
Zürich verfügt, dass das sistierte Rekursverfahren betreffend die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 14. Juli 2004 wieder aufgenommen werde. Nach
durchgeführten Schriftenwechseln beschloss der Regierungsrat am 6. Dezember
2005, den Rekurs abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos sei; er hielt fest,
dass an F mit Wirkung ab 1. Januar 2006 keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet
würden.
III.
F liess am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde
führen. Es wurde beantragt, den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember
2005.
aufzuheben und festzustellen, dass F staatsbeitragsberechtigt sei. Sowohl die
Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 7. März
2006.
als auch die Gesundheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 9./13. März
2006.
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde vom 3. Februar 2006 richtet sich gegen
einen Beschluss des Regierungsrates. Die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Streitigkeit ist gegeben (§ 43 Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Unter anderem da der Streitwert offensichtlich über Fr. 20'000.- liegt,
ist die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 38 VRG).
2.
§ 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962.
(GesundheitsG, LS 810.1) legt fest, dass der Staat zentrale
Kantonsspitäler, Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke und
Spezialkrankenhäuser errichte und betreibe, deren Einzugsgebiet sich über den
ganzen Kanton erstrecke (Abs. 1); die Errichtung und der Betrieb anderer
Spitäler und Krankenheime seien Sache der Gemeinde (Abs. 2). Bezüglich der
Staatsbeiträge bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 GesundheitsG, dass
der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den
Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser leiste. Gemäss § 82
GesundheitsG ist der Regierungsrat zum Erlass weiterer Bestimmungen "zum
Vollzug und zur Ausführung dieses Gesetzes" befugt, wobei nach § 83 lit. a
GesundheitsG die regierungsrätliche Verordnung über die Staatsbeiträge der
Genehmigung des Kantonsrats bedarf.
Unter dem Randtitel
"Beitragsberechtigte Krankenpflege" bestimmt § 1 Ziff. 1
der Verordnung (des Regierungsrats) über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege
vom 26. Februar 1968 (VSK, LS 813.21), dass der Staat Staatsbeiträge
an öffentliche und private Krankenhäuser gemeinnützigen Charakters leiste,
"die den Bedürfnissen der Bevölkerung des Kantons Zürich dienen". § 40
GesundheitsG und § 1 Ziff. 1 VSK geben eine ausreichende gesetzliche
Grundlage ab, um Staatsbeiträge nur an solche Krankenhäuser auszurichten, für
welche ein aufgrund der kantonalen Spitalplanung ermittelter Bedarf besteht (VGr,
29.
Oktober 1996, ZBl 98/1997, S. 121, E. 4).
3.
Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) regelt, unter welchen Voraussetzungen
Spitäler und andere Einrichtungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
tätig werden dürfen. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG ist eine Zulassung
daran gebunden, dass das betreffende Spital auf der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sei. Nach der
bundesrätlichen Entscheidpraxis zu Beschwerden gegen Spitallisten besteht für
die Kantone bei der Ausgestaltung der Spitallisten ein Spielraum des Ermessens,
wobei die allgemeinen Schranken der Ermessensausübung zu beachten seien (RKUV
1998.
521, 541). Ferner hat der Bundesrat in ständiger Entscheidpraxis
festgelegt, dass auch Halbprivat- und Privatabteilungen von Spitälern zumindest
in deren Standortkanton auf der Spitalliste figurieren müssten, damit ihre
Patienten den Sockelbeitrag aus der obligatorischen Grundversicherung
beanspruchen könnten (vgl. etwa RKUV 1999 363 f., 2001 417). Was die diesbezüglichen
Voraussetzungen betrifft, hat der Kanton zu prüfen, ob die Klinik die betrieblichen
und infrastrukturellen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a
bis c KVG erfülle.
Mit Beschluss des
Regierungsrates vom 14. September 2005 wurde die Spitalliste unterteilt in
einen Abschnitt A und einen Abschnitt B, wobei im letztgenannten Abschnitt
Institutionen mit Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in
der Halbprivat- und Privatabteilung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung aufgeführt sind. Die Klinik der Beschwerdeführerin
wurde in Abschnitt B der Spitalliste 2005 aufgenommen.
4.
Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG schreibt vor, dass die
Spitäler für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung der
von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine
bedarfsgerechte Spitalversorgung zu entsprechen hätten. Zu dieser Spitalplanung
gehört nach der bundesrätlichen Praxis eine Bedarfsanalyse, nämlich die
Definition der Versicherten nach medizinischen Kategorien sowie die Zuweisung
und Sicherung der entsprechenden Kapazitäten durch Leistungsaufträge an die in
die Liste aufgenommenen Spitäler. Für die Zuweisung und Sicherung der
Kapazitäten seien die Angebote der Leistungserbringer zu evaluieren und
Lösungen für eine bedarfsgerechte Versorgung zu erarbeiten. Die Suche nach der
im Sinne einer Gesamtbetrachtung wirtschaftlich günstigsten Lösung müsse
aufgrund objektiver Kriterien erfolgen und habe dem Gebot der Kostenwahrheit zu
entsprechen. Die Auswahl dürfe sich nicht allein nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit
richten. Nur ein umfassender und entsprechend fundierter Vergleich der Angebote
trage dem Gebot der Gleichbehandlung tatsächlich Rechnung (dazu RKUV 1999 221 f.;
bundesrätlicher Entscheid vom 3. Juni 2005). Der Bundesrat gelangte in
seinem Entscheid vom 3. Juni 2005 bezogen auf die Klinik der Beschwerdeführerin
zum Ergebnis, dass die Planung des Kantons Zürich 2005 (mit welcher die Klinik
der Beschwerdeführerin von der – bisherigen – kantonalen Spitalliste gestrichen
wurde) KVG-konform sei und kein Bundesrecht verletze. Hingegen wies der
Bundesrat den Regierungsrat an zu prüfen, ob die Klinik der Beschwerdeführerin
mit ihrer Halbprivat- und Privatabteilung in die Spitalliste 2005 aufzunehmen
sei; dies bejahte der Regierungsrat später.
Dieser bundesrätliche
Entscheid bedeutet mithin, dass der regierungsrätliche Beschluss jedenfalls
insoweit zutreffend war, als die von der Beschwerdeführerin geführte Klinik
nicht der bedarfsgerechten Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d
KVG entsprach. Dadurch, dass der Regierungsrat am 14. September 2005 die
Aufnahme der Klinik der Beschwerdeführerin in Abschnitt B der Spitalliste 2005
beschloss, hat er sodann festgelegt, dass die Klinik der Beschwerdeführerin die
Infrastruktur- und Dienstleistungsvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 lit. a
bis c KVG erfülle, und "eine Art fachtechnisches Attest" erteilt.
5.
Angesichts dieses Zwischenergebnisses ist nachfolgend zu
entscheiden, ob die Aufnahme der Klinik der Beschwerdeführerin in Abschnitt B
der Spitalliste 2005 (bzw. sonstige Aspekte) den für die
Staatsbeitragsberechtigung massgebenden Sachverhalt erfüllen oder nicht.
6.
Massgebender Gesichtspunkt bildet die Frage, ob eine
Klinik den Bedürfnissen der Bevölkerung diene oder nicht (vgl. § 40 GesundheitsG
bzw. § 1 Ziff. 1 VSK). Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung
der rechtsanwendenden Behörde einen ausserordentlich weiten Interpretations-
und Anwendungsspielraum geöffnet (VGr, 29. Oktober 1996, ZBl 98/1997,
S. 121, E. 4c S. 124). Die Beantwortung der Frage hängt
weitgehend von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und von Fragen der
technischen Zweckmässigkeit ab und verlangt überdies in mehrfacher Hinsicht
Prognosen über künftige Entwicklungen (VGr, a.a.O., E. 5a S. 126).
Die Gerichtsinstanz trägt dabei der Erkenntnis Rechnung, dass sie nicht ein für
die Kontrolle der Zweckmässigkeit von Spitalplanungen und Bedarfsprognosen
geeignetes Organ ist (dazu ZBl 98/1997, S. 129 [redaktioneller
Kommentar]).
Der in Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG festgelegte
Ausgangspunkt der bedarfsgerechten Spitalversorgung zielt auf eine analoge
Fragestellung ab wie § 40 GesundheitsG. Es geht bei beiden Bestimmungen um
diejenige Spitalversorgung, die dem massgebenden Bedarf entspricht. Bezogen auf
Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG fällt ins Gewicht, dass damit eine optimale
Ressourcennutzung, ein Abbau von Überkapazitäten und so eine Eindämmung von
Kosten angestrebt werden (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, Basel etc.
1998, Rz. 246). Was den Bedürfnissen der Bevölkerung dient (und mithin
nach § 40 GesundheitsG massgebend ist), entspricht auch einer
bedarfsgerechten Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d
KVG. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass die
Krankenpflegeversicherung anstrebt, eine qualitativ hochstehende medizinische
Versorgung der Bevölkerung zu möglichst günstigen Preisen zu erreichen (dazu Eugster,
Rz. 3). Nichts anderes strebt – bezogen auf die qualitativ hochstehende medizinische
Versorgung – § 40 GesundheitsG an.
Damit ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die
Berücksichtigung eines Spitals im Rahmen der nach Art. 39 Abs. 1 lit. d
KVG ausgearbeiteten bedarfsgerechten Spitalversorgung einen entscheidenden
Einfluss auf die Staatsbeitragsberechtigung gemäss § 40 GesundheitsG bzw. § 1
Ziff. 1 VSK hat.
7.
Zu prüfen bleibt, ob aus besonderen Gründen – und mithin
im Sinne einer Ausnahme – dennoch ein Anspruch auf den Staatsbeitrag besteht.
Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass nach § 37 VSK auch Krankenhäuser
subventioniert werden können, die keine allgemeine Abteilung führen. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich um eine regierungsrätliche Vollzugsbestimmung, die
sich auf § 82 GesundheitsG abstützt. Mithin ist mit Blick auf die
Normenhierarchie davon auszugehen, dass auch die nach § 37 VSK
ausnahmsweise erfolgende Subventionierung voraussetzt, dass die betreffende
Einrichtung den Bedürfnissen der Bevölkerung dient, wie dies § 40 GesundheitsG
festlegt. Ein anderes Verständnis dieser Ausnahmebestimmung fällt deshalb
ausser Betracht, weil sonst die gesetzmässige Grundlage fehlen würde.
Im vorliegenden Fall fällt entscheidend ins Gewicht, dass
im bundesrätlichen Entscheid vom 3. Juni 2005 eingehend geprüft wurde, ob
der Kanton Zürich die Zuweisung und Sicherung der erforderlichen Kapazitäten
durch Leistungsaufträge an die in die Spitalliste aufgenommenen Spitäler
zutreffend vorgenommen habe oder nicht. Der Bundesrat bejahte dies, wobei er
alle Einwände prüfte, die durch die Beschwerdeführerin erhoben wurden. Der
Bundesrat gelangte zum Ergebnis, dass die im Kanton Zürich vorgenommene Bedarfsplanung
vollständig sei und die Voraussetzungen erfülle, die der Bundesrat an eine Spitalplanung
stelle. Damit verbleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum, um zu einem
anderen Schluss zu gelangen; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass nach
der Rechtsprechung der ausserordentlich weite Interpretations- und Anwendungsspielraum
der rechtsanwendenden Behörde zu berücksichtigen ist.
Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Das von ihr vertretene Verständnis des öffentlichen
Interesses liefe darauf hinaus, dass eine fassbare Grenzziehung nicht mehr
möglich wäre. § 40 GesundheitsG zielt mit der dort ausdrücklich festgelegten
Bezugnahme auf die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht auf ein weit gefasstes öffentliches
Interesse, sondern – wie insbesondere dem Begriff des "Bedürfnisses"
zu entnehmen ist – auf eine engere Umschreibung. Nicht einzusehen ist ferner,
weshalb durch den angefochtenen Entscheid das Legalitätsprinzip verletzt sein
soll; hier fällt ins Gewicht, dass nach der feststehenden Rechtsprechung § 1
Ziff. 1 VSK eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat (vgl. oben 2
am Ende). Dass – wie endlich vorgebracht wird – die Klinik bereits nach kurzer
Zeit voll ausgelastet sei, belegt zwar, dass zusatzversicherte Personen das
Angebot beanspruchten; demgegenüber ist damit noch nicht erstellt, dass der
Betrieb der Klinik auch den Bedürfnissen der (gesamten) Bevölkerung entspreche.
Wie beizufügen ist, schliesst das aber auch nicht aus, dass bei einer
Veränderung der massgebenden Faktoren eine Änderung der bedarfsgerechten
Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG erfolge, was sodann
naturgemäss Auswirkungen auch auf die Staatsbeitragsberechtigung hätte.
8.
Damit ergibt sich, dass gestützt auf § 40 GesundheitsG
kein Anspruch der Beschwerdeführerin besteht, einen Kostenanteil des Staates an
die Investitionen und den Betrieb zu erhalten.
9.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den
Vertrauensschutz und führt diesbezüglich – zusammengefasst – aus, dass ihre
Klinik mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Januar 1974 als
subventionsberechtigtes Krankenhaus anerkannt worden sei. Im Februar 1993 sei –
mit Blick auf die notwendigen Sanierungsmassnahmen – eine Gesamtplanung
erstellt worden, worauf der (damals zuständige) Gesundheitsdirektor zunächst
mit "Geduldsschreiben" reagiert habe, bevor Projektierungskredite
bewilligt worden seien. Die Bereitschaft zur Übernahme der Sanierungskosten sei
wiederholt erklärt worden. Am 15. Juli 2003 sei aber schliesslich
ausgeführt worden, es würden nur Baumassnahmen bewilligt, die für die
Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs unumgänglich seien. Gestützt auf das
Verhalten des Kantons habe die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre darauf
verzichtet, Unterhaltsbeiträge für die laufenden Jahre einzufordern und die
entsprechenden Unterhaltsarbeiten zu tätigen, welche Unterlassungen nun nicht
mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.
Die Beschwerdeführerin stellte bei der ersten Instanz
unter anderem den Verfahrensantrag, es sei vorzumerken, dass bei einer
Schliessung ihrer Klinik gegenüber dem Kanton Rückforderungen in der Höhe von
damals rund Fr. 36 Mio. geltend gemacht würden. Darauf wurde in der
Ausgangsverfügung vom 14. Juli 2004 nicht eingetreten, vor allem weil insofern
in einem separaten Verfahren zu entscheiden sei. Diesen Punkt betrafen formell
auch der Rekursantrag, die Verfügung aufzuheben, und der Beschluss der Vorinstanz,
das Rechtsmittel abzuweisen; gleich verhält es sich mit dem Beschwerdeantrag,
den Rekursentscheid aufzuheben. Materiell aber befassen sich weder die beiden
Rechtsschriften noch die Vorinstanz damit. Sollte – was nicht anzunehmen ist –
die Beschwerdeführerin das vor Verwaltungsgericht aufgreifen wollen, könnte sie
damit nicht durchdringen. Denn das diesbezügliche Nichteintreten in der
Verfügung vom 14. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden und deshalb insofern
ebenso wenig die Rekursabweisung durch die Vorinstanz.
10.
Die Staatsbeitragsberechtigung wurde zunächst mit
Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juli 1975 festgelegt, wobei hier
ausgeführt wurde, "die Klinik F erhebe zwar gegenüber den kantonalen
Ansätzen erhöhte Taxen, doch seien dieselben immer noch für grössere Teile der
Bevölkerung erschwinglich". In diesem regierungsrätlichen Beschluss wurde
die Staatsbeitragsberechtigung mit Selbstverständlichkeit daran geknüpft, dass
die massgebenden gesetzlichen Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt seien.
Richtig ist, dass die Gesundheitsdirektion am 11. Dezember 2000 einen
Projektierungskredit von Fr. 980'000.- bewilligte und dabei von einem
Kostenrahmen der Sanierungs- und Erweiterungsmassnahmen von 35 Millionen Franken
ausging. Dass die Sanierungsmassnahmen nicht über das für die Aufrechterhaltung
des laufenden Betriebes unumgängliche Mass hinaus berücksichtigt wurden, ist
offensichtlich Folge davon, dass die Versorgungslage im Kanton Zürich überprüft
werden musste. Am 16. März 1994 betonte der Beschwerdegegner, dass über die
weitere Zukunft der Klinik A erst nach Vorliegen eines Konzeptentwurfes entschieden
werden könne.
Dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – in den
Jahren ab 1993 die Sanierungsmassnahmen nur in demjenigen Umfang zu Staatsbeiträgen
geführt hätten, wie sie Baumassnahmen betroffen hätten, die für die
Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unumgänglich gewesen seien, kann bei
dieser Ausgangslage nicht begründen, dass über den 31. Dezember 2005
hinaus weiterhin Staatsbeiträge beansprucht werden könnten. Es fehlt nämlich –
selbst in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – daran, dass der
Beschwerdegegner verbindlich zugesichert hätte, über diesen Zeitpunkt hinaus
Staatsbeiträge auszurichten. Die Diskussionen und die Aussagen des
Beschwerdegegners betrafen regelmässig nicht eine prinzipielle Staatsbeitragsberechtigung
(und insbesondere nicht eine weitere Bejahung derselben über den 31. Dezember
2005.
hinaus), sondern den Erneuerungsbedarf.
Damit ergibt sich die Ausgangslage, dass der
Beschwerdegegner zunächst klar darauf hinwies, dass die Zukunft der Klinik der
Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines Konzeptes abhänge; später wurde der
Sanierungsbedarf anerkannt, doch endete die Staatsbeitragsberechtigung, bevor die
Sanierung umgesetzt wurde. Eine Weiterausrichtung der Staatsbeiträge über den
31.
Dezember 2005 hinaus kann bei dieser Sachverhaltslage nicht gestützt
auf den Vertrauensschutz bejaht werden. Denn die durch den Beschwerdegegner
erteilten Auskünfte bezogen sich nicht auf die weitere
Staatsbeitragsberechtigung, sondern betrafen die Sanierungsmassnahmen, welche
aus verschiedenen Gründen nicht vor dem Ende der Staatsbeitragsberechtigung
durchgeführt werden konnten. Es fehlt also an einer verbindlichen Zusicherung,
dass die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2005 hinaus Staatsbeiträge
erhalten könne. Damit aber fehlt es an der Voraussetzung, dass die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgeführt
hätte, über das genannte Stichdatum hinaus Staatsbeiträge auszurichten. Somit
kann die weitere Ausrichtung der Staatsbeiträge auch gestützt auf
vertrauensschutzrechtliche Überlegungen nicht angenommen werden.
11.
Zuletzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten. Dieser Grundsatz, der aus der
Wirtschaftsfreiheit fliesst, kann im vorliegenden Fall nur schon deshalb nicht
angerufen werden, weil zwischen Institutionen, welche mit allen ihren
Abteilungen in die Spitalliste A aufgenommen wurden, und der Beschwerdeführerin,
die in die Spitalliste B aufgenommen wurde, ein massgebender Unterschied
besteht. Damit liegen von vornherein keine gleichzubehandelnden Gewerbegenossen
vor. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob bezogen auf die Ausrichtung
von Staatsbeiträgen die Wirtschaftsfreiheit überhaupt angerufen werden könne.
12.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
13.
Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung an …