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Entscheid

VB.2006.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00048

23. August 2006Deutsch16 min

(URT.2006.9466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 legte die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass für die Klinik F in X mit

Wirkung ab 1. Januar 2005 keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet würden;

die Anträge von F betreffend Staatsbeitragsberechtigung wurden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

Dagegen liess F am 12. August 2004 beim Regierungsrat

Rekurs einreichen, wobei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung

aufzuheben. Am 6. September 2004 verfügte der Präsident des

Regierungsrates, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 12. August

2004.

wiederhergestellt werde; zudem wurde das Rekursverfahren bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides des Bundesrats betreffend Aufnahme

der Klinik F in die Zürcher Spitalliste 2005 sistiert.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hatte der

Regierungsrat die Klinik F von der Spitalliste gestrichen (RRB 1036/2004).

Gegen diesen Beschluss liess F am 10. August 2004 beim Bundesrat Beschwerde

einreichen. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2004 stellte das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wieder her. Der Bundesrat hiess am 3. Juni 2005 die Beschwerde teilweise

gut und hob RRB 1036/2004 soweit auf, als er die Halbprivat- und Privatabteilung

von F betreffe; der Regierungsrat wurde angewiesen, die Aufnahme von F mit der

Halbprivat- und Privatabteilung in die Spitalliste 2005 im Sinne der Erwägungen

neu zu beurteilen. Am 14. September 2005 beschloss der Regierungsrat, die

integrale Zürcher Spitalliste 2005 in eine unterteilte Spitalliste mit einem

Abschnitt A und einem Abschnitt B umzuwandeln, wobei F lediglich in den

Abschnitt B aufgenommen wurde.

Am 16. Juni 2005 hatte die Staatskanzlei des Kantons

Zürich verfügt, dass das sistierte Rekursverfahren betreffend die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 14. Juli 2004 wieder aufgenommen werde. Nach

durchgeführten Schriftenwechseln beschloss der Regierungsrat am 6. Dezember

2005, den Rekurs abzuweisen, soweit er nicht gegen­standslos sei; er hielt fest,

dass an F mit Wirkung ab 1. Januar 2006 keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet

würden.

III.

F liess am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde

führen. Es wurde beantragt, den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember

2005.

aufzuheben und festzustellen, dass F staatsbeitragsberechtigt sei. Sowohl die

Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 7. März

2006.

als auch die Gesundheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 9./13. März

2006.

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 3. Februar 2006 richtet sich gegen

einen Beschluss des Regierungsrates. Die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Streitigkeit ist gegeben (§ 43 Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Unter anderem da der Streitwert offensichtlich über Fr. 20'000.- liegt,

ist die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 38 VRG).

2.

§ 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November

1962.

(GesundheitsG, LS 810.1) legt fest, dass der Staat zentrale

Kantonsspitäler, Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke und

Spezialkrankenhäuser errichte und betreibe, deren Einzugsgebiet sich über den

ganzen Kanton erstrecke (Abs. 1); die Errichtung und der Betrieb anderer

Spitäler und Krankenheime seien Sache der Gemeinde (Abs. 2). Bezüglich der

Staatsbeiträge bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 GesundheitsG, dass

der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den

Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser leiste. Gemäss § 82

GesundheitsG ist der Regierungsrat zum Erlass weiterer Bestimmungen "zum

Vollzug und zur Ausführung dieses Gesetzes" befugt, wobei nach § 83 lit. a

GesundheitsG die regierungsrätliche Verordnung über die Staatsbeiträge der

Genehmigung des Kantonsrats bedarf.

Unter dem Randtitel

"Beitragsberechtigte Krankenpflege" bestimmt § 1 Ziff. 1

der Verordnung (des Regierungsrats) über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege

vom 26. Februar 1968 (VSK, LS 813.21), dass der Staat Staatsbeiträge

an öffentliche und private Krankenhäuser gemeinnützigen Charakters leiste,

"die den Bedürfnissen der Bevölkerung des Kantons Zürich dienen". § 40

GesundheitsG und § 1 Ziff. 1 VSK geben eine ausreichende gesetzliche

Grundlage ab, um Staatsbeiträge nur an solche Krankenhäuser auszurichten, für

welche ein aufgrund der kantonalen Spitalplanung ermittelter Bedarf besteht (VGr,

29.

Oktober 1996, ZBl 98/1997, S. 121, E. 4).

3.

Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) regelt, unter welchen Voraussetzungen

Spitäler und andere Einrichtungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

tätig werden dürfen. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG ist eine Zulassung

daran gebunden, dass das betreffende Spital auf der nach Leistungsaufträgen in

Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sei. Nach der

bundesrätlichen Entscheidpraxis zu Beschwerden gegen Spitallisten besteht für

die Kantone bei der Ausgestaltung der Spitallisten ein Spielraum des Ermessens,

wobei die allgemeinen Schranken der Ermessensausübung zu beachten seien (RKUV

1998.

521, 541). Ferner hat der Bundesrat in ständiger Entscheidpraxis

festgelegt, dass auch Halbprivat- und Privatabteilungen von Spitälern zumindest

in deren Standortkanton auf der Spitalliste figurieren müssten, damit ihre

Patienten den Sockelbeitrag aus der obligatorischen Grundversicherung

beanspruchen könnten (vgl. etwa RKUV 1999 363 f., 2001 417). Was die diesbezüglichen

Voraussetzungen betrifft, hat der Kanton zu prüfen, ob die Klinik die betrieblichen

und infrastrukturellen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a

bis c KVG erfülle.

Mit Beschluss des

Regierungsrates vom 14. September 2005 wurde die Spitalliste unterteilt in

einen Abschnitt A und einen Abschnitt B, wobei im letztgenannten Abschnitt

Institutionen mit Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in

der Halbprivat- und Privatabteilung zu Lasten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung aufgeführt sind. Die Klinik der Beschwerdeführerin

wurde in Abschnitt B der Spitalliste 2005 aufgenommen.

4.

Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG schreibt vor, dass die

Spitäler für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung der

von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine

bedarfsgerechte Spitalversorgung zu entsprechen hätten. Zu dieser Spitalplanung

gehört nach der bundesrätlichen Praxis eine Bedarfsanalyse, nämlich die

Definition der Versicherten nach medizinischen Kategorien sowie die Zuweisung

und Sicherung der entsprechenden Kapazitäten durch Leistungsaufträge an die in

die Liste aufgenommenen Spitäler. Für die Zuweisung und Sicherung der

Kapazitäten seien die Angebote der Leistungserbringer zu evaluieren und

Lösungen für eine bedarfsgerechte Versorgung zu erarbeiten. Die Suche nach der

im Sinne einer Gesamtbetrachtung wirtschaftlich günstigsten Lösung müsse

aufgrund objektiver Kriterien erfolgen und habe dem Gebot der Kostenwahrheit zu

entsprechen. Die Auswahl dürfe sich nicht allein nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit

richten. Nur ein umfassender und entsprechend fundierter Vergleich der Angebote

trage dem Gebot der Gleichbehandlung tatsächlich Rechnung (dazu RKUV 1999 221 f.;

bundesrätlicher Entscheid vom 3. Juni 2005). Der Bundesrat gelangte in

seinem Entscheid vom 3. Juni 2005 bezogen auf die Klinik der Beschwerdeführerin

zum Ergebnis, dass die Planung des Kantons Zürich 2005 (mit welcher die Klinik

der Beschwerdeführerin von der – bisherigen – kantonalen Spitalliste gestrichen

wurde) KVG-konform sei und kein Bundesrecht verletze. Hingegen wies der

Bundesrat den Regierungsrat an zu prüfen, ob die Klinik der Beschwerdeführerin

mit ihrer Halbprivat- und Privatabteilung in die Spitalliste 2005 aufzunehmen

sei; dies bejahte der Regierungsrat später.

Dieser bundesrätliche

Entscheid bedeutet mithin, dass der regierungsrätliche Beschluss jedenfalls

insoweit zutreffend war, als die von der Beschwerdeführerin geführte Klinik

nicht der bedarfsgerechten Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d

KVG entsprach. Dadurch, dass der Regierungsrat am 14. September 2005 die

Aufnahme der Klinik der Beschwerdeführerin in Abschnitt B der Spitalliste 2005

beschloss, hat er sodann festgelegt, dass die Klinik der Beschwerdeführerin die

Infrastruktur- und Dienstleistungsvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 lit. a

bis c KVG erfülle, und "eine Art fachtechnisches Attest" erteilt.

5.

Angesichts dieses Zwischenergebnisses ist nachfolgend zu

entscheiden, ob die Aufnahme der Klinik der Beschwerdeführerin in Abschnitt B

der Spitalliste 2005 (bzw. sonstige Aspekte) den für die

Staatsbeitragsberechtigung massgebenden Sachverhalt erfüllen oder nicht.

6.

Massgebender Gesichtspunkt bildet die Frage, ob eine

Klinik den Bedürfnissen der Bevölkerung diene oder nicht (vgl. § 40 GesundheitsG

bzw. § 1 Ziff. 1 VSK). Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung

der rechtsanwendenden Behörde einen ausserordentlich weiten Interpretations-

und Anwendungsspielraum geöffnet (VGr, 29. Oktober 1996, ZBl 98/1997,

S. 121, E. 4c S. 124). Die Beantwortung der Frage hängt

weitgehend von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und von Fragen der

technischen Zweckmässigkeit ab und verlangt überdies in mehrfacher Hinsicht

Prognosen über künftige Entwicklungen (VGr, a.a.O., E. 5a S. 126).

Die Gerichtsinstanz trägt dabei der Erkenntnis Rechnung, dass sie nicht ein für

die Kontrolle der Zweckmässigkeit von Spitalplanungen und Bedarfsprognosen

geeignetes Organ ist (dazu ZBl 98/1997, S. 129 [redaktioneller

Kommentar]).

Der in Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG festgelegte

Ausgangspunkt der bedarfsgerechten Spitalversorgung zielt auf eine analoge

Fragestellung ab wie § 40 GesundheitsG. Es geht bei beiden Bestimmungen um

diejenige Spitalversorgung, die dem massgebenden Bedarf entspricht. Bezogen auf

Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG fällt ins Gewicht, dass damit eine optimale

Ressourcennutzung, ein Abbau von Überkapazitäten und so eine Eindämmung von

Kosten angestrebt werden (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, Basel etc.

1998, Rz. 246). Was den Bedürfnissen der Bevölkerung dient (und mithin

nach § 40 GesundheitsG massgebend ist), entspricht auch einer

bedarfsgerechten Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d

KVG. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass die

Krankenpflegeversicherung anstrebt, eine qualitativ hochstehende medizinische

Versorgung der Bevölkerung zu möglichst günstigen Preisen zu erreichen (dazu Eugster,

Rz. 3). Nichts anderes strebt – bezogen auf die qualitativ hochstehende medizinische

Versorgung – § 40 GesundheitsG an.

Damit ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die

Berücksichtigung eines Spitals im Rahmen der nach Art. 39 Abs. 1 lit. d

KVG ausgearbeiteten bedarfsgerechten Spitalversorgung einen entscheidenden

Einfluss auf die Staatsbeitragsberechtigung gemäss § 40 GesundheitsG bzw. § 1

Ziff. 1 VSK hat.

7.

Zu prüfen bleibt, ob aus besonderen Gründen – und mithin

im Sinne einer Ausnahme – dennoch ein Anspruch auf den Staatsbeitrag besteht.

Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass nach § 37 VSK auch Krankenhäuser

subventioniert werden können, die keine allgemeine Abteilung führen. Bei dieser

Bestimmung handelt es sich um eine regierungsrätliche Vollzugsbestimmung, die

sich auf § 82 GesundheitsG abstützt. Mithin ist mit Blick auf die

Normenhierarchie davon auszugehen, dass auch die nach § 37 VSK

ausnahmsweise erfolgende Subventionierung voraussetzt, dass die betreffende

Einrichtung den Bedürfnissen der Bevölkerung dient, wie dies § 40 GesundheitsG

festlegt. Ein anderes Verständnis dieser Ausnahmebestimmung fällt deshalb

ausser Betracht, weil sonst die gesetzmässige Grundlage fehlen würde.

Im vorliegenden Fall fällt entscheidend ins Gewicht, dass

im bundesrätlichen Entscheid vom 3. Juni 2005 eingehend geprüft wurde, ob

der Kanton Zürich die Zuweisung und Sicherung der erforderlichen Kapazitäten

durch Leistungsaufträge an die in die Spitalliste aufgenommenen Spitäler

zutreffend vorgenommen habe oder nicht. Der Bundesrat bejahte dies, wobei er

alle Einwände prüfte, die durch die Beschwerdeführerin erhoben wurden. Der

Bundesrat gelangte zum Ergebnis, dass die im Kanton Zürich vorgenommene Bedarfsplanung

vollständig sei und die Voraussetzungen erfülle, die der Bundesrat an eine Spitalplanung

stelle. Damit verbleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum, um zu einem

anderen Schluss zu gelangen; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass nach

der Rechtsprechung der ausserordentlich weite Interpretations- und Anwendungsspielraum

der rechtsanwendenden Behörde zu berücksichtigen ist.

Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern. Das von ihr vertretene Verständnis des öffentlichen

Interesses liefe darauf hinaus, dass eine fassbare Grenzziehung nicht mehr

möglich wäre. § 40 GesundheitsG zielt mit der dort ausdrücklich festgelegten

Bezugnahme auf die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht auf ein weit gefasstes öffentliches

Interesse, sondern – wie insbesondere dem Begriff des "Bedürfnisses"

zu entnehmen ist – auf eine engere Umschreibung. Nicht einzusehen ist ferner,

weshalb durch den angefochtenen Entscheid das Legalitätsprinzip verletzt sein

soll; hier fällt ins Gewicht, dass nach der feststehenden Rechtsprechung § 1

Ziff. 1 VSK eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat (vgl. oben 2

am Ende). Dass – wie endlich vorgebracht wird – die Klinik bereits nach kurzer

Zeit voll ausgelastet sei, belegt zwar, dass zusatzversicherte Personen das

Angebot beanspruchten; demgegenüber ist damit noch nicht erstellt, dass der

Betrieb der Klinik auch den Bedürfnissen der (gesamten) Bevölkerung entspreche.

Wie beizufügen ist, schliesst das aber auch nicht aus, dass bei einer

Veränderung der massgebenden Faktoren eine Änderung der bedarfsgerechten

Spitalversorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG erfolge, was sodann

naturgemäss Auswirkungen auch auf die Staatsbeitragsberechtigung hätte.

8.

Damit ergibt sich, dass gestützt auf § 40 GesundheitsG

kein Anspruch der Beschwerdeführerin besteht, einen Kostenanteil des Staates an

die Investitionen und den Betrieb zu erhalten.

9.

Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den

Vertrauensschutz und führt diesbezüglich – zusammengefasst – aus, dass ihre

Klinik mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Januar 1974 als

subventionsberechtigtes Krankenhaus anerkannt worden sei. Im Februar 1993 sei –

mit Blick auf die notwendigen Sanierungsmassnahmen – eine Gesamtplanung

erstellt worden, worauf der (damals zuständige) Gesundheitsdirektor zunächst

mit "Geduldsschreiben" reagiert habe, bevor Projektierungskredite

bewilligt worden seien. Die Bereitschaft zur Übernahme der Sanierungskosten sei

wiederholt erklärt worden. Am 15. Juli 2003 sei aber schliesslich

ausgeführt worden, es würden nur Baumassnahmen bewilligt, die für die

Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs unumgänglich seien. Gestützt auf das

Verhalten des Kantons habe die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre darauf

verzichtet, Unterhaltsbeiträge für die laufenden Jahre einzufordern und die

entsprechenden Unterhaltsarbeiten zu tätigen, welche Unterlassungen nun nicht

mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.

Die Beschwerdeführerin stellte bei der ersten Instanz

unter anderem den Verfahrensantrag, es sei vorzumerken, dass bei einer

Schliessung ihrer Klinik gegenüber dem Kanton Rückforderungen in der Höhe von

damals rund Fr. 36 Mio. geltend gemacht würden. Darauf wurde in der

Ausgangsverfügung vom 14. Juli 2004 nicht eingetreten, vor allem weil insofern

in einem separaten Verfahren zu entscheiden sei. Diesen Punkt betrafen formell

auch der Rekursantrag, die Verfügung aufzuheben, und der Beschluss der Vorinstanz,

das Rechtsmittel abzuweisen; gleich verhält es sich mit dem Beschwerdeantrag,

den Rekursentscheid aufzuheben. Materiell aber befassen sich weder die beiden

Rechtsschriften noch die Vorinstanz damit. Sollte – was nicht anzunehmen ist –

die Beschwerdeführerin das vor Verwaltungsgericht aufgreifen wollen, könnte sie

damit nicht durchdringen. Denn das diesbezügliche Nichteintreten in der

Verfügung vom 14. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden und deshalb insofern

ebenso wenig die Rekursabweisung durch die Vorinstanz.

10.

Die Staatsbeitragsberechtigung wurde zunächst mit

Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juli 1975 festgelegt, wobei hier

ausgeführt wurde, "die Klinik F erhebe zwar gegenüber den kantonalen

Ansätzen erhöhte Taxen, doch seien dieselben immer noch für grössere Teile der

Bevölkerung erschwinglich". In diesem regierungsrätlichen Beschluss wurde

die Staatsbeitragsberechtigung mit Selbstverständlichkeit daran geknüpft, dass

die massgebenden gesetzlichen Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt seien.

Richtig ist, dass die Gesundheitsdirektion am 11. Dezember 2000 einen

Projektierungskredit von Fr. 980'000.- bewilligte und dabei von einem

Kostenrahmen der Sanierungs- und Erweiterungsmassnahmen von 35 Millionen Franken

ausging. Dass die Sanierungsmassnahmen nicht über das für die Aufrechterhaltung

des laufenden Betriebes unumgängliche Mass hinaus berücksichtigt wurden, ist

offensichtlich Folge davon, dass die Versorgungslage im Kanton Zürich überprüft

werden musste. Am 16. März 1994 betonte der Beschwerdegegner, dass über die

weitere Zukunft der Klinik A erst nach Vorliegen eines Konzeptentwurfes entschieden

werden könne.

Dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – in den

Jahren ab 1993 die Sanierungsmassnahmen nur in demjenigen Umfang zu Staatsbeiträgen

geführt hätten, wie sie Baumassnahmen betroffen hätten, die für die

Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unumgänglich gewesen seien, kann bei

dieser Ausgangslage nicht begründen, dass über den 31. Dezember 2005

hinaus weiterhin Staatsbeiträge beansprucht werden könnten. Es fehlt nämlich –

selbst in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – daran, dass der

Beschwerdegegner verbindlich zugesichert hätte, über diesen Zeitpunkt hinaus

Staatsbeiträge auszurichten. Die Diskussionen und die Aussagen des

Beschwerdegegners betrafen regelmässig nicht eine prinzipielle Staatsbeitragsberechtigung

(und insbesondere nicht eine weitere Bejahung derselben über den 31. Dezember

2005.

hinaus), sondern den Erneuerungsbedarf.

Damit ergibt sich die Ausgangslage, dass der

Beschwerdegegner zunächst klar darauf hinwies, dass die Zukunft der Klinik der

Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines Konzeptes abhänge; später wurde der

Sanierungsbedarf anerkannt, doch endete die Staatsbeitragsberechtigung, bevor die

Sanierung umgesetzt wurde. Eine Weiterausrichtung der Staatsbeiträge über den

31.

Dezember 2005 hinaus kann bei dieser Sachverhaltslage nicht gestützt

auf den Vertrauensschutz bejaht werden. Denn die durch den Beschwerdegegner

erteilten Auskünfte bezogen sich nicht auf die weitere

Staatsbeitragsberechtigung, sondern betrafen die Sanierungsmassnahmen, welche

aus verschiedenen Gründen nicht vor dem Ende der Staatsbeitragsberechtigung

durchgeführt werden konnten. Es fehlt also an einer verbindlichen Zusicherung,

dass die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2005 hinaus Staatsbeiträge

erhalten könne. Damit aber fehlt es an der Voraussetzung, dass die Behörde in

einer konkreten Situation mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgeführt

hätte, über das genannte Stichdatum hinaus Staatsbeiträge auszurichten. Somit

kann die weitere Ausrichtung der Staatsbeiträge auch gestützt auf

vertrauensschutzrechtliche Überlegungen nicht angenommen werden.

11.

Zuletzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf den

Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten. Dieser Grundsatz, der aus der

Wirtschaftsfreiheit fliesst, kann im vorliegenden Fall nur schon deshalb nicht

angerufen werden, weil zwischen Institutionen, welche mit allen ihren

Abteilungen in die Spitalliste A aufgenommen wurden, und der Beschwerdeführerin,

die in die Spitalliste B aufgenommen wurde, ein massgebender Unterschied

besteht. Damit liegen von vornherein keine gleichzubehandelnden Gewerbegenossen

vor. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob bezogen auf die Ausrichtung

von Staatsbeiträgen die Wirtschaftsfreiheit überhaupt angerufen werden könne.

12.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

13.

Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …