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Entscheid

VB.2006.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00050

20. Dezember 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern von D, geboren 1996. D wurde

erstmals im Februar 2001 bezüglich Schulreife abgeklärt und in der Folge im

August 2001 frühzeitig eingeschult. Im Februar 2004 liessen A und B bei ihrer

Tochter eine Begabtenabklärung durchführen. Am 17. März 2004 meldeten sie D

auf das Schuljahr 2004/2005 von der Primarschule X ab. Seit Sommer 2004 besucht

D die Privatschule Z. Ein am 21. März 2004 gestelltes Gesuch um Kostenbeteiligung

an D's Privatschulung lehnte die Primarschulpflege X am 8. April 2004 ab.

Erwägungen

II.

A und B erhoben dagegen Rekurs bei der Bezirksschulpflege Q.

Das Verfahren wurde vor­übergehend sistiert und D schulpsychologisch abgeklärt.

Die Primarschulpflege X lehnte es am 14. September 2004 erneut ab, D's

Schulungskosten zu übernehmen. Nach Wieder­aufnahme des Rekursverfahrens wies

die Bezirksschulpflege Q die Begehren des Ehepaars A und B mit Entscheid vom

26.

Januar 2005 ab.

III.

Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege rekurrierten A

und B bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 19.

Dezember 2005 abwies.

IV.

A und B erhoben am 6. Februar 2006 Beschwerde vor

Verwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.

1.1

Die Primarschule X habe D der Sonderschulung in der Privatschule Z, zuzuweisen,

unter voller Kostenübernahme bis zum Übertritt in die Oberstufe durch die

Primarschule X.

1.2

Eventualiter habe die Primarschule X die Kosten der Privatschulung von D

in der Privatschule Z vollumfänglich zu übernehmen, ev. sich mit einem monatlichen

Betrag von Fr. 1'000.-- daran zu beteiligen; alles ab dem Schuljahr 2004/2005

bis zum Übertritt in die Oberstufe.

1.3

Subeventualiter habe die Primarschule X einen anderen dem Gericht angemessen

erscheinenden Beitrag an die Kosten der Privatschule Z zu übernehmen.

2.

Sub-subeventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zwecks

rechtsgenügender Feststellung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen."

Die Primarschule X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort,

die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die

Bildungsdirektion schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein

zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Replik und Duplik wurden am 23. Mai 2006

bzw. am 22. August 2006 erstattet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der

Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich

macht (vgl. § 19b VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046,

E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer

Streitigkeit um die Übernahme von Schulungskosten nicht durch § 43

Abs. 1 lit. f VRG ausgeschlossen. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

Angesichts des Streitwerts von gut Fr. 60'000.- ist die

Kammer zuständig (§ 38 VRG).

2.

2.1

Art. 19 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet einen Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltli­chen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sorgen

die für das Schulwesen zu­ständigen Kantone für den ausreichenden, allen

Kindern offen stehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

obligatorischen Grundschulunterricht.

Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der

Anspruch auf aus­reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach

bundesgerichtlicher Praxis nur einen Mindeststan­dard (kritisch Stephan

Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 416). Der

sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein ange­messenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit

Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen gestützt auf die Verfassung

nicht gefordert werden. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung

muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen ange­messen und geeignet sein bzw.

genügen, um ihn angemessen auf ein selbst­verantwortliches Leben im modernen

Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf

eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung

entsprechende unentgeltliche Grundschul­ausbildung an einer öffentlichen Schule

(BGE 129 I 12 E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f., 130 I 352 E. 3.3).

Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869

enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinaus gehenden Anspruch,

wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August

2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die

neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).

Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf

Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die

erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138

Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht

restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini, Die neue Zürcher Kantonsverfassung:

Gesamtbetrachtung im Lichte der Verfassungsfunktionen, in: Die neue Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich 2006, S. 175 ff., 182; Viviane Sobotich,

Chancengleichheit als tragendes Prinzip, a.a.O., S. 31 ff.,

42.

ff.; Rudolf Ackeret, Stellung und Bedeutung der Grundrechte, in:

Grundrechte und Rechtsschutz, Zürich 2000, S. 61 ff., 70; vgl. zum

Ganzen ferner Anna Maria Riedi, Bildung zwischen Bescheidwissen und Emanzipation,

in: Individuum, Staat und Gesellschaft, Zürich 2000, S. 7 ff.). Wie

es sich damit im Einzelnen verhält, braucht für den vorliegenden Fall nicht

geprüft zu werden: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts müssen die

schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor der Einschulung in

eine Privatschule überprüft werden. Die

Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung müssen sich aus dem

ungenügenden Angebot der öffentlichen Schule ergeben (VGr,

20.

August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb, www.vgrzh.ch). Vorliegend sind die Umstände sowie die Rechtslage Anfang/

Frühjahr 2004 massgebend.

2.2

Gemäss

§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,

LS 412.11) sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche

sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in

Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die

Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der

Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1). Kinder, für die auch ein Unterricht in

Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des

Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht

haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer

Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege

sorgt in Verbindung mit den Eltern für die angepasste Schulung und Erziehung

(Abs. 2).

Die Sonderschulung (§§ 29 ff. des Sonderklassenreglements

vom 3. Mai 1984 [SonderklassenR, LS 412.13]) dient Kindern, die wegen

einer Behinderung oder Verhaltens­störung in Normal- und Sonderklassen sowie in

Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können.

Diese Sonderschulung umfasst nicht nur die Sonderschulen im eigentlichen Sinn,

sondern auch Einzelunterricht sowie Stütz- und Förder­massnahmen (§ 33 lit. e

und g SonderklassenR). Der Einzelunterricht ersetzt nach Möglichkeit den

Unterricht in der entsprechenden Klasse; er ist für Kinder bestimmt, die wegen

schwerer körperlicher Behinderung oder längerer Krankheit weder Normal- oder

Sonderklassen noch Sonderschulen besuchen können. Ausnahmsweise kann er auch

als Auffangs- oder Überbrückungsmassnahme Kindern mit schweren

Verhaltensstörungen erteilt werden (§ 46 f. SonderklassenR). Die Stütz- und

Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und

Sonderklassen sowie an Sonderschulen und dienen der Behebung oder Milderung von

Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer

oder im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können (§§ 48 ff.

SonderklassenR).

In den von der damaligen Erziehungsdirektion erlassenen

Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 (Richtlinien)

werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung bzw. von Stütz-

und Fördermassnahmen näher ausgeführt: Bezüglich der Sonderschulung wird

insbesondere festgehalten, dass sie für Kinder bestimmt ist, die den

Anforderungen einer Normal- oder Sonderklasse nicht gewachsen sind (Ziff.

4.1

). Eine Sonderschulung ist nur zu befürworten, wenn den besonderen Schwierigkeiten

des Schülers in einer Sonderklasse oder mit ambulanten Stütz- und Fördermassnahmen

nicht wirksam begegnet werden kann (Ziff. 4.1.3 Abs. 2). Anspruch auf

Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder

in einer Normal- noch in einer Sonderklasse besuchen können (Ziff. 4.2.2

Abs. 1). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine

Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule

zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss

der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der

Richtlinien wird die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff. 4.3)

kostenpflichtig, wenn ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist,

der Besuch der vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist oder sie es

versäumt hat, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten

Massnahmen unerlässlich waren. – Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien

zwar nicht um allgemein verbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die

Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können.

Die zürcherische Volksschulgesetzgebung kennt die Übernahme

für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde

angeordneten Sonderschulung (§ 15 des Schulleistungsgesetzes vom

2.

Februar 1919 [LS 412.32]; § 39 SonderklassenR in Verbindung

mit Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der Richtlinien). Für die geeignete Sonderschulung

sorgt dabei die Schulpflege in Verbindung mit den Eltern: Die Schulpflege veranlasst

in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchun­gen.

Wenn nötig zieht sie zusätzlich besonders ausgebildete Fachleute bei. Ohne

Vorliegen eines Zeugnisses des Schularztes, eines Berichts des Schulpsychologen

und ohne Anhören der Eltern darf keine Zuteilung vorgenommen werden (§ 34

SonderklassenR; § 12 Abs. 2 VolksschulG). Entschliessen sich die Eltern

aus­nahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die

Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der

Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 der

Richtlinien) und damit ihre Zahlungspflicht.

2.3

Im Bereich

der Hochbegabung sind die kantonalen Bestimmungen über die Sonderschulung

analog anwendbar (VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2b+d mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch; BGr, 5. Februar 2003,2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch)

Aus der vorstehend dargelegten Ordnung folgt, dass die

Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder

soweit als möglich in der Regelklasse erfolgen soll und Kinder nur dann einer

Sonderschule zuzuweisen sind, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der

Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert

werden können. In einem solchen Stufenmodell kommt daher die Sonderschulung in

einer Privatschule nur als ultima ratio in Betracht. Ein Anspruch auf Schulung

in einer Sonderschule ist nur in speziell gelagerten Fällen anzuerkennen (BGr, 5. Februar

2003,2P.216/2002, E. 5.4, www.bger.ch).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden liessen ihre Tochter im Februar 2004 bei G abklären, verlangten

eine Standortbestimmung und erkundigten sich nach dem geeignetsten Weg bis zum

Übertritt in die Oberstufe. Dem Kurzbericht vom 15. März 2004 ist

Folgendes zu entnehmen: Beim "Catell-Weiss"-Test, der die Grund­intelligenz

im abstrakt-logischen Bereich erfasst, erreichte D den Prozentrang (PR) 99 / IQ

138.

Im Kreativitätstest erzielte sie "ein so hohes Resultat mit PR 100 […],

dass es gar nicht mehr auf der Skala figuriert". D habe ein weit

überdurchschnittliches Intelligenz­potential, das durch die mehrdimensionale

Zweitabklärung bestätigt worden sei. Für ihre gesunde Entwicklung brauche es

weitere Fördermassnahmen im Bereich der Anreicherung und Beschleunigung. Da die

Volksschule "an ihre Grenzen" stosse, empfahl G eine Spezialschule,

die auf das hohe Intelligenzpotential und die extrem hohe Kreativität eingehen

könne, wie beispielsweise die Privatschule Z. Eine andere Möglichkeit sei, D

nochmals eine Klasse überspringen zu lassen, was sie jedoch als nicht

empfehlenswert erachte. Im Januar 2006 erläuterte G in Ergänzung zu ihrem

Kurzbericht unter anderem, ein nochmaliger Klassensprung sei angesichts des

jungen Alters von D nicht empfehlenswert gewesen. Der damals angebotene Hochbegabten-Unter­richt

sei eine ungenügende Massnahme gewesen, da er nur eine Stunde pro Woche gedauert

hätte.

3.2

Ende Juni

2004.

erfolgte die Abklärung von D durch J vom schul­psychologischen Beratungsdienst

des Bezirks Q. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 beurteilte sie D's

intellektuelles Leistungspotential als oberhalb des Durchschnittsbereichs

liegend (PR 88). Ihr Profil sei ziemlich harmonisch. Sie habe im

einzelheitlichen und im ganzheitlichen Denken ähnlich hohe Werte erreicht.

Werde das Leistungspotential mittels eines sprachfreien Tests gemessen, der nur

die visuelle Wahrnehmung berücksichtige und vor allem das abstrakt logische

Denken beinhalte, schneide D "noch deutlicher überdurchschnittlich"

ab und könne in diesem Bereich als hoch­begabt bezeichnet werden (PR > 99).

Die auditive und visuelle Erfassungs- und Merkfähigkeit sei altersgemäss bis

gut altersgemäss entwickelt (PR 39 bis 95). Lesen und Schreiben sei für D

"ein Kinderspiel". Beim Lesen erreichte sie PR 60 bis 90. Die "Rechenleistung"

könne "als hochbegabt bezeichnet" werden. Zusammenfassend beurteilte J

das Leistungspotential von D als überdurchschnittlich; wenn es sich um

logisch-abstraktes Denken, Rechnen, Lesen und Rechtschreibung handle, könne von

Hoch­begabung gesprochen werden. J folgerte, es sei deutlich, dass D in der

Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert sei und sich dies negativ

auf ihre Schulmotivation, Leistung, Arbeitshaltung und ihr emotionales Befinden

auswirke. Sie empfahl folgende Massnahmen: Besuch der 4. Regelklasse mit Hochbegabten-Unterricht

und regelmässige Standort­gespräche, damit neue Massnahmen diskutiert und

eingeleitet werden könnten, wenn diese notwendig würden. In der Begründung für

diese Empfehlungen riet J von einem nochmaligen Überspringen einer Klasse ab,

weil dies aufgrund von D's Alter von der emotionalen und sozialen Reife her

eine Überforderung wäre. Eine Schulung an der Privatschule Z sei nicht

notwendig, da das Angebot des Hochbegabten-Unterrichts noch nicht ausprobiert

worden sei. Beim Übertritt in die 4. Klassen komme es zu einem Lehrerwechsel

und einer Umstellung auf eine neue, individuellere Arbeitsweise (Wochenplan).

Das individualisiertere Arbeiten zusammen mit dem Hochbegabten-Unterricht werde

sich positiv auf die Schullust, das Befinden und die Leistungsfähigkeit von D

auswirken. Der Hochbegabten-Unterricht könne eine ähnliche Rolle spielen wie

die Schnuppernachmittage an der Privatschule Z.

3.3

Die

Beschwerdeführenden vertreten sinngemäss die Auffassung, G's Fachkompetenz sei

grösser als diejenige von J. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: G

liess sich zur Sekundarlehrerin ausbilden und absolvierte den Diplomlehrgang

"Specialist in Gifted Education" (Dauer: 500 Stunden). Demgegenüber

verfügt J über ein Lizentiat (lic.phil.), ist Psychologin FSP (Föderation der

Schweizer Psychologinnen und Psychologen) und als Schulpsychologin tätig. Sie

ist deshalb nicht als weniger qualifiziert als G anzusehen. Zudem ist der

Bericht des Schulpsychologischen Dienstes umfassender als derjenige G's, selbst

wenn es zutreffen sollte, dass J einen Test nicht vollständig durchgeführt habe.

In G's Abklärung wurde jedenfalls lediglich die Grundintelligenz im abstrakt-logischen

Bereich sowie die Kreativität getestet. – Wie die Begabungen D's im Einzelnen

zu beurteilen sind, ist unerheblich, da eine Würdigung der beiden Berichte zum

Schluss führt, dass D zumindest in Teilbereichen als hochbegabt bezeichnet werden

kann und in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert war. Aus

den Berichten wird zudem klar, dass das nochmalige Überspringen einer Klasse

nicht als geeignete Massnahme für D gelten konnte. Die Einholung eines

Obergutachtens ist nicht erforderlich.

4.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es notwendig und richtig

war, D im März 2004 von der Volksschule abzumelden und in einer Privatschule

unterrichten zu lassen.

4.1

Unbestrittenermassen

äusserte D erstmals nach den Sportferien 2003 unaufgefordert, dass sie sich in

der Schule oft langweile. In der Folge meldeten sie ihre Eltern zur Einzelförderung

in einem Lernatelier an. Um diese Stunden besuchen zu können, wurde D von den

Lektionen in Biblischer Geschichte dispensiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

ist nicht von Belang, ob die Initiative für diese Einzelförderung von den

Eltern oder der Schule aus kam. D's Eltern sind Akademiker; insbesondere verfügt

die Mutter über rechtliche und schulische Kenntnisse. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass sie in schulischen Angelegenheiten bewandert, jedenfalls aber

nicht unbeholfen sind. Von den Beschwerdeführenden konnte somit ohne Weiteres

verlangt werden, von sich aus tätig zu werden. Indem die Beschwerdegegnerin der

Dispensation D's vom Fach Biblische Geschichte zustimmte, zeigte sie sich im

Sommer 2003 kooperativ. Der Unterricht in der 3. Klasse sodann war nach –

insoweit unbestritten gebliebenen – Aussagen der Klassenlehrerin zu 50 %

individualisiert. Zudem wurden immer wieder schwierigere Zusatzaufgaben

angeboten, von denen D jedoch nicht immer Gebrauch machte. Die

Beschwerdegegnerin ist somit im Rahmen des Möglichen – das Hochbegabtenkonzept

war erst im Entstehen – auf die speziellen Bedürfnisse D's eingegangen. Dass

die in der Regelklasse angebotenen zusätzlichen Möglichkeiten durch D nicht

vollständig ausgeschöpft wurden, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet

werden. Im Übrigen beteiligte sich die Klassenlehrerin aktiv an der Abklärung

durch G, indem sie einen mehrseitigen Bericht ausfüllte. Schliesslich wurde von

Februar bis April 2004 an der Primarschule ein Begabungsförderungsquartal für

die ganze Schülerschaft durchgeführt, wobei sich D für ein Angebot ihrer Klassenlehrerin

entschied. – Anzufügen ist, dass D vorzeitig eingeschult wurde, obwohl damals

Bedenken in sozialer Hinsicht bestanden. Auch dies bedeutete ein Entgegenkommen

der Beschwerdegegnerin.

4.2

Das

Konzept für den Hochbegabten-Unterricht wurde erst Ende 2003 von der Stimm­bevölkerung

angenommen. Im Gegensatz zu anderen Schülern und Schülerinnen war D von ihrer

Klassenlehrerin nicht der zuständigen Heilpädagogischen Fachkommission als für

den Hochbegabten-Unterricht in Frage kommend gemeldet worden. Dies ändert jedoch

nichts am Umstand, dass eine Teilnahme am Hochbegabten-Unterricht eine vorgängige

schulpsychologische Abklärung voraussetzte mit entsprechender Empfehlung, was D's

Mutter bekannt war. Dennoch entschieden sich die Beschwerdeführenden anfangs

2004.

gegen eine schulpsychologische Abklärung und meldeten D bei G zur Abklärung

an. Am 2. März 2004 teilten die Beschwerdeführenden D's Klassenlehrerin

das Ergebnis von G's Abklärung mündlich mit. Bereits am 17. März 2004

meldeten sie D von der öffentlichen Schule ab. Dieser zeit­liche Ablauf wird

von den Beschwerdeführenden anerkannt.

4.3

Die

Abmeldung D's von der Volksschule erwies sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

nicht als notwendig: Die Beschwerdeführenden stimmten anfangs 2004 einer

schulpsychologischen Abklärung nicht zu. Dies geschah zwar offenbar in Absprache

mit der Klassenlehrerin; der Entscheid lag jedoch schlussendlich bei den Beschwerdeführenden

als Eltern von D. Wie sich anlässlich der in der Folge erst Ende Juni 2004

durchgeführten schulpsychologischen Abklärung herausstellte, wurde bei D der Hoch­begabten-Unterricht

als geeignete Massnahme empfohlen. Zweifellos wäre sie beim Verbleib in der

Volksschule in den Genuss dieser Förderungsmassnahme gekommen. Die

Beschwerdeführenden meinen, da der Hochbegabten-Unterricht noch nie ausprobiert

worden sei, habe man keine Kenntnisse über Genügen oder Ungenügen der Massnahme

gehabt. Immerhin wurde aber der Hochbegabten-Unterricht von einer Fachperson

empfohlen (oben 3.3). Ob es stundenmässig der Anzahl Förderstunden in der

Privatschule entsprach (was die Beschwerdeführenden bestreiten), kann dahin

gestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, für D's bestmögliche,

sondern nur für eine angemessene Schulung zu sorgen. Zudem liegt es in

der Natur der Sache, dass bei einem neuen Schulungsangebot in der Regel kaum

eigene Erfahrungswerte vorliegen. Schliesslich wird der Hochbegabten-Unterricht

von qualifizierten Personen erteilt, die über eine vom European Council for

High Ability anerkannte Ausbildung verfügen (vgl. www.echa-switzerland.ch).

4.4

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Hochbegabten-Unterricht nicht von

vornherein als untaugliche Massnahme bezeichnet werden, und zwar umso weniger,

als diese Massnahme in Verbindung mit regelmässigen Standortgesprächen

empfohlen wurde. Dadurch hätte die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Ergreifung

weiterer Massnahmen gehabt (beispielsweise Besuch einzelner Fächer in einer

höheren Klasse), wenn sich die Lektionen im Hochbegabten-Unterricht als

ungenügend erwiesen hätten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden

versäumten es somit, die an der Volksschule angebotenen Massnahmen zuerst

auszuschöpfen, bevor sie ihre Tochter an einer Privatschule unterrichten liessen.

4.5

Da die

Privatschulung D's im massgeblichen Zeitpunkt (Frühling 2004) nicht notwendig

war, trifft das Gemeinwesen keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten.

Der vor­instanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten nach § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden

Beschwerdeführenden hälftig aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

füreinander (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N.

3), und bleibt ihnen eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die obsiegende und anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin beantragt eine Partei­entschädigung. Grundsätzlich ist ihr

eine solche nicht zuzusprechen, da sie als Schul­pflegebehörde aufgrund der ihr

von der Schulgesetzgebung anvertrauten Aufgaben selbst über das erforderliche –

auch rechtliche – Fachwissen in Schulsachen verfügen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

Vorliegend rechtfertigt sich gleichwohl die Zusprechung einer Entschädigung… – Die

Parteientschädigung hat nicht kostendeckend zu sein; vielmehr ist lediglich

eine "angemessene" Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu Kölz/ Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 36). Hier rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

6.

Soweit die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin

vorwerfen sollten, diese habe ihnen durch das Verhalten ihrer

Behördenmitglieder ("Untätigkeit") in rechtsverletzender Weise einen finanziellen

Schaden zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatz­be­gehren ge­mäss

§ 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies

hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (30. August 2000,

VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 41], E. 5, und VB.2000.00160

[Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E. 3; 1. März 2002, VB.2001.00336, E. 5

Abs. 3; 14. August 2002, VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004,

VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'940.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an…