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Entscheid

VB.2006.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00051

8. August 2006Deutsch17 min

(URT.2006.9444)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, deutscher Staatsangehöriger, hat am 24. Juli 2002 vom

Landeslehrerprüfungsamt D die Befähigung als "Staatlich geprüfter Lehrer

für Grund- und Hauptschulen" mit Stufenschwerpunkt Grundschule erworben.

Zudem verfügt er über die Lehrbefähigung im Fach Anfangsunterricht. Er ersuchte

Anfang Juli 2002 um Zulassung zum zürcherischen Schuldienst. Am 12. Juli

2002 erhielt er vom Volksschulamt eine provisorische Lehrbewilligung als

Primarlehrer.

Die so genannte Clearing-Kommission führte in der Folge im

Auftrag der Bildungsdirektion eine Äquivalenzüberprüfung von As Ausbildung

durch. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 hielt die Clearing-Kommission

fest, dass die Bedingungen in den Fachbereichen Bildung und Erziehung,

Mathematik sowie Mensch/Umwelt im Vergleich mit der Ausbildung an der

Pädagogischen Hochschule Zürich vollständig erfüllt seien. Sie beantragte

weiter, die provisorische Zulassung zum Zürcher Schuldienst auf der Primarstufe

beizubehalten. Vor einer definitiven Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon

an der Pädagogischen Hochschule Zürich auf sieben Fächer ergänzt werden:

Deutsch, Fremdsprachendidaktik Englisch (oder Französisch) und drei

Unterrichtsgegenstände aus den Fachbereichen Musik/Theater, Bewegung/Sport,

Bildnerisches Gestalten, Werken oder Werken textil. Die ergänzende Ausbildung

solle innerhalb von sechs Jahren erfolgen.

Das Volksschulamt informierte A am 12. Dezember 2003

über den Bericht der Clearing-Kommission und gab ihm die Möglichkeit zur

schriftlichen Stellungnahme bis zum 12. Januar 2004. Nach Ablauf dieser

Frist werde ihm der definitive Entscheid in Form einer Verfügung zugestellt. A

machte am 17. Januar 2004 von der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche

Stellungnahme abzugeben. Am 19. Februar 2004 verfügte das Volksschulamt

die provisorische Zulassung As zum zürcherischen Schuldienst. Für eine definitive

Zulassung an die Primarstufe müsse der Fächerkanon an der Pädagogischen

Hochschule Zürich gemäss Antrag der Clearing-Kommission auf sieben Fächer

ergänzt werden. Die ergänzende Ausbildung habe innerhalb von sechs Jahren zu

erfolgen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 wurde diese Verfügung begründet.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Volksschulamtes vom

19.

Februar 2004 liess A am 23. April 2004 Rekurs erheben. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs am 15. Dezember 2005 ab.

III.

A liess am 6. Februar 2006 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht gelangen und folgende Anträge stellen:

"1. Es

sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Dezember 2005 […] aufzuheben

und es sei dem Beschwerdeführer die definitive Zulassung zum zürcherischen

Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule zu

erteilen.

2.

Zusätzlich zu den bereits

anerkannten Fächern sei die Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern

Deutsch und Werken zu anerkennen und es sei dem Beschwerdeführer keine

Zusatzausbildung in den genannten Fächern aufzuerlegen.

Eventualiter sei die Ausbildung

des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der

Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004

anzuerkennen und es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Zusatzausbildung im

Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.

Subeventualiter sei die Sache

zwecks neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung

die Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als

endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid

der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

grundsätzlich ermöglicht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist

nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die

angefochtene Anordnung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im

Beschwerdeverfahren – mit den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten und hier

nicht relevanten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung

im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch

und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung

kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Ermessens­über­schreitung

liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach

dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler,

der als Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 70, 78 und 80).

3.

3.1

Die

kantonale Schulhoheit gemäss Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 umfasst unter anderem die Ausbildung der Lehrkräfte. Gemäss

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen

an der Volksschule vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) setzt die Anstellung

der Lehrpersonen insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Im Gesetz über die

Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (GPHZ, LS 414.41) wird

festgehalten, dass die Ausbildung mit einer theoretischen und einer praktischen

Prüfung abgeschlossen wird; nach bestandenen Prüfungen erhalten die

Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis für die Zulassung

zum Schuldienst gilt (§ 11). § 12 GPHZ äussert sich zur Anerkennung

anderer Lehrdiplome: Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach

Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen (Abs. 1). Die für das

Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern

die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den

zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen (Abs. 2). Damit verfügen die

Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung ausländischer Lehrdiplome.

Gemäss § 16 Abs. 2 GPHZ legt der Bildungsrat die

Unterrichtsfächer gemäss dem Lehrplan der Volksschule fest (Satz 2) und

bezeichnet die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen obligatorischen und

frei wählbaren Fächer (Satz 3). Der Bildungsrat hat vier obligatorische

Fächer festgelegt: Deutsch und Schrift, Mensch und Umwelt, Mathematik sowie

Französisch oder Englisch (erste Fremdsprache). Weiter haben die Lehrpersonen

drei Fächer aus den folgenden auszuwählen: Englisch oder Französisch (zweite

Fremdsprache), Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik, Werken,

Textiles Werken. Die Lehrberechtigung besteht nur für die Fächer, für die das

Lehrdiplom vorhanden ist.

3.2

Am

1.

Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Art. 2

FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Weitere

Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschwerdeführer zu Recht

nicht geltend macht, dass das Freizügigkeitsabkommen verletzt worden sei. Das

in der Beschwerde zitierte Freizügigkeitsgesetz kann im vorliegenden Zusammenhang

nicht angerufen werden, da es nur die Freizügigkeit des Medizinalpersonals betrifft

(vgl. SR 811.11).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Voraussetzungen für eine definitive Zulassung

auf der ganzen Primarstufe noch nicht erfüllt. Hingegen sei aus dem Gleichbehandlungsgebot

abzuleiten, dass ihm die definitive Zulassung für die Unterstufe sowie für die

4.

Klasse der Primarschule zu erteilen sei. Er habe die von ihm gerügte

Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch belegt, dass er der Vorinstanz die

Dossiers von drei Lehrpersonen eingereicht habe, welche im gleichen Zeitraum

nach derselben Studien- und Prüfungsordnung wie er studiert hätten. Diese drei

Personen hätten eine definitive Zulassung zum zürcherischen Schuldienst für die

Unterstufe sowie für die 4. Klasse der Primarschule erhalten, obwohl auch

sie eine Zusatzausbildung in jenen Fächern hätten belegen müssen, welche das

Volksschulamt nicht anerkannt habe. Die Situation des Beschwerdeführers

unterscheide sich in keiner Weise von jener der Lehrpersonen M, N und O. Die

Beurteilung seines Gesuchs sei durch dieselbe Behörde erfolgt, habe auf

derselben rechtlichen Grundlage beruht und im selben Zeitraum stattgefunden.

Indem die Vorinstanz den Lehrpersonen M, N und O eine definitive Zulassung zum

zürcherischen Schuldienst für die Unterstufe sowie für die 4. Klasse der

Primarschule erteilt, dem Beschwerdeführer hingegen verweigert habe, habe sie zwei

gleiche Situationen ungleich behandelt. Eine solche Ungleichbehandlung sei

unzulässig, da keine sachlichen und vernünftigen Gründe sie rechtfertigen

würden.

4.1.1

Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei

gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich

behandelt (BGE 117 Ia 257 E. 3b). Das Gebot rechtsgleicher

Rechtsanwendung steht einer Praxisänderung grundsätzlich nicht entgegen. Die

Änderung der Praxis muss sich jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen

können, die vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso

gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss

erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Die neue Lösung

muss besserer Erkenntnis der Rechtsgrundlagen, veränderten äusseren

Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entsprechen; andernfalls ist

die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 127 II 289 E. 3a mit

Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff.).

4.1.2

Die Vorinstanz sieht das Gleichheitsgebot nicht verletzt, da sich der Fall

des Beschwerdeführers aufgrund der zeitlichen Umstände von denjenigen der zum

Vergleich herbeigezogenen Lehrpersonen unterscheide. M, N und O haben bereits

im Schuljahr 2001/2002 an zürcherischen Schulen unterrichtet. Sie sind am

30.

Juli 2001 (N und O) und am 2. August 2001 (M) provisorisch als

Primarlehrerinnen zum zürcherischen Schuldienst zugelassen worden. Rund zwei

Jahre später, im April 2003, erhielten sie jeweils die definitive Zulassung zur

Lehrtätigkeit an der Unterstufe und der 4. Klasse der Primarschule. Berücksichtigt

wurden bei allen drei Personen insbesondere ihre Unterrichtserfahrungen, welche

sie während ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Zürich gesammelt hatten, sowie

positive Berichte bezüglich Klassenführung und Unterrichtsgestaltung und

positive Referenzauskünfte. Die Zulassung für eine Unterrichtsberechtigung an

der ganzen Primarstufe wurde von Zusatzausbildungen an der Pädagogischen

Hochschule Zürich abhängig gemacht. Die Situationen von M, N und O sind –

soweit dies aus den Akten überhaupt ersichtlich ist – unter sich gleich und

wurden von den Behörden offensichtlich auch gleich behandelt. Die drei

Lehrpersonen weisen zwar Studienabschlüsse in unterschiedlichen Fachbereichen

auf; dem wurde aber dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend

unterschiedliche Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

nachgeholt werden mussten.

Der Beschwerdeführer begann die

Lehrtätigkeit im Kanton Zürich ein Jahr später; entsprechend später wurde sein

Gesuch eingereicht. Abgesehen davon sind die Situationen jedoch vergleichbar:

Es verfügte die gleiche Behörde aufgrund gleicher rechtlicher Grundlage. Der

Einwand der Vorinstanz, dass keines der eingereichten Dossiers im Fach Anfangsunterricht

den gleichen Studieninhalt aufweist wie dasjenige des Beschwerdeführers, trifft

zwar zu. Doch lassen sich in den Akten auch nicht Hinweise dafür finden, dass

das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers von M, N und O den gleichen Inhalt

aufweist. Somit ergibt sich vorerst, dass die Situation des Beschwerdeführers

durchaus mit derjenigen von M, N und O verglichen werden kann.

4.1.3

Zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz auf einen sachlichen Grund dafür berufen

kann, die Situationen unterschiedlich zu behandeln. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers haben sich zwischen dem Zulassungsverfahren der Lehrpersonen M,

N und O sowie demjenigen des Beschwerdeführers relevante Änderungen ergeben: So

haben Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften, welche ab dem Schuljahr 2001/2002

an Zürcher Schulen unterrichteten, gezeigt, dass ein Abschluss im Fachbereich

Anfangsunterricht für die ersten vier Primarschuljahre im Kanton Zürich nicht

ausreicht. Diese neuen Erkenntnisse konnten in den anderen Verfahren nicht

berücksichtigt werden, da Fragen über die Zulassung ausländischer Lehrkräfte

bis im Jahr 2001 offenbar sehr selten waren. Die Vorinstanz legt überzeugend dar,

dass es sowohl an Erfahrung bezüglich der Einschätzung der ausländischen

Ausbildungen als auch an einer Praxis bezüglich der Erteilung von Zulassungen

für ausländische Lehrkräfte fehlte. Auch auf eidgenössischer Ebene sei eine

solche Praxis noch nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die

Qualitätssicherung des Unterrichts ein sachlicher Grund ist, die

Zulassungsvoraussetzungen anzupassen und damit den Beschwerdeführer anders zu

behandeln als die Lehrkräfte M, N und O.

Zu berücksichtigen ist weiter,

dass sich die äusseren Verhältnisse geändert haben: Am 1. Juli 2002 wurde

das Gesetz über die Pädagogische Hochschule in Kraft gesetzt, im Oktober 2002

die Pädagogische Hochschule Zürich eröffnet. Es wurden neue Ausbildungsprofile

für Lehrpersonen angeboten. Am 12. Juni 2003 wurde die Clearing-Kommission

gegründet, welche im Auftrag der Bildungsdirektion Äquivalenzüberprüfungen von

Ausbildungen ausländischer Lehrkräfte durchführt. Das Dossier des Beschwerdeführers

wurde im Sinne einer Übergangsregelung im Oktober 2003 von der

Clearing-Kommission bearbeitet. Es liegt auf der Hand und ist nicht zu

beanstanden, dass mit diesen neuen Strukturen auch die Überprüfung der

Ausbildungen der ausländischen Lehrkräfte den veränderten Verhältnissen angepasst

wurde.

Selbst wenn man von einer

Praxisänderung ausgehen wollte, liesse sich diese somit auf ernsthafte und

sachliche Gründe stützen. Die Änderung erfolgt zudem in grundsätzlicher Weise,

denn es werden im Interesse der Schule und vor allem der Schulkinder ab

Frühling 2003 keine Teil-Zulassungen (für die 1. bis 4. Klasse) mehr erteilt,

sondern lediglich Zulassungen für die gesamte Primarstufe. Damit werden auch

andere Kriterien angewendet. In der heiklen Phase des Übergangs von einer alten

zu einer neuen Praxis können gewisse Inkonsequenzen vorkommen. Selbst wenn sie

nicht einwandfrei zu rechtfertigen sind durch Rücksichten auf das Vertrauen in

die bisherige Praxis, sind sie hinzunehmen, sofern am Willen der Behörde, die

rechtsgleiche Praxis durchzusetzen, nicht zu zweifeln ist (Beatrice

Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ZBl 105/2004,

S. 1 ff., 18 mit Hinweisen). Es bestehen vorliegend keine Zweifel am

festen Willen des Volksschulamtes, nur noch Zulassungen für die ganze Primarstufe

zu erteilen und dementsprechend andere Kriterien anzuwenden.

4.1.4

Die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit M, N und O ist

demzufolge gerechtfertigt. Die neuen Erfahrungen mit deutschen Lehrkräften

führten zu Anpassungen der Zulassungsvoraussetzungen ab Frühling 2003. Das

Gesuch des Beschwerdeführers wurde auf der Basis der neuen Kriterien (Zulassung

zur ganzen Primarstufe und nicht nur für die 1. bis 4. Klasse der

Primarschule) und unter neuen Strukturen (Antragstellung durch die

Clearing-Kommission) beurteilt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht helfen,

dass er bereits im Juli 2002 das Gesuch um Zulassung zum zürcherischen

Schuldienst gestellt hat. Für den Rechtsmittelentscheid ist die Sachlage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Diese Verfügung datiert vom

19.

Februar 2004. Damit dringt der Beschwerdeführer mit Antrag 1

nicht durch.

4.2

Der

Beschwerdeführer hält mit Antrag 2 primär weiter daran fest, dass seine

Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken an der Pädagogischen Hochschule G

und am Seminar H jener an der Pädagogischen Hochschule Zürich äquivalent sei.

Dem Dossier M könne entnommen werden, dass der von ihr im Fach

Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt von der Clearing-Kommission vollständig

anerkannt worden sei. Dagegen sei der vom Beschwerdeführer im Fach

Anfangsunterricht belegte Schwerpunkt (Deutsch) nicht einmal teilweise

anerkannt worden. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eine Berufserfahrung

von mehr als eineinhalb Jahren bzw. im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz

von mehr als drei Jahren vorgewiesen und seine Ausbildung in den Fächern

Deutsch und Werken mit verschiedenen Zeugnissen und Bestätigungen detailliert

belegt habe. Damit habe sie ihr zustehendes Ermessen überschritten bzw.

missbräuchlich angewendet.

Wie bereits dargelegt (vgl. oben 4.1.2), geht aus den Akten

nicht hervor, dass das Fach Anfangsunterricht in den Dossiers Ms und des

Beschwerdeführers den gleichen Inhalt aufweist, sodass die Fächer Deutsch und

Werken vollständig anerkannt werden müssten. Die Schwerpunkte, und somit auch

die Inhalte, sind verschieden. Die Ausbildung im Fach Anfangsunterricht mit

Schwerpunkt Mathematik kann andere Übereinstimmungen mit der Ausbildung an der

Pädagogischen Hochschule Zürich aufweisen als die Ausbildung mit Schwerpunkt

Deutsch. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Pädagogischen

Hochschule vom 6. Oktober 2004 gestützt, wo detailliert ausgeführt wird,

weshalb die Fächer Deutsch und Werken nicht vollständig zu anerkennen sind.

Dabei wird insbesondere die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Fach

Deutsch in die Beurteilung miteinbezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz kann deshalb verwiesen werden. Die Vorinstanz durfte die

vollständige Anerkennung der Fächer Deutsch und Werken verweigern.

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren zu Antrag 2 neu die

Anerkennung der Ausbildung in den Fächern Deutsch und Werken im Sinne der

Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. Oktober 2004. Es

sei die auferlegte Zusatzausbildung im Fach Deutsch auf zwei Module bzw. im

Fach Werken auf ein Modul zu reduzieren.

Die Verfügung des Volksschulamtes vom 19. Februar 2004 hält

in Ziff. II fest, dass für eine definitive Zulassung an die Primarstufe

der Fächerkanon an der Pädagogischen Hochschule Zürich gemäss Antrag der

Clearing-Kommission auf sieben Fächer ergänzt werden müsse. Zuständig für die

Vereinbarung betreffend ergänzende Ausbildungen sei das Departement Berufseinführung

und Zusatzqualifikationen der Pädagogischen Hochschule Zürich (Ziff. III

der Verfügung). Weder die Verfügung des Volksschulamtes noch der Antrag der

Clearing-Kommission äussern sich über die Anzahl und den Umfang der zu absolvierenden

Module. In der Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule zum Rekurs werden erstmals

die Anzahl Module bezeichnet. Damit kann nicht von einer Reduktion der

Zusatzausbildung ausgegangen werden. Die Stellungnahme der Pädagogischen

Hochschule zeigt vielmehr nochmals auf, weshalb die Fächer Deutsch und Werken

nicht vollständig zu anerkennen sind. Die Anzahl und der Umfang der zu

absolvierenden Module bzw. deren noch zu erfolgende Festlegung waren nicht

Gegenstand des Rekursverfahrens und können es deshalb auch vor Verwaltungsgericht

nicht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3), sodass auf das Eventualbegehren

zu Antrag 2 nicht einzutreten ist.

4.4

Die

Beschwerde bringt zusätzlich vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualbegehren

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Sie habe somit den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Eventualbegehren

verlangte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung

im Sinne der Erwägungen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter

anderem die Pflicht der Behörden, entscheidwesentliche Parteivorbringen zu

prüfen und zu würdigen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 8 N. 55). Die

Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Parteien Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben und die Beweise gewürdigt. Indem sie den Rekurs begründet

abgewiesen hat, bestand kein Raum für eine Rückweisung an ihre Vorinstanz. Von

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede gehen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein

keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…