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Entscheid

VB.2006.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00061

13. September 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9512)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 19. April 2005 erteilte der

Gemeinderat Uitikon der C AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von fünf

Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse/M-Strasse

in Uitikon.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von mehreren Nachbarn erhobenen Rekurse

vereinigte die Baurekurskommission I und wies sie nach einem Augenschein am 16. Dezember

2005.

ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid gingen zwei Beschwerden ein, von

denen eine infolge Rückzugs am 9. Mai 2006 abgeschrieben wurde. Mit der

anderen dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2006 eingereichten Beschwerde

liess A beantragen:

"1. Es sei

der angefochtene Entscheid so weit aufzuheben, als damit die Erstellung von

Haus Nr. 3 ("Eckhaus") bewilligt wird.

2.

Eventuell sei diese Bewilligungsverweigerung mit

Auflagen und Bedingungen für eine allfällige Überarbeitung des Eckhauses und Neubeurteilung

desselben durch die Baubehörde zu versehen.

3.

Es sei von der Bauherrschaft zusammen mit der

Beschwerdeantwort ein massstabgetreues Modell der Überbauung "N" einzureichen.

4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der privaten Bauherrschaft."

Die Vorinstanz am 17. und der

Gemeinderat am 27. Februar 2006 beantragten Abweisung der Beschwerde,

letzterer zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die private Beschwerdegegnerin

liess am 10. März 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer

am 15. März 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Nachdem das Verwaltungsgericht bei der Bearbeitung der

Streitsache festgestellt hatte, dass sich in den Akten zwar ein

Ergänzungsgutachten der Natur- und Heimatschutzkommission vom 14. April

2005.

befand, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende ursprüngliche

Begutachtung vom 7. Februar 2005, wurde diese beigezogen und den Parteien

am 21. Juni 2006 Frist zur Stellungnahme angesetzt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig

und der im Rekursverfahren unterlegene Nachbar gemäss § 21 lit. a VRG

zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel

ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist dessen Anordnung

fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss er dagegen dann durchgeführt

werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche

Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu

den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann, wenn eine Eingabe neue und

möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr,

19.

August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Der Europäische

Dispositiv

Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der

Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und

eine Stellungnahme erfordere (EGMR, 18. Februar 1997, Nideröst-Huber,

18990/91, § 29, http://hudoc.echr.coe.int). Wird indessen – wie hier –

eine Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift beantragt, kann der

Beschwerdeführer noch gar nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine

Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerschaft oder der Vorinstanz

erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die

Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind,

sofern diese nicht neue rechtserhebliche Vorbringen enthalten. Hält der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss er

eine solche unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw.

einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4).

Vorliegend wurden die Vernehmlassungen dem

Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf diese Zustellung hin hat der

Beschwerdeführer nicht reagiert. Für die Einräumung einer Replikmöglichkeit

besteht deshalb keine Veranlassung. Soweit die Akten ergänzt worden sind, ist

den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

1.3 Die auf

einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen

der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren

berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt

durch den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend

dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen)

und kann der beantragte Beizug eines massstabgetreuen Modells unterbleiben. Wie

sich aus dem Protokoll (S. 5) der Baurekurskommission ergibt, hat die

Bauherrschaft beim Augenschein vom 13. September 2005 ein Modell der

Überbauung im Massstab 1 : 500 vorgestellt und erläutert. Die

fachkundige Vorinstanz war deshalb ohne weiteres in der Lage, sich vom geplanten

Eckhaus und seiner räumlichen Wirkung eine rechtlich genügende Vorstellung zu machen.

Das Verwaltungsgericht schliesslich kann im Rahmen seiner beschränkten Prüfungsbefugnis

(§§ 50 f. VRG; vgl. nachfolgend E. 2.1) die Sache beurteilen, ohne

dafür das Modell erneut beiziehen zu müssen.

2.

2.1 Das

Baugrundstück liegt in der Kernzone II gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Uitikon vom 23. Mai 1995 (BZO). Gemäss Art. 3 BZO bezwecken die

Kernzonen die Erhaltung der Ortskerne von Uitikon und Ringlikon und ihrer

natürlich gewachsenen Umgebung sowie eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden

Überbauung (Abs. 1); die Bauten sind in Ausmassen und Proportionen den

bestehenden Bauten im Ortskern anzupassen, wobei die typologische Übernahme der

bestehenden Bauten im Vordergrund steht und nicht deren Kopie (Abs. 3).

Laut Art. 4 Abs. 1 BZO sind Umschwung, Anlagen, Ausstattungen und

Ausrüstungen in den Kernzonen für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung

so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung

gilt auch für Materialien und Farben. Damit decken sich die Anforderungen von

Art. 4 Abs. 1 BZO mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG),

welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt.

Nach der Rechtsprechung müssen sich deshalb Bauten in Kernzonen nicht nur befriedigend

(vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst sie müssen

erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (BGr, 19. Juli 2005,1P.208/2005, www.bger.ch).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der

örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den

Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung

durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist,

wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich

die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14

E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor

Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht

zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des

der örtlichen Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das

Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die

ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen

dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung

und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher

Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch, ZBl 107/2006,

S. 430, E. 4).

2.2 Wie

bereits dargelegt wurde, beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer ausreichenden

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz, die in

vollständiger Besetzung einen Augenschein beim Baugrundstück vorgenommen hat,

konnte sich aufgrund der vollständigen Baueingabepläne, der in den Akten

vorhandenen perspektivischen Darstellungen sowie des Baugespanns und des

Modells einen genügenden Eindruck von der räumlichen Wirkung des Bauvorhabens

machen. Sodann hat sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der von der

örtlichen Baubehörde vorgenommenen ästhetischen Beurteilung zulässigerweise

zurückgehalten und nicht deren Ermessensbetätigung durch ihre eigene ersetzt.

Diese Zurückhaltung erweist sich insbesondere deshalb als gerechtfertigt, weil

die örtliche Baubehörde die Einordnungsfrage in der angefochtenen Baubewilligung

sorgfältig geprüft hat. Ihre Beurteilung, die sich unter anderem auch auf eine

Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich stützt,

beruht auf einer vollständigen Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts

und auf zutreffender rechtlicher Grundlage. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer

unbenommen gewesen, seine Einwände bezüglich der Einordnung bereits im

Baubewilligungsverfahren vorzubringen (vgl. § 315 Abs. 2 PBG, wonach

die Baubehörde dem Bauherrn von den Begehren um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids "samt den darin vorgebrachten Einwendungen" Kenntnis

gibt). Wenn er im Baubewilligungsverfahren von diesen Äusserungsmöglichkeiten

keinen Gebrauch gemacht hat, stellt die eingeschränkte Ermessensüberprüfung

durch die Vorinstanz jedenfalls keine Gehörsverweigerung dar. Aus Art. 6

Abs. 1 EMRK, welcher keine Ermessensüberprüfung verlangt, lassen sich von

vornherein keine Ansprüche auf eine umfassendere Kognition der Vorinstanz

ableiten. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen neueren Aufsatz

(Isabelle Häner/Monika Mörikofer, Eine neue Einsprache im baurechtlichen

Bewilligungsverfahren?, PBG-aktuell 4/2005, S. 9 f.) geforderte

Praxisänderung bei der Überprüfung von Einordnungsentscheiden ist deshalb nicht

erforderlich.

2.3 Der

Beschwerdeführer bescheinigt der geplanten Überbauung als Ganzes eine gute

Einordnung; er stösst sich lediglich am (allein noch umstrittenen) Eckhaus, bei

dem er eine "verrenkte und fast anthroposophisch anmutende Volumetrie"

rügt. Dessen Lage stelle besondere Anforderungen an die Gestaltung, auf welche

die Vorinstanzen nicht eingegangen seien. In Kernzonen gebe es

traditionellerweise kein homogenes bauliches Umfeld, weshalb eine

Mehrfamilienhausüberbauung an sich schon problematisch sei, weil eine zu

schematische Überbauung drohe. Dieser Schematismus dürfe sich keinesfalls auf

das Eckhaus übertragen, wo sich die Baubehörde nicht mit der von der

Bauherrschaft präsentierten Lösung begnügen dürfe, sondern Varianten zu fordern

habe, wie insbesondere den Verzicht auf die volle Ausnützung bzw. auf deren

Umlagerung auf die andern vier Häuser der Überbauung. Welches die Kriterien

einer ortsbaulich guten Lösung seien, sei unbekannt; beim

Gestaltungsplanversuch "O" hätten gänzlich andere Vorstellungen bestanden.

Der Beschwerdeführer müsse sich einen solchen Gesinnungswandel unmittelbar vor

seinem Haus nicht gefallen lassen.

Mit diesen pauschal gehaltenen Einwänden lässt sich nicht

begründen, dass die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde nicht mehr als vertretbar würdigen durfte. Die Form des Eckhauses

(Haus Nr. 3) und entsprechend auch die Dachgestaltung sind zwar eher

ungewöhnlich. Aufgrund der Parzellenform ist diese architektonische Lösung

jedoch nachvollziehbar und in einer Kernzone nicht von vornherein unzulässig;

im Gegenteil ist es in gewachsenen Ortskernen keineswegs ungewöhnlich, dass die

Bauformen durch die Parzellarverhältnisse, den Strassenverlauf oder dergleichen

bestimmt werden. Auch die Natur- und Heimatschutzkommission hat in dem von der

örtlichen Baubehörde beigezogenen Gutachten auf die besonderen örtlichen

Verhältnisse, die Geometrie des Grundstücks und die recht schwierigen

topographischen Verhältnisse hingewiesen und ist zum Schluss gekommen, das

Bauprojekt bewältige diese Schwierigkeiten und biete eine ortsbaulich

verträgliche, gute Lösung zur Überbauung des Grundstücks. Wie sich aus dem vom

Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission

vom 7. Februar 2005 ergibt, hat nach Auffassung der Kommission bereits das

erste Projekt die besonderen Anforderungen, welche die ortsbauliche Situation

stellt, in weiten Teilen erfüllt. Die beanstandeten Bereiche wurden in der

Folge mit Ausnahme der Garagenzufahrt beim Kopfbau, wo die Bauherrschaft keine

bessere Lösung gefunden zu haben scheint, beim zu beurteilenden Projekt

überarbeitet. Das betrifft die Giebelfassaden und die als Dachreiter

ausgestalteten Belichtungskamine bei sämtlichen Gebäuden sowie den Kopfbau.

Dessen im ersten Gutachten beanstandete volumetrische Gliederung blieb zwar

unverändert, doch wurde, wie das Ergänzungsgutachten festhält, "die

expressive Kraft der südlichen Fassade durch eine bessere Gliederung

reduziert". Auch wenn die Kommission in ihrer Schlussfolgerung

durchblicken lässt, dass unter Verzicht auf einen Teil der zulässigen

Nutzfläche eine noch bessere Gestaltung denkbar wäre, würdigt sie das Projekt abschliessend

als gute Lösung; diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur ersten Begutachtung,

sondern berücksichtigt die in der Folge erzielten Verbesserungen. Dass die im

ersten Gutachten kritisierten Mängel nicht vollständig behoben werden konnten,

stellt die Schlüssigkeit der abschliessenden gutachterlichen Würdigung nicht in

Frage. Jedenfalls durfte die örtliche Baubehörde gestützt auf diese

Begutachtung ohne Rechtsverletzung von der Erfüllung der erhöhten Gestaltungsanforderungen

von Art. 4 Abs. 1 BZO und § 238 Abs. 2 PBG ausgehen.

Sodann trifft der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf

des Schematismus gerade beim Eckhaus nicht zu, welches sich wegen seiner

besonderen Lage in vielfältiger Weise von den übrigen Häusern der Überbauung

unterscheidet. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass es nicht Sache der

Baubehörden ist, eigene Projektvarianten zu entwerfen; sie haben in erster

Linie zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und

gegebenenfalls die Bewilligung zu erteilen. Nur wo dies nicht zutrifft, sind

sie befugt, der Bauherrschaft Änderungen vorzuschlagen, welche zu einem

bewilligungsfähigen Projekt führen können.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet Dispositiv Ziffern 1.1.3,

1.3.4 und 1.3.5 der Baubewilligung, wonach vor Baubeginn ein Umgebungsplan zur

Genehmigung einzureichen, die detaillierten Fassadenmaterialien, die

Oberflächenbehandlung sowie die Dacheindeckung von der Baubehörde genehmigen zu

lassen und wonach bezüglich der Veloabstellplätze und –räume sowie der

Breitenausdehnung der Belichtungskamine geänderte Pläne zur Bewilligung

einzureichen sind. Die Vorinstanz hat diese Einwände unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit zutreffenden Erwägungen verworfen.

Darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

zu verweisen. Die Regelung dieser Detailfragen stellt die Bewilligungsfähigkeit

der geplanten Baute nicht grundsätzlich in Frage. Das gilt insbesondere auch

für die Breite der Belichtungskamine, deren Reduktion gemäss Erwägungen der

Baubewilligung nicht zwingend erforderlich, sondern im Rahmen der Detailprojektierung

lediglich zu prüfen ist.

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich die

Vorinstanz nicht mit dem Rekursvorbringen auseinandergesetzt habe, wonach durch

die Erteilung der Baubewilligung die Baubehörde mit ihren bisherigen

Vorstellungen für die Überbauung des "O" gebrochen habe. Es trifft

zwar zu, dass die Vorinstanz auf dieses Argument nicht eingegangen ist. Es ist

aber auch nicht ersichtlich, inwiefern mit diesem Einwand ein Mangel der

angefochtenen Bewilligung dargelegt werden sollte. Wenn im Jahre 2002 ein von

der Regelüberbauung abweichender Gestaltungsplan für das Areal "O" in

der Gemeindeversammlung gescheitert ist, so musste der Gemeinderat das

streitbetroffene Projekt nach der geltenden Bau- und Zonenordnung beurteilen

und konnte nicht Vorstellungen zum Massstab erheben, die in der geltenden

Ortsplanung keinen Niederschlag gefunden haben. Den offenkundig unbehelflichen

Einwand des Beschwerdeführers konnte die Rekursinstanz ohne Verletzung ihrer

Begründungspflicht stillschweigend übergehen (BGE 112 Ia 110; RB 1968

Nr. 24; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 2’000.- an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); der nicht anwaltlich

vertretenen Gemeinde, der durch die Beschwerdebeantwortung kein wesentlicher

eigener Aufwand entstanden ist, steht keine Entschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die private

Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids.

5. Mitteilung an …