VB.2006.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00064
6. April 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9231)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Das Wiedererwägungsgesuch an die Sozialhilfebehörde wurde nicht rechtzeitig an den Bezirksrat als Rekurs weitergeleitet. Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Zur Wahrung der Rekursfrist muss mit dem Wiedererwägungsgesuch auch Rekurs eingelegt werden. Irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle eingelegte Eingaben sind weiterzuleiten (E.2.1). Die Sozialhilfebehörde war nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da die Beschwerdeführenden nicht irrtümlich an die Sozialhilfebehörde gelangten (E.2.2). Jedoch beschloss die Sozialhilfebehörde, das Wiedererwägungsgesuch als Rekurs an den Bezirksrat weiterzuleiten. Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu vertreten wäre (E.2.3). Gutheissung (E.3).
Stichworte:
REKURSFRIST
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A und B sowie ihre beiden 1994 und 2001 geborenen Kinder
D und E, alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien, werden seit 1994
wirtschaftlich unterstützt. Am 21. März 2003 wurde A durch das
Bezirksgericht Y wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 zu 7 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Ehefrau B wegen
Gehilfenschaft zu 1 Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Gestützt darauf
verweigerte das kantonale Migrationsamt am 26. Oktober 2004 A und seinen
Familienangehörigen den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 25. Mai 2005 ab. Das kantonale
Migrationsamt setzte der Familie am 15. Juni 2005 Frist zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der Strafentlassung von A an.
Das Bundesamt für Migration dehnte am 22. Juni 2005 die kantonale
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die Justizdirektion verfügte
am 24. Oktober 2005 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug.
Ein unter anderem mit der am 27. September 2005 ausgefällten Scheidung
begründetes Gesuch von B um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom
26. Oktober 2004 wies das kantonale Migrationsamt am 16. November
2005 ab.
Erwägungen
II.
Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 setzte die
Sozialhilfebehörde X die wirtschaftliche Hilfe für die Familie ab
1.
September 2005 fest, wobei sie den Grundbedarf um 15 % kürzte sowie
situationsbedingte Leistungen und Zulagen mit Ausnahme der ungedeckten
Gesundheitskosten verweigerte (Disp.-Ziff. 3), was zusammen mit den Wohnkosten
einen anerkannten Bedarf von Fr. 2'762.- ergab (Disp.-Ziff. 1). Begründet
wurde die Kürzung damit, dass sich der Sozialhilfeanspruch bis zur Umsetzung
der fremdenpolizeilichen Massnahmen auf Nothilfe beschränke. Ebenfalls im Hinblick
auf den ausländerrechtlichen Status wurde die Gewährung der wirtschaftlichen
Hilfe mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verbunden (Disp.-Ziff. 9).
In der Präsidialverfügung wurde darauf hingewiesen, dass sie der
Sozialhilfebehörde anlässlich der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt
werde (Disp.-Ziff. 12). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 14). Die Verfügung wurde B am
19.
August 2005 zugestellt.
Mit Eingabe vom 31. August 2005 an das Sozialamt X
stellte Rechtsanwalt C namens der Familie von A und B unter Bezugnahme auf ein
gleichentags geführtes Telefongespräch ein Gesuch um Wiedererwägung der
Präsidialverfügung. Zur Begründung brachte er vor, die Sozialhilfebehörde habe
der Ehefrau und den Kindern – ohnehin bis zur Entlassung des Ehemannes aus dem
Strafvollzug, aber auch danach bis zur Ausreise – die bisher gewährte
wirtschaftliche Hilfe im gleichen Ausmass weiter zu leisten. Die Situation der
Ehefrau und der Kinder sei nicht mit derjenigen von Personen zu vergleichen,
auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Ferner beanstandete er
verschiedene in Disp.- Ziff. 9 erteilte Anordnungen, insbesondere die
Weisung, in der bevorstehenden Scheidung die gemäss Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch den
Scheidungsrichter überprüfen zu lassen, ferner die Auflage, die in der Scheidungsvereinbarung
bezüglich der Altersvorsorge getroffene Regelung neu zu fassen, sodass für
Dritte ersichtlich sei, dass B auf die ihr zustehenden Ansprüche nicht
verzichtet habe, sodann die Weisung an A, die Sozialberatung bis
15.
September 2005 über die Höhe des Pekuliums zu informieren.
Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, dass er eine Antwort auf das
Wiedererwägungsgesuch innerhalb der laufenden Rekursfrist erwarte; sollte dies
der Sozialhilfebehörde nicht möglich sein, ersuche er sie "sorgfaltsgemäss", das Wiedererwägungsgesuch "als
Rekurs entgegenzunehmen".
Die Sozialhilfebehörde X beschloss an ihrer Sitzung vom
13.
September 2005, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und
das Gesuch zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat X weiterzuleiten.
Vorgesehen war, diesen Beschluss umgehend mittels Schreiben vom
14.
September 2005 dem Rechtsvertreter sowie mittels Kopie samt Beilage
dem Bezirksrat X mitzuteilen. Dies unterblieb jedoch zunächst in der Folge. Dem
Bezirksrat wurde die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 erst
am 7. November 2005 überwiesen, unter Beilage einer Kopie des vorbereiteten
Schreibens vom 14. September 2005 an den Rechtsvertreter, dem indessen
zuvor das Original dieses Schreibens überhaupt nicht zugestellt worden war. Die
Bezirksratskanzlei merkte am 8. November 2005 den "Eingang des Rekurses vom 31. August 2005" vor und setzte der Sozialhilfebehörde X
Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung an. Der Rechtsvertreter der
Familie von A und B, dem eine Kopie dieser Verfügung zuging, teilte dem Bezirksrat
mit Eingabe vom 9. November 2005 mit, er habe zur Kenntnis genommen, dass
die Rekursgegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2005 als
Rekurs behandelt haben wolle; unter Hinweis darauf, dass das
Wiedererwägungsgesuch noch keine formellen Anträge enthalten habe, ersuchte er
darum, Disp.-Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom 17. August 2005
aufzuheben und die Rekursgegnerin zu verpflichten, den Rekurrenten ab
September 2005 in Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember
2004.
wirtschaftliche Hilfe ohne jede Kürzung/Reduktion auszurichten; ferner sei
Disp.-Ziff. 9 insoweit ersatzlos aufzuheben, als den Rekurrenten eine
Neufassung der Scheidungskonvention bezüglich Altersvorsorge auferlegt und der
Rekurrent 1 zur Bekanntgabe seines Pekuliums verpflichtet werde. Schliesslich
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um seine
Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab 29. August
2005.
Der Bezirksrat X beschloss am 12. Dezember 2005 das
Gesuch der Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abzuweisen (Disp.-Ziff. I), auf den Rekurs nicht einzutreten
(Disp.-Ziff. II) und der Sozialhilfebehörde X die angesetzte Vernehmlassungsfrist
abzunehmen (Disp.-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2006 beantragte
Rechtsanwalt C namens A und B dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des
Bezirksrats X aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an
diese Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin; sodann ersuchte er darum, den Beschwerdeführenden in
seiner Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Bezirksrat X verzichtete auf Vernehmlassung. Die
Sozialhilfebehörde X ersuchte um Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 und § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Rekurse
gegen Verfügungen der Sozialbehörden sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung
schriftlich bei der Rekursbehörde, dem zuständigen Bezirksrat, einzureichen
(§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener
Behörde einzureichen, die verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiederwägungsgesuch
bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer
(rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der
Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge
entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19-28 N. 28, § 28
N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen,
die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden
Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an
die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die
Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen
Stelle eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und
37).
Auf diese Grundsätze stützt sich der Bezirksrat X in
seinem Nichteintretensbeschluss vom 12. Dezember 2005, wenn darin
ausgeführt wird, der Rechtsvertreter der Rekurrenten habe die Eingabe vom
31.
August 2005, soweit diese als Rekurs zu betrachten sei, nicht irrtümlich
bei der Sozialhilfebehörde eingereicht und aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben könne er deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihm das
Schreiben der Sozialhilfebehörde X während der laufenden Rekursfrist gar nicht
zugestellt worden sei. Im Übrigen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen,
gleichzeitig mit dem bei der Sozialhilfebehörde eingereichten
Wiedererwägungsgesuch vorsorglich beim Bezirksrat einen Rekurs einzureichen.
2.2
In seiner
Eingabe vom 31. August 2005 an die Sozialhilfebehörde X hat der Rechtsvertreter
darum ersucht, das darin gestellte Wiedererwägungsgesuch als Rekurs entgegenzunehmen,
sofern dazu binnen der Rekursfrist keine Stellungnahme möglich sei. Nach insoweit
zutreffender Auffassung des Bezirksrats bewirkte das Vorgehen des
Rechtsvertreters nicht ohne weiteres, dass mit dem Eingang dieser Eingabe bei
der Sozialhilfebehörde die Rekursfrist als eingehalten gelten konnte. Aufgrund
der klaren Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. August 2005
konnte beim Rechtsvertreter kein Zweifel bestehen, dass der Rekurs beim
Bezirksrat eingereicht werden musste. Durch die von ihm vorgenommene
Verknüpfung mit dem Wiedererwägungsgesuch wollte er die Sozialhilfebehörde
darauf verpflichten, binnen der Rekursfrist entweder das Gesuch gutzuheissen
oder die Eingabe als Rekurs "entgegenzunehmen", das heisst von
vornherein nicht als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten. Hat er damit die
Eingabe nicht irrtümlich bei der falschen Behörde eingereicht, bestand für die
Sozialhilfebehörde auch keine Verpflichtung zur Weiterleitung nach § 5
Abs. 2 VRG und bewirkte die bei ihr erfolgte Einreichung der Eingabe keine
Rechtsanhängigkeit des Rekurses. Die Wahrung von Prozessfristen ist primär Aufgabe
der Verfahrensbeteiligten, welche von der entsprechenden Frist betroffen sind.
Es geht nicht an, sich dieser Aufgabe dadurch zu entledigen, dass eine Behörde,
wie hier die Sozialhilfebehörde X, zu eigenen Vorkehren, welche die Einhaltung
der den Verfahrensbeteiligten angesetzten Fristen sichern, gezwungen wird.
2.3
Die
Sozialhilfebehörde hatte indessen laut eigener Darstellung (Beschwerdeantwort
S. 2) an ihrer Sitzung vom 13. September 2005 beschlossen, auf das
Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten und die Eingabe des Rechtsvertreters vom
31.
August 2005 "dessen Wunsch entsprechend" an den Bezirksrat X
weiterzuleiten. Es fragt sich, ob die Rekurrierenden hieraus bezüglich der
Wahrung der Rekursfrist etwas zu ihren Gunsten ableiten können.
Das träfe jedenfalls dann zu, wenn dieser Beschluss dem
Rechtsvertreter unmittelbar danach, also noch während der bis
19.
September 2005 laufenden Rekursfrist mitgeteilt worden wäre. Denn
diesfalls hätte vom Adressaten schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
nicht erwartet werden können, weitere eigene Schritte zur Wahrung der Rekursfrist
vorzunehmen. Davon geht auch der Bezirksrat in seinem Nichteintretensbeschluss
aus.
Laut Darstellung in der Beschwerdeantwort haben interne
Abklärungen der Sozialhilfebehörde ergeben, dass das diesbezüglich abgefasste
Schreiben vom 14. September 2005 "wahrscheinlich nicht versandt
worden" sei. Es ist somit – auch insoweit entsprechend der Feststellung
des Bezirksrats – davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter von diesem
Schreiben tatsächlich erst nach Ablauf der Rekursfrist aufgrund der
prozessleitenden Verfügung des Bezirksrats X vom 8. November 2005 (womit
die überwiesene Eingabe vom 31. August 2005 als Rekurs entgegengenommen
und der überweisenden Sozialhilfebehörde Frist zur Vernehmlassung angesetzt
wurde) Kenntnis erhalten hat. Der Bezirksrat hat hieraus geschlossen, der von
der Sozialhilfebehörde am 13. September 2005 gefasste Beschluss sei für
die Frage der Wahrung der Rekursfrist ohne Bedeutung. Dem kann nicht
beigetreten werden. Hätte die Sozialhilfebehörde entsprechend diesem Beschluss
die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 samt einer Kopie
ihres Schreibens vom 14. September 2005 während der laufenden Rekursfrist
an den Bezirksrat überwiesen, so wäre das Rekursverfahren dort rechtzeitig
rechtsanhängig gemacht worden. Alsdann hätte der Bezirksrat – nicht aufgrund
einer fingierten Fristwahrung nach § 5 Abs. 2 VRG, sondern nach dem
tatsächlichen, dem Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 13. September 2005
entsprechenden Ablauf – von einem rechtzeitig erhobenen Rekurs ausgehen müssen.
Es liegen keine triftigen Gründe vor, die den Bezirksrat bei einem derartigen
(von der Rekursgegnerin) geplanten Ablauf hätten veranlassen können, trotz
Rechtzeitigkeit von einem ungültigen bzw. nicht verbesserungsfähigen Rekurs
auszugehen. Insbesondere hätte nicht (mehr) von einer bedingten und deswegen
unzulässigen Rekurserhebung ausgegangen werden dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 23 N. 9). Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn
der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss vom 13. September
2005.
versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu
vertreten wäre. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats lässt sich dem auch
nicht entgegenhalten, der Rechtsvertreter wäre gehalten gewesen, rechtzeitig
bei der Sozialhilfebehörde über den Stand des Verfahrens bzw. die Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nachzufragen, nachdem er von dieser während der
laufenden Rekursfrist nichts gehört habe.
3.
Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben.
3.1
Die
Verlegung der Gerichtskosten richtet sich nach § 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung eine Verlegung primär nach dem
Unterlieger- und sekundär nach dem Verursacherprinzip vorsieht. Nach dem
letzteren Prinzip käme es auch in Betracht, die Gerichtskosten dem Bezirksrat,
der zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, aufzuerlegen. Indessen hat
auch die Beschwerdegegnerin zu diesem Nichteintretensbeschluss beigetragen,
indem sie ihren Beschluss vom 13. September 2005 nicht rechtzeitig umgesetzt
hat. Die Gerichtskosten sind daher – im Einklang mit dem Unterliegerprinzip –
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem ist sie verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Ein entsprechendes Begehren haben sie schon in der Eingabe vom
9.
November 2005 an den Bezirksrat gestellt, über das indessen dieser in
seinem Neuentscheid zu befinden haben wird. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 VRG erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind; ihr Begehren um
Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses erweist sich als begründet;
und sie sind offenkundig nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren. Dem Rechtsvertreter ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der
verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997 Gelegenheit
zu geben, eine Kostenzusammenstellung einzureichen.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Den
Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person
von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt
C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur materiellen
Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat X zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der
Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszuzahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung
wird an die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.
5.
Mitteilung
an …