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Entscheid

VB.2006.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00064

6. April 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9231)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sowie ihre beiden 1994 und 2001 geborenen Kinder

D und E, alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien, werden seit 1994

wirtschaftlich unterstützt. Am 21. März 2003 wurde A durch das

Bezirksgericht Y wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 zu 7 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Ehefrau B wegen

Gehilfenschaft zu 1 Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Gestützt darauf

verweigerte das kantonale Migrationsamt am 26. Oktober 2004 A und seinen

Familienangehörigen den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 25. Mai 2005 ab. Das kantonale

Migrationsamt setzte der Familie am 15. Juni 2005 Frist zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der Strafentlassung von A an.

Das Bundesamt für Migration dehnte am 22. Juni 2005 die kantonale

Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die Justizdirektion verfügte

am 24. Oktober 2005 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug.

Ein unter anderem mit der am 27. September 2005 ausgefällten Scheidung

begründetes Gesuch von B um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom

26. Oktober 2004 wies das kantonale Migrationsamt am 16. November

2005 ab.

Erwägungen

II.

Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 setzte die

Sozialhilfebehörde X die wirtschaftliche Hilfe für die Familie ab

1.

September 2005 fest, wobei sie den Grundbedarf um 15 % kürzte sowie

situationsbedingte Leistungen und Zulagen mit Ausnahme der ungedeckten

Gesundheitskosten verweigerte (Disp.-Ziff. 3), was zusammen mit den Wohnkosten

einen anerkannten Bedarf von Fr. 2'762.- ergab (Disp.-Ziff. 1). Begründet

wurde die Kürzung damit, dass sich der Sozialhilfeanspruch bis zur Umsetzung

der fremdenpolizeilichen Massnahmen auf Nothilfe beschränke. Ebenfalls im Hinblick

auf den ausländerrechtlichen Status wurde die Gewährung der wirtschaftlichen

Hilfe mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verbunden (Disp.-Ziff. 9).

In der Präsidialverfügung wurde darauf hingewiesen, dass sie der

Sozialhilfebehörde anlässlich der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt

werde (Disp.-Ziff. 12). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 14). Die Verfügung wurde B am

19.

August 2005 zugestellt.

Mit Eingabe vom 31. August 2005 an das Sozialamt X

stellte Rechtsanwalt C namens der Familie von A und B unter Bezugnahme auf ein

gleichentags geführtes Telefongespräch ein Gesuch um Wiedererwägung der

Präsidialverfügung. Zur Begründung brachte er vor, die Sozialhilfebehörde habe

der Ehefrau und den Kindern – ohnehin bis zur Entlassung des Ehemannes aus dem

Strafvollzug, aber auch danach bis zur Ausreise – die bisher gewährte

wirtschaftliche Hilfe im gleichen Ausmass weiter zu leisten. Die Situation der

Ehefrau und der Kinder sei nicht mit derjenigen von Personen zu vergleichen,

auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Ferner beanstandete er

verschiedene in Disp.- Ziff. 9 erteilte Anordnungen, insbesondere die

Weisung, in der bevorstehenden Scheidung die gemäss Vereinbarung über die

Scheidungsfolgen vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch den

Scheidungsrichter überprüfen zu lassen, ferner die Auflage, die in der Scheidungsvereinbarung

bezüglich der Altersvorsorge getroffene Regelung neu zu fassen, sodass für

Dritte ersichtlich sei, dass B auf die ihr zustehenden Ansprüche nicht

verzichtet habe, sodann die Weisung an A, die Sozialberatung bis

15.

September 2005 über die Höhe des Pekuliums zu informieren.

Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, dass er eine Antwort auf das

Wiedererwägungsgesuch innerhalb der laufenden Rekursfrist erwarte; sollte dies

der Sozialhilfebehörde nicht möglich sein, ersuche er sie "sorgfaltsgemäss", das Wiedererwägungsgesuch "als

Rekurs entgegenzunehmen".

Die Sozialhilfebehörde X beschloss an ihrer Sitzung vom

13.

September 2005, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und

das Gesuch zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat X weiterzuleiten.

Vorgesehen war, diesen Beschluss umgehend mittels Schreiben vom

14.

September 2005 dem Rechtsvertreter sowie mittels Kopie samt Beilage

dem Bezirksrat X mitzuteilen. Dies unterblieb jedoch zunächst in der Folge. Dem

Bezirksrat wurde die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 erst

am 7. November 2005 überwiesen, unter Beilage einer Kopie des vorbereiteten

Schreibens vom 14. September 2005 an den Rechtsvertreter, dem indessen

zuvor das Original dieses Schreibens überhaupt nicht zugestellt worden war. Die

Bezirksratskanzlei merkte am 8. November 2005 den "Eingang des Rekurses vom 31. August 2005" vor und setzte der Sozialhilfebehörde X

Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung an. Der Rechtsvertreter der

Familie von A und B, dem eine Kopie dieser Verfügung zuging, teilte dem Bezirksrat

mit Eingabe vom 9. November 2005 mit, er habe zur Kenntnis genommen, dass

die Rekursgegnerin sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2005 als

Rekurs behandelt haben wolle; unter Hinweis darauf, dass das

Wiedererwägungsgesuch noch keine formellen Anträge enthalten habe, ersuchte er

darum, Disp.-Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom 17. August 2005

aufzuheben und die Rekursgegnerin zu verpflichten, den Rekurrenten ab

September 2005 in Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember

2004.

wirtschaftliche Hilfe ohne jede Kürzung/Reduktion auszurichten; ferner sei

Disp.-Ziff. 9 insoweit ersatzlos aufzuheben, als den Rekurrenten eine

Neufassung der Scheidungskonvention bezüglich Altersvorsorge auferlegt und der

Rekurrent 1 zur Bekanntgabe seines Pekuliums verpflichtet werde. Schliesslich

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um seine

Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab 29. August

2005.

Der Bezirksrat X beschloss am 12. Dezember 2005 das

Gesuch der Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

abzuweisen (Disp.-Ziff. I), auf den Rekurs nicht einzutreten

(Disp.-Ziff. II) und der Sozialhilfebehörde X die angesetzte Vernehmlassungsfrist

abzunehmen (Disp.-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2006 beantragte

Rechtsanwalt C namens A und B dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des

Bezirksrats X aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an

diese Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin; sodann ersuchte er darum, den Beschwerdeführenden in

seiner Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Bezirksrat X verzichtete auf Vernehmlassung. Die

Sozialhilfebehörde X ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 und § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Rekurse

gegen Verfügungen der Sozialbehörden sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung

schriftlich bei der Rekursbehörde, dem zuständigen Bezirksrat, einzureichen

(§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener

Behörde einzureichen, die verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiederwägungsgesuch

bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer

(rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des

Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der

Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge

entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19-28 N. 28, § 28

N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen,

die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden

Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an

die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die

Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen

Stelle eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und

37).

Auf diese Grundsätze stützt sich der Bezirksrat X in

seinem Nichteintretensbeschluss vom 12. Dezember 2005, wenn darin

ausgeführt wird, der Rechtsvertreter der Rekurrenten habe die Eingabe vom

31.

August 2005, soweit diese als Rekurs zu betrachten sei, nicht irrtümlich

bei der Sozialhilfebehörde eingereicht und aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben könne er deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihm das

Schreiben der Sozialhilfebehörde X während der laufenden Rekursfrist gar nicht

zugestellt worden sei. Im Übrigen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen,

gleichzeitig mit dem bei der Sozialhilfebehörde eingereichten

Wiedererwägungsgesuch vorsorglich beim Bezirksrat einen Rekurs einzureichen.

2.2

In seiner

Eingabe vom 31. August 2005 an die Sozialhilfebehörde X hat der Rechtsvertreter

darum ersucht, das darin gestellte Wiedererwägungsgesuch als Rekurs entgegenzunehmen,

sofern dazu binnen der Rekursfrist keine Stellungnahme möglich sei. Nach insoweit

zutreffender Auffassung des Bezirksrats bewirkte das Vorgehen des

Rechtsvertreters nicht ohne weiteres, dass mit dem Eingang dieser Eingabe bei

der Sozialhilfebehörde die Rekursfrist als eingehalten gelten konnte. Aufgrund

der klaren Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. August 2005

konnte beim Rechtsvertreter kein Zweifel bestehen, dass der Rekurs beim

Bezirksrat eingereicht werden musste. Durch die von ihm vorgenommene

Verknüpfung mit dem Wiedererwägungsgesuch wollte er die Sozialhilfebehörde

darauf verpflichten, binnen der Rekursfrist entweder das Gesuch gutzuheissen

oder die Eingabe als Rekurs "entgegenzunehmen", das heisst von

vornherein nicht als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten. Hat er damit die

Eingabe nicht irrtümlich bei der falschen Behörde eingereicht, bestand für die

Sozialhilfebehörde auch keine Verpflichtung zur Weiterleitung nach § 5

Abs. 2 VRG und bewirkte die bei ihr erfolgte Einreichung der Eingabe keine

Rechtsanhängigkeit des Rekurses. Die Wahrung von Prozessfristen ist primär Aufgabe

der Verfahrensbeteiligten, welche von der entsprechenden Frist betroffen sind.

Es geht nicht an, sich dieser Aufgabe dadurch zu entledigen, dass eine Behörde,

wie hier die Sozialhilfebehörde X, zu eigenen Vorkehren, welche die Einhaltung

der den Verfahrensbeteiligten angesetzten Fristen sichern, gezwungen wird.

2.3

Die

Sozialhilfebehörde hatte indessen laut eigener Darstellung (Beschwerdeantwort

S. 2) an ihrer Sitzung vom 13. September 2005 beschlossen, auf das

Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten und die Eingabe des Rechtsvertreters vom

31.

August 2005 "dessen Wunsch entsprechend" an den Bezirksrat X

weiterzuleiten. Es fragt sich, ob die Rekurrierenden hieraus bezüglich der

Wahrung der Rekursfrist etwas zu ihren Gunsten ableiten können.

Das träfe jedenfalls dann zu, wenn dieser Beschluss dem

Rechtsvertreter unmittelbar danach, also noch während der bis

19.

September 2005 laufenden Rekursfrist mitgeteilt worden wäre. Denn

diesfalls hätte vom Adressaten schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

nicht erwartet werden können, weitere eigene Schritte zur Wahrung der Rekursfrist

vorzunehmen. Davon geht auch der Bezirksrat in seinem Nichteintretensbeschluss

aus.

Laut Darstellung in der Beschwerdeantwort haben interne

Abklärungen der Sozialhilfebehörde ergeben, dass das diesbezüglich abgefasste

Schreiben vom 14. September 2005 "wahrscheinlich nicht versandt

worden" sei. Es ist somit – auch insoweit entsprechend der Feststellung

des Bezirksrats – davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter von diesem

Schreiben tatsächlich erst nach Ablauf der Rekursfrist aufgrund der

prozessleitenden Verfügung des Bezirksrats X vom 8. November 2005 (womit

die überwiesene Eingabe vom 31. August 2005 als Rekurs entgegengenommen

und der überweisenden Sozialhilfebehörde Frist zur Vernehmlassung angesetzt

wurde) Kenntnis erhalten hat. Der Bezirksrat hat hieraus geschlossen, der von

der Sozialhilfebehörde am 13. September 2005 gefasste Beschluss sei für

die Frage der Wahrung der Rekursfrist ohne Bedeutung. Dem kann nicht

beigetreten werden. Hätte die Sozialhilfebehörde entsprechend diesem Beschluss

die Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 samt einer Kopie

ihres Schreibens vom 14. September 2005 während der laufenden Rekursfrist

an den Bezirksrat überwiesen, so wäre das Rekursverfahren dort rechtzeitig

rechtsanhängig gemacht worden. Alsdann hätte der Bezirksrat – nicht aufgrund

einer fingierten Fristwahrung nach § 5 Abs. 2 VRG, sondern nach dem

tatsächlichen, dem Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 13. September 2005

entsprechenden Ablauf – von einem rechtzeitig erhobenen Rekurs ausgehen müssen.

Es liegen keine triftigen Gründe vor, die den Bezirksrat bei einem derartigen

(von der Rekursgegnerin) geplanten Ablauf hätten veranlassen können, trotz

Rechtzeitigkeit von einem ungültigen bzw. nicht verbesserungsfähigen Rekurs

auszugehen. Insbesondere hätte nicht (mehr) von einer bedingten und deswegen

unzulässigen Rekurserhebung ausgegangen werden dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 23 N. 9). Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn

der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss vom 13. September

2005.

versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu

vertreten wäre. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats lässt sich dem auch

nicht entgegenhalten, der Rechtsvertreter wäre gehalten gewesen, rechtzeitig

bei der Sozialhilfebehörde über den Stand des Verfahrens bzw. die Behandlung

seines Wiedererwägungsgesuchs nachzufragen, nachdem er von dieser während der

laufenden Rekursfrist nichts gehört habe.

3.

Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der

Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben.

3.1

Die

Verlegung der Gerichtskosten richtet sich nach § 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung eine Verlegung primär nach dem

Unterlieger- und sekundär nach dem Verursacherprinzip vorsieht. Nach dem

letzteren Prinzip käme es auch in Betracht, die Gerichtskosten dem Bezirksrat,

der zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, aufzuerlegen. Indessen hat

auch die Beschwerdegegnerin zu diesem Nichteintretensbeschluss beigetragen,

indem sie ihren Beschluss vom 13. September 2005 nicht rechtzeitig umgesetzt

hat. Die Gerichtskosten sind daher – im Einklang mit dem Unterliegerprinzip –

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem ist sie verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Ein entsprechendes Begehren haben sie schon in der Eingabe vom

9.

November 2005 an den Bezirksrat gestellt, über das indessen dieser in

seinem Neuentscheid zu befinden haben wird. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 1 VRG erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind; ihr Begehren um

Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses erweist sich als begründet;

und sie sind offenkundig nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren. Dem Rechtsvertreter ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der

verwaltungsgerichtlichen Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997 Gelegenheit

zu geben, eine Kostenzusammenstellung einzureichen.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person

von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt

C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur materiellen

Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat X zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der

Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Prozessentschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszuzahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung

wird an die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.

5.

Mitteilung

an …