Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00067

4. Mai 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

H ersuchte am 1. Juni 2004 gestützt auf § 213

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) um Abklärung der

Schutzwürdigkeit der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 auf seinen

Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 an der L-Strasse 07, 08 und 09. Die

drei Gebäude sind im kommunalen Inventar der Objekte des Neuen Bauens (Nrn. 10,

11 und 12) aufgeführt. Gestützt auf ein Gutachten von dipl. Architekt HTL J beantragten

die kommunale Natur- und Denkmalschutzkommission sowie die kommunale

Baukommission dem Gemeinderat X die Unterschutzstellung der drei Gebäude in

näher bezeichnetem Umfang. Der Gemeinderat beschloss am 8. Juni 2005, auf

eine Unterschutzstellung zu verzichten und die Gebäude aus dem Inventar zu

entlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Eigentümer von vier der insgesamt

sechs ebenfalls inventarisierten Reiheneinfamilienhäuser M-Strasse 13-23 am 25. Juli

2005.

Rekurs mit dem Antrag, die Wohnhäuser Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 an der

L-Strasse 07, 08 und 09 in noch zu bestimmendem Umfang unter Schutz zu stellen.

Die Baurekurskommission II trat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005

auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekurrenten nach § 338a Abs. 1 PBG

zur Rechtsmittelerhebung gegen die Inventarentlassung nicht legitimiert seien.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2006 beantragten die

unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den

Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei nebst dem vorinstanzlichen

Nichteintretensbeschluss auch der Beschluss des Gemeinderats X vom 8. Juni

2005.

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner. Die Baurekurskommission II ersuchte um Abweisung der

Beschwerde. Den nämlichen Hauptantrag stellten am 1. bzw. 17. März 2006

der Gemeinderat X sowie der private Beschwerdegegner; je unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 338a

Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a VRG übereinstimmenden

Vorschrift wird bei der Beschwerde von Nachbarn gegen ein Bau­vorhaben in

Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend

enge nachbarliche Raumbe­ziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen

Interessen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 34 ff.; Walter Hal­ler/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 984 ff.; RB 1995

Nr. 9). Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung

kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu;

massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben

im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000

Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; RB 1995 Nr. 9). Ein

Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung

dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar

einschalten will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der

Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden

kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,

wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9). Wird eine

ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschafts- oder des

Ortsbildes gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich

stärkeres Ausmass annehmen als so genannte materielle Beeinträchtigungen wie

Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejaht werden kann (BGr, 28. März

1995, ZBl 96/1995, S. 527 ff., E. 2c; BGr, 2. November

1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten

nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei gelten

differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders

dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekurrent

auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige

Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht

mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen

Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein,

inwiefern die allfällige Baubewilligung die konkreten eigenen Interessen des

betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41).

Die Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung

begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in

einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden.

Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde

legitimiert ist, kann alle Rechts­mängel des angefochtenen Entscheids beanstanden;

die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem tatsächlichen oder

rechtlichen Interesse, das dem Beschwerde­führenden die Legitimation

verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse reicht allerdings

nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein Vorteil entsteht

(vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 538

f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).

2.2

Die

dargelegten Grundsätze gelten auch dort, wo eine Drittperson sich gegen eine Anordnung

wehren will, mit welcher ein benachbartes Grundstück entsprechend dem Ersuchen

des Eigentümers aus dem Schutzinventar entlassen worden ist (zu den besonderen

Grundsätzen betreffend Rekurslegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden

nach der Sondervorschrift von § 338a Abs. 2 PBG vgl. RB 1990 Nrn. 10

und 11, 1992 Nr. 8 und 1996 Nr. 13). Dazu besteht allerdings noch

keine gefestigte Rechtsprechung. Näher befasst hat sich das Verwaltungsgericht

hingegen mit der Frage, inwiefern Nachbarn im Rekurs gegen eine Baubewilligung

geltend machen können, der bewilligte Neu- oder Umbau sei unzulässig, weil

dieser den Abbau eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige;

es hat dies in Bestätigung des Grundsatzes bejaht, wonach der Nachbar, der aufgrund

seiner besonderen Betroffenheit Zugang zum Rekursverfahren gefunden hat, alle

Mängel der angefochtenen Verfügung rügen könne, die im Ergebnis seine

Beeinträchtigung abzuwenden vermöchten (VGr, 22. Oktober 2003,

VB.2003.00274, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 7).

2.3

Nach

Auffassung der Baurekurskommission stellt dieses von ihr erwähnte Urteil kein

Präjudiz für den vorliegenden Fall dar, weil die verfügte Inventarentlassung

hier nicht mit einem Baubewilligungsverfahren verknüpft sei. Der Verzicht auf

die Unterschutzstellung räume dem Eigentümer bloss die Möglichkeit ein, die

Bauten abzubrechen und je nach geltender Bauordnung eine dichtere und höhere

Überbauung zu realisieren. Das Anliegen der rekurrierenden Nachbarn, die

Wahrscheinlichkeit einer Neuüberbauung mittels Rekurs gegen die

Inventarentlassung zu mindern, sei nur ein "mittelbares" Interesse,

das nicht als legitimationsbegründend anerkannt werden könne. Ebenso wenig sei

ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Rekurrierenden bezüglich der Frage

der Schutzwürdigkeit ihrer eigenen, ebenfalls inventarisierten Liegenschaften

zu erkennen, könne sich doch der angefochtene Entscheid auf diese Gebäude

höchstens dahin auswirken, dass auch diese aus dem Inventar entlassen würden,

was für die Rekurrierenden kein Nachteil bedeute. Anders verhielte es sich

allenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Unterschutzstellung der streitbetroffenen

Gebäude die Unterschutzstellung der rekurrentischen Gebäude nahe legen würde;

ein solcher Sachverhalt liege aber hier nicht vor.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden führt die

Argumentation der Vorinstanz zum paradoxen Ergebnis, dass ein Nachbar den

Abbruch eines schutzwürdigen Gebäudes nur dann verhindern könne, wenn dieses

nicht inventarisiert sei. Nach Meinung der Beschwerdegegner bildet das

verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2003.00274 schon deswegen kein Präjudiz für

den vorliegenden Sachverhalt, weil sich in jenem Fall die Betroffenheit der

gegen die Baubewilligung rekurrierenden Nachbarn nicht direkt aus dem Verzicht

aus der Unterschutzstellung, sondern aus dem damit koordiniert durchgeführten

Baubewilligungsverfahren ergeben habe. Die Auffassung der Beschwerdegegner

trifft zu (was indessen für sich genommen den vorinstanzlichen

Nichteintretensbeschluss noch nicht als rechtmässig erscheinen lässt). Hingegen

ist der von den Beschwerdeführenden gerügte Widerspruch zu relativieren: Die

Rekurslegitimation von Nachbarn bezüglich der Inventarentlassung von Gebäuden

entfällt nach der Argumentation der Vorinstanz nur in jenen Fällen, in denen

das Verfahren betreffend Inventarentlassung nicht mit einem

Baubewilligungsverfahren koordiniert werden kann, weil der Eigentümer des

inventarisierten Gebäudes – wie das im vorliegenden Fall zutrifft – noch gar

kein Neu- oder Umbauprojekt vorgelegt hat. In der Tat könnten bei dieser

Ausgangslage die nämlichen Nachbarn, deren Legitimation zum Rekurs gegen die

Inventarentlassung verneint wurde, in einem späteren Baubewilligungsverfahren mit

der Rüge, die Inventarentlassung sei zu Unrecht erfolgt, nicht mehr gehört werden,

weil dies dem Zweck des Provokationsentscheides nach § 213 PBG

widersprechen würde, auf den sich der das Provokationsbegehren stellende

Grundeigentümer verlassen können muss. Ob dies allein den Schluss rechtfertige,

die Rekurslegitimation sei den Beschwerdeführenden zu Unrecht abgesprochen

worden, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich der

Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz aus einem anderen Grund als rechtswidrig

erweist.

2.4

Die

Beschwerdeführenden haben in der Rekursschrift ihre Rechtsmittellegitimation

auch und vorab damit begründet, sie seien Eigentümer von

Reiheneinfamilienhäusern in der ebenfalls inventarisierten Siedlung M-Strasse

13-23, welche zusammen mit den Gegenstand des Inventarentlassungsbeschlusses

bildenden Gebäuden L-Strasse 07, 08, 09 des privaten Beschwerdegegners ein

gesamthaft schützenswertes Ensemble bildeten; eine Entlassung der fraglichen

Gebäude aus dem Inventar mit anschliessender Neuüberbauung nach den

massgebenden Vorschriften der ausnützungsintensiven Zone W3 2.40

würde den ideellen und materiellen Wert ihrer Reiheneinfamilienhäuser erheblich

schmälern. Hieraus lässt sich in der Tat eine legitimationsbegründende "spezifische

Beziehungsnähe" der rekurrierenden Nachbarn ableiten, sofern objektive

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Schutzwürdigkeit sowohl der

Liegenschaften des privaten Beschwerdegegners wie auch jene der

Beschwerdeführenden aus deren Wirkung als Ensemble ergeben könnte. Das trifft

entgegen der Auffassung des Gemeinderates X zu:

Dieser macht zwar in der Beschwerdeantwort geltend, es

dürfe nicht von einem schützenswerten Ensemble ausgegangen werden; im Inventar

seien die fraglichen Gebäude als Einzelobjekte und nicht als schützenswertes

Ensemble aufgeführt. Dass der beigezogene Gutachter die Gebäude des privaten

Beschwerdegegners auch als Bestandteil einer "Gesamtanlage" (und

insofern unter Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführenden in der

Siedlung M-Strasse 13-23) gewürdigt habe, vermöge hieran nichts zu ändern; denn

als für die Inventarentlassung zuständige Behörde habe der Gemeinderat diese

Ausführungen des Gutachters frei würdigen können. Mit diesem Einwand setzt der

Gemeinderat allerdings die Beurteilung der Legitimationsfrage mit der

materiellen Prüfung der Schutzwürdigkeit gleich. Ausschlaggebend für erstere

ist, ob bereits vor der Beschlussfassung des Gemeinderats aktenkundige

Anhaltspunkte für eine Ensemblewirkung der Liegenschaften M-Strasse 13-23 einerseits

und L-Strasse 07, 08 und 09 anderseits bestanden haben. Das trifft entgegen der

Darstellung der Beschwerdegegner selbst dann zu, wenn nicht auf die

diesbezüglichen Ausführungen im vor der Beschlussfassung verfassten Gutachten

abgestellt wird. In den (Grundlage der seinerzeitigen Inventarisierung

bildenden) Inventarblättern wird zwar die Ensemblewirkung nicht als

hauptsächliches Merkmal hervorgehoben; doch werden bereits darin entsprechende

Bezüge hergestellt: So heisst es zum 1950 erstellten Mehrfamilienhaus L-Strasse

09.

(Inventarblatt 12), es handle sich um den südlich gelegenen "Ergänzungsbau"

der 1931 erstellten Wohnkolonie N (womit die unter Inventarblatt 24

inventarisierten Reiheneinfamilienhäuser M-Strasse 13-23 gemeint sind). Sodann

wird zu den Häusern Vers.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse 07 un 08 (Inventarblätter

Nr. 11 und 10) ausgeführt, auf demselben Grundstück, auf welchem der Vater

des privaten Beschwerdegegners 1933 die Reiheneinfamilienhäuser an der M-Strasse

erstellt habe, habe die Mutter 1936 das Eigenheim für das Architektenpaar

(Vers.-Nr. 01 an der L-Strasse 07) und 1950 das Atelierhaus mit Garage

(Vers.-Nr. 02 an der L-Strasse 08) erstellt. Damit ergeben sich bereits

aufgrund der Inventarblätter Hinweise auf ein allenfalls schutzwürdiges Ensemble,

welche zusammen mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursschrift auf

eine legitimationsbegründende Betroffenheit der Rekurrenten als Eigentümer von

Mehrfamilienhäusern in der Siedlung M-Strasse 13-23 schliessen lassen.

Ob die Schutzwürdigkeit der aus dem Inventar entlassenen

Gebäude – als Einzelobjekte oder als Bestandteil eines grösseren Ensembles – vom

Gemeinderat zu Recht verneint worden sei, wird Gegenstand der materiellen

Beurteilung durch die Baurekurskommission sein, an welche die Sache in

Gutheissung der Beschwerde zurückzuweisen ist. Wie angemerkt werden kann, ist

vor dieser Instanz bereits ein Rekurs des Zürcher und des Schweizerischen

Heimatschutzes gegen den Inventarentlassungsbeschluss des Gemeinderats X vom 8. Juni

2005.

hängig.

3.

Über die Kostenauflage und eine allfällige

Parteientschädigung bezüglich des ersten Rekursverfahrens wird die Vorinstanz

in ihrem Neuentscheid zu befinden haben. Die Gerichtskosten sind je zur Hälfte

den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Diesen steht beim jetzigen Verfahrensausgang als

Unterliegenden von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG zu. Hingegen ist der private Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 3

VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden eine solche

Entschädigung im angemessenen Betrag von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission

II vom 13. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen

Beurteilung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der private

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.

1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …