VB.2006.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00070
27. November 2006Deutsch14 min
(URT.2007.9874)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.11.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens und die Festsetzung der Waldabstandslinie mindestens 15 Meter vom Waldrand entfernt.
Allgemeine Erwägungen zur Berechtigung, eine Waldfestellung zu verlangen (E. 3.1). Die sachgerechte Festsetzung einer Waldabstandslinie bedingt hier die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs der Waldgrenze im Sinn von Art. 2 WaG. Weil die Waldfestellung Verfügungscharakter hat, genügt eine einfache Bestandesaufnahme durch den Kreisforstmeister nicht. Es erscheint sachgerecht, dass bereits der Verlauf der Waldgrenze und nicht erst die gestützt darauf festgesetzte Waldabstandslinie gerichtlich überprüft werden kann (E. 3.2).
Da sich nicht ausschliessen lässt, dass die der streitbetroffenen Waldabstandslinie zugrunde liegende Waldgrenze aufgrund des durchzuführenden Waldfeststellungsverfahrens geändert wird, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem angemessenen Waldabstand vorliegend materiell nicht zu befassen (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
FREIHALTEZONE
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
WALD
WALDABSTAND
WALDABSTANDSLINIE
WALDFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 66 Abs. I PBG
§ 66 Abs. II PBG
Art. 2 WaG
Art. 10 Abs. I WaG
Art. 10 Abs. II WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00070
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4.1 D,
4.2 E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt
Zürich,
2. G, vertreten durch RA H,
3.1 I,
3.2 J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nutzungsplanung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer Revision der
kommunalen Bau- und Zonenordnung ergänzte der Gemeinderat der Stadt Zürich am
10. November 2004 den Waldabstandslinienplan an der M-Strasse nördlich des
Friedhofs entlang dem L. Dabei setzte er im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01,
02 und 03 die Waldabstandslinie in einer Entfernung von minimal 10 m zum
Waldrand fest.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A einerseits
sowie B, C, Dund E anderseits Rekurs bei der Baurekurskommission I und
beantragten in formeller Beziehung die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens
und materiell, die Waldabstandslinie sei mindestens 15 m vom Waldrand
entfernt festzusetzen. Nachdem die Rekurskommission am 4. Juli 2005 einen
Augenschein durchgeführt hatte, wies sie das Rechtsmittel am 23. Dezember
2005.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Februar
2006.
liessen die unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei die angefochtene Entscheidung der
Baurekurskommission I … vom 23. Dezember 2005 … aufzuheben und es sei das
Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen für die Festsetzung der
Waldabstandslinie mit einer Entfernung von 15 m zum Waldrand.
2.1
Es sei die angefochtene Entscheidung … aufzuheben
und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, vor Festsetzung der Waldabstandslinie
das Verfahren zur Waldfeststellung gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG
(Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; Waldgesetz)
durchzuführen.
2.2
Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben
und die Vorinstanzen anzuweisen, das Verfahren zur Waldfeststellung gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 WaG durchzuführen.
3.
...
4.
Es sei ein
Augenschein durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten."
Mit Verfügung vom 12. September
2006.
genehmigte die Baudirektion den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss. In
ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2006 schloss die Baurekurskommission I
auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten der Stadtrat Zürich
sowie – verspätet – I und J mit Beschwerdeantworten vom 15. bzw. 25. November
2006.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Befugnis der Anfechtenden, sich gegen die Festsetzung der fraglichen Waldabstandslinie
zu wehren, ist bereits im ersten Rechtsgang unbestritten geblieben und von der
Baurekurskommission I stillschweigend bejaht worden. Die beantragte Ausdehnung
der Waldabstandslinie brächte den Beschwerdeführern den Vorteil, dass die
zwischen ihrem Grundstück Kat.-Nr. 04 und dem Wald liegenden Parzellen Kat.-Nrn. 02
und 01 höchstens noch eingeschränkt überbaut werden könnten. Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Die von
der Baurekurskommission I am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch
vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten über die
streitbetroffene Zonenplanrevision hinreichend Auskunft. Auf einen
gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
1.3
Den Gemeinden kommt bei ihren
Planungsentscheiden Ermessen zu. Jedoch müssen sie das Ermessen nach
sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die verschiedenen öffentlichen
und privaten Interessen sachgerecht gewichten (BGE 119 Ia 362 E. 5a).
Nachdem die Rekurskommission die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) verlangte
volle Überprüfung vorgenommen hat, beurteilt das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen
hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
In der
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 12. Juni 1963 war nördlich des
Friedhofs N ein kleines Baugebiet (Wohnzone E) ausgeschieden. Im nordwestlichen
Teil grenzte dieses unmittelbar an den Wald, der nordöstliche Bereich wurde
durch ein ungefähr 15 m breites Band Freihaltezone von der Bestockung getrennt.
Obwohl sich der Wald in den folgenden Jahren ausgedehnt hatte, wurde die
Freihaltezone auch in die Bau- und Zonenordnung vom 17. Mai 1992 übernommen.
Nachdem der Gemeinderat auf die Festsetzung einer Waldabstandslinie verzichtet
hatte, erklärte das Verwaltungsgericht anlässlich der Beurteilung einer
Beschwerde gegen eine Baubewilligung, welche die heutigen Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 betraf, dass die Ausscheidung einer Freihalte- oder einer anderen
Nichtbauzone die Planungsbehörden nur dann von der Festlegung einer Waldabstandslinie
entbinde, wenn sich innerhalb des Regelabstands von 30 m ab Waldgrenze
kein Bauzonengebiet mehr befinde (VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00282
www.vgrzh.ch). Denn § 66 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) verlange im Bauzonengebiet ausnahmslos die Statuierung von Waldabstandslinien.
Diesen Entscheid setzte der
Gemeinderat in der Weise um, dass er mit Teilrevision der Nutzungsplanung vom
10.
November 2004 die bestehende Waldabstandslinie nördlich des Friedhofs N
nach Osten verlängerte. Dabei wurde diese Linie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
in einem Abstand von rund 15 m zum Waldrand und auf den Parzellen Kat.-Nrn. 02
und 01 – in Übereinstimmung mit der Grenze zwischen der Wohnzone W2 und der Freihaltezone
– rund 10 m ab Waldrand festgesetzt.
2.2
Im
angefochtenen Urteil vom 23. Dezember 2005 verwarf die Baurekurskommission
I das Begehren mehrerer Stockwerkeigentümer des in zweiter Bautiefe ab Waldrand
gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 04, der Waldabstand sei durchgehend auf 15 m
zur ermittelten Waldgrenze festzulegen. Die Rekurskommission hielt zunächst
fest, dass der Verlauf des Waldrandes vorfrageweise geklärt werden könne,
weshalb sich ein Waldfeststellungsverfahren erübrige. Kreisforstmeister K habe
am 30. März 1999 im Beisein des Beschwerdeführers Nr. 2 eine
Bestandesaufnahme vorgenommen und den Verlauf der Waldgrenze ermittelt. Diese
Situation habe auch noch zur Zeit des Augenscheins der Rekurskommission am 4. Juli
2005.
bestanden. Diese Waldgrenze sei denn auch zur Bestimmung der Waldabstandslinie
herangezogen worden. Angesichts dieser klaren tatsächlichen Verhältnisse habe
sich ein Waldfeststellungsverfahren erübrigt. Art. 17 Abs. 2 WaG
verpflichte die Kantone, unter Berücksichtigung von Lage und erwarteter Höhe
des Bestands einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom
Waldrand vorzuschreiben. Laut § 66 Abs. 2 PBG dürften die
Waldabstandslinien bei kleinen Waldparzellen oder besonderen örtlichen
Verhältnissen das Regelmass von 30 m ab Waldgrenze über- oder unterschreiten.
Hinsichtlich solcher Verhältnisse stehe der kommunalen Legislative ein qualifizierter
Ermessensspielraum zu. Wie die bei den Akten liegenden Pläne zeigten, sei ein
Waldabstand von 10 m nur in Ausnahmefällen festgesetzt worden. Eine so
weitgehende Herabsetzung des Regelabstands sei gewöhnlich bei kleinen
Waldflächen oder zur Schonung bestehender Gebäude vorgenommen worden. Hingegen
spiele die umfassende Erhaltung der Überbaubarkeit eine geringere Rolle. Die
bestehende Waldabstandlinie entlang dem bewaldeten L, die mit dem angefochtenen
Beschluss ergänzt werde, verlaufe zur Hauptsache in einem Abstand von 15 m
zur Waldgrenze. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3033 bewirke die Verminderung
der Waldabstandslinie auf 13 m, dass das dort gelegene Wohnhaus nicht
angeschnitten werde. Der rund 50 m lange Abschnitt auf den Parzellen Kat.-Nrn. 02
und 01 folge der Waldnische an der fraglichen Stelle. Im Westen betrage der
Abstand 15 m, verringere sich dann auf 10 m und messe im östlichen
Abschnitt zwischen 12 m und 14 m. Für einen Waldabstand von
mindestens 15 m sprächen allgemein die ungehinderte Pflege und Nutzung des
Waldes sowie die Verminderung der von Bäumen für angrenzende Gebäude ausgehenden
Gefahren. Vorliegend würden auch topographische Gründe einen grösseren Waldabstand
rechtfertigen, damit eine ausreichende Besonnung der Wohnräume sichergestellt
sei. Dieser Nachteil falle freilich nicht stärker ins Gewicht als bei einer
Arealüberbauung mit reduzierten Gebäudeabständen. Auf der anderen Seite spreche
die Überbaubarkeit der betroffenen Grundstücke für den festgesetzten Abstand.
Im Fall von dessen Ausdehnung auf 15 m wäre die bauliche Nutzung von Kat.-Nr. 02
wesentlich vermindert und jene von Kat.-Nr. 01 praktisch verunmöglicht.
Zumal die Waldfläche entlang dem L weniger als 100 m breit sei, entspreche
die vergleichsweise starke Verkürzung des Waldabstands kommunaler Praxis.
Insgesamt erweise sich der angefochtene Beschluss als vertretbar.
3.
3.1
Wer ein
schutzwürdiges Interesse nachweist, kann laut Art. 10 Abs. 1 WaG vom
Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Ein solches Interesse hat
zunächst der
Eigentümer, der bei der Nutzung seines Grundstücks durch eine Bestockung eingeschränkt
wird, ferner der Nachbar, für den sich die Waldfeststellung – etwa hinsichtlich
des Waldabstands oder der Ausnützungsziffer – auswirkt (Heribert Rausch/Arnold
Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich usw. 2004, Rz. 446 f.,
auch zum Folgenden). Von Amtes wegen ist ein Waldfeststellungsverfahren kraft Art. 10
Abs. 2 WaG durchzuführen, wenn bei der Nutzungsplanung Wald und Bauzone voneinander
abzugrenzen sind oder wenn die Rechtssicherheit oder ein anderes Verfahren dies
im Einzelfall erfordern (BGr, 26. Juni 1996,1A.250/1995 = ZBl 99/1998, S. 37 ff.).
In diesem Verfahren wird von den kantonalen Forstbehörden im Gelände
festgestellt und verfügt, ob ein Grundstück oder Teile davon als Wald im Sinn
von Art. 2 WaG gelten. Die Waldfeststellungsverfügung hält – als
Momentaufnahme ohne Dauerwirkung – fest, ob eine bestockte oder unbestockte
Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an; die Lage und das
Ausmass des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke müssen in einem
Plan bezeichnet werden (Art. 12 der Waldverordnung vom 30. November
1992.
[WaV]; Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung,
Zürich 1994, S. 83 f.; BGE 122 II 274 E. 2b). Weil das
rechtliche Gehör der Betroffenen zu beachten ist, hat gegebenenfalls eine
öffentliche Auflage zu erfolgen (Rausch/Marti/Griffel, Rz. 447). Das
Verfahren wird durch eine Waldfeststellungsverfügung abgeschlossen. Gemäss
zürcherischem Waldgesetz vom 7. Juni 1998 ist das Amt für Landschaft und
Natur, Abteilung Wald, zuständig (vgl. www.bewilligungen.zh.ch). Diese kann im
Rechtsmittelverfahren überprüft werden, letztinstanzlich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Art. 46
WaG und Jaissle, S. 90).
3.2
Im
streitbetroffenen Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 grenzt die
Wohnzone W2 nicht unmittelbar an den Wald; vielmehr befindet sich ein rund 10 m
tiefer Streifen Freihaltezone dazwischen. Nach der Legaldefinition von Art. 2
WaG entsteht – rechtlich geschützter – Wald, wenn die qualitativen Merkmale
gegeben sind (sog. dynamischer Waldbegriff [Jaissle, S. 96]). Weil das
natürliche Entstehen oder Vordringen von Wald in Bauzonen unter der früheren
Forstgesetzgebung zu Rechtsunsicherheiten geführt und die bauliche Nutzung
beeinträchtigt hatte, schränkte das Waldgesetz von 1991 den dynamischen
Waldbegriff ein. Zur Hauptsache hat dies nach Art. 10 Abs. 2 WaG im
Übergangsbereich zwischen Bauzonen und Wald zu geschehen. Mit der Feststellung
der Waldgrenze und dem Erlass von Waldabstandslinien wird der baulich nutzbare
Bereich räumlich klar abgegrenzt.
Die Stadt Zürich stellt
sich – unter Berufung auf die kantonale Genehmigungsinstanz – auf den Standpunkt,
dass sich ein Waldfeststellungsverfahren bei der gegebenen räumlichen Situation
erübrige. Die Baurekurskommission I bezweifelt, ob ein Verzicht auf eine förmliche
Waldfeststellung rechtens sei, wenn sich die gebotene Beachtung des
Waldabstands bei einer nur sehr schmalen Freihaltezone auch auf die
Überbaubarkeit der rückwärtigen Bauzone auswirke. Nachdem der Kreisforstmeister
im März 1999 eine Bestandesaufnahme vorgenommen und sich die Situation bis zum
Augenschein vom 4. Juli 2005 nicht verändert habe, brächte ein
Waldfeststellungsverfahren allerdings keine neuen Erkenntnisse; immerhin wäre
die nachträgliche Durchführung eines solchen Verfahrens der Rechtssicherheit
dienlich.
Tatsächlich sind die
Bedenken der Baurekurskommission I hinsichtlich des Verzichts auf ein
Waldfeststellungsverfahren berechtigt. Grundsätzlich bedingt die sachgerechte
Festsetzung einer Waldabstandslinie die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs der
Waldgrenze im Sinn von Art. 2 WaG. Nach der in E. 3.1 skizzierten
Rechtslage hat diese Anordnung in einem förmlichen Verfahren, das mit einer
anfechtbaren Verfügung abgeschlossen wird, zu erfolgen. Weil die
Waldfeststellung Verfügungscharakter hat und sich nicht auf eine blosse
Tatsachenerhebung beschränkt, kann sie schon aus diesem Grund nicht durch eine
einfache Bestandesaufnahme des Kreisforstmeisters ersetzt werden. Wie die
Beschwerdeführer zutreffend rügen, ist dieser sachlich nicht das zuständige
Organ und hätten aufgrund des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs sämtliche
von der Waldfeststellung betroffenen Eigentümer in das Verfahren miteinbezogen
werden müssen. Eine reine Tatsachenfeststellung genügt ferner deswegen nicht,
weil nach Art. 2 Abs. 2 WaG auch unbestockte Flächen als Wald gelten
können. In diesem Zusammenhang ist die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge
zu prüfen, dass im fraglichen Bereich rechtswidrig Rodungen vorgenommen worden
seien. Schliesslich erscheint es sachgerecht, dass bereits der Verlauf der
Waldgrenze und nicht erst die gestützt darauf festgesetzte Waldabstandslinie
gerichtlich überprüft werden kann (vgl. Jaissle, S. 89 ff.). Der
Rekurskommission ist beizupflichten, dass sich der Verlauf des Waldrands
jedenfalls dann auf die hinterliegende Bauzone auswirkt, wenn – wie hier – eine
sehr schmale Nichtbauzone eingeschoben wird. Einerseits kann in einem solchen
Fall die Waldabstandslinie innerhalb der Bauzone verlaufen, was die Eigentümer
der betroffenen Grundstücke und die Nachbarn berührt. Anderseits kommt
ausserhalb der Bauzonen der dynamische Waldbegriff nach Art. 2 WaG zum
Zug; dies wiederum bedeutet, dass sich die Waldgrenze im Lauf der Zeit ändert
und – aller Wahrscheinlichkeit nach – in Richtung der Bauzone ausdehnt. Dadurch
würde sich der Abstand zwischen Wohnhäusern und Bestockung verringern und
möglicherweise zu polizeiwidrigen Verhältnissen führen. Anders verhält es sich
in jenen Fällen, wo eine Nichtbauzone zwischen Wald und Bauzone mindestens den
Regelabstand von 30 m gemäss § 262 Abs. 1 PBG erreicht, so dass
ein Nutzungskonflikt innerhalb eines Planungshorizonts von 15 Jahren
vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (VGr, 25. Januar 2001,
VB.2000.00282).
Weil die Waldgesetzgebung
und das Raumplanungsrecht koordiniert anzuwenden sind (Jaissle, S. 89),
besteht auch aus diesem Blickwinkel kein Anlass, auf ein Waldfeststellungsverfahren
zu verzichten, das für die sachgerechte Begrenzung der baulichen nutzbaren
Fläche von Bedeutung ist.
Diese Erwägungen führen in
Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerde zur Aufhebung des Entscheids der
Baurekurskommission I vom 23. Dezember 2005 und des Gemeinderatsbeschlusses
vom 10. November 2004. Die Akten sind zur Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens
an die Stadt Zürich zurückzuweisen.
4.
Nach den Akten lässt sich
nicht ausschliessen, dass die der streitbetroffenen Waldabstandslinie zugrunde
liegende Waldgrenze aufgrund des durchzuführenden Waldfeststellungsverfahrens
geändert wird. Es erscheint daher nicht angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht
im Sinn einer Nebenbemerkung mit dem vorliegend angemessenen Waldabstand materiell
befasst. Anzumerken bleibt lediglich, dass das Gericht einen Waldabstand von weniger
als 10 m wiederholt als ungenügend bezeichnet hat (RB 1987 Nr. 70 =
ZBl 89/1988, 321; VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00282; 24. Oktober
2002, VB.2002.00030 = BEZ 2002 Nr. 60, die beiden letzten unter
www.vgrzh.ch). Der Gemeinderat wird sich unter Beachtung der von den Parteien
in diesem Rechtsgang dargelegten öffentlichen und – gegenläufigen – privaten
Interessen mit dieser Frage nach rechtskräftiger Waldfeststellung erneut zu
befassen haben.
5.
Bei diesem Prozessausgang
erscheint es angezeigt, die Kosten des Rekurs- wie des Beschwerdeverfahrens der
formell unterliegenden Stadt Zürich zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Mit Bezug auf den materiellen Streitpunkt des rechtmässigen Waldabstands
bleibt der Ausgang unentschieden. Daher sind weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid der Baurekurskommission I vom 23. Dezember 2005 sowie der
Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 10. November 2004 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten werden der Stadt Zürich auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …