Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00072

7. Juni 2007Deutsch33 min

(URT.2007.10055)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der D AG mit Be­schluss

vom 11. Januar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und

UMTS auf dem Gebäude L-Strasse in Zürich-Riesbach (Grundstück Kat.-Nr. 01).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A

und B an die Baurekurskommission I und beantragten in erster Linie, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewil­ligung zu verweigern.

Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Dezember 2005

ab und auferlegte den Rekurrenten die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die D AG.

III.

A. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 erhoben A und B beim Verwal­tungsgericht Beschwerde

gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und stellten die Anträge:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid

der BRK I Nr. 0381/2005 vom 23. Dezember 2005 sowie die

Baubewilligung für die Realisierung der streitbetroffenen Mobilfunk-Antennenanlage

aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der angefochtene

Entscheid BRK I Nr. 0381/2005 vom 23. Dezember 2005 aufzuheben und die

Angelegenheit an die Vor­in­stanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen

zurück­zuweisen.

3.

Im Falle einer Abweisung der

vorliegenden Beschwerde sei die pri­vate Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

für OMEN Pt. [5] auf eigene Kosten flankierende Massnahmen, wie beispielsweise

das An­bringen von strahlenschützenden Vorhängen und dergleichen für eine

Reduktion der dort prognostizierten elektrischen Feldstärke von 5.79 V/m zu treffen.

Ausserdem sei im Falle einer

Abweisung der Be­schwer­de die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die

Antennenpanels der streit­betroffenen Mobilfunk-Antennenanlage um mindestens 3

m höher wie geplant anzubringen, um dadurch eine Reduktion der elektrischen

Feldstärke gegenüber dem OMEN Pt. 5 zu bewirken.

4.

[Einholung eines Gutachtens]

5.

Es sei die private Be­schwer­de­geg­nerin

zu verpflichten, die Trägerka­näle (BCCH und CPITCH) der streitbetroffenen

Mobilfunk-Antennen­an­lage auf die technisch und betrieblich mögliche, tiefste

Sendeleis­tung zu reduzieren.

[Herausgabe von Unterlagen und

zweiter Schriftenwechsel]

6.

Es sei die private Beschwerdegegnerin schliesslich

im Falle einer Ab­weisung der Be­schwer­de mittels Anordnung sichernder Nebenbe­stimmungen

zu verpflichten, die streitbetroffene Mobilfunk-Antennen­anlage mit der kleinstmöglichen

Strahlenemission für die Beschwerdeführer zu betreiben und es sei die Beschwerdegegnerin

1.

anzuweisen, zur Kontrolle dieser sichernden Nebenbestimmungen auch unangemeldete

Kontrollmessungen durch ein akkreditiertes Messbüro während der gesamten

Betriebsdauer, mindestens jedoch im Laufe der ersten Betriebsjahre auf Kosten

der privaten Beschwerde­gegnerin durchzuführen.

7.

[Augenschein und öffentliche

Verhandlung]

8.

[Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Eingaben der Beschwerdegegnerin­nen und der Vorinstanz]

9.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der privaten Be­schwerdegegnerin."

Die Vorinstanz beantragte

am 28. Februar 2006 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Bausektion der Stadt Zürich stellte am 14. März 2006 Antrag auf Abweisung der

Beschwerde und die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerde­antwort vom

16.

März 2006 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung der Baubewil­ligung

und des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten

der Be­schwer­de­füh­rer.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Mai 2006 wurde die Beschwerdegegnerin 1 aufgefor­dert,

zur Einführung eines vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)

mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgesehenen Qualitätssicherungssystems

für den Betrieb von Mobilfunk­anlagen Stellung zu nehmen. Eine

Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt vom 5. Juli 2006 wurde den

Parteien nach deren Eingang zugestellt. Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich

mit Eingaben vom 13. Juli und 18. August 2006. Die Bausektion der

Stadt Zürich verzichtete am 22. August 2006 auf eine weitere Stellungnahme,

und die Be­schwerdeführer äusserten sich am 20. September 2006 mit einer

Eingabe, in der sie zahl­reiche neue Anträge stellten. Diese Stellungnahmen

wurden den jeweiligen Gegenparteien am 7. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baure­kurskommission

zuständig.

Die Beschwerdeführer

betreiben in unmittelbarer Nähe der projektierten Anlage ein An­waltsbüro. Sie

sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte

oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen

Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und

fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen gestützt auf

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung unter Beizug der Parteien.

2.1

Gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in Strei­tigkeiten

über zivilrechtliche Ansprüche in fairer Weise im Rahmen einer öffentlichen

Verhandlung innert angemessener Frist von einem unabhängigen und unparteiischen

Ge­richt gehört wird. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht

gelten dann als "civil rights" im Sinne der EMRK, wenn sie direkte

Auswirkungen auf die Eigentums­rechte des rechtsuchenden Grundeigentümers

haben. Wird ausschliesslich das Ungenügen öffentlichrechtlicher Bestimmungen

gerügt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK dagegen nicht an­wendbar (BGE 125 I 7 E. 4a und

127.

I 44 E. 2c).

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung

von Mobilfunkbasisstationen sind weitgehend von physikalischen, technischen,

medizinischen und psychologischen Aspekten geprägt. Eine mündliche Verhandlung

ist daher in Verfahren, die z.B. das Genü­gen der Immissionsvorschriften der

NISV zum Thema haben, weder sinnvoll noch verfah­rensrechtlich geboten (BGr,

10.

Oktober 2006,1A.54/2006, E. 2, www.bger.ch). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1

EMRK besteht ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Ver­handlung

jedoch dann, wenn der Nachbar als Grundeigentümer einer betroffenen Liegen­schaft

explizit und substanziiert rügt, die geltenden gesetzlichen Grenzwerte würden

auf seinem Grundstück nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober

2003,1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 2; 11. Januar 2007,

1A.56/2006, E. 3, jeweils unter www.bger.ch).

2.2

Die

Beschwerdeführer machen geltend, dass der Anlagegrenzwert in ihren Büros

"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überschritten werde

(Be­schwer­de­schrift, S. 8).

Vorweg stellt sich die Frage, ob die erwähnte Recht­spre­chung

des Bun­des­ge­richts, die in erster Linie auf nachbarrechtliche

Abwehransprüche Bezug nimmt, bei Be­schwer­de­füh­rern, die nicht Eigentümer

der benutzten Liegenschaft sind, überhaupt zur Anwendung gelangt. Das kann

jedoch offen bleiben, da das Begehren der Be­schwer­de­füh­rer schon aus andern

Gründen nicht berechtigt ist.

Zur Begründung der Behauptung, dass der Anlagegrenzwert in

ihren Büros wahrscheinlich überschritten werde, bringen die Be­schwer­de­füh­rer

vor, der Wert scheine zwar bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

eingehalten zu sein, wenn auch bei mehreren OMEN nur knapp (S. 17, 26). Dieses

Ergebnis werde jedoch "vorsorglich" bestritten (S. 23). Insbesondere

beanstanden sie, dass eine Messunsicherheit von 45 % bestehe, und verlangen

zusätzliche Kontrollmessungen. Aus diesen Einwendungen lässt sich jedoch von

vornherein keine Überschreitung eines Grenzwertes ableiten (hinten, E. 4.3.1). Die Be­schwer­de­füh­rer tun in keiner

Weise substanziiert dar, weshalb die geltenden Grenzwerte bei ihren Büros nicht

eingehalten seien. Ein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Ver­handlung

besteht unter diesen Umständen von vornherein nicht.

3.

Die Be­schwer­de­füh­rer beanstanden, dass die Vor­in­stanz

ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf die Durchführung eines

Augenscheins verzichtete, und beantragen erneut die Durchführung eines

Augenscheins durch das Ver­wal­tungs­ge­richt.

Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat (BRKE, E. 2), sind die lokalen Begeben­heiten aus

den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich, und

zusätzliche Informationen, wie insbesondere das Verzeichnis der inventarisierten

und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich, sind über das

Internet allgemein zugänglich. Die optische Wirkung der Antennenanlage kann,

soweit sie rechtlich relevant ist, aufgrund dieser Unterlagen beurteilt werden

(hinten, E. 8.4). Die Vorinstanz durfte daher ohne Gehörsverweigerung auf einen

Augenschein verzichten, und auch im Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht ist

ein solcher nicht erforderlich.

4.

Die Be­schwer­de­füh­rer befürchten gesundheitsschädliche

Aus­wirkungen der elektro­mag­netischen Strahlung, die von der projektierten

Mobilfunkanlage ausgeht.

4.1

Nichtionisierende

Strahlung, die durch technische Anlagen erzeugt wird, ist in erster Linie durch

Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutz­gesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG]). Die Begrenzung erfolgt zunächst im Rahmen der

Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit,

als es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umwelt­belastung schädlich

oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11

Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen – das heisst als Massstab für die verschärfte Begrenzung der

Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der Bundesrat durch

Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den

Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3

Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur

für die von einer einzel­nen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3

Abs. 6 NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilli­gungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betriebli­chen Daten sowie die Berechnung der

an den massgeblichen Immissionsorten erzeugten Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Dazu gehören unter anderem Angaben über

die Sende­leistung und den Sendewinkel jeder einzelnen Antenne.

4.2

Die Be­schwer­de­füh­rer

verlangen, dass bei der Berechnung der Strahlenbelastung auch Emissionen

weiterer in der Umgebung bestehender oder geplanter Antennenanlagen zu

berücksichtigen seien. Dazu kann auf die Erwägungen der Vor­in­stanz verwiesen

werden, welche zutreffend dargelegt hat, dass die von den Be­schwer­de­füh­rern

erwähnten Anlagen für die Einhaltung der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te

bedeutungslos sind und mit Blick auf den Anlagegrenzwert nicht mitgerechnet

werden müssen, da sie ausserhalb des Anlageperime­ters liegen (BRKE, E. 14.3).

Die Be­schwer­de­füh­rer haben diese Ausführungen nicht substanziiert in Frage

gestellt.

4.3

Die Be­schwer­de­füh­rer

bezweifeln, dass der Anlagegrenzwert bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung

dauerhaft eingehalten werde. Sie anerkennen zwar, dass dies nach den Berechnungen

des Stand­ort­da­ten­blatts zutreffe, bestreiten dieses Ergebnis jedoch

"vor­sorg­lich".

Die diesbezüglichen Einwendungen haben sie zum Teil

erstmals vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt erhoben. Wieweit dies noch zulässig ist

(§ 52 Abs. 2 VRG), kann offen bleiben, da sich die Rügen aufgrund der

nachstehenden Erwägungen jedenfalls als unbegründet erwei­sen.

4.3.1

Die Be­schwer­de­füh­rer weisen darauf hin, dass bei der Messung der

Immissionen mit ei­ner Unsicherheit von 45 % zu rechnen sei.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die bei Messungen

beobachtete Unsicherheit keinen Zusammenhang zu der im Stand­ort­da­ten­blatt

enthaltenen Berechnung der Immissionen, welche die Be­schwer­de­füh­rer

"vorsorglich" beanstanden, aufweist. Mit dem Hinweis auf die Unsicherheit

der Messungen lässt sich die Immissionsprognose daher von vornherein nicht in

Zweifel ziehen.

Tatsächlich muss bei der Messung der Strahlung von

GSM-Mobilfunkstationen nach den Angaben des BUWAL mit einer Unsicherheit (die

sich aus verschiedenen Faktoren zu­sammensetzt) von insgesamt 45 % gerechnet

werden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]/Bundesamt für

Metrologie und Akkreditierung [METAS], Mobil­funk-Basisstationen [GSM],

Messempfehlung, Bern 2002, S. 20–22, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117;

vgl. Urs Walker, Ver­ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

[NISV] – die aktuellen Rechts­fragen, URP 2003, S. 87 ff., 113 f.).

Entsprechendes gilt für Basisstationen des UMTS-Netzes (BUWAL/METAS,

Mobilfunk-Basisstationen [UMTS-FDD], Messempfehlung, Entwurf vom 17.9.2003,

Ziff. 4.8, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Nach der Recht­spre­chung

des Bun­des­ge­richts im Be­reich des Lärmschutzes (BGE 126 II 480 E. 6c), welche

hier analog herangezogen werden kann, ist diese Ungenauigkeit jedoch nicht als

zusätzliche Sicherheitsmarge zum Messre­sultat hinzuzurechnen – und ebenso

wenig davon abzuziehen, wie dies seitens der Mobil­funkbetreiber und eines

Teils der Lehre gefordert worden war (Albert von Däniken/Rita Morosani, Die

Messunsicherheit beim Vollzug der NIS-Ver­ord­nung im Spannungsfeld zwischen

rechtspolitischen und rechtsstaatlichen Interessen, URP 2001, S. 200 ff., 215)

–, sondern der gemessene Wert ist für die Beurteilung unmittelbar massgebend.

Dieser Rechtsstandpunkt wurde in die Messempfehlung des BUWAL/METAS übernommen

(BUWAL/METAS, Messempfehlung GSM, S. 17), und er wird von der Lehre, zumindest

mit Bezug auf den Anlagegrenzwert, gebilligt (Walker, S. 114). Die

Tatsache, dass der effektive Wert aufgrund der Messunsicherheit allenfalls

höher oder niedriger sein kann als der gemessene, bewirkt somit keine

Überschreitung des Anlagegrenzwerts.

4.3.2

Die Be­schwer­de­füh­rer verlangen sodann die Herausgabe zusätzlicher

Unterlagen, die für die Durchführung der Messungen erforderlich sind.

Für die Messungen sind stets Angaben der Anlagebetreiber

erforderlich. Als massgebender Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63

NISV der maximale Gesprächs- und Daten­verkehr bei maximaler Sendeleistung. Da

dieser Betriebszustand in der Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der

Messung von GSM-Anlagen zunächst die Strahlung gemessen, die vom Steuerkanal

(BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung sendet; anschlies­send wird

daraus die Strahlenbelastung bei maximaler Sendeleistung hochgerechnet

(BUWAL/ME­TAS, Messempfehlung GSM, S. 12 und 27 ff.; vgl. BGr,

12.

August 2004,1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch). In UMTS-Netzen

besteht ebenfalls ein Steuerkanal mit konstanter Sendeleistung (der primäre

CPICH), der jedoch nicht als separates Signal mit eigener Frequenz oder

individuellem Zeitsegment in Erscheinung tritt, sondern Teil des alle Daten

enthaltenden Gesamtsignals ist und anhand der Codierung aus diesem "extra­hiert"

werden muss. Mit heutigen Messgeräten kann die elektrische Feldstärke des so de­codierten

Steuerkanals ermittelt werden; anschliessend wird das Messergebnis auf den

massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung hochgerechnet

(BUWAL/METAS, Messempfehlung UMTS, Ziff. 2.3 und 8; vgl. zum Ganzen VGr,

26.

Januar 2005, VB.2004.00222, www.vgrzh.ch, E. 13.1).

Für diese Hochrechnungen sind bei beiden Betriebsarten

Angaben des Netzbetreibers er­forderlich. In GSM- wie auch in UMTS-Netzen

müssen vom Betreiber die technischen Daten betreffend die aktuelle

Sendeleistung des Steuerkanals und die aktuellen Senderich­tungen der Antennen

zur Verfügung gestellt werden (BUWAL/METAS, Messempfehlung GSM, Ziff. 4.4,

4.

, 5.3 und 6.3; BUWAL/METAS, Messempfehlung UMTS-FDD, Ziff. 4.4, 4.6 und

5). Diese Angaben müssen in der Datenbank, welche die Netzbetreiber im Rahmen

ihrer Qualitätssicherung aufgebaut haben, gespeichert sein (hinten, E. 5.1).

Damit haben die Vollzugsbehörden jederzeit Zugriff auf die aktuellen

Einstellungen einer Anlage und können diese auf Anfrage hin den

Beschwerdeführenden und anderen Interes­sierten, insbesondere auch den mit

einer Messung beauftragten Spezialisten, mitteilen (BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006,

E. 5. mit Hinweis auf BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, www.bger.ch). Im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist daher die Bekanntgabe derartiger Daten

nicht notwendig, und sie wäre auch nicht sinnvoll, da für eine Messung aktuelle

Angaben zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlich sind.

4.3.3

Die Be­schwer­de­füh­rer verlangen, dass bei der strittigen Antennenanlage

nicht nur Ab­nahmemessungen, sondern weitere regelmässige Kontrollmessungen

durchgeführt werden, um die dauernde Einhaltung des Anlagegrenzwerts zu

gewährleisten.

Mit dem erwähnten Qualitätssicherungssystem wird in

ausreichendem Mass sichergestellt, dass die Einstellungen der Anlage, welche

deren Sendeleistung und Senderichtung beein­flussen, nicht in unzulässiger

Weise geändert werden (hinten, E. 5.1). Vorgesehen sind ferner stichprobenweise

Kontrollen durch die Vollzugsbehörden. Eine regelmässige Über­prüfung jeder Anlage

wäre dagegen weder praktikabel noch verhältnismässig. Eine derar­tige

Überwachung ist daher auch im vorliegenden Fall nicht anzuordnen.

Anzumerken bleibt, dass die Vollzugsbehörden für die

Vornahme derartiger Kontrollen keiner Ermächtigung in der Baubewilligung

bedürfen, wie die Be­schwer­de­füh­rer offenbar annehmen.

4.3.4

Die Bedenken der Be­schwer­de­füh­rer, dass für die Messung von

UMTS-Strahlung noch keine ausreichende Messtechnik vorhanden sei, hat die Vor­in­stanz

mit zutreffenden Erwägungen entkräftet (BRKE, E. 15.2). Ihre Ausführungen entsprechen

der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts (BGr, 12. August 2003,

1A.148/2002, E. 4.4.3, www.bger.ch; vgl. VGr, 26. Januar 2005,

VB.2004.00222, E. 13, www.vgrzh.ch). Überdies wurde die Zuverlässigkeit der

Messmethode inzwischen durch Vergleichsmessungen im Auftrag des Bundesamtes für

Metrologie bestätigt (Bundesamt für Metrologie, Medienmitteilung vom 23. Januar

2007; ausführlicher Bericht über die UMTS-Vergleichsmessungen unter www.metas.ch;

vgl.VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00070, E. 9, www.vgrzh.ch).

4.4

Die Be­schwer­de­füh­rer

machen geltend, dass der angefochtene Ent­scheid das umweltrechtliche

Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) verkenne. Die­ses verlange

nicht nur die Einhaltung der Grenzwerte, sondern die Vermeidung sämtlicher unnötigen

Emissionen.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts wird die vorsorgliche Begrenzung der elek­tromagnetischen

Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG

mit der Festlegung der An­lagegrenzwerte in der NISV abschliessend

geregelt. Die rechtsanwendenden Behörden haben

daher keine Kompetenz, im Einzelfall gestützt auf das Vorsorgeprinzip weitere

emissionsmindernde Massnahmen anzuordnen (BGr, 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 6.3 und 6.4, mit weiteren Hinweisen). Auf diese Rechtslage und deren Konsequenzen hat be­reits die Vorinstanz

zutreffend hingewiesen (BRKE, E. 13 und 16). Demzufolge kann die

Betreiberin der Mobilfunkanlage insbesondere nicht dazu verpflichtet werden,

die Leistung der Anlage weiter gehend zu begrenzen, als dies zur Einhaltung des

Anlagegrenzwerts erforderlich ist, und es kommt auch nicht darauf an, ob sie

ein Bedürfnis für entsprechende Sendeleistungen nachweisen kann. Ebenso wenig

ist sie verpflichtet, die von den Be­schwer­de­füh­rern verlangten

flankierenden Massnahmen an deren Büros zu treffen oder die Antennen höher als

geplant anzubringen.

In ihrer Kritik an dieser Recht­spre­chung bringen die Be­schwer­de­füh­rer

nichts vor, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ihr Hinweis auf

eine abweichende Meinung der Lehre ist unzutreffend; der von ihnen zitierte

Autor bezeichnet die abschliessende Rege­lung der Vorsorge in der NISV

ausdrücklich als gesetzeskonform (Walker, S. 99 f.).

4.5

Die

Beschwerdeführer machen sodann geltend, die in der NISV festgelegten Immissi­ons-

und Anlagegrenzwerte entsprächen nicht den Anforderungen des USG. Die Vorin­stanz

hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung

entkräftet (BRKE, E. 11 und 12). Das Bundesgericht hat entsprechende

Vorbringen in zahlreichen Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei

stets als gesetzes- und verfas­sungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit

BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5; 21. September 2006,1A.60/2006, E. 2.1;

29.

November 2005,1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005,

1A.280/2004, E. 2; 3. Juni 2005,1A.202/2004, E. 2;

15.

Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar 2005,

1A.208/2004, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Dabei

wurden auch die von den Be­schwer­de­füh­rern vorgebrachten Bedenken betreffend

die Schädlichkeit von UMTS-Immissionen in die Beurteilung einbe­zogen. Die von

ihnen angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen

diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit

jeher unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, und es ist, wie das

Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der

Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und

allfällige Konsequenzen für die Rechtset­zung vorzuschlagen. Dass diese

Amtsstellen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wä­ren, wird mit den von den

Beschwerdeführern zitierten Publikationen nicht dargetan. Auch eine Verletzung des

Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich.

Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand, dass bei der

Festlegung der ­Grenz­wer­te der NISV nur die thermischen Auswirkungen der

elektromagnetischen Strahlung berücksich­tigt worden seien. Das trifft nur für

die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te zu, wogegen die um den Faktor 10 tieferen

Anlagegrenzwerte gerade dazu dienen sollen, auch allfälligen weiteren Gefährdungen,

die noch nicht ausreichend erforscht sind, vorbeugend Rechnung zu tragen.

4.6

Die Be­schwer­de­füh­rer

beantragen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die

Gesundheitsgefährdung, die durch die Strahlung der strittigen Anlage entstehen

werde. Angesichts der dargestellten Recht­spre­chung ist indessen nicht

ersichtlich, wozu dieses dienen könnte. Dass mit dessen Hilfe die Fragen

geklärt würden, welche die wissenschaft­liche Forschung bisher nicht zu

beantworten vermochte, ist ohnehin nicht zu erwarten. Das Begehren ist daher

abzuweisen.

5.

5.1

Das BAFU stellte

mit einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssiche­rungssystem

vor, welches ermöglichen soll, die Einstellung aller Parameter, welche die

Einhaltung der Grenzwerte der NISV beeinflussen, zu überprüfen (BAFU,

Qualitätssiche­rung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen

für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, Empfehlung/Rundschreiben vom

16.

Januar 2006, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117). Dabei geht

es im We­sentlichen um die im Standortdatenblatt deklarierten

Strahlungsleistungen (ERP) und Sen­dewinkel der Antennen, die als Grundlage für

die Berechnung der Immissionen in der Um­gebung der Anlage dienen. Bei diesen

Berechnungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf die

mit der installierten Hardware möglichen maximalen Sendeleistungen und maximal

einstellbaren Sendewinkel der Antennen abzustellen. In Wirklichkeit verfügen

jedoch die technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelan­gen, meist über

grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die

betreffende Anlage erforderlich sind, und die im konkreten Fall benötigten

Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung

vorgenommen.

Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen

Qualitätssicherungssystems ist eine Daten­bank, in welcher sämtliche

Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die ERP und die

Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das

System soll über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche

einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen aller

Antennen mit den be­willigten Werten vergleicht. Das Funktionieren des Systems

muss von einer unabhängigen externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber,

welche dieses Qualitätssi­cherungssystem implementieren, sollen weiterhin die

Möglichkeit haben, ihre Sendeanla­gen entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen

und Sendewinkeln zu betrei­ben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das

Rundschreiben sah für die Reali­sierung des Systems eine Übergangsphase von

einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

5.2

Die

Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Qualitätssicherungssystem

und dessen Einhaltung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern. Die Beschwerdegegnerin

1.

reichte am 13. Juli 2006 ihr Detailkonzept für die Einführung des

Qualitätssicherungssystems sowie die Umsetzungsberichte des ersten und zweiten

Quartals 2006 ein. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Eingabe vom 20.

September 2006 die Einführung des Systems begrüsst und verschiedene Anträge zu

dessen Umset­zung gestellt.

5.3

Das

Bundesgericht hat sich schon vor Ende 2006 in mehreren Entscheiden zu dem im

Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick auf

dessen Ein­führung auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung und

Senderichtung vorderhand verzichtet. Es verlangte lediglich, dass

Baubewilligungen mit einer Auflage versehen wurden, welche die Einbindung der Anlagen

in das Qualitätssicherungssystem sicherstellte (BGr, 10. Oktober

2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,

E. 5.1; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005,

E. 5, jeweils unter www.bger.ch). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann

heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss

Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur

Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand,

dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzbetreiber

beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zwei­fellos

keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von

vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können

aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben

werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit

grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli

2006.

eine umgehende Information der Voll­zugsbehörden und entsprechende

Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor (vgl. VGr, 31. Januar 2007,

VB.2005.00574, E. 6.3; 6. Dezember 2006, VB.2006.00034, E. 4.4, je­weils

unter www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein

Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006.

aufgebaut, und dieses wurde von der SGS Société Générale de Survéillance

SA am 21. Dezember 2006 zertifiziert (vgl. BAFU, Um­setzung der Qualitätssicherungssysteme,

Bekanntmachung vom 17. Januar 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01119/03320).

Unter diesen Umständen sind Bedenken der Beschwerdeführer betreffend die

Umsetzung und recht­zeitige Einführung des Qualitätssicherungssystems jedenfalls

im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Auch eine Ergänzung der

Baubewilligung mit einer Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin 1 zur Einbindung

der Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungs­system verpflichtet würde, ist

heute nicht mehr erforderlich, nachdem das System bereits im Betrieb steht und

definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des Netzbetreibers umfas­sen muss (Rundschreiben

des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3).

5.4

In ihrer Stellungnahme

vom 20. September 2006 stellten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die

Einführung des Qualitätssicherungssystems verschiedene Anträge:

– Soweit

sie beantragen, dass ihnen der Name der externen Prüfstelle bekannt gegeben

werde und die Ergebnisse der Auditierung öffentlich zugänglich zu machen seien,

ist diesem Begehren mit der Publikation der Zertifizierung durch das BAFU

Genüge ge­tan.

– Der

Antrag, dass die Mobilfunkanlage erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn

das Qualitätssicherungssystem voll implementiert sei, ist inzwischen überholt.

– Zum

Antrag, die private Beschwerdegegnerin sei zu periodischen Kontrollmessun­gen

auch nach der Einführung des Qualitätssicherungssystems zu verpflichten, vgl.

vorn, E. 4.3.3.

– Dass

die Inbetriebnahme erst nach den Abnahmemessungen an den in der Baubewilli­gung

genannten OMEN erfolgen dürfe, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr be­antragt werden, nachdem die anders lautende Regelung

gemäss Dispositiv Ziffer 3 und 4 der Baubewilligung vor der Vor­in­stanz

nicht beanstandet wurde. Im Übrigen ist der Antrag offensichtlich untauglich,

da Messungen erst möglich sind, wenn die An­lage betrieben wird.

– Die

Beschwerdeführer verlangen, dass die private Beschwerdegegnerin verpflich­tet

werde, Fehlerprotokolle des Qualitätssicherungssystems nicht nur der kantonalen

Vollzugsbehörde, sondern auch ihnen zuzustellen. Ferner sei ihnen eben­falls

uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank des Systems zu gewähren.

Ansprüche

dieser Art betreffen nicht die einzelne Mobilfunkanlage, sondern das Quali­tätssicherungssystem

als Ganzes; sie sind nicht im Rahmen des Baubewilli­gungsverfahrens zu regeln,

sondern werden von den Vollzugsbehörden anlässlich konkreter Einsichtsbegehren

zu prüfen sein. Wie weit die Einsichtsrechte Betroffener in dieser Hinsicht

gehen, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Ange­sichts der

entgegenstehenden Interessen der Mobilfunkbetreiber an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse

wird die Einsicht in die fraglichen Daten jedenfalls nicht unein­geschränkt

gewährt werden können.

6.

Die Be­schwer­de­füh­rer verlangen, dass mit Massnahmen

der Raumplanung, insbesondere durch die planerische Festlegung von Standorten

für Mobilfunkanlagen, für einen geeig­neten Interessenausgleich zu sorgen sei.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts ist jedoch für die Errichtung

von Mobilfunkanlagen keine spezielle Planung erforderlich; diese dürfen innerhalb

der Bauzonen ohne weiteres erstellt werden, sofern sie den gelten­den bau- und

umweltrechtlichen Vorschriften genügen (BGr, 18. März 2004, ZBl 107/2006,

S. 193, mit Hinweisen). Wieweit eine Gemeinde befugt wäre, besondere raum­planerische

Festlegungen für Mobilfunkanlagen zu treffen, braucht hier nicht geprüft zu werden,

da in der Stadt Zürich jedenfalls keine solchen Normen bestehen.

7.

7.1

Das

Standortgebäude liegt gemäss der Bau- und Zo­nen­ord­nung der Stadt Zürich vom 23. Oktober

1991.

(BZO) in einer Quartiererhaltungszone. Mit Bezug auf die Dachgestal­tung

in diesen Zonen legt die BZO fest:

Art. 24d

Dachgestaltung

1.

Dachaufbauten,

Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur ge-

stattet, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.

2.

Dacheinschnitte und

Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.

3.

Im zweiten Dachgeschoss

sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie

und kleinere technisch be­dingte Aufbauten erlaubt. Die gesamte Fensterfläche

darf höchstens einen Zehntel der Bodenfläche des zugehörigen Raumes betragen.

4.

Herrschen Mansardendächer

und ähnliche steile Dachformen vor und er­reicht die Mehrzahl der Gebäude mit

ihrer Traufe die erlaubte Ge­bäudehöhe, darf die für das Schrägdach zulässige

Dachebene durch­stossen werden.

7.2

Die Be­schwer­de­füh­rer

machen geltend, die geplante Antennenanlage könne aufgrund ih­rer Grösse,

Gestaltung und Zweckbestimmung nicht als kleinere technisch bedingte Aufbaute

im Sinn von Art. 24d Abs. 3 BZO gelten und sei daher unzulässig. Demgegen­über

wies die Vor­in­stanz darauf hin, dass Mobilfunkantennen der vorliegenden Art

und Grösse nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts als kleinere

technische Aufbauten im Sinn von § 292 Abs. 1 PBG gälten, weshalb sie auch

hier zulässig seien.

Gemäss § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG kann

die Gemeinde für Quar­tiererhaltungszonen besondere Vorschriften über Masse und

Erscheinung der Bauten erlas­sen und dabei unter gewissen Voraussetzungen auch

von kantonalen Vorschriften abwei­chen. Bei Art. 24d BZO handelt es sich um

eine derartige von der Gemeinde in eigener Kompetenz erlassene

Gestaltungsvorschrift, welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss

wie der ähnlich lautenden von § 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks

"kleinere technisch bedingte Aufbauten" legt jedoch nahe, dass sich

der kom­munale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG orientieren wollte, und

die städtische Baubehörde bestätigt denn auch in ihrer Be­schwer­de­ant­wort,

dass sie die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts betreffend § 292 PBG

ebenso auf Antennenanlagen in Quartierer­haltungszonen anwendet. Zu dieser

Rechtsanwendung ist sie zweifellos befugt, und die Erwägungen der Vor­in­stanz

sind daher im Ergebnis zutreffend (vgl. VGr, 28. März 2007, VB.2007.0005, E.

4.

, www.vgrzh.ch).

Die Vor­in­stanz hat die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts

zur Anwendung von § 292 PBG auf Mobilfunkantennen (VGr, 24. August 2000, BEZ

2000.

Nr. 52, E. 5) zutref­fend wiedergegeben, und es besteht kein Anlass,

von dieser abzuweichen. Es trifft zwar zu, wie die Be­schwer­de­füh­rer

einwenden, dass eine Mobilfunkantenne weder standortgebun­den ist noch in

erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner der fraglichen Baute dient. Dieser

Umstand wird jedoch bei der besagten Recht­spre­chung in Kauf genommen, da

sonst die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was

nicht die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein kann (BGE 133 II 64, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005, ZBl 107/2006, S. 207; VGr,

15.

Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E.

11.

, jeweils unter www.vgrzh.ch). Mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung von

§ 220 PBG würde man diesen Fällen entgegen der Auffassung der Be­schwer­de­füh­rer

nicht gerecht.

7.3

Die von

den Be­schwer­de­füh­rern beanstandeten technischen Komponenten, die innerhalb

der Dachgeschosse installiert werden sollen, werden von Art. 24d Abs. 3 BZO

nicht erfasst. Die Vorschrift betrifft nur "Aufbauten", die über die

Dachfläche hinausragen, wie dies auch in der analogen Bestimmung von § 292 PBG

deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. dort lit. a).

8.

Die Be­schwer­de­füh­rer beanstanden schliesslich die nach

ihrer Meinung ungenügende Ein­ordnung der projektierten Anlage in die bauliche

Umgebung.

8.1

Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusam­menhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben (Abs. 1). Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Des Weiteren

ist vorliegend die kommunale Bestimmung von Art. 24d Abs. 3 BZO zu beachten,

wonach in den Quartiererhaltungszonen Dachaufbauten, Dacheinschnitte und

Dachflächenfenster nur gestattet sind, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft

einfügen (vorn, E. 7.1).

8.2

Bei der

Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG kommt den kommunalen

Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979

Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2 mit Hinweisen,

www.bger.ch). Entsprechendes gilt für die Anwendung der speziellen

Gestaltungsvorschriften kommunaler Zonenordnun­gen. Die Baurekurskommissionen haben

sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender

Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid

auf vernünftige Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch

wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68

= BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, § 20 N. 19). Die kommunale

Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungs­spielraum

berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nach­vollziehbare

Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästheti­sche Würdigung durch die kommunale

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurtei­lung der Gestaltung und

der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene

Kognition überschreiten (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 434 ff.).

8.3

Die

städtische Baubehörde erwog in ihrem Bewilligungsentscheid vom 11. Januar

2005, dass das Standortgebäude 1878 erstellt worden sei und eine gewisse

städtebauliche Bedeutung besitze. Das Haus sei klar gegliedert und in einer konsequenten

Architektur­sprache gehalten. Es liege in der Quartiererhaltungszone, in

welcher gemäss Art. 24d Abs. 1 BZO Dachaufbauten nur dort möglich

seien, wo sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen. Vorliegend werde der

Antennenmast ohne weitere gestalterische Vorkehrungen auf die Dachfläche

gesetzt. Angesichts des öffentlichen Bedürfnisses und der Unmöglich­keit eines

Einbaus könne dies jedoch bewilligt werden (Baubewilligung, lit. m).

Die Vor­in­stanz erwog im angefochtenen Ent­scheid im

Wesentlichen:

– Die

Quartiererhaltungszone verfolge im Gegensatz zu einer Kernzone keine denkmal­schützerische

Zielsetzung, sondern die Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität. Die für

die Quartiererhaltungszonen festgesetzten kommunalen Vorschriften statuier­ten

denn auch nicht generell eine besonders gute Einordnung neuer Bauten und Anla­gen,

sondern verlangten die Wahrung des Gebietscharakters sowie den Erhalt ge­bietstypischer

Strukturen. Unter Bezugnahme auf den in Art. 24f BZO detailliert um­schriebenen

Gebietscharakter der in Frage stehenden Quartiererhaltungszone gelangte die Vor­in­stanz

zum Schluss, dass dieser durch die geplante Antennenanlage in keiner Weise

tangiert werde. Der Einwand der damaligen Rekurrenten und heutigen Be­schwer­de­füh­rer,

dass die Anlage bei den Anwohnern Unmut, Ärger und Angst aus­löse, habe nichts

mit der Siedlungsqualität im dargelegten Sinn zu tun und sei als sub­jektive

Einschätzung ohne bau- und umweltschutzrechtliche Bedeutung.

– Das

1878.

erstellte Standortgebäude sei eine gut strukturierte Wohnbaute mit

teilweise sexgewerblicher Nutzung, jedoch ohne architektonische oder

städtebauliche Bedeu­tung. Das nähere bauliche Umfeld sei heterogen mit

Gebäuden aus verschiedenen Zeitepochen überbaut, die eine unterschiedliche

architektonische und bauliche Qualität aufwiesen. Nächstgelegenes Schutzobjekt

sei das rund 65 m entfernte Doppelhaus an der M-Strasse, das teilweise in

Sichtverbindung zum Standortgebäude liege; insofern gälten die Anforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG.

– Die

vorgesehene Antennenanlage sei durchschnittlich dimensioniert. Durch die Platzie­rung

des 4,5 m hohen Antennenmastes in Firstnähe des Walmdaches werde die Anlage vom

Strassenraum in unmittelbarer Umgebung des Standortgebäudes aus nicht oder nur

marginal sichtbar sein. Auch wenn die Anlage – wie in den meisten derarti­gen

Fällen – nicht zu einer Verschönerung des Quartierbildes beitrage, werde sie sich

doch gut in die bestehende, wenig einheitliche Dachlandschaft und in die

vorhandenen technischen Installationen einfügen. Das Schutzobjekt M-Strasse werde

zwar von gewissen Blickwinkeln aus gemeinsam mit der geplanten Anlage wahr­nehmbar

sein, doch führe dies aufgrund der Distanz von mindestens 65 m nicht zu ei­ner

rechtswidrigen Beeinträchtigung. Mit der gegenteiligen Argumentation der Rekur­renten

könnten in weiten Teilen des Siedlungsgebiets keine Mobilfunk-Basisstationen

realisiert werden, womit der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber in

rechtswid­riger Weise verunmöglicht würde.

– Insgesamt

ordne sich die strittige Antennenanlage hinreichend im Sinn von § 238 Abs. 1

und 2 PBG sowie Art. 24d Abs. 1 BZO ins beurteilungsrelevante bauliche Um­feld

ein, zumal sie gemäss der Baubewilligung hinsichtlich Materialien, Oberflächen­beschaffenheit

und Farbe unauffällig gestaltet werden müsse. Jedenfalls habe die Bau­behörde

den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie die Anlage

hinsichtlich der Einordnung als zulässig beurteilt habe.

Mit diesen Erwägungen hat die Baubehörde von dem ihr

zustehenden Beurteilungsspiel­raum Gebrauch gemacht, und die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

hat die Einordnung des Bauvorhabens in ergänzender Ausübung des Ermessens

eingehend gewürdigt. Die überein­stimmende Beurteilung der beiden Vor­in­stanzen

ist vom Ver­wal­tungs­ge­richt zu respektieren, sofern sie sich als vertretbar

erweist. Mit Bezug auf die Zweckbestimmung der Quartiererhaltungszone und die

Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG nimmt das Ver­wal­tungs­ge­richt dagegen eine

uneingeschränkte Prüfung vor.

8.4

8.4.1

Die Be­schwer­de­füh­rer wenden ein, Quartiererhaltungszonen dienten auch

der Förderung der Siedlungsqualität und enthielten damit Elemente des funktionalen

Denkmal­schutzes. Soweit sie damit geltend machen wollen, dass in diesen Zonen

die strengere Vor­schrift von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung gelange, trifft

dies nicht zu, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt bereits in dem von ihnen

zitierten Ent­scheid RB 1996 Nr. 78 festgehalten hat. Die Be­schwer­de­füh­rer

bringen nichts vor, was eine Änderung dieser Recht­spre­chung zu begründen

vermöchte.

Wieweit eine Quartiererhaltungszone auch den Schutz des

Ortsbildes anstrebt, ergibt sich aus den konkreten Vorschriften der jeweiligen

Bau- und Zo­nen­ord­nung. Im vor­lie­genden Fall geht der Schutzzweck der Zone

aus der Umschreibung des Gebietscharakters in Art. 24f BZO hervor, welchen

die Vor­in­stanz zutreffend dargestellt und berücksichtigt hat (BRKE, E. 18.3).

Mit ihrer Feststellung, dass das strittige Projekt diesen Schutzzweck nicht

beeinträchtigt, hat sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht

verlassen.

8.4.2

Die Be­schwer­de­füh­rer weisen zutreffend darauf hin, dass die von der Vor­in­stanz

er­wähnte teilweise sexgewerbliche Nutzung des Standortgebäudes bei der Prüfung

der Ein­ordnung ohne Belang ist. Die Vor­in­stanz hat diesen Hinweis denn auch

lediglich bei der Beschreibung des Gebäudes gemacht und daraus keine weiter

gehenden Schlüsse gezogen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie bei der

Ausübung ihres Ermessens auf un­sachgemässe Gesichtspunkte abgestellt habe.

8.4.3

Des Weitern machen die Be­schwer­de­füh­rer geltend, die projektierte

Antennenanlage sei ein eigentlicher Fremdkörper im Quartier und beeinträchtige

auch das Denkmalschutz­objekt an der M-Strasse. Sie sei von überall her gut

wahrnehmbar und wirke sich aufgrund ihrer Fernwirkung auch nachteilig auf die

benachbarten Wohnquartiere aus. Es gehe nicht an, die ästhetische Verunstaltung

einer über hundertjährigen, gut erhaltenen und strukturierten Wohnbaute mit

einem indifferenten öffentlichen Bedürfnis zu rechtfertigen; ein überwiegendes

öffentliches Interesse liege jedenfalls nicht vor. Das Projekt verstosse damit

insbesondere gegen die Bestimmung von Art. 24d Abs. 1 BZO, wonach sich Dach­aufbauten

gut in die Dachlandschaft einfügen müssen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das erwähnte

Schutzobjekt an der M-Strasse nicht unmittelbar benachbart, sondern relativ

weit vom Bauvorhaben entfernt ist. Wie die Vor­in­stanz zutreffend festhält,

kann angesichts der Distanz von mindestens 65 m und der durchschnittlichen

Dimension der Antennenanlage nicht von einer rechtswidrigen Beein­trächtigung

gesprochen werden.

Auch ist die Anlage nicht von überall her gut wahrnehmbar,

wie die Be­schwer­de­füh­rer geltend machen; aus der unmittelbaren Nähe kann

dies schon aufgrund der geometrischen Gegebenheiten nicht zutreffen. Anderseits

ist die behauptete Fernwirkung auf andere Quartiere bei einer derart durchschnittlichen

und an ihrem Standort nicht besonders promi­nent in Erscheinung tretenden

Anlage nicht zu befürchten.

Dass die Antennenkonstruktion für das Standortgebäude

keine Zierde sein werde, haben die Vor­in­stanzen zutreffend festgestellt.

Ebenso richtig ist aber auch ihre Feststellung, dass dies bei Mobilfunkanlagen

regelmässig nicht der Fall ist und dennoch toleriert wird, um die Errichtung

solcher Anlagen nicht unverhältnismässig zu erschweren. Die Vor­in­stanzen haben

die ästhetische Wirkung der projektierten Anlage auch unter diesem

Gesichtspunkt übereinstimmend als akzeptierbar beurteilt, was angesichts der

gesamten Situation und des ihnen zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden

ist.

9.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von

vornherein nicht zu. Demgegenüber haben sie der privaten Beschwerdegegnerin

eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­rern unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­füh­rer

werden verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin 1 Par­tei­ent­schä­di­gungen

von je Fr. 800.-- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamt­betrag

von Fr. 1'600.--, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor­lie­genden

Ent­scheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist in­nert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …