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Entscheid

VB.2006.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00073

23. März 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der

Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die

Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund

einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar

1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der

Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung

Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das

letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst)

gestattet ist. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische

Polizeidepartement eine Änderung des Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse

an. Danach soll der Verkehr mit Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und

Motorfahrräder) vom Kapfsteig in südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie

vom Kapfsteig in nordwestliche Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53

untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt

und der Hofackerstrasse beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde

auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung

in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit

gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse

kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft Nr. 01

wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der

Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung

zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über

diesen zur Forchstrasse.

Erwägungen

II.

Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte

Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D AG, die an der

Sempacherstrasse 01 einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999

Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die

Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April

1999.

gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am

8.

Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich

am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur

weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März

2000.

erneut ab.

III.

Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs

wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel

eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.

Die D AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000

an den Regierungsrat weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen

anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er

darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-,

auferlegte er zu einem Viertel der D AG Dagegen erhob die D AG am 18. September

2003.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie

hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das neue Verkehrsregime auf der

Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden sei und dass den von

ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre

Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde. Das

Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13. November 2003 teilweise

gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück. Der Regierungsrat wies

hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2004 seinerseits die Sache zur Ergänzung

im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an das Statthalter­amt Zürich zurück.

IV.

Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004

im Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch.

Sodann führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800

Uhr mit dem Lastwagen 02 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl

die Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die

Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse 01 wie auch die Wegfahrt

von dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Das Statthalter­amt

Zürich wies den (am 12. April 2000 eingereichten) Rekurs am

12.

Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr. 801.-

auferlegte es der Rekurrentin.

Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2005 direkt

an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an

der Sempacherstrasse zu belassen (VB.2005.00071, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht

hiess die Beschwerde am 12. Mai 2005 wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung im Sinn

der Erwägungen (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin)

an das Statthalteramt zurück (zum Wegfall der regierungsrätlichen Zuständigkeit

als zweite Rekursinstanz vgl. VB.2005.00071, E. 1.1 sowie schon

VB.2003.00333, E. 1).

V.

Das Statthalteramt führte am 31. August 2005 unter

Mitwirkung der Parteien einen Augenschein mit Lastwagenfahrten durch. Das

Polizeidepartement nahm am 25. November 2005 zu ergänzenden Fragen des

Statthalters (inwiefern die streitige Verkehrsanordnung immer noch aktuell sei,

weshalb keine taugliche Alternative infrage komme und wie allenfalls die

Ausfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse gefahrlos gestaltet werden könne)

schriftlich Stellung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2006 wies der

Statthalter den Rekurs vom 12. April 2000 zum dritten Mal ab. Die

Verfahrenskosten von Fr. 2'220.- auferlegte er der Rekurrentin.

Hiergegen gelangte die D am 10. Februar 2006 erneut

an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime auf

der Sempacherstrasse zu belassen; ausserdem beantragte sie, das im März 2005

für den Kapfsteig aufgehobene Last­wagenverbot wieder einzuführen, die

Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004

bestehenden Zustand zurückzuführen sowie die mit dem Verkehrsregime-Wechsel

angestrebte Unterbindung des Verkehrs auf der Sempacherstrasse dadurch herbeizuführen,

dass Letztere bei der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren

8032.

gestattet" versehen werde; die bisherigen ablehnenden Entscheide der

Vorinstanzen seien ohne Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin aufzuheben und

diese sei für die gesamten aufgelaufenen Umtriebe von 1999-2006 angemessen zu

entschädigen.

Der Statthalter verzichtete auf Vernehmlassung. Das

städtische Polizeidepartement ersuchte am 9. März 2006 um Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2006 unaufgefordert

eine weitere Eingabe ein, worin sie zur Beschwerdeantwort Stellung nimmt. Diese

Eingabe wird im Folgenden berücksichtigt, obwohl kein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet worden ist.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Begehren, anstelle des geplanten neuen Verkehrsregimes die Sempacherstrasse bei

der Einfahrt Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Par­kieren 8032

gestattet" zu versehen, hat die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer

zweiten Beschwerde vom 10. Februar 2005 gestellt, ebenso das Begehren, die

Markierung der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den bis Herbst 2004

bestehenden Zustand zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht ist im Entscheid

VB.2005.00071 vom 12. Mai 2005 auf diese Begehren nicht eingetreten, weil

damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert werde

(Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit E. 1.2). Darauf ist schon wegen der

Rechtskraft des damaligen Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zurückzukommen.

Auf die beiden erneut gestellten, in der Eingabe vom 3. April 2006 nochmals

bekräftigten Begehren ist daher wiederum nicht einzutreten (bezüglich des

erstgenannten Begehrens vgl. auch hinten E. 3.4).

1.2

Nicht

einzutreten ist sodann auf das erstmals gestellte, in der Eingabe vom 3. April

2006.

wiederum bekräftigte Begehren, das im März 2005 für den Kapfsteig

aufgehobene Lastwagenverbot wieder einzuführen. Zwar hängt die Aufhebung des

Lastwagenverbots auf dem Kapfsteig mit der streitbetroffenen Verkehrsanordnung

auf der Sempacherstrasse insofern zusammen, als diese neu getroffene Massnahme

auch bei Einführung der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf der

Sempacherstrasse den Lastwagen, welche die Liegenschaft Sempacherstrasse 01 der

Beschwerdeführerin beliefern, die Wegfahrt ohne Wendemanöver, über den

Kapfsteig in die Forchstrasse ermöglichen würde (was die Beschwerdeführerin

jedoch nicht geltend lassen will, weil ihrer Auffassung nach das Befahren des

Kapfsteigs durch schwere Lastwagen zu gefährlich sei). Doch genügt dieser Zusammenhang

nicht, um die Aufhebung des Lastwagenverbots, über welche die Vorinstanzen

nicht entschieden haben, erstmals im jetzigen Beschwerdeverfahren als

eigenständiges Anfechtungsobjekt zu überprüfen; mit dem diesbezüglichen

Begehren wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert, weshalb

darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Das schliesst allerdings nicht aus, im

Zusammenhang mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin (wonach bei Einführung

des neuen Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse das einen Verzicht auf

Wendemanöver ermöglichende Wegfahren der ihre Liegenschaft beliefernden

Lastwagen über den Kapfsteig wegen der Gefährlichkeit dieser Route keine

taugliche Alternative zum heutigen Verkehrsregime bilde) die bisherigen Erfahrungen

mit dem Lastwagenverkehr auf dem Kapfsteig im jetzigen Beschwerdeverfahren zu

berücksichtigen.

2.

Gemäss Art. 3 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können die Kantone

auf Strassen, die nicht dem all­gemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den

Motorfahrzeug- und Fahr­rad­ver­kehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.

Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder

Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen

Betroffener vor Lärm und Luftver­schmutzung, die Beseitigung von

Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung

oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den

örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus

solchen Gründen können ins­besondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt

und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4

SVG belässt damit den Kantonen für so genannte funk­tionelle

("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen

aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der

Verkehrssicher­heit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106

IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem Berufsverkehr.

Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der

eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) ist

entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäs­sig­keit (dazu BGE 105 IV 66)

bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu

wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der

gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen

auf Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemein­wesens, welchem die

Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht

beizumessen. Das entspricht der Regelung in der kantonalen Signalisationsverordnung

vom 21. November 2001, wonach dauernde Verkehrs­anordnungen auf

Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden (§ 4

Abs. 2) und wonach in den Städten Zürich und Winterthur die diesbezügliche

Verfügungsbefugnis an die städtischen Behörden delegiert ist (§ 27).

Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren

kommt dem Statthalter als Rekursbehörde nach § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auch eine

Ermessens- und Zweck­mässigkeitskontrolle zu, während das Verwaltungsgericht

nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.

3.

3.1

Mit der

Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 wird in erster Linie bezweckt, die

als Quartierstrasse klassierte Sempacherstrasse, welche innerhalb der formell

rechtskräftigen Tempo-30-Zone "Mühlehalde" liegt, vom Verkehr zu

entlasten und damit zur mit der Einführung von Tempo-30-Zonen in Hirslanden

angestrebten Verkehrsberuhigung beizutragen; insbesondere soll der

"Schleichweg" über die Sempacherstrasse zur Umfahrung der Verkehrs­rege­lungs­anlage

bei der Verzweigung Freie-/Hofacker­strasse unterbunden werden. Der Statthalter

hat erwogen, an dieser Zielsetzung bestehe ein erhebliches öffentliches

Interesse und die streitige Verkehrsanordnung bilde dazu ein zweckmässiges und

taugliches Mittel (Rekursentscheid E. 2). Was die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift Ziffer 3.4.1), vermag diese

Beurteilung nicht zu entkräften. Der Statthalter hat in diesem Zusammenhang auf

eine neue, am 26. Oktober 2005 zwischen 07.50 und 08.50 Uhr durchgeführte

Verkehrszählung der Dienstabteilung Verkehr hingewiesen, wonach von 207

Fahrzeuglenkenden, die stadteinwärts von der Forch- in die Sempacherstrasse

abbogen, 192 via Sempacherstrasse an die Witikonerstrasse fuhren, was einem Durchfahrtsverkehr

von 93 % entspreche. Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Verkehrsmessung

eine ungenügende Beurteilungsgrundlage darstelle. Indessen stützt sich die

gerügte Beurteilung nicht allein auf diese Verkehrsmessung; Letztere bestätigt

lediglich frühere Erhebungen.

3.2

Ausgehend

davon, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse 01

heute noch von grossen Lastwagen beliefert wird und seitens der Anlieferer

offenbar nicht auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könne (vgl. dazu VB.2003.00333,

E. 5.2), hat sich der Statthalter sodann erneut mit den Einwendungen

auseinander gesetzt, mit denen die Beschwerdeführerin verschiedene mit dem geplanten

Verkehrsregime verbundene Nachteile bei der Anlieferung ihres Betriebes an der

Sempacherstrasse 01 geltend macht. Zur Beurteilung dieser Einwendungen wurden

am Augenschein vom 31. August 2005 Probefahrten mit einem 8,5 m langen Lastwagen

samt Chauffeur der Firma A (einer Lieferantin der Beschwerdeführerin)

durchgeführt: zunächst die Anfahrt über die Hofackerstrasse in die

Sempacherstrasse, einerseits von der Witikonerstrasse herkommend, anderseits

von der Freistrasse herkommend; hernach das Wendemanöver auf dem Vorplatz der

Liegenschaft Sempacherstrasse 01, sodann die Wegfahrt von dieser Liegenschaft

ohne Wendemanöver in südöstlicher Richtung mit Einbiegen in den Kapfsteig und

Einbiegen vom Kapfsteig in die Forchstrasse. Danach wurden die gleichen Fahrten

und Manöver nochmals mit einem Lastwagen der Seepolizei durchgeführt:

Linksabbiege-Manöver Hofacker-/ Sempacherstrasse, Rechtsabbiege-Manöver Hofacker-/Sempacher­strasse,

Wendemanöver Sempacherstrasse 01, Rechtsabbiege-Manöver

Sempacherstrasse/Kapfsteig und Rechtsabbiege-Manöver Kapfsteig/Forchstrasse.

Der vergleichsweise vorgenommenen Beurteilung der Zu- und Wegfahrten unter dem heutigen

Verkehrsregime dienten sodann das Abstellen auf dem Vorplatz der Liegenschaft

Sempacherstrasse 01 sowie das Rechtsabbiegemanöver Sempacher-/Hofackerstrasse.

3.2.1

Der Statthalter erwog, beim Einbiegen der Lastwagen von der Hofackerstrasse

in die Sempacherstrasse könne es allenfalls zu kurzfristigen Beeinträchtigungen

des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse kommen; die Verhältnisse seien

jedoch nicht anders als bei anderen Orten in der Stadt, wo Lastwagen zur Anlieferung

von Gütern aus Durchgangstrassen in Quartierstrassen einbiegen müssten; es sei

nicht ersichtlich, dass es bei der hier zu beurteilenden Einbiegung

Hofacker-/Sempacherstrasse zu besonders kritischen Situationen kommen könne.

Die bei den Probefahrten festgestellten Schwierigkeiten seien vor allem darauf

zurückzuführen, dass an der Sempacherstrasse noch Prellsteine und Signaltafeln

vorhanden seien; diese würden jedoch bei der Einführung des neuen Verkehrsregimes

beseitigt. Im Übrigen verursachten die heute von der Sempacherstrasse in die

Hofackerstrasse ausfahrenden Lastwagen (bei der Wegfahrt nach der Anlieferung)

gleichermassen Störungen des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse

(Rekursentscheid E. 4c).

In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.4) wird dem

nichts entgegengehalten, was die vor­instanzliche Beurteilung als unrichtig

erscheinen liesse.

3.2.2

Sodann erwog der Statthalter, das im März 2005 aufgehobene Fahrverbot für

schwere Lastwagen auf dem Kapfsteig sei entgegen der Auffassung der Rekurrentin

seinerzeit (1972) nicht aus Sicherheitsgründen, sondern zur Vermeidung von

Immissionen aus dem damals häufigen Lastwagenverkehr eingeführt worden. Mit der

Beseitigung dieses Verbotes könne zukünftig (bei Einführung des neuen

Verkehrsregimes) die Anlieferung von Gütern im Betrieb der Rekurrentin nach wie

vor ohne Wendemanöver erfolgen, indem die Lastwagen über den unteren Teil des

Kapfsteigs wegfahren könnten. Das immer wieder vorgebrachte Argument der

Rekurrentin, eine solche Wegfahrt über den Kapfsteig sei zu gefährlich, leuchte

nicht ein. Letzterer sei namentlich auch im Winter bei genügender Vorsicht mit

Lastwagen befahrbar. Eine relevante Gefährdung sei auch bezüglich des Einbiegens

der Lastwagen in die Forchstrasse zu verneinen. Zwar habe sich bei der Probefahrt

gezeigt, dass diese Einfahrt nicht optimal sei; doch sei sie bei der

vorauszusetzenden Vorsicht des Lenkers gefahrlos zu meistern. Im Übrigen seien

zur Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Tramhaltestelle an der Forchstrasse

drei verstärkte Eisenpfosten angebracht worden, die Personen vor allenfalls

schleudernden Fahrzeugen wirksam schützen würden. Falls die Situation im Winter

vorübergehend infolge Glatteisbildung für den Fahrverkehr zu gefährlich werden

sollte, müsste der Kapfsteig gesperrt und innerhalb des Quartiers eine

Umleitung signalisiert werden, womit das von der Rekurrentin befürchtete

Unfallrisiko jedenfalls auf ein verantwortbares Restmass minimiert werde.

Sollte an einzelnen Tagen im Winter bei Eisglätte und Schnee die Wegfahrt über

den unteren Kapfsteig wegen einer behördlichen Sperrung nicht möglich bzw.

wegen zu hohen Risikos nicht geboten sein, sei der Rekurrentin zuzumuten, dass

die Anlieferung mit anschliessendem Wendemanöver vor ihrer Liegenschaft

abgewickelt werde. Zu diesem Zweck würden gemäss Darlegung des städtischen

Polizeidepartements die markierten Parkplätze auf der Sempacherstrasse gegenüber

der Liegenschaft so verlegt, dass ein Wenden ohne Schwierigkeiten möglich sei.

Darüber hinaus sei es der Rekurrentin auch zuzumuten, an den wenigen Tagen mit

derart besonderen Verhältnissen ihren Vorplatz, der üblicherweise mit vier

Autos belegt sei, ausnahmsweise für die erforderlichen Wendemanöver

freizuhalten (Rekursentscheid E. 4d).

Dem wird in der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.5 in

Verbindung mit 3.3.3.c) einzig entgegengehalten, mit dieser Beurteilung würden

die Risiken bagatellisiert bzw. der Beschwerdeführerin eine Dramatisierung der

Gefahren unterstellt. Was die Einfahrt vom Kapfsteig in die Forchstrasse

anbelange, böten die auf der dortigen Traminsel angebrachten Eisenpfosten für

die Fahrzeuge auf der Forchstrasse und die Fussgänger auf dem Trottoir von

vornherein keine zusätzliche Sicherheit, und für Personen auf der Traminsel sei

der Schutz minim, zumal zu bezweifeln sei, ob die Pfosten, wie vom

Beschwerdegegner dargelegt, mit einem Betonfundament von 60/60/60 cm

verankert worden seien. Mit diesen summarischen Ausführungen wird die

vorinstanzliche Beurteilung nicht entkräftet. Diese stützt sich, soweit es um

normale Witterungsverhältnisse geht, auf die Beweisaufnahme vom 31. August

2005.

mit Probefahrten. Bezüglich der Risiken bei ausserordentlichen Verhältnissen

mit Schnee und Eis handelt es sich um eine Prognose der mit den Verkehrsrisiken

vertrauten Fachstellen des Beschwerdegegners; solche Prognosen überprüft schon

die Rekursbehörde trotz der ihr zustehenden Ermessenskontrolle mit Zurückhaltung

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 14), und das auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift diesbezüglich ohnehin nur

ein, wenn sich die Prognose als unhaltbar erweist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 94, § 51 N. 7), was hier nicht zutrifft. Eine

eingehendere Risikobeurteilung drängt sich nach zutreffender Auffassung des

Beschwerdegegners und entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe

vom 3. April 2006 S. 2 f.) nicht auf. Dass das Lastwagenfahrverbot auf dem

Kapfsteig 1972 nicht aus Sicherheitsgründen eingeführt worden war, ergibt sich

aus der damaligen Verfügung des Polizeivorstandes vom 14. Juni 1972. Laut

den Darlegungen des Beschwerdegegners ist zudem seit Aufhebung des

Lastwagenverbots keine Verkehrszunahme auf dem Kapfsteig festgestellt worden,

was bei der Beurteilung berücksichtigt werden darf. Was die Möglichkeit von

Wendemanövern bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse

01.

anbelangt, ist zu präzisieren, dass laut der Erklärung der Dienstabteilung

Verkehr anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005 die blauen

Parkfelder gegenüber der Liegenschaft nicht nur bei schlechten

Witterungsverhältnissen gesperrt, sondern mit der Einführung der neuen Verkehrsführung

definitiv verlegt werden sollen, bei welcher Erklärung der Beschwerdegegner zu

behaften ist.

3.2.3

Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner und der Rekursbehörde keine unrichtige

Tatsachfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Verkehrsbehinderungen auf der Hofackerstrasse beim Zufahren

und Sicherheitsrisiken auf dem Kapfsteig beim Wegfahren der Lastwagen als nicht

erheblich beurteilt haben. Ebenso wenig ist es rechtsverletzend, wenn sie den

wegen der neuen Verkehrsführung von der Beschwerdeführerin befürchteten

grösseren Umtrieben bei der Anlieferung kein derart hohes Gewicht beimessen,

dass deswegen von dieser Verkehrsführung abzusehen wäre. Mit dem Einwand, dass

damit die bei der heutigen Verkehrsführung für sie gegebenen "optimalen"

Zulieferungsverhältnisse verloren gingen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass

sie keinen Anspruch auf optimale Verhältnisse bei der Anlieferung ihres

inmitten einer Wohnzone gelegenen Betriebes mit schweren Lastwagen hat. Sofern

der Betrieb durch die streitige Verkehrsanordnung nicht in seiner Existenz gefährdet

ist, was die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, lässt sich eine solcher

Anspruch auch nicht aus der Wirtschaftsfreiheit ableiten, auf die sie sich denn

auch zu Recht nicht beruft.

3.3

Die

Beschwerdeführerin hält an ihrem schon in der Rekursschrift vom 12. April

2000.

erhobenen Einwand fest, dass die neue Verkehrsführung auch für andere

Anwohner der Sempacherstrasse mit Nachteilen verbunden sei, weil sie

Umwegfahrten in Richtung Forch und in Richtung Fluntern vornehmen müssten. Der

Statthalter hat diesen Einwand wie schon in den Rekursentscheiden vom

10.

August 2000 und vom 12. Januar 2005 im angefochtenen dritten

Entscheid vom 12. Januar 2006 (E. 5a) erneut verworfen. Das Verwaltungsgericht

hatte sich bisher damit nicht zu befassen (vgl. VB.2003.00333, E. 5.2 am Ende).

Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (E. 5a) kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In

der Beschwerdeschrift (Ziffer 3.4.7) wird nichts vorgebracht, was diese

Beurteilung (als Ergebnis einer Abwägung gegenläufiger Interessen) als

rechtswidrig erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,

das neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse bringe für die Anwohner der

Freiestrasse und der Hofackerstrasse eine nicht hinzunehmende Mehrbelastung,

hat der Statthalter zu Recht auf die diesbezügliche Erwägung im

regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 23. Juli 2003 verwiesen. Der

Regierungsrat hatte sich dort mit den diesbezüglichen Einwendungen von

rekurrierenden Anwohnern jener Strassen zu befassen, die den

zweitinstanzlichen Rekursentscheid nicht weitergezogen haben.

3.4

Nichts zu

ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass

der Statthalter anlässlich der Beweisaufnahme vom 31. August 2005

beiläufig eine Alternativlösung zur Diskussion stellte, wonach die

Sempacherstrasse von der Forchstrasse her nur noch für den Zubringerverkehr

geöffnet und zugleich der Kreis der auf der Sempacherstrasse Parkberechtigten

auf ein eng begrenztes Gebiet beschränkt würde. Wenn die Rekursbehörde in der

Folge auf eine solche Lösung nicht mehr näher einging (Rekursentscheid

E. 5b am Ende), so ist dies nicht rechtsverletzend, sondern ergab sich aus

der im Zeitpunkt der Entscheidfällung unter Berücksichtigung aller Akten gebotenen

Gesamtbeurteilung. Das Verwaltungsgericht braucht sich daher mit den

Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die diesbezüglichen (im Übrigen

plausiblen) Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Eingabe vom

25.

November 2005 an den Statthalter nicht zu befassen.

3.5

Gesamthaft

gesehen beruhen die vom Beschwerdegegner getroffene Verkehrsanordnung vom

8.

Februar 1999 sowie der diese Anordnung erneut schützende

Rekursentscheid vom 12. Januar 2006 auf einer (nunmehr) vollständigen und

richtigen Sachverhaltsermittlung sowie auf einer vertretbaren

Interessenabwägung, in die das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

Gemäss Rekursentscheid hat die Beschwerdeführerin die

Rekurskosten von Fr. 2'220.- zu tragen. Das entspricht der Regelung von

§ 13 Abs. 2 VRG, wobei klarzustellen ist, dass mit dieser

Kostenauflage auch die Kosten der mit den Rekursentscheiden vom 10. August

2000.

und 12. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren abgegolten sind, da das

Verwaltungsgericht jene Entscheide am 13. November 2003 bzw. 12. Mai

2005.

aufgehoben hat. Die der Beschwerdeführerin durch den Regierungsrat am

23.

Juli 2003 auferlegten Rekurskosten hat dieser bereits selber mit

Entscheid vom 26. Mai 2004 zurückgenommen. Die der Beschwerdeführerin im

Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 8. März 2000 auferlegten

Kosten von Fr. 457.- bleiben angesichts des heutigen Verfahrensausgangs

aufrecht. Diesem Ausgang entsprechend sind auch die Kosten des jetzigen

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser steht als Unterliegender

weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …