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Entscheid

VB.2006.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00076

15. Mai 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9284)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, wurde mit Beschluss des Sekretariats der

Sozialhilfebehörde der Stadt X vom 22. April 2005 wirtschaftliche Hilfe

zugesprochen. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wurde mit dem Hinweis

auf die Schadensminderungspflicht unter anderem mit der Weisung verbunden,

zwecks Beibehaltung der aktuell bewilligten Wohnkosten im Falle des Auszugs

ihrer Wohnpartnerin für eine Untervermietung besorgt zu sein. Eine gegen diese

Auflage von A erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Sozialbehörde X vom

5. Juli 2005 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. August 2005 erhob A beim

Bezirksrat Y Rekurs gegen die genannte Auflage. Der Rekurs wurde mit Beschluss

vom 5. Januar 2006 gutgeheissen und die Auflage ersatzlos gestrichen.

III.

In der Folge gelangte die Stadt X mit Beschwerde vom 15. Februar

2006.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides. A beantragte mit Eingabe vom 20. März

2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Zur Diskussion steht die

Auflage an die Beschwerdegegnerin, zwecks Verringerung der Mietkosten um Fr. 500.-

im Monat eine Untervermietung in Betracht zu ziehen. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und

Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).

Das ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die

einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie

nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der hier anwendbaren

Fassung vom 2. März 2005) die Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom

Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien).

Die SKOS-Richtlinien sehen

für junge Erwachsene, das heisst Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem

vollendeten 25. Altersjahr, besondere Empfehlungen vor. Jungen Erwachsenen ohne

Erstausbildung wird namentlich zugemutet, entweder bei den Eltern zu wohnen –

sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen – oder eine anderweitige

günstige Wohngelegenheit (zum Beispiel Zimmerbenutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft)

zu suchen. Auch das Teilen einer Wohnung gilt als zumutbar (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.4,

11.6). Eine eigene Wohnung wird nur bewilligt, wenn hierfür besondere Gründe

(wie z.B. Haushalt mit Kindern, medizinische Gründe, fehlende Angebote

günstiger Möglichkeiten usw.) bestehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.11.6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin absolviert seit August 2004

eine verkürzte Kochlehre. Vor­übergehend hatte wegen einer Notsituation eine

Freundin bei ihr gewohnt, was zu einer Senkung der Wohnkosten geführt hatte.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin

sei – obwohl sie das 25. Altersjahr vollendet habe – in analoger Anwendung

der für junge Erwachsene geltenden Empfehlungen zuzumuten, sich nach Wegzug der

Freundin um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen. Zwar lägen die

Mietkosten von Fr. 1'000.- im Monat innerhalb der Richtlinien der

Sozialbehörde X für Erwachsene, nicht jedoch für junge Erwachsene ohne

abgeschlossene Erstausbildung. Da sich die Beschwerdegegnerin in Ausbildung

befinde, habe sie keinen Anspruch auf eine eigene Haushaltführung. Die

Beantwortung dieser Frage sei angesichts der relativen Häufigkeit von zentraler

Bedeutung. Im konkreten Fall selbst würden angesichts des per August 2006

bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung keine Umsetzungen mehr zu

erwarten sein.

Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, sie könne sich nicht vorstellen, ihre privaten Räumlichkeiten

und Dinge mit irgendeiner ihr unbekannten Person zu teilen. Sie befinde sich

zudem im Lehrabschlussjahr, weshalb sie ihre ganze Zeit und Kraft für die Lehrabschlussprüfung

einsetzen müsse.

Der Bezirksrat war davon

ausgegangen, die am 13. Februar 1980 geborene Beschwerdegegnerin gehöre

nicht mehr zur Gruppe „junger Erwachsener“. Seit ihrem 16. Lebensjahr habe sie

nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt und seit dem 1. Dezember 2002 sei sie

alleinige Mieterin der fraglichen Wohnung, für welche sie monatlich Fr. 1'000.-

inklusive Nebenkosten bezahle. Nach einer abgebrochenen KV-Lehre habe sie eine

Kunstausbildung absolviert, deren Abschluss nicht anerkannt sei. Mangels

Lehrstelle habe sie nicht wie beabsichtigt daran die Lehre als

Dekorationsgestalterin anschliessen können, weshalb sie im August 2004 eine

Kochlehre begonnen habe. Die Beschwerdegegnerin wohne demnach seit neun Jahren

selbstständig und seit über drei Jahren in der eigenen Wohnung. Da sie das

letzte Lehrjahr absolviere, könne ihr spätestens nach Lehrabschluss im August

2006 eine eigene Wohnung nicht mehr verweigert werden, sollte sie dann noch auf

wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein. Die Wohnkosten von Fr. 1'000.- im

Monat müssten übernommen werden, da die Miete innerhalb der gemäss den

Richtlinien der Sozialbehörde X geltenden Ansätze für einen

Einpersonen-Haushalt liege. Ziehe man alle Umstände in Betracht, liesse sich

die Wohnung der Beschwerdegegnerin selbst dann bewilligen, wenn diese tatsächlich

noch zur Gruppe „junger Erwachsenen“ gehören würde.

2.3 Dem Ergebnis des Bezirksrates ist beizupflichten. Die

über 25-jährige Beschwerdegegnerin lebt seit neun Jahren selbstständig und ist

seit drei Jahren Alleinmieterin der genannten Wohnung, wobei sich der Mietzins

innerhalb der Ansätze der Richtlinien der Sozialbehörde X für einen

Einpersonenhaushalt bewegt. Zudem befindet sich die Beschwerdegegnerin im letzten

Lehrjahr und somit vor der Lehrabschlussprüfung, deren Bestehen Priorität zukommt.

Allein aufgrund dieser speziellen Umstände erscheint die Realisierung der von

der Beschwerdeführerin verlangten Auflage, wonach sich die Beschwerdegegnerin

um einen Untermieter bzw. eine Untermieterin zu bemühen habe, als

unverhältnismässig. Dies gälte auch bei Anwendung der für junge Erwachsene

geltenden Empfehlungen, sehen diese doch beim Vorliegen besonderer Gründe

(unter Aufführung von Beispielen ohne abschliessenden Charakter) die

Bewilligung einer eigenen Wohnung vor. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.

Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, im konkreten Anwendungsfall

werde angesichts des bevorstehenden Abschlusses der Erstausbildung per August

2006 keine Umsetzung mehr zu erwarten sein.

An dieser Stelle ist festzuhalten,

dass die Frage der analogen Anwendbarkeit der für junge Erwachsene geltenden

Empfehlungen der SKOS-Richtlinien betreffend in Erstausbildung stehenden

Personen, welche das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, nicht in

einem allgemeinen Sinn überprüft bzw. beantwortet werden kann, wie dies die

Beschwerdeführerin möchte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116, VGr,

13. März 2006, VB.2006.00013, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Die revidierten

Richtlinien enthalten die Grundsätze; deren konkrete Anwendbarkeit kann jedoch

nur bezogen auf den Einzelfall überprüft werden.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Mitteilung

an …