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Entscheid

VB.2006.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00080

27. April 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9249)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D, geboren 1989, bestand die Probezeit in der 1. Klasse

der Kantonsschule C nicht. Die Schule teilte diesen Entscheid Ds Eltern, A und B,

am 5. Dezember 2005 mit. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde am 19. Dezember

2005 abgelehnt.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion und

beantragten sinngemäss die definitive Aufnahme von D. Die Bildungsdirektion

wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 7. Februar 2006 ab.

III.

Am 17. Februar 2006 erfolgte die Beschwerdeerhebung

an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der

Bildungsdirektion aufzuheben.

Sowohl die Kantonsschule C (sinngemäss) als auch die

Bildungsdirektion (ausdrücklich) beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der

Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich

macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im

Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ist somit zu bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im

Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten

Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von

§ 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige

Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

– nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die

rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches

zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als

Rechtsverletzung gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 70+78+80).

3.

3.1

Der

Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme

(§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom

10.

März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9

Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und

§ 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211).

Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt,

wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,

die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist

als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht

mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und

Schüler, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit

abgewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR). In besonderen

Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von

den genannten Bestimmungen abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).

3.2

D erzielte

gemäss "Zeugnis-Auszug Probezeit" drei Noten unter 4; die Summe aller

Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen

von 4 nach unten 6. Damit hat D die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme

klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung,

sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von

§ 13 PromotionsR geltend. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden behaupteten gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst,

Grund für die ungenügenden Noten sei der reduzierte gesundheitliche Zustand Ds

gewesen. Im Rekursverfahren führten die Beschwerdeführenden zusätzlich an, es

habe eine "Engpass-Situation" bestanden. Die Beschwerdeführerin habe

im Sommer 2005 mit ihrem Institut neue Räumlichkeiten beziehen müssen;

zusätzlich habe eine Angestellte das Institut verlassen und eine weitere

Angestellte sei krankheitshalber ausgefallen, weshalb die Beschwerdeführerin

zwischen 10 und 13 Stunden pro Tag habe arbeiten müssen. Dadurch sei die

Betreuung der Kinder, vor allem Ds, "arg vernachlässigt" worden.

Diese Situation habe der Beschwerdeführer als Kadermitglied einer grossen Unternehmung,

der zu Überstunden verpflichtet sei, nicht auffangen können. In der Folge sei

es zu immer grösseren Spannungen in Ehe und Familie gekommen, worunter D sehr

gelitten habe. Vor Verwaltungsgericht erklären die Beschwerdeführenden, es

handle sich in ihrem Fall nicht um ein Scheidungskind; in der Zeit "bevor

es oder in der kritischen Phase ob es überhaupt zu einer Scheidung kommt bzw.

kommen sollte", seien die familiären Verhältnisse aber zerrüttet und auch

für die Kinder schwer zu ertragen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden drei

Kinder, die alle in Ausbildung seien, was die Situation noch erschwere.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen damit sinngemäss geltend, aufgrund der familiären

Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall im Sinn von § 13

PromotionsR vor. Wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers

oder einer Schülerin eine Ausnahmesituation aufgetreten ist, kann dies einen

besonderen Fall nach § 13 PromotionsR darstellen. Probleme zwischen den

Eltern oder Scheidungsverfahren sind allerdings relativ häufige Ereignisse und

führen deshalb nicht generell zur Annahme eines besonderen Falles (vgl. VGr,

9.

März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2 – 23. März 2005,

VB.2004.00525, E. 3.1.1, 3.2 [je unter www.vgrzh.ch]).

4.3

Grundsätzlich

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu

ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, § 7 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht

der am Verfahren Beteiligten aber eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die

Mitwirkungspflicht gilt zwar nicht allgemein, sondern an sich nur für die im

Gesetz bestimmten – hier nicht vorliegenden – Fälle. Eine Mitwirkungspflicht

kann sich jedoch über die gesetzlichen Tatbestände hinaus zusätzlich daraus

ergeben, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu

und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheid­wesentliche

Tatsachen für die Behörden nur schwer oder nicht zugänglich sind. Folglich kann

die Mitwirkungspflicht auch Private treffen, die nicht Gesuchsteller im Sinn

von § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 59). Die Untersuchungsmaxime entbindet zudem die Parteien nicht

von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften

darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1, mit Hinweisen). Dies

muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in

diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörden kaum möglich, den

Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln.

Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das

Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen

unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten

Schwierigkeiten Ds Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben sollen. Im Übrigen

mangelt es an äusseren Hinweisen auf Eheprobleme (beispielsweise

Eheschutzverfahren oder Inanspruchnahme einer Mediation). Auch in Bezug auf D

ist nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass er unter den

behaupteten familiären Problemen aussergewöhnlich stark gelitten hätte; so ist

zum Beispiel nicht ersichtlich – und wird auch nicht behauptet –, dass er

psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Das

Vorliegen eines besonderen Falles gemäss § 13 PromotionsR ist somit nicht

dargetan.

Übrigens führt auch Ds Erkrankung im November 2005 nicht

zur Annahme eines besonderen Falles. Ein grippaler Infekt stellt offensichtlich

keine Ausnahmesituation dar; vielmehr sind derartige Erkrankungen –

insbesondere im Winter – durchaus häufig. Ob die Erkrankung überhaupt kausal

für die klar ungenügenden Noten war, ist zudem fragwürdig. Immerhin soll D im

Fach Französisch zur Zeit der Krankheit eine gute Prüfung geschrieben haben.

Die Gesamtnote in Mathematik hätte schliesslich auch unter Weglassung der betreffenden

Prüfung lediglich 2.5 (aufgerundet) betragen.

4.4

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die behaupteten familiären Probleme

im Rekursverfahren nicht berücksichtigt zu haben. Diese Rüge ist unbegründet,

denn die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zur

entsprechenden Stellungnahme auf und befasste sich in ihrem Entscheid – wenn auch

eher knapp – mit den neuen Vorbringen.

4.5

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob D für den

Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder

nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine

Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13

PromotionsR relevant gewesen. Erst wenn das Vorliegen eines besonderen Falles

grundsätzlich zu bejahen ist, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden,

ob von den Promotions­bestimmungen abzuweichen ist oder nicht (vgl. VGr,

23.

März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2+3 – 9. März 2005,

VB.2004.00548, E. 3.4 [je unter www.vgrzh.ch]). Dies trifft vorliegend

jedoch – wie gesehen – nicht zu.

4.6

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit

nicht zu beanstanden.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis haften sie als Ehegatten

solidarisch dafür (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung füreinander.

4.

Mitteilung

an …