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Entscheid

VB.2006.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00093

23. Juni 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der

Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen),

vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die

Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Kanalisation. Mit Schreiben

vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit Beschluss vom

17. August 2004 legte die Gemeinde X für fünf Mehrfamilienhäuser, drei

Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Kanalisationsanschlussgebühr auf

Fr. 123'875.60 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen

Fr. 14'930.60 in Rechnung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am

16.

September 2004 Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser

wies den Rekurs am 13. Januar 2006 ab.

III.

A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der

vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der

Kanalisationsanschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführer.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführer beantragen, dass für die Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und das

Mehrfamilienhaus A die Grundtaxe (samt Benützungszuschlag) der Kanalisationsanschlussgebühr

um 30 % herabgesetzt wird. Die genannten Gebäude haben einen Versicherungswert

von Fr. 4'383'000.- (Mehrfamilienhaus A: Fr. 2'511'000.-;

Einfamilienhäuser Nrn. 2-4: Fr. 612'000.- + Fr. 630'000.- +

Fr. 630'000.-). Die Grundtaxe beträgt gemäss Art. 13 der kommunalen

Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom

25.

September 1970 (GebV) 8 ‰ des vollen Gebäudeversicherungswertes. Damit

resultiert für die genannten vier Gebäude eine Grundtaxe in der Höhe von

Fr. 35'064.-. Hinzuzurechnen ist gemäss Art. 14 GebV ein Benützungszuschlag

in der Höhe von Fr. 2'200.- (4 erste Wohnungen à Fr. 300.- + 5

weitere Wohnungen à Fr. 200.-), womit ein Total von Fr. 37'264.-

resultiert. Eine Herabsetzung um 30 % würde demnach zu einer Reduktion von

Fr. 11'179.20 führen. Ausserdem liegt die Bezahlung der Mehrwertsteuer in

der Höhe von Fr. 8'749.60 im Streit. Damit beträgt der Streitwert

Fr. 19'928.80, womit der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist

(§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren

Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts,

ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein

solcher nicht auf.

2.

2.1

Gemäss

Art. 12 Abs. 1 GebV haben Grundeigentümer für den Anschluss der Abwasseranlagen

an die öffentliche Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.

Kommt mit Bewilligung des Gemeinderats nur ein Teil des anfallenden Abwassers

zum Anschluss, werden Grundtaxe und Benützungszuschlag vom Gemeinderat

angemessen herabgesetzt (Art. 15 Abs. 1 GebV). Wird der Kanalisation

nur Schmutzwasser zugeführt, so beträgt die Ermässigung 30 Prozent; wird nur

Meteorwasser zugeleitet, so beträgt die Ermässigung 50 Prozent (Art. 15

Abs. 2 GebV).

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das

Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A nicht

über die Schmutzwasserleitung, sondern über eine im Rahmen des Quartierplans L

neu erstellte Meteorwasserleitung in das öffentliche Gewässer Nr. 1

"Dorfbach" abgeleitet wird. Die Parteien sind sich ebenfalls einig,

dass besagte Meteorwasserleitung gestützt auf § 171 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in das Eigentum der Gemeinde

übergegangen ist. Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Anschluss an die

Meteorwasserleitung der Gebührenpflicht untersteht.

2.2

Die

Anschlussgebühr (oder Einkaufsgebühr) dient der Deckung der Erstellungskosten

der Abwasseranlagen. Die Abgabepflicht wird aufgrund des Anschlusses an das

Abwasserleitungsnetz ausgelöst. Der Abgabe steht als Entgelt eine

individualisierte Leistung des Gemeinwesens – der "Einkauf" –

gegenüber (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher

Sicht, URP 1999, S. 539 ff., S. 555).

Im Kanton Zürich obliegt die Finanzierung der

Groberschliessung (unter Heranziehung der Grundeigentümer) dem Gemeinwesen;

hingegen haben die Grundeigentümer für die Kosten der Feinerschliessung

aufzukommen. Der finanzielle Beitrag der Grundeigentümer an die

Groberschliessungsanlagen erfolgt in Form von Mehrwertbeiträgen oder in Form

von Anschlussgebühren; für die Feinerschliessung wird die finanzielle Leistung

im Rahmen des Quartierplanverfahrens erbracht. Damit ergibt sich aber auch, dass

Grundeigentümer, die sich die Erschliessung ihrer Grundstücke im Quartierplan

erkauft haben, für die gleiche Erschliessungsleistung grundsätzlich nicht

gleichzeitig mit Mehrwertbeiträgen oder Anschlussgebühren belastet werden

können. Umgekehrt liegt der Mehrwert, der einem Grundeigentümer durch die

Beteiligung an den Groberschiessungskosten zukommt, gerade auch darin, dass er

für die gleiche Erschliessungsleistung nicht mehr an die Quartiererschliessung

beizutragen hat (vgl. Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen

Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 111 ff.).

Vorliegend wurde die Meteorwasserleitung im Rahmen des

Quartierplanverfahrens erstellt und finanziert. Diese Leitung führt das

Meteorwasser der Einfamilienhäuser Nrn. 2-4 und des Mehrfamilienhauses A direkt

in ein öffentliches Gewässer. Somit wurde die Meteorwasserleitung nicht an die

öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das bedeutet, dass die Grundeigentümer

keine Groberschliessungsmassnahmen in Anspruch nehmen, weshalb auch keine

Anschlussgebühr geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass die Meteorwasserleitung

gestützt auf § 171 PBG in das Eigentum der Gemeinde übergegangen ist;

daraus aber abzuleiten, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer

Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu

entrichten haben, ist unzulässig. Die Meteorwasserleitung wurde von den

Grundeigentümern finanziert; die Gemeinde hat keine (finanzielle) Leistung

erbracht, weshalb auch keine Anschlussgebühr als Gegenleistung geschuldet ist.

Damit ergibt sich als Ergebnis, dass der öffentlichen Kanalisation aus den

Einfamilienhäusern Nrn. 2-4 und dem Mehrfamilienhaus A nur Schmutzwasser, aber

kein Meteorwasser zugeleitet wird, weshalb die diese Liegenschaften betreffende

Anschlussgebühr um 30 % zu ermässigen ist.

3.

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der

Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer

geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in

den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen

entgegen zu halten, dass ihnen der Gemeinderat bereits in der

Anschlussbewilligung vom 16. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von

Fr. 101'250.- exklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte

und die Beschwerdeführer in der Folge für die geschätzte Anschlussgebühr ein

Kostendepot in der Höhe von Fr. 108'945.- (inklusive Mehrwertsteuer)

leisteten. Sie wussten demnach bereits zum Zeitpunkt der Anschlussbewilligung,

dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer hinzukommen würde. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführern zu zwei Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Da im Rekursverfahren noch die Rüge betreffend

Definition des vollen Gebäudeversicherungswertes zu behandeln war, rechtfertigt

es sich die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom

13.

Januar 2006 und des Gemeinderats X vom 17. August 2004 werden in

Bezug auf die Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr für die Gebäude

Vers.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 aufgehoben. Der Gemeinderat X wird angewiesen, die

Kanalisationsanschlussgebühr für die vorgenannten Gebäude im Sinne der

Erwägungen neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel, unter

solidarischer Haftung für die Hälfte, und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern zu je einem Fünftel, unter

solidarischer Haftung für zwei Fünftel, und der Beschwerdegegnerin zu drei

Fünfteln auferlegt.

5.

Für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6.

Mitteilung an …